B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1957/2013
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in
B._______ (Westprovinz), ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (…)
verliess und am (…) erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung vom (…) und der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom (…) im Wesentlichen geltend machte, sie sei in C._______
geboren, habe ihre Jugendzeit in D._______ verbracht und den Schulun-
terricht während (…) besucht, bevor sie geheiratet und im Zeitraum von
(…) im (…) gearbeitet habe, wobei sie sich weder politisch betätigt noch
Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass ihr Ehemann, welcher während mehrerer Jahre für die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, von Angehörigen der Sri-
Lankischen Armee (SLA) festgenommen und im Jahr (…) getötet worden
sei,
dass sie ab dem Jahr (…) von den Behörden sowohl zu Hause als auch
am Arbeitsplatz wiederholt behelligt worden sei, wobei ihr (…) entzogen
worden sei und sie von der (…) Polizei eine (…) erhalten habe,
dass sie in der Folge wiederholt sowohl von den Behörden als auch von
der E._______ drangsaliert worden sei, während F._______ im Jahr(…)
verschwunden sei,
dass sie aus diesen Gründen zunächst die Schweizer Vertretung in
B._______ kontaktiert und daraufhin ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (…),
dass das BFM mit Verfügung vom (…) feststellte, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom (…) mit Urteil G._______ abwies,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren aktuellen Rechtsvertreter mit
Revisionsgesuch vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts G._______ und die
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen neu aus-
führte, nach der Tötung ihres Ehemannes habe sie sich im Jahr (…)
selbst den LTTE angeschlossen, wobei sie (…) habe und (…) gewesen
sei,
dass sie in der Folge im Vanni-Gebiet ausgebildet worden sei und darauf-
hin nach H._______ gezogen sei, wo sie im Jahr (…) ihre eigentliche Tä-
tigkeit für die LTTE begonnen habe, welche den sri-lankischen Behörden
heute als Ergebnis des Clearing-Prozesses zweifellos bekannt sei,
dass sie auf Anraten von (…) wohnhaften Tamilen ihre Aktivitäten für die
LTTE bewusst verschwiegen habe, da ihr erklärt worden sei, dass sie an-
dernfalls aufgrund der engen Zusammenarbeit der sri-lankischen und der
schweizerischen Behörden, namentlich (…), nach Sri Lanka weggewie-
sen werden könnte,
dass sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______
nach Beweismitteln und Zeugen zum Beleg ihrer LTTE-Aktivitäten ge-
sucht und dabei unter dem Code-Namen I._______ den Auftraggeber für
ihre LTTE-Tätigkeit gefunden habe, bei welchem es sich um J._______
handle,
dass sie diesbezüglich (…) als Beweis für ihre LTTE-Tätigkeit, sowie (…)
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil K._______ auf das Revisi-
onsgesuch vom (…) nicht eintrat,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Revisions-
vorbringen seien gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verspätet geltend gemacht
worden, ohne dass entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen
würden, wobei die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
G._______ entstandenen Beweismittel revisionsrechtlich unbeachtlich
beziehungsweise nicht zu überprüfen seien, und aufgrund der Vorbringen
der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der übrigen Be-
weismittel offensichtlich sei, dass ihr weder Verfolgung noch menschen-
rechtswidrige Behandlung drohe und damit kein völkerrechtliches Weg-
weisungshindernis bestehen würde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ein zweites Revisionsgesuch vom
(…), wiederum durch den aktuellen Rechtsvertreter eingereicht, mit Be-
schluss L._______ abschrieb, nachdem der Rechtsvertreter (…) den
Rückzug erklärt hatte,
dass die Beschwerdeführerin durch den aktuellen Rechtsvertreter zwi-
schenzeitlich mit Eingabe an das BFM vom 4. Februar 2013 ein zweites
Asylgesuch hatte stellen lassen, wobei sie zur Begründung auf die Sach-
verhaltsvorbringen des ersten Revisionsgesuchs vom 14. Januar 2013
und dessen Beweismittel verwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 2. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und den
prozessualen Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen
ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wenn der
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Eingabe und der eingereichten
Beweismittel hinreichend klar sei beziehungsweise – unter Hinweis auf
BVGE 2009/53 – der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich
begründeten Eingabe gewährleistet sei, ohne nochmalige Gewährung
des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden könne,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt in casu hinreichend erstellt sei,
weshalb keine Anhörung erforderlich sei und sich auch eine Einvernahme
von J._______ erübrige,
dass das am (…) eingeleitete Asylverfahren mit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts G._______ rechtskräftig abgeschlossen sei, wobei
die damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft be-
urteilt worden seien,
dass der Wahrheitsgehalt von wesentlichen Vorbringen, welche ohne
zwingenden Grund erst verspätet geltend gemacht worden seien und
welche nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse
darstellten, zweifelhaft sei,
dass die von der Beschwerdeführerin den Zeitraum vor dem rechtskräfti-
gen Abschluss des Asylverfahrens betreffende, aber erst nachträglich gel-
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tend gemachte LTTE-Tätigkeit nicht glaubhaft sei, wobei bezüglich der
vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ entstandenen
Beweismittel auf die Ausführungen im Revisionsurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts K._______ verwiesen werde,
dass somit nur noch die eingereichte, am (…) und mithin nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts G._______ entstandene Zeugenaussage
von J._______ geprüft werden müsse,
dass es sich bei (…) und (…), selbst bei Echtunterstellung um untaugli-
che Beweismittel handle, da diese nicht den vorgebrachten Sachverhalt
betreffen würden und mithin diesen auch nicht zu belegen vermöchten,
dass es sich bei (…) um eine reine Gefälligkeit von J._______ handle,
dessen Aussagen mit keinerlei anderen Beweismitteln untermauert seien,
wobei selbst wenn es sich bei ihm um ein hohes LTTE-Mitglied handeln
sollte, diese Tatsache allein die angebliche LTTE-Tätigkeit der Beschwer-
deführerin nicht zu belegen vermöchte,
dass mithin keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin
durch die sri-lankischen Behörden bestünden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei namentlich die Zumutbarkeit bereits im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts G._______ letztinstanzlich bejaht worden sei und diesbe-
züglich keine neuen individuellen Gründe geltend gemacht würden, wel-
che eine nachträglich veränderte Sachlage begründen könnten,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
9. April 2013 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, es sei mitzu-
teilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
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berin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche
Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass für die Begründung der Beschwerde – der 29 Beweismittel beilagen
– auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfol-
gend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen an
einem Entscheid weiter mitwirken werden, angesichts des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass vor der Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheids eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30
AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. e
AsylG), und ihr in den übrigen Fällen das rechtliche Gehör gewährt wird
(Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraus-
setzungen für einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden
Nichteintretensentscheid gegeben sind,
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dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens nicht verliess, weshalb grundsätzlich keine erneute Anhö-
rung durchzuführen war und die Vorgehensweise des BFM nicht zu be-
anstanden ist,
dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Asylgesuch mit dem Verweis auf
das zehnseitige Revisionsgesuch und dessen (…) Beweismittelbeilagen
umfassend begründete, womit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Ge-
nüge getan wurde (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 f.),
dass sich die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerde-
führerin hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens befragt werden
müssen, da gemäss BVGE 2009/53 nur dann auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch Anhörung oder Stellungahme verzichtet werden
könne, wenn [1] das neue Asylgesuch nur mit exilpolitischen Tätigkeiten
begründet werde und [2] dies auch nur dann, wenn der Sachverhalt voll-
ständig erstellt worden sei, welche beiden Voraussetzungen in casu nicht
gegeben seien, als unhaltbar erweist,
dass angesichts der gesetzlichen Grundlagen (Art. 32 Abs. 2 Bst. e i.V.m.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Art. 36 Abs. 2 AsylG) nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Beschwerdeführerin annimmt, das Gesetz statuiere den
Grundsatz, dass auf eine Anhörung der betroffenen Person im Rahmen
des zweiten Asylgesuchs nur dann verzichtet werden könne, wenn dieses
mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet werde,
dass sich die erwähnte Auffassung auch nicht aus BVGE 2009/53 ablei-
ten lässt, zumal das BFM, soweit es nach Treu und Glauben davon aus-
gehen darf, aufgrund des von einer Person – welche nach erfolglosem
Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist – neu
eingereichten Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, von ei-
ner zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen kann, da in
diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Per-
son in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
worden ist (vgl. a.a.O. E. 5.7 S. 772), wobei in diesem Zusammenhang
keinerlei Differenzierung nach der Beschaffenheit der neuen Asylgründe
erfolgt,
dass sich nach dem Gesagten die in diesem Zusammenhang gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, weshalb der
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diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz abzuweisen ist,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht weiter gerügt wird, die ange-
fochtene Verfügung verletze Art. 49 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) und den
Anspruch auf das rechtliche Gehör, indem das BFM den Beweiswert der
eingereichten M._______ verneint und eine formelle Zeugeneinvernahme
der Auskunftsperson verweigert habe, obwohl für den Fall des Zweifelns
an der M._______ ausdrücklich eine formelle Zeugeneinvernahme bean-
tragt worden sei, was auch dazu führe, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei,
dass zudem das BFM in der angefochtenen Verfügung die eingereichte
M._______ ohne Auseinandersetzung mit deren Inhalt als Gefälligkeit
ohne Beweiswert qualifiziert habe, welches Vorgehen den Rahmen der
freien Beweiswürdigung sprenge, und belege, dass sich die Vorinstanz
nicht in ernsthafter Weise mit dem eingereichten Beweismittel auseinan-
dergesetzt habe, wodurch sie das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen
und die Begründungspflicht gemäss Art. 32 und 35 VwVG und das recht-
liche Gehör verletzt habe,
dass die Vorinstanz schliesslich eine falsche Beweiswürdigung vorge-
nommen habe, indem sich das BFM zur Ermittlung des Beweiswerts der
schriftlichen Aussage einzig auf die Beziehung zwischen der Beschwer-
deführerin und der Auskunft gebenden Person abgestützt und das Be-
weismittel daher als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe,
dass sich überdies die grundsätzliche Frage stelle, welche Beweismittel
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geeignet seien, die bislang
verschwiegenen Asylgründe zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu
machen,
dass sich das Beweisrecht im Asylverfahren grundsätzlich nach dem
VwVG richtet, wobei Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren
eingehender regeln, Anwendung finden, soweit sie den Bestimmungen
des VwVG nicht widersprechen (Art. 1 i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass dies dem Rechtsvertreter hinlänglich bekannt ist, umso mehr als die
Rechtsmitteleingabe nebst den fallbezogenen Ausführungen zum Beweis-
recht auch solche rechtstheoretischer Natur zum Beweismassstab, zur
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Art der Beweismittel, zum Recht auf Beweis, zur Begründungspflicht und
zur Beweiswürdigung enthält,
dass mit den in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich erwähnten
"zwischenzeitlichen Ereignissen" offensichtlich nicht Ereignisse gemeint
sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet
haben,
dass praxisgemäss ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn
sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens in asylrechtlich relevanter Weise verändert hat, mithin wenn um
eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 20),
dass die Vorbringen dann als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex
specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen, wenn keine
Revisionsgründe – also nicht ursprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend
gemacht werden,
dass daraus offensichtlich nicht geschlossen werden kann, dass in Fällen,
in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel we-
gen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisions-
rechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein
zweites Asylgesuch gestellt werden kann,
dass eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Personen, die
vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den
Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufent-
haltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Be-
schwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers
gewesen sein kann,
dass all dies dem Rechtsvertreter aus dem von ihm in den Eingaben vom
(…) und (…) erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts N._______
ebenfalls bekannt sein muss,
dass nach dem Gesagten die Frage, welche Beweismittel geeignet sind,
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens die bislang verschwie-
genen Asylgründe zu beweisen, beantwortet ist beziehungsweise die
Antwort dem Rechtsvertreter bereits von vornherein bekannt war, wes-
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halb sich ein diesbezügliches Grundsatzurteil erübrigt und dem entspre-
chenden Ersuchen des Rechtsvertreters nicht nachzukommen ist,
dass sich die beweisrechtlichen Rügen nach einer Überprüfung der
Akten als unbegründet erweisen,
dass die Vorinstanz den Beweiswert der M._______ mit zutreffender
Begründung (vgl. oben) verneint hat und nach dem Gesagten gestützt
auf die Aktenlage auf die ausdrücklich beantragte formelle
Zeugeneinvernahme der Auskunftsperson verzichten konnte,
dass mithin das BFM dadurch weder den Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat, weshalb der diesbezüglich gestellte Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sodann zum einen aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass die
M._______ die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte LTTE-
Tätigkeit betrifft und zum andern das BFM ausführlich und zutreffend
(vgl. oben) begründete, weshalb es dieses Dokument als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einschätze und sich daher
eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beweis-
mittels erübrigte,
dass die Vorinstanz dadurch weder das Recht auf Beweis in unzu-
lässiger Weise eingeschränkt noch das Recht auf Prüfung der Partei-
vorbringen noch die Begründungspflicht verletzt hat, weshalb die da-
raus abgeleiteten Verletzungen des Anspruchs auf das rechtliche Ge-
hör ebenfalls zu verneinen und die darauf gestützten Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz die M._______ nicht in unzuläs-
siger Weise gewürdigt hat, weshalb auch der auf diesem Vorwurf basie-
rende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen
ist,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische
materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person
voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die
Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes er-
gibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
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dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfol-
gungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt –
vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass in der angefochtenen Verfügung namentlich in zutreffender Weise
ausgeführt wurde, der Wahrheitsgehalt von ohne zwingenden Grund
verspätet geltend gemachten Vorbringen, welche nicht lediglich eine
Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen, sei zweifel-
haft,
dass sich die Rügen am erstinstanzlichen Beweisverfahren und an der
Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung als unbegründet er-
wiesen haben (vgl. oben),
dass mithin das Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung der Be-
schwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden von der Vorinstanz
zu Recht verneint wurde,
dass unter diesen Umständen die in der Rechtsmitteleingabe (erneut) ge-
stellten Anträge auf Einvernahme von J._______ und Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen sind,
dass in der Beschwerde schliesslich unter Bezugnahme auf die gleichzei-
tig eingereichte umfangreiche Beweisdokumentation darauf hingewiesen
wird, der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur so-
zialen Gruppe der Personen, die in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch
gestellt haben, in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung,
dass damit – so die Beschwerdeführerin weiter – ein neuer Sachverhalt
seit dem Urteil G._______ vorliege, weshalb die angefochtene Verfügung
aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der in der vorliegenden
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausgeht, es sei generell
zu befürchten, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen unmensch-
liche Behandlung drohe (vgl. BVGE 2011/24; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 9.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde aufge-
stellte These - wonach unter anderem diejenigen Rückkehrer in asylrele-
vanter Weise gefährdet seien, die in einem Land mit einer grossen tamili-
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schen Diaspora erfolglos ein Asylgesuch gestellt hätten (da sie aus Sicht
der sri-lankischen Behörden unter dem Verdacht stünden, eine Verbin-
dung zu den LTTE zu haben, weil sie um Asyl ersuchten und/oder in der
Diaspora exilpolitisch tätig waren oder zumindest über diese Tätigkeiten
Bescheid wüssten) – ungeachtet sowohl hinsichtlich der ausführlichen,
kritischen Erörterung zur allgemeinen Lageentwicklung in Sri Lanka als
auch betreffend die gleichzeitig eingereichten zahlreichen Beweismittel,
nicht teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
als erstellt erachtet, weshalb die Anträge, mit einem Urteil sei zuzuwarten
bis die (…) Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwaltungsgericht
seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Ge-
fährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei der Be-
schwerdeführerin Frist anzusetzen, innert derer sie zusätzliche diesbe-
zügliche Informationen einreichen könne, abzuweisen sind,
dass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführun-
gen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum
Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri
Lankas sei grundsätzlich zumutbar,
dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-
Gebiet unzumutbar ist,
dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzu-
mutbar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts G._______ verwiesen werden kann, in dem der Vollzug
der Wegweisung für die Beschwerdeführerin, die sich zuletzt bei (…) in
B._______ aufhielt, nach Prüfung der Gesamtumstände und der obge-
nannten Praxis, an der das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf
die vorstehend aufgeführten Urteile im Wesentlichen weiterhin festhält,
als zumutbar beurteilt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis der Prüfung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.– festzulegen-
den Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: