B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1955/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Dr. théol., lic. droit Ange Sankieme Lusanga,
Caritas Jura Département Consultation et Soutien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. März 2013 /
N (…).
D-1955/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa)
mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am (…) und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach
B._______ und anschliessend weiter nach C._______. Am (…) reiste er
von dort herkommend illegal mit dem Zug in die Schweiz ein, stellte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylge-
such und wurde dort am (…) summarisch befragt. Das BFM hörte den
Beschwerdeführer am (…) gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen
an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E._______ zu.
A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 11. März 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1910/2008 vom 28. Juli 2008 gut;
es hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2008 auf und wies die
Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen, insbesondere hinsicht-
lich der Klärung der geltend gemachten familiären Verhältnisse, sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
A.c In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. September 2008 auf, einen Vaterschaftsnachweis zu erbringen
und Auskunft über seine familiäre Situation zu geben. Mit Eingabe vom
30. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen,
der Vaterschaftsnachweis habe aufgrund finanzieller Umstände (noch)
nicht erbracht werden können. Die Beziehung zwischen dem Beschwer-
deführer, seiner Partnerin (F._______; vgl. N (…)) und seinen Kindern
(G._______ und H._______) könne indessen als gelebt bezeichnet wer-
den, weshalb vom faktischen Bestehen einer Familie auszugehen sei.
A.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es übernehme die Kosten des Vaterschaftstests, und
forderte ihn auf, den Vaterschaftsnachweis innert Frist zu erbringen. Der
Beschwerdeführer liess daraufhin mit Eingabe vom 21. März 2010 erklä-
ren, die Mutter der Kinder, F._______, verweigere die Zustimmung zur
Durchführung des Vaterschaftstests.
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Seite 3
A.e Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2011 fest, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
A.f Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
A.g Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. De-
zember 2011 auf, das Gericht innert Frist unter Beilage von geeigneten
Beweismitteln über seine aktuelle rechtliche und tatsächliche Beziehung
zu den beiden Kindern G._______ und H._______ sowie allenfalls seiner
Beziehung zur Kindsmutter zu orientieren. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beantwortete die in der Verfügung gestellten Fragen
teilweise mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 dahingehend, dass der
Beschwerdeführer biologischer Vater von H._______, nicht jedoch von
G._______ sei. Der Eingabe des Rechtsvertreters lag eine zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter H._______ geschlossene Vereinba-
rung vom (…) betreffend Vaterschaft und Unterhalt bei. Innert erstreckter
Frist wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2012 ein Bericht des Jugendsek-
retariats I._______ vom (…) zu den Akten gereicht.
A.h Mit Urteil D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 30. Mai 2011 gegen die Verfügung
des BFM vom 21. April 2011 ab. Mit Schreiben vom 5. März 2012 setzte
das BFM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. März 2012 zum
Verlassen der Schweiz an.
B.
Am 22. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein in
französischer Sprache gehaltenes Wiedererwägungsgesuch ein und be-
antragte den Stopp von Vollzugshandlungen, die sofortige Freilassung
aus der Ausschaffungshaft sowie die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-1955/2013
Seite 4
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am 11. März 2013 eröff-
neter Verfügung vom 8. März 2013 ab und stellte fest, die Verfügung vom
21. April 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es ei-
ne Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer in französischer Sprache gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vom 8. März 2013 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ersucht.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe mehrere Dokumente bei, auf
welche – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird.
E.
Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 26. April 2013 verwies der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers auf eine Korrespondenz des BFM be-
treffend Asylverfahren von angeblich in Kongo lebenden Personen aus
dem Umfeld von General J._______ und reichte ein Schreiben des BFM
bezüglich der am (…) eingereichten Asylgesuche von (…) Personen ein.
F.
Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte der Rechtsver-
treter Schriftstücke des Kantonsgerichts E._______ betreffend Prüfung
der Verlängerung der Ausschaffungshaft ein und beantragte unter Ver-
weis auf den Internetausdruck eines Urteils des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 die Anordnung von vorsorg-
lichen Massnahmen. In einer an verschiedene Behördenstellen adressier-
ten E-Mail machte er geltend, das Ansehen der Schweiz stehe auf dem
Spiel, falls der Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) zurückgeführt
werde, da eine Verletzung von Art. 3 und 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) drohe.
D-1955/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
1.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in deutscher Sprache gehalten,
weshalb gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG das vorlie-
gende Urteil in deutscher Sprache ergeht.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1955/2013
Seite 6
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zu-
ständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine
Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung le-
diglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist
Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und
b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
D-1955/2013
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs führte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, General J._______
habe mehrmals telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihm eindring-
lich mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in grosser Gefahr befinde,
sollte er in die Demokratische Republik Kongo rückgeschafft werden.
K._______ verdächtige General J._______ seit dem Jahr (…) der Vorbe-
reitung einer Rebellion, da dieser sich für Angehörige der Provinz
L._______, welche willkürlich festgenommen worden bzw. bedroht seien,
einsetze, was auch beim Beschwerdeführer im Jahr (…) der Fall gewe-
sen sei. General J._______ sei nun in Kongo, wo er im Gefängnis sei,
ohne eine Straftat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei zur
Zeit, als sich General J._______ in M._______ als Oberst und Mitglied
der N._______ aufgehalten habe, ebenfalls in M._______ anwesend ge-
wesen und sei als Informant für die O._______ und die N._______ tätig
gewesen. Dieser Kontakt habe bis ins Jahr (…) angehalten. Im Weiteren
sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied der im Jahr (…) gegründeten
schweizerischen Sektion der P._______, wobei er auch an mehreren
Kundgebungen gegen das Regime von K._______ teilgenommen habe.
Nach den Wahlen in Kongo am (…) bestehe eine allgemeine Situation
der Gewalt, welche bis heute andauere. Menschen aus Europa würden
nach deren Ankunft in Kongo automatisch als Kämpfer angesehen und
systematisch verhaftet. Dem Wiederwägungsgesuch wurde unter ande-
rem ein Dokument der P._______ vom (…) beigelegt, welches die Ernen-
nung des Rechtsvertreters als "Conseiller spéciale en Chef de
l'P._______ chargé de l'Administration" beinhaltet. Gleichzeitig dazu
machte der Rechtsvertreter seine Nähe zu General J._______ geltend.
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater des
Kindes H._______ (geb. (…), N (…)) sei, welches legal mit einer F-
Bewilligung in der Schweiz lebe. In Berufung auf Art. 8 EMRK sei daher
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig.
In Bezug auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde wird auf die Ak-
ten verwiesen.
4.2 Das BFM hielt in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid
fest, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erach-
tet worden seien und diese Meinung auch das Bundesverwaltungsgericht
geteilt habe. Der im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte damalige
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer sowie General J._______ wer-
D-1955/2013
Seite 8
de im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylgründen
geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft
gewertet werden müsse. Diese hätten sich im Zusammenhang mit den
als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen nicht ereignen können. Im Wei-
teren würden die angeblichen Telefonate des Rechtsvertreters mit Gene-
ral J._______ auf blossen Behauptungen basieren, für welche keinerlei
Beweise erbracht worden seien.
Was die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
anbelange, seien diese bereits im Entscheid des BFM vom 21. April 2011
und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 un-
tersucht worden. Es werde diesbezüglich auf genanntes Urteil verwiesen,
in welchem ausführlich erklärt worden sei, weshalb die Rückkehr des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland nicht gegen das Prinzip der Einheit
der Familie verstosse. Der Vollzug der Wegweisung sei unter dem Aspekt
von Art. 44 Abs. 1 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmässig
erachtet worden, weshalb es sich erübrige, nochmals darauf einzugehen.
Sodann sei es in der alleinigen Kompetenz der Kantone, die Ausschaf-
fungshaft für Personen anzuordnen bzw. diese aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde – abgese-
hen von weiteren Ausführungen zu Art. 8 EMRK – im Wesentlichen die
schon im Wiedererwägungsgesuch angeführten Vorbringen, weshalb in
Bezug auf die weiteren Einzelheiten auf die Akten zu verweisen ist. Zu-
sätzlich wurde handschriftlich in der Beschwerde darauf hingewiesen,
dass beide Verfahren beim BFM durch dieselbe Person (Q._______) be-
handelt worden seien. Es werde beantragt, dass sich diese Person für
unzuständig erklären müsse, zumal man sich gefragt habe, ob sie denn
auch neutral sei. Es werde vom Bundesverwaltungsgericht eine diesbe-
zügliche Stellungnahme verlangt.
5.2 Vorab ist in Bezug auf die geltend gemachte mögliche Befangenheit
von Q._______ vom BFM festzuhalten, dass dieses nunmehr auf Be-
schwerdeebene anhängig gemachte Vorbringen nicht annähernd sub-
stantiiert ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer unterliess es mit sei-
ner pauschalen Behauptung, Gründe zu nennen, weshalb Q._______ in
dieser Sache befangen sein sollte. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass in
den beiden Verfahren jeweils unterschiedliche Fragen geprüft wurden und
D-1955/2013
Seite 9
der Beschwerdeführer dieses erst auf Beschwerdeebene anhängig ge-
machte Vorbringen im Rahmen eines begründeten Ausstandgesuchs hät-
te geltend machen müssen, weshalb vorliegend nicht darauf einzutreten
ist.
5.3
5.3.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei in Gefahr, da er bis ins Jahr (…) Kontakt zu Gene-
ral J._______ gehabt habe und er als sein Berater im R._______ tätig
gewesen sei, was der Rechtsvertreter persönlich bestätigen könne, da er
den Beschwerdeführer zwischen (…) und anfangs (…) getroffen habe.
Dieser habe damals als Lieferant gearbeitet und der Rechtsvertreter habe
die Firma S._______ im R._______ mit General J._______ vertreten.
General J._______ habe nun den Rechtsvertreter informiert, dass sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, und sein Kabinett dahin-
gehend instruiert, dass im Falle einer Rückschaffung des Beschwerdefüh-
rers in sein Heimatland bei den schweizerischen Behörden interveniert
werden müsse. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Be-
schwerde verwiesen.
5.3.2 Vorliegend ereignete sich der angebliche Kontakt des Beschwerde-
führers mit General J._______ vor Erlass des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3111/2011 vom 20. Februar 2012, weshalb dieser Sach-
verhalt ihm bereits bekannt gewesen sein dürfte. Es handelt sich daher
um Gründe, welche schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen. Der Be-
schwerdeführer erwähnte in seinem früheren Verfahren aber mit keinem
Wort seinen Kontakt zu General J._______, obwohl er mehrfach dazu die
Möglichkeit gehabt hätte und in der Anhörung explizit dazu aufgefordert
wurde, alle seine Asylgründe zu nennen. Vielmehr führte er anlässlich der
Anhörung vom (…) aus, dass er durch den Kommandanten "T._______"
nach (…) Jahren Haft (…) befreit worden sei (vgl. act. A8/42, S. 29 ff.).
Der Beschwerdeführer nannte im Asylverfahren lediglich T._______ als
seinen Befreier, was merkwürdig anmutet, wird doch auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht, dass sich auch General J._______ im Jahr (…)
für den willkürlich festgenommenen bzw. bedrohten Beschwerdeführer
eingesetzt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer diesen angeblichen Kontakt mit General J._______ und damit we-
sentlichen Umstand im Asylverfahren bis jetzt hätte verschweigen sollen
und andere Personen, wie Kommandant T._______, welche ihm angeb-
lich ebenfalls halfen, nannte. Im Wiedererwägungsgesuch wird sodann
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Seite 10
auch nicht begründet, weshalb dieser Umstand nicht schon damals dem
Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde. Zudem ist mit dem BFM
übereinzustimmen, dass diese neuerlichen Vorbringen auf den im bereits
vorangegangenem Verfahren als überwiegend unglaubhaft erachteten
Asylgründen basieren. Ergänzend ist anzuführen, dass nicht klar ist, unter
welchem Namen der Beschwerdeführer General J._______ bekannt war,
da sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in M._______
einer anderen Identität bedient haben will und die tatsächliche Identität
nicht einmal seiner damaligen Partnerin bekannt gewesen sein soll (vgl.
act. A8/42, S. 6 ff.).
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerde-
führer mit dem Vorbringen von vorbestandenen Sachverhaltselementen
sinngemäss auf das Vorliegen von Revisionsgründen nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG beruft. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, die
Eingabe vom 22. Februar 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prü-
fung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Aufgrund
des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl Beschwer-
de- als auch Revisionsinstanz ist, ist dem Beschwerdeführer durch die
Beurteilung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal seine
Vorbringen nunmehr von zwei Instanzen geprüft werden.
