B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1954/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
D-1954/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 1993 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 1993 stellte das vor-
mals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde des Beschwerdeführers bei der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) wurde als gegenstandlos abge-
schrieben, nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 1994 ver-
schwunden war. Am 19. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Tirana ausgeschafft.
A.b Am 11. März 1996 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 7. März 1997 stellte das BFF
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer bereits am
1. Februar 1997 verschwunden war.
A.c Am 11. März 1998 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
drittes Asylgesuch. Er machte damals geltend, er habe die Schweiz seit
seinem Verschwinden anlässlich des zweiten Asylverfahrens nicht verlas-
sen. Mit Verfügung vom 20. März 1998 trat das BFF auf dieses Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Seit dem 23. März 1998 galt der Beschwerdeführer, der dem
Kanton F._______ zugewiesen worden war, als verschwunden.
A.d Am 4. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer aus dem Kanton
G._______ dem Migrationsamt des Kantons F._______ zugeführt. Seit
dem 2. Juni 1999 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
A.e Am 3. April 2008 wurde der Beschwerdeführer im Kanton G._______
angehalten und am darauffolgenden Tag dem Migrationsamt des Kantons
F._______ zugeführt. Am 17. April 2008 wurde er nach Pristina (Kosovo)
zurückgeführt.
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Seite 3
B.
B.a Am 8. Februar 2000 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2000 trat das BFF
auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Seit dem 7. März 2000 galt die Beschwerdeführerin als
verschwunden.
B.b Am 21. Juli 2000 gebar die Beschwerdeführerin im Kanton
H._______ den Sohn C._______.
B.c Am 3. Juni 2001 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit
C._______ nach Pristina aus.
B.d Am 22. Oktober 2001 gebar die Beschwerdeführerin in der Stadt
I._______ den Sohn D._______.
B.e Am 4. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre bei-
den Söhne in der Schweiz weitere Asylgesuche. Mit Verfügung vom
3. Oktober 2007 trat das BFM auch auf diese Asylgesuche nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an. Im Laufe dieses Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin
drei sie sowie ihre beiden Söhne betreffende Reisedokumente der United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie eine sie
betreffende Identitätskarte zu den Akten. Seit dem 2. August 2007 galten
die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als verschwunden.
B.f Am 18. April 2008 gebar die Beschwerdeführerin im Kanton
G._______ die Tochter E._______.
C.
C.a Am 3. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ erneut Asylgesuche ein, wozu
der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin am 19. August 2009
im Transitzentrum (heute: EVZ) K._______ befragt wurden. Das BFM
hörte den Beschwerdeführer, der seinen Aussagen zufolge im Mai 2008
wieder in die Schweiz gereist ist, am 3. September 2009 vertieft zu sei-
nen Asylgründen an. Der Beschwerdeführerin wurde am 3. September
2009 lediglich das rechtliche Gehör gewährt, da sie gemäss ihren eige-
nen Aussagen seit ihrem letzten Asylgesuch nicht in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt war.
D-1954/2013
Seite 4
C.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Albaner und stamme aus dem Dorf
L._______ (Grossgemeinde I._______). Er habe in Kosovo keine Wohn-
möglichkeit; mit den Behörden habe er dort aber keine Probleme. Zudem
leide er unter Schmerzen am rechten Bein, nachdem er im Jahre (…) in
der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei in der Schweiz zwar
behandelt worden, jedoch bestünden die Schmerzen weiterhin. Er möch-
te diese gesundheitlichen Probleme hier in der Schweiz weiter behandeln
lassen. Im Jahre (…) habe er bei einem weiteren Arbeitsunfall sein rech-
tes Handgelenk verletzt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Be-
schwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.c Bei der Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs mach-
te die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Al-
banerin und stamme aus dem Dorf M._______ (Grossgemeinde
I._______). Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie dort kei-
ne Unterkunft hätte. Sie sei von ihrem in Kosovo lebenden Schwager
N._______, bei dem sie ab dem Jahre 2001 gelebt habe, im Juli 2006
aus dem Haus geschickt worden, da er nicht mehr für sie habe sorgen
wollen, weshalb sie anschliessend mit ihren beiden Söhnen wieder in die
Schweiz zurückgekehrt sei. Ihr Mann könnte sie im Falle einer Rückkehr
nicht unterstützten, da er invalid sei. Mit den Behörden habe sie in Koso-
vo keine Probleme. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerde-
führerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Pristina (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung fol-
gender Fragen:
1. Gibt es für die Beschwerdeführenden eine realistische Rückkehrmög-
lichkeit nach L._______, d.h. besitzt der Beschwerdeführer – entgegen
seinen Aussagen – allenfalls noch ein Grundstück in L._______ oder ver-
fügt er noch über einen Hausteil, den er bewohnen könnte?
2. Besitzt die Beschwerdeführerin, die anscheinend von ihrem Vater ge-
erbt hat, allenfalls noch ein Grundstück in M._______?
3. Haben sie weitere Feststellungen?
E.
In ihrer Antwort vom 9. September 2011 nahm die Botschaft zu den vom
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Seite 5
BFM gestellten Fragen Stellung. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort
wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklä-
rung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2013.
G.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 15. Februar 2013
zur Botschaftsabklärung Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme
wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der
Eingabe wurde ein Bestätigungsschreiben von O._______ (Fussballtrai-
ner) eingereicht.
H.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden –
teilweise auf Aufforderung der Vorinstanz hin – zahlreiche medizinische
Unterlagen in Kopie betreffend den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zu den Akten, unter anderem zwei Berichte der (…) vom
26. Mai und 11. Juli 2011 sowie einen Arztbericht der SUVA (Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt) G._______ vom 8. Mai 2012. Im Laufe
des Verfahrens vor der Vorinstanz wurde zudem ein auf den Namen des
Beschwerdeführers ausgestelltes Reisedokument der UNMIK zu den Ak-
ten gegeben.
I.
I.a Mit Verfügung vom 13. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
I.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen – fehlende Wohn-
möglichkeit und medizinische Probleme – könnten nicht als Verfolgung im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, er habe in Ko-
sovo keine Probleme gehabt. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
gehe auch nicht hervor, dass sie – ausser dass ihr Schwager sie im Juli
2006 aus dem Haus gewiesen habe – in Kosovo Probleme gehabt hätte.
D-1954/2013
Seite 6
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das
BFM im Wesentlichen aus, der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend in das Haus des
Bruders/Schwagers zurückkehren könnten. In diesem Zusammenhang
sei – neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden kön-
ne – zu ergänzen, dass die kosovarische Regierung einen Reintegrati-
onsfonds geschaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdefüh-
renden, die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Die zuständi-
gen Behörden in I._______ könnten Rückkehrer während maximal zwölf
Monate unterstützen, namentlich indem sie Wohnraum zur Verfügung
stellten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden über zahlreiche
Verwandte – auch im Ausland – verfügten, von denen eine gewisse finan-
zielle Hilfe erwartet werden könne. Auch wenn das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern belastet gewesen sein möge,
habe das familiäre Problem mit der Auszahlung des dem Beschwerdefüh-
rer zustehenden Teils des Familienbesitzes beigelegt werden können, wie
der Botschaftsantwort zu entnehmen sei. Vorliegend dürfe eine gewisse
Familiensolidarität erwarten werden, zumal der Botschaftsantwort zu ent-
nehmen sei, dass sich die Familie des Beschwerdeführers – verglichen
mit dem Rest der Dorfbevölkerung – in einer komfortablen Situation be-
finde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer in L._______ ein Grundstück besitze, auch wenn dies in der Stel-
lungnahme vom 15. Februar 2013 bestritten werde. Schliesslich seien die
Beschwerdeführenden Albaner und gehörten folglich keiner Minderheit
an. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer eine ärztliche Behandlung benötige, die in Kosovo nicht gewährleistet
wäre. Er leide seit seinem Arbeitsunfall im Jahre (…) an einem chroni-
schen Schmerzsyndrom. Wie den medizinischen Akten entnommen wer-
den könne, sei die medizinische Behandlung zurzeit abgeschlossen, da
die medizinischen Massnahmen zu keiner weiteren Verbesserung der
Problematik geführt hätten. Die Schmerzmedikamente, die der Be-
schwerdeführer einnehme, würden von der SUVA übernommen. Gemäss
Auskunft der zuständigen SUVA-Stelle gelte dies auch für einen allfälligen
Medikamentenbezug in Kosovo. Die drei Kinder der Beschwerdeführen-
den seien viereinhalb-, elf- und zwölfjährig. Der Anschluss der Kinder an
ihre Eltern sei aufgrund ihres jungen Alters noch gross; die Eltern dürften
ihre wichtigsten Bezugspersonen sein. Daher könne nicht von einer star-
ken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Um-
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Seite 7
ständen eine Entwurzelung im Heimatland zu Folge haben könnte. Durch
die anzunehmende Nähe der Kinder der Beschwerdeführenden zu ihren
Eltern dürften folglich auch sie mit dem Kulturkreis ihrer Eltern vertraut
sein. Der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindeswohls sei daher nicht
als unzumutbar zu beurteilen. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass die beiden Söhne kurz vor der Adoleszenz stünden und bereits ein-
geschult seien, zumal sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befän-
den. Es dürfte ihnen zumutbar sein, sich in das Schulsystem in Kosovo
zu integrieren. Dass die Kinder nur eingeschränkt Albanisch sprächen –
wie in der Stellungnahme festgehalten werde – sei aufgrund des Um-
standes, dass ihre Eltern der deutschen Sprache nicht mächtig seien, zu
bezweifeln. Eine Rückkehr nach Kosovo habe somit keine Härten zur
Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu beachten
wären. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Grad
der Integration des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin
nicht sonderlich ausgeprägt sei. So sei den Akten zu entnehmen, dass sie
kaum Deutsch sprächen. Schliesslich sei die Dauer des bisherigen Auf-
enthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht allein in den Be-
hörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiere auch
auf ihren wiederholten Asylgesuchen und dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden längere Zeit in der Illegalität gelebt und sich mehr-
mals behördlichen Anordnungen entzogen hätten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei damit auch zumutbar.
