Abtei lung IV
D-1958/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(...),
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2010 / D-2756/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1958/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. März 2004 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er
sei seit dem Jahre 1993 im Dorfkomitee zugunsten der TKP/ML
(Türkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten) in der Region
B. bis im Jahre 1998 unter dem Codenamen „C.“ tätig gewesen. Seit
diesem Zeitpunkt habe er mit gefälschten Identitätskarten gelebt. Für
die TKP/ML habe er Propaganda betrieben; so habe er Publikationen
der Organisation verteilt, die Bevölkerung über die Ziele derselben
informiert und die TKP/ML logistisch unterstützt. Während seiner
fünfjährigen Tätigkeit in den Dörfern habe er einige Militäroperationen
erlebt. Er habe dann jeweils seine gefälschte Identitätskarte gezeigt,
mehr sei für ihn persönlich nicht geschehen. Er sei jedoch in dieser
Zeit gesucht worden, da man seinetwegen seinen Vater mehrmals
abgeführt habe. Im Jahre 1994 hätte er seinen Militärdienst leisten
müssen, habe dies indessen nicht getan. Im Jahre 1998 sei er dann
nach D. umgezogen, wo er unter falscher Identität gelebt habe. Eine
Angehörige der TKP/ML namens (...) habe sich nämlich im Jahre 1998
der Polizei ergeben und dabei während ihrer Aussagen unter anderen
auch seinen Namen den Behörden bekanntgegeben. Im Jahre 1999
oder 2000 sei die Wohnung seiner Schwester (...) von den
Sicherheitskräften durchsucht worden, wobei Fotos, die ihn zeigen
würden, beschlagnahmt worden seien. Auch bei seinem Bruder (...)
hätten sich die Behörden nach ihm erkundigt. Nicht nur im Dorf,
sondern auch in D. sei nach ihm gefragt worden. Im Jahre 2002 hätten
die Sicherheitskräfte seinen Vater bedroht und diesem mitgeteilt, dass
sein Aufenthaltsort in D. den Behörden bekannt sei und sein Vater
dafür sorgen müsse, dass er sich den Behörden stelle. Im Dezember
2003 sei (...), der ebenfalls Mitglied der TKP/ML gewesen sei, in E.
verhaftet worden. Daraufhin habe er innerhalb von D. aus Angst vor
einer Festnahme seinen Wohnsitz gewechselt, da (...) seinen
Aufenthaltsort in D. gekannt und er Angst gehabt habe, dieser werde
ihn den Behörden verraten. Da er bei einer Festnahme mit einer
Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren rechnen müsse, habe er sich
schliesslich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.
A.b Mit Verfügung vom 16. März 2007 wies das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchstellers aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt es im
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Wesentlichen fest, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder
den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügen. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
B.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 und Ergänzung vom 19. April 2007
(Datum Fax-Eingabe) liess der Gesuchsteller gegen vorerwähnte Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
C.
Mit Urteil vom 26. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden
würden die türkischen Behörden im Fall eines Verdachts der Unter-
stützung einer terroristischen oder illegalen Partei/Organisation
respektive einer Mitgliedschaft bei einer solchen regelmässig eine
strafrechtliche Untersuchung einleiten, was dokumentarisch in einer
Anklageschrift, allenfalls auch in Suchbefehlen und anderen
Dokumenten, zum Ausdruck komme. Falls nun die türkischen Be-
hörden vorliegend aufgrund der Aussagen von (...) davon ausgingen,
dass es sich beim Gesuchsteller um einen Kämpfer und
Kommandanten der TKP/ML-Tikko handelte, wäre mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest - mit der Ausstellung eines
Abwesenheitshaftbefehls zu rechnen, was eine landesweite
Registrierung und Fahndung nach dem Gesuchsteller zur Folge hätte.
Die Tatsache, dass gegen den Gesuchsteller gestützt auf die Ab-
klärungen der Schweizerischen Botschaft keine Spuren eines Er-
mittlungs- oder Gerichtsverfahrens vorlägen, spreche somit gegen die
wiederholt vorgebrachte Ermittlung gegen den Gesuchsteller gestützt
auf den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation.
Nicht mit dem dargelegten Sachverhalt vereinbar seien ausserdem die
Tatsachen, dass der Gesuchsteller nicht gesucht werde, über ihn kein
Datenblatt bestehe und er auch keinem Passverbot unterstehe. An
dieser Einschätzung vermöge auch der Einwand, die Schweizerische
Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregistrierungssystem GBTS, wo
nicht alle Informationen über eine Person enthalten seien, weil ins-
besondere Personen, gegen die noch keine Anklage erhoben worden
sei, nicht in diesem System erfasst würden, nicht zu überzeugen.
Aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts sei davon auszugehen,
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dass gegen den Gesuchsteller im Fall eines erhärteten Verdachts der
Unterstützung der TKP/ML-Tikko Belege über die Einleitung eines
Ermittlungs- und Strafverfahrens vorliegen müssten, was indessen -
wie die Abklärungen belegen würden - nicht der Fall sei. Es könne
daher der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchsteller von den
türkischen Behörden nicht der TKP/ML oder der TKP/ML-Tikko zu-
gerechnet und somit auch nicht - weder landesweit noch regional/lokal
- behördlich gesucht werde.
Weiter sei der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand des
Gesuchstellers, wonach selbst die Botschaft nicht ausschliesse, dass
er aufgrund der Aussagen von (...) in einer der Schweizer Vertretung
nicht zugänglichen Datenbank registriert worden sei und bei seiner
Rückkehr in die Türkei festgenommen werde, als nicht überzeugend zu
erachten, da er mit dem Inhalt der zweiten Botschaftsantwort in dieser
Form nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne. Vielmehr
habe die Schweizer Vertretung in allgemeiner Weise dargelegt, was
die Behörden bei einer für sie als glaubhaft oder nicht glaubhaft zu
erachtenden Denunziation verfahrensrechtlich vorkehren würden: Im
Falle einer für die Behörden glaubhaften Denunziation - vorliegend
sowohl durch (...) als auch durch (...) (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom
15. August 2008, bei welcher es sich um eine schlechte Kopie eines
Einvernahmeprotokolls von (...) handle und woraus ersichtlich werde,
dass der Gesuchsteller auch von (...) an die Behörden verraten
worden sei) - , wie dies der Gesuchsteller vorbringe, wäre mit
Sicherheit ein Verfahren eröffnet worden und er müsste daher
zwingend in der Lage sein, über einen Anwalt entsprechende
gerichtliche Dokumente und Beweismittel einzureichen. Da er dies
vorliegend unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden die vorgebrachte Denunziation seitens (...) als
auch durch (...) als nicht überzeugend erachtet haben müssten und
den Gesuchsteller in der Tat nicht der TKP/ML und deren Guerillaflügel
Tikko zurechneten. Zudem sei hinsichtlich der Beilage 10 der Eingabe
vom 15. August 2008 anzuführen, dass diese lediglich in einer
schlechten Kopie vorliege und in dieser nicht der gesamte Name des
Gesuchstellers, sondern neben dem Codenamen "C." nur "F." als
Vorname aufgeführt werde, weshalb dadurch noch nicht schlüssig
belegt werde, dass es sich bei der erwähnten Person auch tatsächlich
um den Gesuchsteller handle.
Zwar vermöge alleine der Umstand, dass gemäss den Abklärungen
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der Schweizer Botschaft in Ankara kein Datenblatt über den
Gesuchsteller bestehe, die Gefahr der Verfolgung durch die Behörden
nicht auszuschliessen. Er könne aber als Indiz dafür gewertet werden,
dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem der
Gesuchsteller weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen
vermöge, dass er gesucht werde, bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass er in einem der Botschaft nicht zugänglichen Register
vermerkt sein sollte.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe in seiner
ergänzenden Eingabe vom 15. August 2008 ein Schreiben des
Sicherheitsamtes des Bezirkes G. vom 26. April 2007 eingereicht,
demzufolge er innerhalb der illegalen Terrororganisation TKP/ML-Tikko
bewaffnete Aktivitäten ausübe und über gesuchte Personen keine
Auskunft erteilt werden könne. Er habe geltend gemacht, der Name
seiner Mutter sei auf dem erwähnten Antwortschreiben mit "H.I."
aufgeführt, anschliessend der Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und
von Hand der Name "J." eingefügt worden. Aus dem erwähnten
Schreiben ergäbe sich, dass die türkischen Behörden von seinen
politischen Tätigkeiten Kenntnis hätten und daher nach ihm gesucht
werde. Die Beschwerdeinstanz stellte indessen fest, dem in Frage
stehenden Beweismittel könne keine rechtserhebliche Beweiskraft
beigemessen werden. Zwar sei auf dem fraglichen Schreiben des
Sicherheitsamtes in der Tat der ursprünglich aufgeführte Nachname
mit Tipp-Ex überdeckt und von Hand der Name "J." eingefügt worden.
Entgegen der vom Gesuchsteller vertretenen Ansicht sei jedoch bei
einer genauen Betrachtung des Schreibens unter der überdeckten
Stelle nicht der Name "I.", sondern klarerweise der Name "K." als
ursprünglich eingetragener Name ersichtlich, weshalb es sich beim
aufgeführten und überschriebenen Namen nicht um denjenigen seiner
Mutter handeln könne. Das eingereichte Dokument sei daher wegen
der klar erkennbaren Namensverfälschung nicht geeignet, eine
behördliche Suche nach dem Gesuchsteller zu belegen.
Insgesamt kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der
Gesuchsteller weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten
habe noch begründete Furcht vor einer solchen habe glaubhaft
machen beziehungsweise beweisen können, weshalb die an-
gefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen sei.
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D.
Mit Eingabe vom 25. März 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. Februar 2010 ersuchen. Im Weiteren wurde be-
antragt, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei aus-
zusetzen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, mit
Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende
Revisionsgesuch zuzuwarten. Es sei dem Gesuchsteller zu gestatten,
das Revisionsgesuch nach Erhalt der Akten des BFM sowie derjenigen
aus dem Verfahren gegen (...) ergänzend zu begründen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unent-
geltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein angebliches Vor-
bereitungsprotokoll für eine Verhandlung vor dem Staatssicherheits-
gericht von N. aus dem Jahre 1998 als angeblich neu entdeckte
Beweisurkunde mitsamt Übersetzung eingereicht.
Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Anweisung der zuständigen
kantonalen Behörde, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid
über das vorliegende Revisionsgesuch zuzuwarten und um eine be-
sondere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung der Revisions-
eingabe ab. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) lehnte er eben-
falls ab und forderte den Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'400.-- zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess der Gesuchsteller beantragen, es
sei Ziffer 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 31. März 2010
in Wiedererwägung zu ziehen und die Höhe des erhobenen Kosten-
vorschusses neu festzusetzen.
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G.
Mit Schreiben vom 12. April 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter ausführen, die ursprünglich angesetzte Frist zum Be-
zahlen des wegen der angeblich mutwilligen Prozessführung ver-
doppelten Kostenvorschusses laufe am 15. April 2010 ab. Er müsse
daher dringend wissen, ob die Bezahlung des Kostenvorschusses nun
veranlasst werden solle und für welchen Betrag.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Wieder-
erwägungsgesuch vom 1. April 2010 ab und setzte dem Gesuchsteller
unter Hinweis auf die Säumnisfolge eine Nachfrist von drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung zur Leistung des ausstehenden Kostenvor-
schusses an.
I.
Mit Eingabe vom 15. April 2010 wurden folgende fremdsprachigen
Beweisurkunden ins Recht gelegt: Das Anfrageschreiben des
türkischen Anwalts des Gesuchstellers an die Sicherheitsdirektion des
Kreises G. vom 12. März 2010 (Urkunde 3), ein Schreiben des
türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom
25. März 2010 (Urkunde 4), das Antwortschreiben der Sicherheits-
direktion an den türkischen Anwalt vom 29. März 2010 (Urkunde 1),
ein Schreiben des türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers vom 8. April 2010 (Urkunde 5) und das handschriftlich
abgeänderte Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes G. vom 26.
April 2007 (Urkunde 2). Im Weiteren wurden der Briefumschlag, in
dem der Bruder des Gesuchstellers die Dokumente des türkischen
Anwalts zum Kurierdienst brachte (Urkunde 6) und der Briefumschlag,
in welchem die Sendung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers
übermittelt wurde (Urkunde 7), eingereicht.
J.
Am 19. April 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss einbezahlt.
K.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 liess der Gesuchsteller die Über-
setzungen der mit Eingabe vom 15. April 2010 ins Recht gelegten Ur-
kunden 1, 3, 4 und 5 nachreichen.
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L.
Mit Eingabe vom 27. April 2010 wurden die folgenden Beweismittel
und deren Übersetzungen zu den Akten gereicht: Ein Begleitschreiben
des türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers
vom 23. April 2010 mit einem Auszug aus dem Aussageprotokoll vom
22. März 1996 betreffend (...) zu dessen Herkunft und Personalien
(Dokument 1) und Auszügen aus demselben Protokoll, in denen der
Gesuchsteller namentlich erwähnt ist (Dokumente 2, 3 und 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzel-
richters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen,
wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
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(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG
und Art. 125 BGG sinngemäss).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich er-
fahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für
dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt auf, dass sowohl die 90-
tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von
Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe vom
25. März 2010 gewahrt sind, somit die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens feststeht. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivil-
sachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden,
wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache be-
inhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind
somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil
gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen
konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass
es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
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im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
3.1.2 Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium,
wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein
darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise ein-
gereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die
neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei un-
bewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tat-
bestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer
neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tat-
sachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48,
S. 250).
3.2 Zur Begründung der Revisionseingabe vom 25. März 2010 wird
insbesondere geltend gemacht, das BFM habe die Tätigkeit des Ge-
suchstellers für die TKP/ML nie bestritten, weshalb er vor dem Erhalt
des Beschwerdeurteils vom 26. Februar 2010 keine Veranlassung ge-
habt habe, nach weiteren Informationen über Verfahrensakten zu
suchen, die sich bei nach Europa geflohenen Mitgliedern der TKP/ML
befunden hätten. Erst als er das Beschwerdeurteil erhalten habe, habe
er sein Schicksal mit seinen politischen Freunden diskutiert. Diese
hätten die Nachricht weiterverbreitet, woraufhin der Gesuchsteller die
Beweisurkunde erhalten habe, auf die sich das vorliegende
Revisionsgesuch stütze.
Im Weiteren wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
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Einreichen eines mit Tipp-Ex korrigierten Dokuments an mutwillige
Prozessführung grenzen solle. Der Gesuchsteller habe die fragliche
Beweisurkunde in dieser Form aus der Türkei erhalten. Die Rückfrage
habe ergeben, dass man anscheinend zuerst den Ledignamen seiner
Mutter eingetragen habe. Vermutlich sei der betreffende Beamte zu
bequem gewesen, das entsprechende Formular nochmals auszufüllen,
weshalb er den Fehler mit Tipp-Ex korrigiert habe. Hätte tatsächlich
eine Fälschungsabsicht bestanden, wäre das fragliche Dokument
soweit bearbeitet worden, dass die Korrektur nicht mehr erkennbar
gewesen wäre. Der Gesuchsteller sei also stets davon ausgegangen,
dass seine Familie das Dokument mit dieser Korrektur erhalten habe.
Dass die Schlussfolgerung auch nicht richtig gewesen sei, wonach
versehentlich der Ledigname der Mutter eingetragen worden wäre,
ändere nichts am guten Glauben des Gesuchstellers.
Schliesslich dürfe nicht vergessen werden, dass die Tätigkeit des
Gesuchstellers für die TKP/ML nachgewiesen worden sei. Dieser
Umstand sei weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht
bezweifelt worden. Hinzu komme die aktenkundige Denunziation, die
nicht nur vor dem Staatssicherheitsgericht von Q., sondern auch vor
demjenigen von N. gemacht worden sei, wie die neu entdeckte
Beweisurkunde belege. Es spreche also einiges dafür, dass der
Gesuchsteller verfolgt sein müsse.
3.3
3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass das mit dem Revisionsgesuch ein-
gereichte angebliche Vorbereitungsprotokoll für eine Verhandlung vor
dem Staatssicherheitsgericht von N. aus dem Jahre 1998 und die mit
Eingabe vom 27. April 2010 ins Recht gelegten Auszüge aus dem
Aussageprotokoll vom 22. März 1996 betreffend (...) (Dokumente 1-4)
bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 26. Februar 2010 bestanden
haben. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die vorhandenen
Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter
Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bereits im ordentlichen Asylverfahren
vor dem abschliessenden Urteil vom 26. Februar 2010 hätten
eingereicht werden können und müssen. Zwar sind die mit Eingabe
vom 15. April 2010 neu eingereichten Beweismittel (Anfrageschreiben
des türkischen Anwalts des Gesuchstellers an die Sicherheitsdirektion
des Kreises G. vom 12. März 2010 [Urkunde 3], Antwortschreiben der
Sicherheitsdirektion an den türkischen Anwalt vom 29. März 2010
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[Urkunde 1], Schreiben des türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter
des Gesuchstellers vom 25. März 2010 [Urkunde 4] und Schreiben des
türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 8.
April 2010 [Urkunde 5]) allesamt erst nach dem Beschwerdeurteil vom
26. Februar 2010 entstanden. Gleiches gilt für die Briefumschläge
(Urkunden 6 und 7), in denen die Dokumente des türkischen Anwalts
zum Kurierdienst gebracht und dem Rechtsvertreter des
Gesuchstellers übermittelt wurden. Es wäre indes im Interesse des
Gesuchstellers gewesen, entsprechende Beweiserhebungen durch
seinen türkischen Anwalt bereits während des ordentlichen Verfahrens
durchführen zu lassen. Bei dieser Betrachtungsweise kann die Frage
offen gelassen werden, ob die nach dem Beschwerdeurteil
entstandenen Beweismittel unter dem Blickwinkel von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind) revisionsrechtlich überhaupt in
Betracht gezogen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt somit zum Schluss, dass die revisionsweise geltend gemachten
neuen Beweismittel als im revisionsrechtlichen Sinn verspätet zu
betrachten sind. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen
in der Revisionseingabe nichts zu ändern, wonach der Gesuchsteller
vor dem Erhalt des Beschwerdeurteils keine Veranlassung gehabt
habe, nach weiteren Informationen über Verfahrensakten zu suchen,
da das BFM seine Tätigkeit für die TKP/ML nie bestritten habe. Es
kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren ein Interesse daran
gehabt hätte, entsprechende Beweismittel einzureichen, falls er in
seinem Heimatland tatsächlich wegen der Mitgliedschaft bei der
TKP/ML verfolgt worden wäre.
3.3.2 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die revisions-
rechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen
Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem
Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht
(vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Abklärungen der Botschaft in Ankara er-
gaben jedoch, dass der Gesuchsteller von den türkischen Behörden
nicht gesucht werde, über ihn kein Datenblatt bestehe und er keinem
Passverbot unterstehe (vgl. Botschaftsantwort vom 17. August 2005;
A17/2). Ausserdem bestehen angesichts dieses negativen Ab-
klärungsergebnisses erhebliche Zweifel an der Echtheit der lediglich in
Kopie eingereichten Beweismittel. Aufgrund der Beschaffenheit der
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Beweismittel und vor dem Hintergrund des negativen Abklärungs-
ergebnisses der Schweizerischen Vertretung ist infolgedessen kein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis ersichtlich, weshalb die ver-
späteten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995
Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom
26. Februar 2010 führen können.
3.3.3 Was das mit Eingabe vom 15. April 2010 eingereichte hand-
schriftlich abgeänderte Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes
G. vom 26. April 2007 (Urkunde 2) betrifft, ist festzustellen, dass es
sich hierbei nicht um ein neues Dokument handelt, da es bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und vom Bundesver-
waltungsgericht ausreichend gewürdigt wurde. So wurde insbesondere
ausgeführt, das Schreiben vom 26. April 2007 sei wegen der klar er-
kennbaren Namensverfälschung nicht geeignet, eine behördliche
Suche nach dem Gesuchsteller zu belegen (vgl. angefochtenes Urteil
vom 26. Februar 2010, E. 3.4, S. 20). Da das fragliche Dokument nach
dem Gesagten revisionsrechtlich nicht von Belang ist (vgl. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG), erübrigt es sich, auf die dazu im Revisionsgesuch
und in den Eingaben vom 15. April 2010 und 23. April 2010 gemachten
Ausführungen näher einzugehen.
4.
Insgesamt ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan sind. Zusätzliche Ausführungen zu den weiteren im
Revisionsgesuch und in den Eingaben vom 15. April 2010, 23. April
2010 und 27. April 2010 dargelegten Vorbringen erübrigen sich, zumal
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem Revisionsgesuch und
den weiteren Eingaben lediglich das Nichteinverstandensein mit dem
Beschwerdeurteil aufgezeigt werden soll, was revisionsrechtlich indes
ebenso wenig von Bedeutung ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2010 fest-
gestellt wurde, ist angesichts der erhobenen offensichtlich akten-
widrigen Behauptung, die Tätigkeit des Gesuchstellers für die TKP/ML
sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt worden, in casu
von mutwilliger Prozessführung zu sprechen. Entsprechendes gilt
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D-1958/2010
ebenso aufgrund der Tatsache, wonach der Gesuchsteller das bereits
im ordentlichen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte und aus-
reichend gewürdigte Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes G.
vom 26. April 2007 (vgl. E. 3.3.3) im vorliegenden Revisionsverfahren
mit Eingabe vom 15. April 2010 erneut einreichte. Infolgedessen
rechtfertigt sich praxisgemäss eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (Art.
2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.2 Da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, sind
die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG), zufolge mutwilliger Prozessführung auf insgesamt
Fr. 2'400.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
VGKE) und mit dem am 19. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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