Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1956/2008
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am …,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21.
Februar 2008 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Hazara mit
letztem Wohnsitz in X._______ / Provinz Ghazni – verliess Afghanistan
im Jahre 2001. Er sei zuerst nach Pakistan und dann weiter in den Iran
beziehungsweise direkt in den Iran gelangt, seine Ehefrau und sein Sohn
seien später nachgekommen. Im Iran habe er sich neun Monate illegal
aufgehalten. Mit dem Lastwagen sei er weiter in die Türkei gereist, nach
sechsmonatigem illegalem Aufenthalt aber von den türkischen Behörden
wieder in den Iran zurückgeschafft worden. Nach einem Monat sei er
wieder in die Türkei gereist. Seine Frau und sein Sohn habe er im Iran
zurücklassen müssen. Von der Türkei aus sei er zwei Monate später mit
dem Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2005 in die
Schweiz gelangt. Nachdem er gleichentags in der Empfangsstelle …
(neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum … ) ein Asylgesuch eingereicht
hatte, wurde er am 8. August 2005 in der Empfangsstelle … (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum …) summarisch befragt und
infolgedessen am 12. August 2005 für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton … zugewiesen. Am 25. August 2005 wurde er durch die
zuständige kantonale Behörde einlässlich zu den Gründen seines
Asylgesuches befragt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 1375 (1996/1997)
beziehungsweise drei oder vier Jahre bevor er sein Heimatland verlassen
habe, sei seine Mutter wegen einer Landstreitigkeit getötet worden. Er
selber habe zu dieser Zeit in Pakistan gelebt, sei aber nach diesem
Vorfall nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Täter seien zwar zuerst
festgenommen, nach der Einreichung von Eigentumstiteln für die
entsprechenden Ländereien aber gegen Kaution wieder freigelassen
worden. Deren einflussreiche Familie habe alle Behörden bestochen.
Später, wegen Korruption seitens der gegnerischen Familie, sei der Fall
unter Feststellung einer natürlichen Todesursache geschlossen und die
Täter freigesprochen worden. Der Gouverneur der Hezbe Wahdate Islami
der Provinz Ghazni habe der Familie des Beschwerdeführers
diesbezüglich am 1375/9/25 (16. Dezember 1997) ein entsprechendes
Informationsschreiben gesandt. Als die Taliban an die Macht gekommen
seien und die Hezbe Wahdate Islami die ihrige verloren habe, seien zwei
Mitglieder der gegnerischen Familie umgebracht worden. Er und ein
Freund seien fälschlicherweise beschuldigt worden, sie hätten diese Tat
begangen, um seine Mutter zu rächen. Er sei nach Ghazni geflohen, wo
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die Taliban an der Macht gewesen seien. Sein Freund, welcher sich in
einer Zone ausserhalb des Einflussgebietes der Taliban befunden habe,
sei durch die Hezbe Wahdate Islami festgenommen worden. Als die
Taliban das ganze Gebiet unter ihren Einfluss gebracht hätten, sei sein
Freund in deren Hände geraten. Weil die gegnerische Familie Anzeige
gegen ihn und seinen Freund bei den Taliban gemacht habe, hätten die
Taliban seinen Freund weiterhin festgehalten. Sie hätten für dessen
Freilassung 3000 Dollar verlangt, welche dessen Familie aber nicht
bezahlt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Amerikaner bald
kommen würden. Als er von der Festnahme seines Freundes erfahren
habe, habe er Afghanistan verlassen (A14 S. 11) beziehungsweise weil
er Angst gehabt habe, auch von den Taliban verhaftet zu werden, sei er
in den Iran geflüchtet (A14 S. 12). Da die gegnerische Familie die 3000
Dollar bezahlt habe, sei sein Freund, als die Amerikaner gekommen
seien, von den Taliban hingerichtet worden. Von einem Cousin eines
Onkels, welcher ein angesehener Mann sei und beim Gericht arbeite,
habe er erfahren, dass derselbe Richter, der damals das Dossier seiner
Mutter geschlossen habe, nun seinen Fall verfolge und die Behörden
nach ihm suchten. Da seine Feinde so viel Einfluss hätten, habe er Angst
gehabt, sich dem Gericht zu stellen, obwohl er unschuldig sei. Deshalb
sei er nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, als die iranischen Behörden
die Afghanen hätten ausschaffen wollen, sondern in die Türkei geflüchtet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das
Schreiben des Gouverneurs der Hezbe Wahdate Islami der Provinz
Ghazni vom 1375/9/25 (16. Dezember 1997) und ein Schreiben vom
1375/9/7 (1. Oktober 1997) ein, in dem er dem Richter … den
Sachverhalt bezüglich der Ermordung seiner Mutter darlege. Ausserdem
reichte er seine und die Identitätskarte seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 – eröffnet am 29. August 2007 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein und ordnete dessen Wegweisung sowie den
Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest,
beim eingereichten Identitätsausweis handle es sich nicht um ein Reise-
oder Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
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SR 142.311), da auf dem Ausweis keine Fotografie angebracht sei.
Entschuldbare Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten,
Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, lägen nicht vor. Auf Vorhalt
habe der Beschwerdeführer erklärt, er könne keine weiteren Ausweise
nachreichen. Im Rahmen der Anhörung habe er schliesslich einen
Identitätsausweis abgegeben und erklärt, dieser habe seinem Vater
gehört. Der Beschwerdeführer wolle sich indes vor der Reise in die
Schweiz bereits mehrmals im Ausland (Pakistan und Iran) aufgehalten
haben. Dabei wäre zu erwarten, dass er im Besitze eines Ausweises mit
Fotografie gewesen sei. Seine gegenteilige Angabe vermöge deshalb
nicht zu überzeugen. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer bei
der Erstbefragung noch erklärt habe, gemäss seinen Berechnungen sei
er 34 Jahre alt, während er laut eingereichtem Ausweis erst 30 gewesen
wäre. Des Weiteren sei die Asylbegründung des Beschwerdeführers als
konstruiert zu taxieren. Der Beschwerdeführer könne keine exakten
Angaben zum Zeitpunkt machen, an dem seine Mutter getötet worden
sein soll. Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer einerseits
angebe, er sei aus Angst vor einer Festnahme durch die Taliban
geflohen, welche seinen Freund nach der Einnahme des Gebietes weiter
festgehalten hätten, und an anderer Stelle erkläre, er sei nach der
Festnahme des Freundes, welche im Gebiet der Wahdat erfolgt sei, nach
Ghazni geflohen, wo die Taliban an der Macht gewesen seien. Ferner sei
nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bis zum Frühling 2001
mit seiner Ausreise gewartet habe, hätten doch die Taliban die Macht
über die Provinz Ghazni bedeutend früher als im Jahre 2001
übernommen. Schliesslich widerspreche sich der Beschwerdeführer zu
den Umständen seines Pakistanaufenthaltes. Die eingereichten
Dokumente vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, seien
doch afghanische Beweismittel für sich allein von geringem Beweiswert,
da sie leicht käuflich erwerbbar seien und ebenso leicht gefälscht werden
könnten. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich.
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2007 erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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D.
Mit Urteil vom 10. September 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht auf diese Beschwerde
ein.
E.
Am 26. November 2007 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – ein Wiedererwägungsgesuch
beim BFM ein und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Inzwischen habe sein
Bruder aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren müssen. Die
Mitglieder der verfeindeten Familie hätten nach ihm gefragt und seinen
Bruder und dessen Sohn bedroht. Deshalb sei sein Bruder mit seiner
Familie wieder aus Afghanistan geflüchtet. Er habe aber während dieses
Aufenthaltes von den Hinterbliebenen des hingerichteten Freundes eine
Kopie des Gerichtsurteils erhalten. In den letzten Zeilen werde er (der
Beschwerdeführer) als Mörder erkannt und zur Fahndung
ausgeschrieben. Zudem habe sein Bruder von den Provinzbehörden in
Ghazni eine Bestätigung erhalten, wonach für ihn (den
Beschwerdeführer) eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Auf
deren Rückseite werde bestätigt, dass er in X._______ wohnhaft
gewesen sei. In einem weiteren Dokument bestätigten die Geistlichkeit
und ältere Persönlichkeiten seines Quartiers, dass er aus X._______ sei
und seine Heimat wegen Problemen in seinem Quartier verlassen habe
und jetzt im Ausland sei. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan
sei zudem der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die drei
erwähnten Dokumente ein.
F.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008 – ab und stellte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. August 2007
fest.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die teilweise
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen
und es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 26. März 2008 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung provisorisch und mit
Zwischenverfügung vom 7. April 2008 definitiv aus. Den Entscheid über
das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den
Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu
reichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2008, welche dem
Beschwerdeführer am 25. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 und vom 31. Oktober 2008 bat das Amt
für Migration des Kantons Luzern im Hinblick darauf, dass die
Fürsorgekosten vom Bund nicht mehr übernommen würden, um
Mitteilung, bis wann mit einer abschliessenden Prüfung der eingereichten
Beschwerde gerechnet werden könne.
K.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin dieser Behörde mit, von ihrem Wunsch nach einem
zügigen Abschluss des Verfahrens werde Kenntnis genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
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(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht
in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S.
104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Festzuhalten ist
dabei, dass im Wiedererwägungsgesuch, das nur wenige Wochen nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens gestellt worden ist, insbesondere
Revisionsgründe geltend gemacht wurden, indem neue Beweismittel
nachgereicht wurden, die im ordentlichen Verfahren, das mit einem
Prozessurteil der Beschwerdeinstanz geendet hatte, noch nicht hätten
beigebracht werden können.
4.
4.1. In seinem Entscheid vom 21. Februar 2008 hielt das BFM zunächst
fest, dass ein Strafverfahren und eine allfällige Verurteilung wegen
Mordes keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen würden, da es
sich um die Ahndung eines gemeinrechtlichen Deliktes handeln würde. In
seiner Verfügung vom 27. August 2007 habe es jedoch ausführlich
dargelegt, aus welchen Gründen die Asylbegründung des
Beschwerdeführers als konstruiert zu taxieren sei. Daran vermöchten die
nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. So liege das Urteil nur in
Kopieform vor. Kopien komme jedoch nur eine reduzierte Beweiskraft zu,
weil sie Manipulationen an der Vorlage ermöglichten. Überdies seien
gemäss Erkenntnissen der Asylbehörden afghanische Beweismittel für
sich allein von geringem Beweiswert, da sie leicht käuflich erwerbbar
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seien und ebenso leicht gefälscht werden könnten. Gleiches gelte es
auch zu den beiden weiteren eingereichten Beweismitteln zu bemerken.
Schliesslich falle auf, dass die Beweismittel nun innert relativ kurzer Zeit
nach seiner Verfügung und deren Rechtskraft hätten nachgereicht
werden können. Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens habe der
Beschwerdeführer jedoch erklärt, keine weiteren Identitätsbelege
nachreichen zu können. In der Folge sei er gemäss Aktenlage annähernd
zwei Jahre lang untätig geblieben. Konstruiert wirkten auch die Umstände
der Beweismittelbeschaffung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers
ausgerechnet im Zeitraum, in welchem dieser in der Schweiz einen
Nichteintretensentscheid erhalten habe, zur Rückkehr nach Afghanistan
gezwungen worden sei. Obwohl sein Sohn von Mitgliedern der
verfeindeten Familie bedroht worden sein solle, wolle er vor der erneuten
Flucht dennoch die nun eingereichten Beweismittel beschafft haben.
Angesichts der bisherigen Erwägungen bleibe auch die Einschätzung in
seiner Verfügung vom 27. August 2007 bestehen, wonach der
Beschwerdeführer seine tatsächliche persönliche und familiäre Situation
den Asylbehörden zu verheimlichen beabsichtige. Schliesslich führe auch
die allgemeine Situation in Afghanistan gemäss Praxis der Asylbehörden
nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
4.2. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die bisher
geltend gemachten Angaben und Eingaben sowie die eingereichten
Beweismittel. Es sei aber zu erwähnen, dass er irrtümlicherweise sein
Recht auf eine Beschwerde im ordentlichen Verfahren verpasst habe. Er
habe weder eine Rechtsvertretung gehabt, noch jemanden gekannt, der
ihm habe helfen können.
5.
5.1. Vorauszuschicken ist, dass die nachgereichten Beweismittel als
verspätet eingereicht zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer war trotz
entsprechender Aufforderung jahrelang untätig geblieben. Dass der
Bruder nun zufällig kurz nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
die Lage versetzt worden sein soll, entsprechende Beweismittel
beizubringen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es ist vielmehr
offensichtlich und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
noch weitere Familienangehörige vor Ort hat, die bereits früher in der
Lage gewesen wären, entsprechende Beweismittel zu organisieren.
Spätestens auf Beschwerdeebenen hätten diese nachgereicht werden
müssen. Dass der Beschwerdeführer damals die Frist zu Einreichung der
Beschwerde verpasste, kann nicht dazu führen, dass er nachträglich
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entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise geltend machen kann
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17).
5.2. In Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gilt es
ausserdem festzuhalten, dass das BFM richtigerweise darauf hinwies, es
habe in seiner Verfügung vom 27. August 2007 ausführlich dargelegt, aus
welchen Gründen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als
konstruiert zu taxieren seien. Diese Verfügung ist mit dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 in Rechtskraft
erwachsen. Das neu eingereichte Beweismittel in Form eines
Gerichtsurteils in Kopie, in welchem der Beschwerdeführer als flüchtiger
Mörder anerkannt wird und die Behörden aufgefordert werden, ihn zu
verfolgen und festzunehmen, vermag die verschiedenen vom BFM
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Ausserdem
hat das BFM richtigerweise festgehalten, eine Fahndung wegen Mordes
sei als legitime Verfolgung zu werten. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, die gegnerische Familie habe die Justiz gekauft,
vermochte er weder im ordentlichen noch im Wiedererwägungsverfahren
glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheint dies, angesichts einer weiteren
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ein Cousin seines Onkels
beim Gericht arbeite und dort grossen Einfluss habe, offensichtlich nicht
plausibel. In Bezug auf die entschuldbaren Gründe, warum er innerhalb
von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Dokumente einreichte, machte
der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch nichts Neues
geltend, weshalb auch aus dieser Sicht keine Wiedererwägung in
Betracht zu ziehen ist.
5.3. Ob die nachgereichten Beweismittel, wären sie als rechtzeitig
eingereicht zu qualifizieren, in Bezug auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs als erheblich zu beurteilen sind beziehungsweise
die Beurteilung im vorinstanzlichen Entscheid bezüglich Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu beeinflussen vermocht hätten, erscheint eher
fraglich. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die
Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest und deshalb sei auch
seine Herkunft nicht gesichert. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
seine tatsächlichen Ausreiseumstände verheimlicht. Dem BFM sei es
deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Gesuchstellers zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar sind unter
den neu eingereichten Dokumenten solche, die eine Herkunft aus Ghazni
nahelegen. Bereits im ordentlichen Verfahren lagen jedoch
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Identitätsdokumente vor, die auf eine Herkunft aus dieser Provinz
hinwiesen, sodass kaum davon auszugehen ist, die nunmehr vorgelegten
Dokumente hätten zu einer anderen Beurteilung führen können.
5.4. Damit gilt es festzuhalten, dass das BFM richtigerweise zum Schluss
gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 27. August 2007 zu begründen
vermöchten.
6. Hingegen stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in
wesentlicher Weiser verändert hat und mithin die ursprüngliche
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
anzupassen ist.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom
16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst
düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle
Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
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hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von
unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
6.3. Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus
Afghanistan und es ist aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen,
dass seine Familie ursprünglich aus der Provinz Ghazni stammt. Zwar
trifft es zu, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers
Unstimmigkeiten bezüglich seines letzten Aufenthaltes ergaben und auch
nicht feststeht, in welchen Regionen des Landes noch
Familienangehörige leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der
jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Regionen im
Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte
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reduziert haben, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine
existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der
Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte
längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige
verfüge. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen
Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht
als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt wird. Die Beschwerde ist hingegen
gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wiedererwägungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Damit sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt,
nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art.
83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Demnach ist die Verfügung vom
21. Februar 2008 vollumfänglich und die Verfügung vom 27. August 2007
hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser verlangte
in seiner Beschwerde vom 25. März 2008 zwar die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er hat es jedoch
unterlassen, die mit Verfügung vom 7. April 2008 eingeforderte
Fürsorgebestätigung einzureichen, womit die Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen worden ist. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der
Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen und die
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
8.2. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
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Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch
verzichtet werden, zumal sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt.
Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung
wird demnach im Umfang von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1956/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2008 wird vollumfänglich
und die Verfügung vom 27. August 2007 hinsichtlich der Ziffern 3 und 4
des Dispositivs aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
6.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 300.-- zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
D-1956/2008
Seite 16
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