J.
Mit Beschwerde vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom
13. März 2013 sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung für die Dauer des anhängig gemachten Verfah-
rens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt
der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
D-1954/2013
Seite 8
Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente in Kopie zu den
Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht vom 2. März 2013 des Kanton-
spitals P._______ betreffend den Beschwerdeführer, ein ärztlicher Bericht
der Klinik Q._______ vom 1. Februar 2013 betreffend den Beschwerde-
führer, vier Kurzberichte eines Instituts für morphologische Diagnostik
betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Unfallblatt der SUVA.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte,
dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 3. Mai 2013 zu bezahlen hätten.
L.
Am 25. April 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
M.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Dokumente in Kopie bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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Seite 9
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 – einzutre-
ten.
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb
auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei der Vollzug der
Wegweisung für die Dauer des anhängig gemachten Verfahrens auszu-
setzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen
vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 ist, so-
weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung be-
trifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
D-1954/2013
Seite 10
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich
die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1954/2013
Seite 11
5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ih-
nen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig. Die Kinder der Beschwerdeführenden unterliegen
den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus
der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK)
sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e.aa S. 98 f.).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
D-1954/2013
Seite 12
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation
in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung
dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Kosovo herrscht keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermas-
sen angespannt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme
einer konkreten Gefährdung bestünde.
5.3.3
5.3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich
sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo als
unzumutbar erscheinen lassen würden.
5.3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass
eine starke Assimilierung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde-
führerin in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Hei-
matstaat stattgefunden hat, welche allenfalls bei der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit der Rückkehr dorthin mit zu berücksichtigen wäre. Insbeson-
dere ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch die
Beschwerdeführerin eine der Landessprachen gut beherrscht. Zudem ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der
Schweiz seit Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Der heute (…)-jährige
Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf
L._______ (Grossgemeinde I._______), wo er von Geburt bis im Jahre
1990 immer gelebt habe. Zwischen 1990 und heute hielt er sich zwar die
meiste Zeit (illegal) in der Schweiz auf, jedoch kehrte er zwischendurch
immer wieder für mehrere Wochen oder Monate in den Kosovo zurück,
letztmals im Jahre 2008 (BFM-Akten F 1/13 S. 2), weshalb er mit der dort
herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Die
heute (…)-jährige Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben
aus dem Dorf M._______ (Grossgemeinde I._______), wo sie von Geburt
D-1954/2013
Seite 13
bis zu ihrer ersten Reise in die Schweiz im Jahre 1999 immer gelebt ha-
be. Zudem wohnte sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2001
bis im Juli 2006 bei ihrem Schwager N._______ in L._______, weshalb
davon auszugehen ist, dass ihr die in Kosovo herrschenden Verhältnis-
sen ebenfalls bestens bekannt sind. Gemäss den Akten leben ein Bruder,
drei Schwestern sowie weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers
sowie die Mutter und drei Geschwister der Beschwerdeführerin in der
Grossgemeinde I._______. Die Beschwerdeführenden verfügen somit in
ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen eine Rein-
tegration erleichtern wird. Aufgrund der in Kosovo traditionell ausgepräg-
ten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei ei-
nem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung ge-
funden haben. Insbesondere ist anzunehmen, dass sie bei N._______,
dem im Dorf L._______ wohnenden Bruder des Beschwerdeführers, vo-
rübergehend unterkommen können, da dieser gemäss der Botschafts-
antwort vom 9. September 2011 über genügend Platz verfügt und der
Streit zwischen dem Beschwerdeführer sowie N._______ schon vor Jah-
ren beigelegt werden konnte. Die Behauptung der Beschwerdeführenden
in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2013 sowie in der Rechtsmittel-
schrift, wonach sich N._______ weigern würde, sie bei sich aufzuneh-
men, zumal sich die Situation seit der Botschaftsabklärung im September
2011 massiv verschlechtert habe, wird – trotz Zumutbarkeit – in keiner
Weise belegt und ist daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt
zudem über Berufserfahrung in der (…), als (…) sowie als (…), weshalb
er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren,
zumal aus den Akten hervorgeht, dass er trotz seiner gesundheitlichen
Probleme zumindest teilweise arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin
hat in der Schweiz jahrelang als (…) gearbeitet, weshalb anzunehmen ist,
dass auch ihr in Kosovo die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
Auch aufgrund ihres relativ jungen Alters dürfte es dem Beschwerdefüh-
rer sowie der Beschwerdeführerin gelingen, sich in Kosovo zu reintegrie-
ren. Bei ihrer Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall
auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten
zählen können, die in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich sowie in
Slowenien leben (F 1/13 S. 3 f., F 2/11 S. 3). Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Kosovo
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzie-
rungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist dar-
auf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kosovo vom Rein-
tegrationsfonds profitieren können, den die kosovarische Regierung ge-
D-1954/2013
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schaffen hat, um Rückkehrern die Integration zu erleichtern. Es ist daher
davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in I._______ die zu-
rückkehrenden Beschwerdeführenden bei Bedarf aus diesem Fonds wäh-
rend maximal zwölf Monaten unterstützen werden, namentlich indem sie
ihnen Wohnraum zur Verfügung stellen. Überdies geht aus der Bot-
schaftsantwort vom 9. September 2011 hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer im Dorf L._______ eine Landparzelle besitzt. Die Behauptung in der
Stellungnahme vom 15. Februar 2013, wonach der Beschwerdeführer
diese Parzelle seinen Brüdern bereits vor Jahren verkauft habe und sie
heute somit nicht mehr besitze, ist nicht belegt. Es ist darauf hinzuweisen,
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat auch keine ethni-
sche Diskriminierung zu befürchten haben, da als sie Albaner derjenigen
Volksgruppe angehören, die in der Grossgemeinde I._______ die Mehr-
heit stellt (…).
5.3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin ist
vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme ei-
nes abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwen-
dige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE
2011/24 E. 11.1).
5.3.3.4 Gemäss den aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen
Berichten (Bericht der Klinik Q._______ vom 1. Februar 2013 sowie
Kurzbericht vom 2. März 2013 des Kantonspitals P._______) leidet der
Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie an einer undifferenzierten Somatisie-
D-1954/2013
Seite 15
rungsstörung (ICD-10 F45.5) beziehungsweise an einem chronischen
Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit akuter Verschlimmerung
der Schmerzen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon
seit seinem Arbeitsunfall im (…), bei dem er eine Unterschenkelfraktur er-
litt, an Schmerzen im rechten Unterschenkel leidet. Seither hat er zahlrei-
che Ärzte konsultiert und verschiedene Therapien gemacht, ohne dass
eine Heilung eingetreten wäre. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Schmerzen des Beschwerdeführers im rechten Unterschenkel zurzeit le-
diglich medikamentös behandelt werden und keine andere Behandlung
notwendig ist. Gemäss Auskunft der zuständigen SUVA-Stelle werden die
Kosten für die Schmerzmedikamente, die der Beschwerdeführer ein-
nimmt, von der SUVA übernommen, was auch für einen allfälligen Medi-
kamentenbezug in Kosovo gilt. Somit ist festzuhalten, dass die medika-
mentöse Weiterbehandlung des Beschwerdeführers auch nach einer
Rückkehr in seine Heimat gewährleistet ist. Sollte der Beschwerdeführer
nach einer Rückkehr in den Kosovo bezüglich seiner Schmerzen im rech-
ten Unterschenkel auf eine andere als eine medikamentöse Behandlung
angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass er eine solche auch in sei-
nem Heimatland durchführen lassen könnte, da gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung
in Kosovo sichergestellt ist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerde-
führer auch die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion in Kosovo adäquat behandeln lassen, sollte er nach
wie vor darunter leiden und auf eine Behandlung angewiesen sein.
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückrei-
se einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer ange-
passten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann der Be-
schwerdeführer für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamenten-
vorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Voll-
zugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behand-
lungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
5.3.3.5 In der Rechtsmittelschrift wird bezüglich der Beschwerdeführerin
geltend gemacht, bei ihr sei es zu Zellveränderungen im Muttermund ge-
kommen, was Gebärmutterhalskrebs auslösen könne, weshalb sie sich
alle sechs Monate zur Kontrolle begeben müsse, um feststellen zu las-
sen, ob Krebs ausgebrochen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
D-1954/2013
Seite 16
wurden vier Kurzberichte eines Instituts für morphologische Diagnostik
betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Wie vorstehend
in E. 5.3.3.4 bereits dargelegt, ist gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo
gewährleistet, weshalb die Beschwerdeführerin die notwendigen Kontrol-
len auch im Heimatland durchführen lassen kann.
5.3.3.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten
keine gesundheitlichen Probleme der drei Kinder zu entnehmen sind.
5.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden, die sich seit Jahren (teilweise illegal) in der Schweiz aufgehalten
haben, zu verkennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
sich ihre Lage nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie
in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wer-
den.
5.3.5
5.3.5.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindswohls Folgendes fest-
zustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betrof-
fen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt
des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 KRK. Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt
es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die
im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Na-
mentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Rei-
fe, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehun-
gen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-
tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichti-
ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz
D-1954/2013
Seite 17
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f.,
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
5.3.5.2 Der ältere Sohn C._______ lebte, nachdem er das erste Lebens-
jahr in der Schweiz verbracht hatte, bis zu seinem sechsten Lebensjahr in
Kosovo, bevor er im Juli 2006 erneut in die Schweiz kam, wo er sich seit-
her aufhält. Der jüngere Sohn D._______ wohnte die ersten Lebensjahre
in Kosovo, bevor er im Juli 2006 im Alter von knapp fünf Jahren mit seiner
Mutter und seinem älteren Bruder in die Schweiz einreiste, wo er seither
lebt. Auch wenn C._______ und D._______ nur in der Schweiz und nie in
Kosovo die Schule besucht haben, kann davon ausgegangen werden,
dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der albanischen Spra-
che verfügen, da sich gemäss den Akten ihre Eltern mit ihnen in dieser
Sprache unterhalten. Ihre schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache
werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in
dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben, in denen sie sich diese
aneignen können. Sie werden ihre schulische Ausbildung ohne weiteres
auch in Kosovo fortsetzen können. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass sie mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfah-
rungen über einen Wissensvorteil (u.a. deutsche Sprache) verfügen, der
ihnen bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte.
Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven – trotz gewisser An-
fangsschwierigkeiten – intakt sein. Ihnen dürfte somit eine Eingliederung
ins kosovarische Schulsystem gelingen. Zwar befinden sie sich aufgrund
ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz. Indessen kann da-
von ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindun-
gen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld
ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Jeden-
falls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, auf-
grund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturel-
len Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. An dieser Einschät-
zung ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich gemäss dem Bestä-
tigungsschreiben von O._______ vom 14. Februar 2013 in ihrem Fuss-
ballclub gut integriert haben, zumal C._______ und D._______ auch in
Kosovo die Möglichkeit haben werden, sich einem Fussballclub anzu-
schliessen, was ihnen insbesondere aufgrund ihres jungen Alters leicht
fallen dürfte. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die beiden
Knaben nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter seien, vermag das
Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Söh-
D-1954/2013
Seite 18
ne C._______ und D._______ nicht von einer derartigen Prägung durch
die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass ihre
Rückkehr in den Kosovo mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl
eine Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrati-
onsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht
anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der
beiden Knaben führt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbe-
züglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittel-
schrift sowie in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 nichts zu än-
dern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
5.3.5.3 Bezüglich der Tochter E._______ ist festzuhalten, dass sie sich
mit ihren fünf Jahren noch in einem sehr stark von der Familie geprägten
Alter befindet. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie wird sie
daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund
ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können.
5.3.5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung
aller massgeblichen Umstände ist es den drei Kindern auch unter dem
Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern in ihr
Heimatland zurückzukehren. An dieser Feststellung vermag auch der
Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3770/2011 vom 3. Januar 2013 bezüglich des Kindeswohls
nichts zu ändern, zumal – abgesehen davon, dass die Ausgangslage
nicht deckungsgleich ist – in casu die Gemeinschaft der Kinder mit ihren
Eltern bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist, auch wenn eine
Wiedereingliederung im Heimatland für die beiden Söhne mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-1954/2013
Seite 19
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergän-
zend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begrün-
dung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend
Anlass bestehen soll, die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 – ent-
sprechend dem dahingehenden Eventualantrag – vollumfänglich aufzu-
heben und an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Sie sind durch den am 25. April 2013 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1954/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: