Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1954/2011
U r t e i l v om 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
D1954/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 12.
Februar 2009 befragt wurde. Die Beschwerdeführerin reichte am 16.
März 2009 am selben Ort ein Asylgesuch ein, wo man sie am 3. April
2009 befragte. Am 9. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden in
D._______ zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz
E._______ (Innere Mongolei, China) und sei burajatischer Ethnie. Seit
dem Jahre 2005 sei er Mitglied der Gruppe "F._______", die von seinem
Bruder im gleichen Jahr gegründet worden sei. Die Gruppe gehöre zu der
in der Inneren Mongolei existierenden Volkspartei, die zum Ziel habe, die
Inneren Mongolen, die Tibeter und die Uiguren von den Chinesen zu
befreien. Er sei in der Gruppe "F._______" als Geheimkurier tätig
gewesen und habe ausserdem Propaganda bei den Nomaden der
Inneren Mongolei gemacht. Am 15. März 2008 sei er in seiner Wohnung
von der Polizei verhaftet und in einem Gefängnis inhaftiert worden, da sie
von der Existenz der Gruppe erfahren habe. Dort sei er oft verhört und
misshandelt worden, da man von ihm die Namen der übrigen
Gruppenmitglieder habe erfahren wollen. Man habe ihm vorgeworfen, ein
Staatsfeind zu sein. Am 17. Juli beziehungsweise August 2008 hätten ihn
Mitglieder der Volkspartei aus dem Gefängnis befreien können, nachdem
sie die Gefängnisbehörden beziehungsweise hochrangige Beamte
bestochen hätten. In der Folge habe er sich bei einer Nomadenfamilie
versteckt. Nach seiner Flucht habe die Polizei mittels eines
Fahndungsblattes nach ihm gesucht. Mit der Unterstützung seines
Bruders und eines anderen Mitgliedes der Volkspartei habe er im Januar
2009 unter Verwendung eines gefälschten mongolischen Passes
zusammen mit seiner Frau in die Mongolei flüchten können. Während
seine Frau in Ulaanbaatar habe zurückbleiben müssen, da ihre
Dokumente noch nicht fertig gewesen seien, sei er per Auto
beziehungsweise LKW via Moskau unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der
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Provinz E._______ (Innere Mongolei) und sei seit dem Jahre 1992 mit
dem Beschwerdeführer verheiratet. Sie sei wegen der Probleme ihres
Mannes geflüchtet und habe selber keine eigenen Asylgründe. Mitte
August 2008 habe sie von der Flucht ihres Ehemannes aus dem
Gefängnis erfahren. Anfang September 2008 sei die Polizei zweimal bei
ihr zu Hause vorbeigekommen und habe sich in ihrer Wohnung
umgeschaut respektive sie gefragt, welche Personen sie besucht hätten.
Nachdem sie das ihr und ihrem Mann gehörende Vieh verkauft gehabt
habe, sei sie im Januar 2009 zusammen mit ihrem Mann mit gefälschten
Papieren nach Ulaanbaatar gereist, wo sie bis am 10. März 2009
geblieben sei, während ihr Mann schon früher in die Schweiz gereist sei.
In der Folge sei sie per Zug und Auto via Moskau unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte
am 27. Februar sowie 14. April 2009 in Form von Telefongesprächen mit
den Beschwerdeführenden eine landeskundlichkulturelle und
linguistische Analyse zur Verifizierung ihres Sozialisierungsortes ("area of
socialisation") durch. In den Berichten vom 6. und 27. Mai 2009 hielt der
Experte im Ergebnis fest, dass die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Herkunft und ethnische Zugehörigkeit zu bestätigen
seien.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. März 2011 – eröffnet am 4. März
2011 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
der Beschwerdeführer bringe vor, er sei innerhalb einer politischen
Bewegung gegen das chinesische Regime tätig gewesen und deswegen
verfolgt worden. Obwohl er im Verlaufe der Anhörung mehrfach
aufgefordert worden sei, seine geltend gemachte Propagandatätigkeit
konkret zu schildern, sei es ihm nicht gelungen, über allgemeine
Aussagen zur Situation der Mongolen in der Inneren Mongolei und
generelle Vorgehensweisen von geheimen Organisationen hinaus
konkrete und in diesem Zusammenhang persönlich erlebte Ereignisse
differenziert darzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich zu seiner
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politischen Tätigkeit zudem widersprüchlich geäussert. So habe er in der
Befragung erklärt, seine Bewegung habe für Januar 2008 einen Aufstand
geplant. Die Polizei habe aber davon erfahren, weswegen die Aktion
dann nicht stattgefunden habe. In der Anhörung habe er aber geltend
gemacht, man habe zwar einen Aufstand geplant, aber wann dieser hätte
stattfinden sollen, sei nicht festgelegt worden. Was den Zusammenhang
der Bewegung "F._______" mit der Volkspartei anbelange, so habe der
Beschwerdeführer in der Befragung lediglich erwähnt, Anhänger der
Volkspartei, die seine Bewegung unterstützt hätten, hätten ihm zur Flucht
verholfen. In der Anhörung hingegen habe er die Volkspartei als die
Mutterpartei dargestellt, die der Zweigstelle "F._______" Anweisungen
und Aufträge erteilt habe. Als tatsächlich seit mehreren Jahren für diese
Bewegung in wichtiger Funktion tätige Person hätte der
Beschwerdeführer aber bereits in der Befragung seine Bewegung als
Untergruppe der Volkspartei dargestellt und jene als massgebende
Gruppe bezeichnet. Demnach sei die genannte politische Aktivität des
Beschwerdeführers und die damit verbundene, geltend gemachte
Gefährdung sehr zu bezweifeln. Überdies habe sich der
Beschwerdeführer auch zu seiner Flucht realitätsfremd und unrealistisch
geäussert. Er habe geltend gemacht, Anhänger der Volkspartei hätten die
Gefängnisverwaltung und hochrangige Beamte bestochen und ihn unter
dem Vorwand, er werde verlegt, aus dem Gefängnis gebracht. Leute
seiner Partei seien dabei als Polizisten, Befrager und Dolmetscher
aufgetreten. Angesichts der bekanntlich strengen
Sicherheitsvorkehrungen in chinesischen Gefängnissen und auch der
behördlichen Einstufung des Beschwerdeführers als Staatsfeind, sei eine
derartige Vorgehensweise realitätsfremd. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, die Gefängnisbehörden seien auch Innere Mongolen
und hätten vielleicht deswegen seinen Kollegen geholfen, vermöge nicht
zu überzeugen. Denn sowohl die Parteianhänger als auch die
bestochenen Beamten wären ein überaus grosses Risiko eingegangen,
als Staatsfeinde und als Verräter entlarvt zu werden. Schliesslich bringe
der Beschwerdeführer vor, man habe ihn nach seiner Flucht zur
Fahndung ausgeschrieben und ein Fahndungsblatt mit seinem Bild
verteilt. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer ein Vorbringen dieser Tragweite erst in der Anhörung
und nicht bereits im Rahmen der Befragung erwähnt habe. Zum anderen
mache der Beschwerdeführer geltend, er und seine Frau seien über
einen offiziellen Grenzübergang aus China ausgereist. Angesichts des
grossen Risikos, von den Grenzbeamten aufgrund des Fahndungsfotos
erkannt zu werden, sei die dargelegte Vorgehensweise nicht plausibel
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und widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person.
Demnach könnten die dargelegte politische Tätigkeit sowie die damit
verbundene behördliche Verfolgung nicht geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei wegen der Probleme
ihres Mannes aus ihrer Heimat ausgereist und deswegen bei einer
Rückkehr ebenfalls gefährdet. Da die geltend gemachte Verfolgung des
Mannes nicht glaubhaft sei, könnten auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde
durch eine widersprüchliche Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt.
Sie habe nämlich in der Befragung vorgebracht, die Polizei habe nach der
Flucht ihres Mannes aus dem Gefängnis im September 2008 ihr Haus
aufgesucht. Die Polizisten hätten dabei eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, die Polizisten
seien nur kurz in die Wohnung gekommen und hätten sie darauf wieder
verlassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung
ihres Mannes und die dabei verbundenen möglichen zukünftigen
Benachteiligungen ihrerseits seien daher nicht glaubhaft. Die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Am 22. März 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend die
Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht.
E.
Mit Beschwerde vom 31. März 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
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Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen. Eventuell seien sie bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde die bereits eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 22. März 2011 (in Kopie) zu den Akten
gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass
des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 20. April 2011 zu bezahlen
haben. Der Kostenvorschuss ging am 18. April 2011 bei der
Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 2 VwVG). Daher ist auf das Eventualbegehren, die
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, dessen damit
zusammenhängende Verfolgung und Inhaftierung durch die chinesischen
Behörden sowie dessen spätere Flucht aus dem Gefängnis als
unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz
diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit
abgesprochen hat.
6.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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Seite 9
6.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich
deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen,
zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen
beziehungsweise Anhörungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten
BFM A 1/8, S. 6;
A 1/11, S. 8; A 18/10, S. 2; A 20/19, S. 2). Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen, dass die geltend gemachte politische
Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene behördliche
Verfolgung nicht glaubhaft ist. So erklärte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung, seine Gruppe "F._______" habe für Januar
2008 einen Aufstand geplant. Die Polizei habe aber davon erfahren,
weswegen die Aktion nicht stattgefunden habe (Akten BFM A 1/11, S. 5).
Bei der Anhörung machte er demgegenüber geltend, es sei zwar ein
Aufstand geplant gewesen. Sein Bruder, der Anführer der Gruppe, habe
jedoch noch nicht festgelegt, wann dieser hätte stattfinden sollen, da er
zuerst die kleinen Parteigruppen habe zusammenführen wollen (Akten
BFM A 20/19, S. 4). Überdies sagte der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zuerst aus, der Treffpunkt der Gruppe "F._______" sei seine
Wohnung gewesen (Akten BFM 20/19, S. 5), wohingegen er wenig später
in der Anhörung geltend machte, es habe bei der Gruppe "F._______"
keine Sitzungen der Mitglieder gegeben, weil dies sehr gefährlich für sie
gewesen sei, weswegen sie alle nur sehr diskret miteinander in Kontakt
hätten treten können (Akten BFM 20/19, S. 8).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der
Anhörung auf Aufforderung hin nicht in der Lage war, seine behauptete
Propagandatätigkeit für die Gruppe "F._______" konkret und
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substanziiert zu schildern. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpften
sich im Wesentlichen in allgemeinen Aussagen zur Situation in der
Inneren Mongolei (Akten BFM A 20/19, S. 7). Es spricht gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers, wenn dieser anlässlich der Anhörung zwar in der
Lage war, einlässliche Ausführungen zur generellen Situation in der
Inneren Mongolei zu machen, nicht jedoch zu seinen eigenen Aufgaben
innerhalb der Gruppe "F._______". Aufgrund seiner langjährigen
Erfahrung wäre doch zu erwarten, dass er weit mehr, besonders über
seine politischen Tätigkeiten hätte Auskunft geben können. Insbesondere
zeigt die Schilderung betreffend seine Tätigkeit als Geheimkurier, wie er
Nachrichten erhalten und diese weitergeleitet hat (BFM Akten A 20/19, S.
7; Antwort F 24), auf, dass er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat, weil
gewichtige Realkennzeichen fehlen, etwa welche Vorkehrungen getroffen
wurden, wie der "Reisende" sich zu erkennen gegeben hat und was unter
Geheimwort konkret zu verstehen ist, zumal die geltend gemachte
Tätigkeit besondere Vorkehren erfordert, weil man sonst Gefahr läuft,
infiltriert oder aufgedeckt zu werden.
Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden sind auch deshalb
unglaubhaft, da es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht
möglich war, die Namen der anderen kleinen Gruppen zu nennen, die
sich für die Befreiung von den Chinesen eingesetzt haben sollen, zumal
er schon seit dem Jahre 2005 an der Vereinigung dieser kleinen Gruppen
gearbeitet haben will (Akten BFM A 20/19, S. 8). Hätte sich der
Beschwerdeführer tatsächlich – wie behauptet – in der Gruppe
"F._______" um die Vereinigung der Gruppen für die Befreiung von den
Chinesen gekümmert, hätte er mit Sicherheit deren Namen nennen
beziehungsweise konkretere Angaben machen können.
Zudem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Flucht
aus dem Gefängnis realitätsfremd und unrealistisch geäussert hat (vgl.
Akten BFM A 20/19, S. 5, S. 12 f.). Es ist angesichts der
bekanntermassen strengen Sicherheitsvorkehrungen in den chinesischen
Gefängnissen unwahrscheinlich, dass es der Volkspartei gelungen sein
soll, mittels Bestechung der Gefängnisbehörden beziehungsweise
hochrangiger Beamter eigene Leute, die als Polizisten, Dolmetscher und
Befrager aufgetreten sein sollen, ins Gefängnis zu schleusen, um den
Beschwerdeführer unter dem Vorwand, er werde verlegt, von dort
wegzubringen. Zudem ist es wenig plausibel, dass es der Volkspartei
gelungen sein soll, hochrangige Beamte zu bestechen, da diese ein sehr
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grosses Risiko eingegangen wären, als Verräter entlarvt zu werden,
zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsfeind gehandelt
haben soll.
Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer erst
anlässlich der Anhörung geltend machte, nach seiner Flucht aus dem
Gefängnis sei mittels eines Fahndungsblattes (inklusive Bild) nach ihm
gesucht worden (Akten BFM A 20/19, S. 9 f.). Es wäre zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Vorkommnis dieser Tragweite
bereits bei der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er und seine
Frau hätten China mit gefälschten mongolischen Pässen über einen
offiziellen chinesischen Grenzübergang verlassen (Akten BFM A 1/11, S.
7), ist festzustellen, dass dieses Vorgehen dem Verhalten einer
tatsächlich verfolgten beziehungsweise gesuchten Person widerspricht,
zumal das Risiko, von den chinesischen Grenzbeamten aufgrund der
gefälschten Pässe festgehalten beziehungsweise wegen des
Fahndungsblattes erkannt und verhaftet zu werden, viel zu hoch gewesen
wäre.
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. Die
Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie den vorinstanzlichen
Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten. Aufgrund der
festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen kann
darauf verzichtet werden, das in der Rechtsmittelschrift in Aussicht
gestellte Fahndungsblatt abzuwarten, zumal der Beweiswert dieses
Beweismittels ohnehin als gering einzuschätzen wäre (antizipierte
Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274).
6.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden
– entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – aufgrund ihrer
Ausreise aus China bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten haben, zumal die behauptete illegale
Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen zu bezweifeln ist. Insbesondere erscheinen die
Schilderungen im Zusammenhang mit der Ausreise aus China als
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realitätsfremd, zumal nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden
hätten China über einen offiziellen Grenzübergang verlassen, wäre
tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden. Selbst für
den Fall, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich illegal ausgereist
sind und den chinesischen Behörden ihre Asylgesuchstellung in der
Schweiz bekannt geworden sein sollte, wobei nicht ersichtlich ist, wie die
chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten
sollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr
deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten,
zumal nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Personen ohne
nennenswertes politisches Profil nur mit einer milden Bestrafung zu
rechnen haben. Soweit die Beschwerdeführenden in der
Rechtsmittelschrift geltend machen, die ethnischen Minderheiten würden
in der Inneren Mongolei von den Chinesen unterdrückt, ist schliesslich
festzuhalten, dass allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu
einer mongolischen Ethnie die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermag.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, das es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten
oder im Falle der Rückkehr nach China befürchten müssten. Sie erfüllen
somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 13
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach China
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage
in China kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss,
dass in China keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation und auch keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
8.3.3. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführenden haben bis zu
ihrer Ausreise im Januar 2009 immer in der Inneren Mongolei gelebt, wo
der Beschwerdeführer auch die Schule besucht und als (…) gearbeitet
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hat. Deshalb ist anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten sich in
ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in
der Inneren Mongolei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
10.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen.
Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde abgewiesen und damit ist
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist.
Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor,
die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es seien
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist.
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18.
April 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. April 2011 von den
Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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