5.3.3 Nachdem das BFM in seinem Entscheid zutreffend erkannte, dass
die angeblichen Telefongespräche mit General J._______ auf blossen
Behauptungen basierten, für welche keinerlei Beweise bestehen würden,
wurden sodann auf Beschwerdeebene unter anderem zwei Schreiben der
P._______ eingereicht, welche jeweils eine Unterschrift von U._______
tragen. Dabei handelt es sich um eine in V._______ am Ostersamstag,
(…), ausgestellte Bescheinigung, in welcher bestätigt wird, dass der Be-
schwerdeführer eine besondere Beziehung mit General J._______ als
sein Berater geführt habe und sich nun in Gefahr befinde, verhaftet, gefol-
tert und getötet zu werden. Bei den beiden weiteren eingereichten Doku-
menten handelt es sich um eine Einladung des politisch-militärischen Ka-
ders der P._______ von W._______, ausgestellt in X._______ am Sonn-
tag, (…), sowie um die bereits beim BFM eingereichte Ernennung des
Rechtsvertreters als "Conseiller spéciale en Chef de l'P._______ chargé
de l'Administration" vom (…). Zu diesen eingereichten Dokumenten (Be-
scheinigung, Einladung, Ernennung) ist Folgendes festzuhalten: Einer-
seits liegen diese lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen ohnehin nur gerin-
ger Beweiswert zukommen kann, und andererseits lassen diese bei ge-
nauer Betrachtung den Schluss zu, dass sie gefälscht wurden (vgl. die
D-1955/2013
Seite 11
jeweils identischen Stempel, obwohl die drei Dokumente an drei ver-
schiedenen Orten von zwei verschiedenen Personen ausgestellt worden
sein sollen, den Stempelhintergrund bei der Bescheinigung und der Ein-
ladung sowie auch die Unterschrift insbesondere bei der Bescheinigung).
5.3.4 Die neuerlichen anhängig gemachten Vorbringen in Bezug auf Ge-
neral J._______ erweisen sich insgesamt als unbegründet und in wieder-
erwägungsrechtlicher Hinsicht als irrelevant. Abgesehen davon basieren
diese auf gefälschten Beweisdokumenten, weshalb die ohnehin zweifel-
haften und nicht begründeten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren
sind. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei Mitglied der schweizeri-
schen Sektion der P._______ und habe an regimekritischen Veranstal-
tungen gegen K._______ teilgenommen, wurde weder substantiiert aus-
geführt, noch kann diesem, nach den gemachten Ausführungen, noch
Glauben geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer diesen Um-
stand zuvor nie erwähnte. Gleiches gilt in Bezug auf das pauschale Vor-
bringen, Menschen aus Europa würden systematisch verhaftet, nachdem
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung
nachzuweisen, und der Vollzug der Wegweisung bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 eingehend behandelt wurde.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer liess im Wiedererwägungsverfahren erneut
vorbringen, Vater des Kindes H._______ zu sein, welches legal in der
Schweiz mit einer F-Bewilligung lebe, wobei er sich insbesondere auf Art.
8 EMRK berief.
5.4.2 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannte,
befasste sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil
D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 eingehend mit der familiären Situati-
on des Beschwerdeführers und entschied, dass ein Wegweisungsvollzug
nach Kongo (Kinshasa) keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG darstelle. Es wird daher zur
Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf genanntes Urteil verwie-
sen.
5.4.3 In Bezug auf die nunmehr geltend gemachte Verletzung von Art. 8
EMRK ist Folgendes festzuhalten:
Mit der Prüfung der familiären Situation im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 wurde bereits der As-
D-1955/2013
Seite 12
pekt von Art. 8 EMRK berücksichtigt, indem eine Verletzung des Grund-
satzes der Einheit der Familie verneint wurde. Die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe stellen mithin lediglich eine Urteils-
kritik dar. Zur Verdeutlichung wird auf Folgendes verwiesen:
Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Fami-
lienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst
die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichge-
stellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn beson-
dere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängig-
keitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, mit weiteren Hinweisen).
Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf
Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel
verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Famili-
enleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familien-
mitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das
Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Auf-
enthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch be-
ruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193
E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S.
382 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.4.4 Unbesehen dieser Ausführungen ist vorliegend wesentlich, dass die
Tochter des Beschwerdeführers H._______ nicht im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung ist, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, wes-
halb der Beschwerdeführer daher auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann. Bezugnehmend auf das Kindeswohl ist
festzustellen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aus
Art. 9 und 10 KRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen
Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen
lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II
361 E. 3b S. 367). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, den Kon-
takt auch im Rahmen eines Besuchsrechts zu seinem Kind aufrecht zu
erhalten. Ebenso steht es ihm frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde
um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.
D-1955/2013
Seite 13
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich
veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtferti-
gen würde. In Anbetracht der Erwägungen erübrigt es sich, vertieft auf die
eingereichten Beweismittel einzugehen. Der Eingabe vom 26. April 2013
ist nicht zu entnehmen, inwiefern die (…) namentlich erwähnten Perso-
nen mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen könnten.
6.
In Bezug auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen, wird auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts nicht darauf eingetreten
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht erkannten Doku-
mente (Bescheinigung, Einladung und Ernennung der P._______) zur
Verhinderung weiterer missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.
9.
Aufgrund des Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf-
grund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1955/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die als gefälscht erkannten Dokumente (Bescheinigung, Einladung und
Ernennung der P._______) werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: