Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1957/2011
U r t e i l v om 7 . Ap r i l 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______
alias A._______, geboren C._______,
Uganda,
D._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 23. März 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Uganda am 29. Januar 2011 verliess, auf dem Luftweg nach E._______
gelangte, seine Reise mit dem Zug fortsetzte und am 31. Januar 2011 in
die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 8. Februar 2011 im F._______ die summarische Befragung
stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009
habe er ein Grundstück geerbt, worauf die Brüder seines Vaters versucht
hätten, ihn zu töten,
dass diese Zauberei betreiben würden, weshalb er krank geworden sei,
dass diese Krankheit seit seiner Anwesenheit in der Schweiz aber
nachgelassen habe,
dass das BFM am 10. Februar 2011 eine ärztliche
Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und
dieser gemäss dem vom gleichen Tag datierten medizinischen Bericht ein
Knochenalter von {…….} aufweise,
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 einer ausführlichen
Anamnese durch den gleichen Experten unterzogen wurde, wobei dieser
in seiner Beurteilung vom 1. März 2011 das Ergebnis der
Röntgenanalyse bestätigte,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am 16. März
2011 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am geltend
gemachten Geburtsdatum festhielt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. März 2011 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte, weil er
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben und über sein Alter
getäuscht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2011 – eröffnet am 25. März
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers vom 31. Januar 2011 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende
Rechtsprechung hinwies, wonach von einer Täuschungsabsicht
gesprochen werde, wenn die Differenz zwischen der Altersangabe eines
Gesuchstellers und derjenigen der Altersbestimmung mittels
Handknochenanalyse drei Jahre, beziehungsweise dreieinhalb Jahre bei
Schwarzafrikanern, betrage,
dass die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter und dem vom Experten mittels Handknochenanalyse bestimmten
Alter mindestens {…….} betrage,
dass, nachdem die Expertise von einem Alter von {…….} ausgehe, die
erforderliche Zeitspanne von 3.5 Jahren Mindestdifferenz ohne weiteres
gegeben seien, womit von einer Täuschungsabsicht des
Beschwerdeführers ausgegangen werden könne,
dass das BFM den Beschwerdeführer als volljährig betrachte,
dass sein anlässlich des ihm zum Befund der durchgeführten
Knochenalteranalyse gewährten rechtlichen Gehörs gemachter Einwand,
sein Alter von seinem Vater erfahren zu haben, das Resultat nicht zu
entkräften vermöge,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht,
dass somit auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
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beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die
kantonalen Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von
Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei
vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit
beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht G._______ und damit minderjährig
gewesen wäre,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse gegen
die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von der geltend
gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des
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Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der
Urteils und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei
angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden
Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters
des Beschwerdeführers zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf
beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in
einem Empfangs oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson
zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante
Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach
Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung
einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht
in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der
Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr.
27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden
geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder
unplausibel zu qualifizieren,
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dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss,
weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des
Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im
Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen
werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne
vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort
zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung
vom 10. Februar 2011 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben
hat, welches einem Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr.
19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation
beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere
Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen nämlich dann, wenn der
Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten
Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt trotz des beschränkten
Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten"
zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse den von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) stipulierten und vom
Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an
Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und
sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des
Beschwerdeführers bezieht,
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dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 10. Februar 2011)
rund {…….} und dem festgestellten Knochenalter von {…….} sei grösser
als drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter
den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein
Geburtsdatum getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass die äusserst knappen und rudimentären Ausführungen in der
Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
zumal darin zur Identitätstäuschung beziehungsweise zum Ergebnis der
Handknochenanalyse nicht Stellung genommen wird, sondern lediglich in
pauschaler Art und Weise an der Wahrheit seiner Aussagen in Bezug auf
sein Alter festgehalten wird, ohne indessen in substanziierter und
detaillierter Weise zu den vorinstanzlichen Erwägungen Stellung zu
nehmen,
dass ferner die Angabe in der Beschwerde, wonach sich die
angefochtene Verfügung auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG stütze,
offensichtlich aktenwidrig ist (die Verfügung des BFM stützt sich auf Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG), womit die diesbezüglichen Erläuterungen,
welche sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen
befassen, ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, bei einer
Rückkehr nach Uganda würde dem Beschwerdeführer Haft und im
schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen, weil die ugandischen Behörden
glauben würden, er sei homosexuell, da einige seiner Freunde
homosexuell seien,
dass es sicher ein grosser Fehler gewesen sei, dass er diese Gründe bei
der Befragung nicht angegeben habe,
dass diese erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen als nachgeschoben und als unbeholfener Erklärungsversuch
zur Verhinderung eines drohenden Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren
sind, insbesondere da der Beschwerdeführer die Wahrheit seiner
gemachten Angaben unterschriftlich bestätigte und anlässlich des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs am 17. März 2011 explizit erklärte, wenn
er die Schweiz zu verlassen hätte, mache ihn dies nicht glücklich, es
gebe aber keine anderen Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in
sein Heimatland sprechen würden (vgl. A 4/12, S. 9, und A 14/2, S. 1),
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der
Wegweisung in Verletzung der landes und völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der Bestimmung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), als zulässig
bezeichnet,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die
Behörden zu täuschen sucht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 217,
EMARK 2005 Nr. 1), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die
Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den
materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung fehlt,
dass somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tage ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: