Abtei lung IV
D-1958/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren _______, sowie deren Kinder
C._______, geboren _______, D._______,
geboren _______, und E._______, geboren _______,
Angola,
alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1958/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, angolanische Staatsangehörige und Angehöri-
ge der Volksgruppe der Bakongo mit letztem Wohnsitz in F._______,
verliessen ihr Heimatland am 20. Juli 2005 auf dem Luftweg zusam-
men mit ihren drei Kindern und gelangten zunächst via Südafrika nach
Italien, von wo aus sie am 25. Juli 2005 unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in einem PW in die Schweiz einreisten. Gleichentags stellten
sie im Empfangszentrum G._______ Asylgesuche und wurden dort am
28. Juli 2005 summarisch befragt. Am 9. respektive 16. August 2005
führte das Bundesamt mit den Beschwerdeführern sowie den drei Kin-
dern eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Ebenfalls
am 16. August 2005 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers.
Anlässlich der Befragungen wurde seitens der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit 1999
Mitglied der Frente de Libertação do Estado de Cabinda (FLEC) und
dort Chef der Propagandagruppe gewesen. Am 3. Januar 2005 habe
er an einer von der FLEC organisierten Aktion gegen das Movimento
Popular de Libertação de Angola (MPLA) teilgenommen und sei dabei
von der Militärpolizei festgenommen worden. In der Folge sei er sechs
Monate lang ohne befragt zu werden inhaftiert worden. Die Beschwer-
deführerin ihrerseits sei am 3. Januar 2005 zuhause von bewaffneten
Soldaten der MPLA aufgesucht worden. Diese hätten sie vergewaltigt
und den Sohn M. entführt. Die Beschwerdeführerin habe sich nach
dem Überfall durch die Soldaten zu A., einem Freund des Beschwer-
deführers, begeben, welcher sie zusammen mit den drei verbleiben-
den Kindern nach Luanda gebracht habe. Die nächsten sechs Monate
habe die Beschwerdeführerin mit den drei Kindern in Luanda bei Ver-
wandten von A. gelebt. Mit Hilfe von A. sei der Beschwerdeführer
schliesslich am 1. Juli 2005 aus dem Gefängnis freigelassen worden,
worauf er ebenfalls nach Luanda gegangen sei. Mit Hilfe von A., wel-
cher die Flucht organisiert habe, seien sie am 20. Juli 2005 aus Ango-
la ausgereist.
Die Beschwerdeführer reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens zwei Geburtsregisterauszüge, eine Geburtsurkunde in Kopie so-
wie die Kopie des Titelblattes der Zeitung "Agora" vom 9. Mai 1998 zu
den Akten.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2008 - eröffnet am
25. Februar 2008 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien
nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. März 2008 (Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerde lagen ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______
vom 7. März 2008 sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 27. Juli 2006 bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 forderte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer auf, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. April 2008 vor Ablauf
der Zahlungsfrist einbezahlt.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
In der Stellungnahme vom 19. Mai 2008 hielt die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer sinngemäss an den eingangs gestellten Rechtsbe-
gehren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich den eindeutig formulierten Anträgen zufol-
ge nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegwei-
sung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit
ist die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2008, soweit sie die
Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist da-
mit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher le-
diglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Insoweit als in der
Beschwerdebegründung rudimentäre Ausführungen zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, ist darauf angesichts der
Rechtsbegehren nicht einzugehen.
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4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
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5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer nach Angola als zulässig, zumutbar und möglich. Das
BFM führte dazu aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, da die Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Aus den Akten er-
gäben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwer-
deführern und ihren Kindern im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Hinsichtlich der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde erwogen, die politische
Situation in Angola sei heute, nach Beendigung des Bürgerkriegs, sta-
bil. Nachdem ein Amnestiegesetz verabschiedet sowie ein Waffenstill-
standsabkommen unterzeichnet worden sei, habe sich die Lage beru-
higt und sei in der Folge durch kein grösseres Ereignis erschüttert
worden. Allerdings bleibe die soziale und humanitäre Lage in verschie-
denen Provinzen trotz Interventionen durch Regierung und internatio-
nale Organisationen angespannt. Die Beschwerdeführer hätten gel-
tend gemacht, aus Cabinda zu stammen. Aufgrund der Aktenlage be-
stünden Zweifel an dieser Herkunftsangabe, jedoch könne auf eine
vertiefte diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden;
denn die Beschwerdeführer hätten zeitweilig in Luanda gelebt. Der Be-
schwerdeführer habe in Luanda die Schule besucht. Gemäss Aussa-
gen der Beschwerdeführerin habe die Familie ausserdem zwischen
1993 und 1998 in Luanda gelebt. Auch vor der Ausreise hätten die Be-
schwerdeführer in Luanda gelebt. Somit sei davon auszugehen, die
Beschwerdeführer hätten in Luanda zumindest Bekannte und Freunde,
wenn nicht sogar Verwandte. Die Beschwerdeführerin habe als Verkäu-
ferin gearbeitet, und auch der Beschwerdeführer habe eigenen Anga-
ben zufolge dafür gesorgt, dass die Kinder zu Essen gehabt hätten.
Insgesamt sei daher von der Sicherheit der Beschwerdeführer im Falle
ihrer Rückkehr ins Heimatland auszugehen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der
Vollzug der Wegweisung sei insbesondere aufgrund der gesundheitli-
chen Situation der Beschwerdeführerin unzumutbar. Die Beschwerde-
führerin leide an Diabetes mellitus Typ II. Sie sei deswegen auf die re-
gelmässige Einnahme von Medikamenten, die monatliche Kontrolle
der Blutzuckerwerte sowie eine spezielle Ernährung angewiesen. Aus-
serdem leide sie an einem erhöhten Blutdruck und benötige zu dessen
Behandlung weitere Medikamente (Verweis auf das Arztzeugnis von
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Dr. med. I._______ vom 7. März 2008). In Angola seien Behandlungen
und Medikamente nur im privaten Sektor, nicht aber in den
Regierungsspitälern erhältlich. Ausserdem könne eine stabile Ver-
sorgung nicht garantiert werden. Dies ergebe sich aus dem der Be-
schwerde beiliegenden Bericht der SFH. Diesem Bericht sei ausser-
dem zu entnehmen, dass der angolanische Staat keine Beiträge an
die Behandlung und Medikamente bezahle. Die Beschwerdeführer wä-
ren jedoch selbst nicht in der Lage, die anfallenden Kosten für die me-
dizinische Versorgung der Beschwerdeführerin (Fr. 160.-- pro Monat)
aufzubringen. Der nationalen Diabetes-Organisation in Angola (ASDA)
fehlten die Mittel, um ihre Arbeit auf weitere Landesteile auszudehnen.
Ende 2005 sei zwar in Cabinda ein ASDA-Ableger gegründet worden.
Trotzdem hätte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr kein
Zugang zu den notwendigen Behandlungen und Medikamenten, da die
Kosten dafür derart hoch seien. Die Mitnahme eines Medikamenten-
vorrates aus der Schweiz für ein oder zwei Jahre könnte das Problem
nicht lösen, da die Beschwerdeführerin für den Rest ihres Lebens auf
Medikamente angewiesen sei. Aufgrund der medizinischen Versor-
gungslage in Angola sei die erforderliche Behandlung der Beschwer-
deführerin dort nicht gewährleistet. Bei ihrer Rückkehr ins Heimatland
drohe daher eine rapide Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zu-
standes, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Der Voll-
zug sei auch aus weiteren Gründen unzumutbar: Die Beschwerdefüh-
rer stammten aus Cabinda. Die Beschwerdeführerin habe lediglich
zwischen 1993 und 1998 sowie die letzten sechs Monate vor der
Flucht in Luanda gelebt. Sie habe auch überwiegend in Cabinda, nicht
in Luanda, als Händlerin gearbeitet. Der Beschwerdeführer seinerseits
habe bis zum achten Lebensjahr in Cabinda gelebt, sei anschliessend
mit seiner Familie nach Luanda gezogen und schliesslich im Jahr 1998
nach Cabinda zurückgekehrt. Während seines Aufenthalts in Luanda
sei es ihm nicht gelungen, für den Unterhalt seiner Familie aufzukom-
men. Die letzten sechs Monate vor der Flucht habe der Beschwerde-
führer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht in Luanda,
sondern in Cabinda verbracht. Die Beschwerdeführer hätten in Luanda
weder Freunde noch Verwandte. Die Beschwerdeführerin und die Kin-
der seien während der sechs Monate vor der Flucht in Luanda bei
Fremden untergebracht gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführer
in Luanda Freunde hätten, könnte daraus nicht geschlossen werden,
dass diese Personen sie auch aufnehmen würden, da die räumlichen
Verhältnisse in Luanda äusserst prekär seien. Tausende seien dort ob-
dachlos oder lebten in notdürftigen Behausungen. Dem SFH-Update
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zu Angola vom Juli 2006 sei unter anderem zu entnehmen, dass die
Infrastruktur in Angola nach wie vor grösstenteils zerstört sei und es
nur wenig Arbeitsplätze gebe. Der Wohnraum, insbesondere in
Luanda, sei knapp. Personen, welche nicht auf ein soziales Netz
zurückgreifen könnten, hätten ernsthafte Überlebensprobleme.
Problematisch seien namentlich auch die Wasser-, Gesundheits- und
Nahrungsmittelversorgung. Eine Rückkehr nach Cabinda sei infolge
der nach wie vor starken Militärpräsenz in der Region erschwert.
Ausserdem würden dort durch das Militär weiterhin
Menschenrechtsverletzungen begangen. Für Personen aus Cabinda,
welcher einer indigenen ethnischen Gruppe angehörten (namentlich
Bakongo und Mayombe) bestehe die Gefahr, misshandelt zu werden.
Die Beschwerdeführer gehörten der Volksgruppe der Bakongo an;
somit wären sie bei einer Rückkehr gefährdet. Die Vorinstanz
bezweifle die Herkunft der Beschwerdeführer aus Cabinda, erwähne
jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für diese Zweifel. Dies verletze
die Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör. Im Übrigen sei die Vorinstanz zur Abklärung des
Sachverhalts verpflichtet. Falls die Vorinstanz Zweifel an der Herkunft
der Beschwerdeführer habe, sei sie daher verpflichtet, diesbezügliche
Abklärungen vorzunehmen, zumal die Herkunft für die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von erheblicher Bedeutung
sei. Der Hinweis des BFM, wonach die Beschwerdeführer in früheren
Jahren in Luanda gelebt hätten, entbinde nicht von der Pflicht, den
Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, zumal dies mittels Sprachtest
ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Es sei sehr wohl von
Bedeutung, ob die Beschwerdeführer aus Cabinda stammten und
Bakongo seien. Da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen
seien, dass die Beschwerdeführer nicht aus Cabinda stammten und
Bakongo seien, und die Vorinstanz es unterlassen habe, die von ihr
bezweifelte Herkunft zu überprüfen, müsse davon ausgegangen
werden, dass die Angaben der Beschwerdeführer zuträfen. Nach dem
Gesagten stelle eine allfällige Rückkehr nach Angola eine Gefährdung
dar und sei daher unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen seien.
5.3 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, gemäss seinen Er-
kenntnissen sei die Behandlung der Krankheiten der Beschwerdefüh-
rerin (Diabetes und Bluthochdruck) in Angola, namentlich in Luanda,
auch in den staatlichen Spitälern gewährleistet. In den Akten fänden
sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin keinen Zugang
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zu dieser Behandlung hätte. Im Übrigen stelle ein im Vergleich zur
Schweiz schlechterer medizinischer Standard kein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der
Wegweisung sei daher zumutbar. Der Beschwerdeführerin stehe es
ausserdem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.4 In der Replik wird geltend gemacht, dem mit der Beschwerde ein-
gereichten Bericht der SFH sei zu entnehmen, dass sowohl die Be-
handlung von Diabetes als auch die Medikamente in Angola nur im pri-
vaten Sektor, nicht aber in Regierungsspitälern erhältlich seien und
der Staat sich an den anfallenden Behandlungskosten nicht beteilige.
Schon aus finanziellen Gründen hätte die Beschwerdeführerin daher
entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung keinen Zugang zur be-
nötigten Behandlung. Im Weiteren gehe es nicht darum, dass in Ango-
la ein schlechterer medizinischer Standard herrsche als in der
Schweiz, sondern darum, dass die von der Beschwerdeführerin drin-
gend benötigte Behandlung in Angola nicht gewährleistet respektive
für die Beschwerdeführerin nicht zugänglich sei. Der Beschwerdefüh-
rerin drohe damit eine rapide Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes im Falle ihrer Rückkehr nach Angola. Im Übrigen sei es für die
Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nötig,
dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dro-
he. Schliesslich wird argumentiert, die Vorinstanz habe sich in der Ver-
nehmlassung nicht zum Vorwurf geäussert, wonach sie zu Unrecht die
von ihr bezweifelte Herkunft der Beschwerdeführer aus Cabinda nicht
näher abgeklärt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer aus Cabinda stammten. Eine Rückkehr nach Cabinda
sei jedoch aufgrund der Lageeinschätzung des BFM vom März 2008
gefährlich und somit unzumutbar.
6.
Zu der in der Beschwerde erhobenen formellen Rüge, wonach die Vor-
instanz in Bezug auf die Feststellung, die geltend gemachte Herkunft
der Beschwerdeführer aus Cabinda sei zu bezweifeln, die Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf recht-
liches Gehör verletzt habe, ist Folgendes festzustellen:
6.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt un-
mittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügen-
de Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
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dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfin-
dung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden.
Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage
für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen
und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beur-
teilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl.
die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 325 und 354 f.).
6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanzli-
che Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt in rechtsgenüglicher
Weise darüber Aufschluss gibt, aus welchen Gründen das BFM den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als durchführbar er-
achtet hat. Zwar trifft es zu, dass das BFM keine Gründe für seine
Zweifel an der Herkunftsangabe der Beschwerdeführer genannt hat.
Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung
durchführbar sei, stützt sich indessen auf das Argument, wonach der
Vollzug nach Luanda als zumutbar erachtet werden könne. Eine ver-
tiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführer tat-
sächlich aus Cabinda stammen und gegebenenfalls dorthin zurückkeh-
ren könnten, konnte damit unterbleiben. Im Übrigen ist zu bemerken,
dass es sich bei der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
um die gesetzlich vorgesehe Folge des negativen Asylentscheids han-
delt. Aus diesem Grund bedürfen diese beiden Punkte in der Regel oh-
nehin nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid über
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl.
dazu EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.). Im Ergebnis ist daher festzu-
stellen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat.
Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es den
Beschwerdeführern gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Die
Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint
daher unbegründet.
7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerde-
führer nach Angola vollzogen werden kann oder ob stattdessen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
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festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung -
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur
sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin
gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
7.1 Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Vollzug
der Wegweisung nach Angola sei unzumutbar, da sie dort konkret ge-
fährdet wären. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Angola
im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
herrscht. Die dortige Lage hat sich nach dem Tod von Jonas Savimbi
im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedens-
prozess zunehmend beruhigt und entspannt. Eine Situation, welche
die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizie-
ren würde, lässt sich daher nicht bejahen. Allerdings ist gemäss der in
EMARK 2004 Nr. 32 festgelegten Praxis der ARK der Wegweisungs-
vollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe (sog. "grou-
pe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht führt diese Praxis bis auf weiteres fort,
zumal seit Ergehen des erwähnten Entscheids der ARK keine Verbes-
serung der allgemeinen Lage in Angola eingetreten ist (vgl. insbeson-
dere die Choleraepidemie Ende 2005, die landesweiten Überschwem-
mungen im Januar 2007 sowie die wiederholten blutigen Auseinander-
setzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und
anderen Bodenschätzen in verschieden Regionen Angolas). Als einer
Risikogruppe zugehörig werden insbesondere Personen erachtet, wel-
che an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden. Darun-
ter fallen unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter
sechs Jahren, alleinstehende Frauen sowie betagte Personen. Darüber
hinaus gilt praxisgemäss der Vollzug der Wegweisung von Personen,
welche ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zu-
gänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela,
Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder
dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführer stammen eigenen Angaben zufolge aus Cabin-
da. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Vollzug der Wegwei-
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sung nach Cabinda indessen ohnehin als unzumutbar zu erachten,
weshalb darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Herkunft näher zu untersuchen. Entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Auffassung kann der für die Beurteilung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtserhebliche
Sachverhalt damit als genügend erstellt erachtet werden. Es ist zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführer allenfalls nach Luanda zurückkehren
können. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass sie
früher mehrere Jahre in Luanda gelebt haben. Die Beschwerdeführerin
gab überdies an, sie habe zusammen mit den Kindern vor der Ausrei-
se aus Angola sechs Monate in Luanda bei Verwandten eines Freun-
des des Beschwerdeführers gelebt. Konkrete Hinweise auf ein festes
Beziehungsnetz der Beschwerdeführer in Luanda liegen allerdings
nicht vor. Der einzige aktenkundige Verwandte (ein Bruder des Be-
schwerdeführers) lebt in Cabinda. Angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführer früher einige Jahre in Luanda gelebt haben, ist es
zwar denkbar, dass sie dort nach wie vor über Freunde oder Bekannte
verfügen. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass allenfalls vorhandene Bezugspersonen auch tatsächlich in der
Lage wären, die Beschwerdeführer zu unterstützen, zumal die humani-
täre Lage auch in Luanda nach wie vor prekär ist. Das Kriterium eines
vorhandenen, festen Beziehungsnetzes in Luanda ist daher zu vernei-
nen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem eingereichten
Arztzeugnis vom 7. März 2008 an Diabetes mellitus Typ II sowie an
Bluthochdruck leidet. Sie benötigt zur Behandlung dieser Krankheiten
zwei Diabetes-Medikamente sowie zwei Blutdruck-Medikamente. Aus-
serdem muss ihr Blutzuckerwert regelmässig kontrolliert werden.
Diabetes und Bluthochdruck gelten grundsätzlich nicht als schwere ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen, da diese Krankheiten zwar selten
geheilt, aber in der Regel mit entsprechenden Medikamenten gut kon-
trolliert werden können. Beiden Krankheiten ist indessen gemeinsam,
dass es bei ausbleibender oder falscher Behandlung zu lebensgefähr-
lichen Komplikationen kommen kann. Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass sowohl Bluthochdruck als auch Diabetes in Luanda
grundsätzlich behandelt werden können. Die Kosten der Behandlung
(ungefähr EUR 100.-- pro Monat allein für die Diabetes-Behandlung;
vgl. SFH-Auskunft vom 27. Juli 2006) müssen jedoch von den Patien-
ten selber getragen werden, da der Staat keine Beiträge an Behand-
lungen und Medikamente leistet und es in Angola auch keine Kranken-
versicherung gibt. Bereits aus diesen Gründen ist zu bezweifeln, dass
die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die Behandlung ihrer Krank-
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heiten im Heimatland fortzusetzen, zumal es unwahrscheinlich er-
scheint, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola
innert nützlicher Frist ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen
würden. Es sind - ausser dem bereits erwähnten Bruder des Be-
schwerdeführers in Cabinda, zu welchem keine weiterführenden Infor-
mationen vorliegen - auch keine Verwandten aktenkundig, welche ge-
gebenenfalls in der Lage wären, für die medizinische Behandlung der
Beschwerdeführerin aufzukommen. Weiter ist zu beachten, dass so-
wohl Blutdruck- und Diabetesmedikamente als auch Insulin in Luanda
zwar grundsätzlich erhältlich sind, eine stabile Versorgung jedoch nicht
gewährleistet werden kann (vgl. SFH-Auskunft vom 27. Juli 2006). An-
gesichts der nach wie vor desolaten humanitären Lage in Angola muss
überdies mit einer Unterversorgung an (geeigneten) Lebensmitteln ge-
rechnet werden, weshalb es für die Beschwerdeführerin schwierig sein
dürfte, die im Rahmen einer Diabetes-Behandlung in der Regel verord-
nete Diät einzuhalten. Mit Blick auf die erwähnte Versorgungsknapp-
heit bezüglich Medikamenten und Nahrungsmitteln besteht somit eine
hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei der Beschwerdeführerin zu
gesundheitsschädigenden oder gar lebensgefährlichen Blutzucker-
schwankungen kommen würde.
Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Angola aus gesundheitli-
chen Gründen konkret gefährdet wäre und die Beschwerdeführer an-
gesichts des fehlenden festen Beziehungsnetzes in Luanda bei einer
Rückkehr dorthin in allgemeiner Hinsicht in eine existenzgefährdende
Situation geraten würden. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer nach Angola im heutigen Zeit-
punkt ingesamt als unzumutbar zu erachten.
8.
Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfü-
gung vom 20. Februar 2008 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art.
83 Abs. 7 AuG) entgegen.
9.
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D-1958/2008
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 7. April 2008 einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern zu-
rückzuerstatten.
9.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich in-
des aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'800.-- festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
20. Februar 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Formular "Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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