Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1959/2008/law/bah/dcl
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Armenier mit letztem Aufenthalt in
Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 14. Oktober
2005 und gelangte am 16. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er am
18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung vom 25. Oktober 2005 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund
seiner politischen Vergangenheit in seiner Heimat verschiedenen Re-
pressionen ausgesetzt gewesen. Dies sei mit seiner Inhaftierung von
1980 bis 1991 und mit seiner armenischen Abstammung in Zusammen-
hang gestanden. Er sei auch nach seiner Haftentlassung unterdrückt wor-
den. Er habe für verschiedene sozialistische Zeitschriften Artikel
geschrie-ben. Man habe ihn beschattet und sein Telefon abgehört. Er
habe oft sei-ne Bleibe gewechselt und sei zwischenzeitlich auch
untergetaucht. Ab Mitte 2005 sei er von den Behörden ernsthaft bedroht
worden und man habe – vermutlich im August und September 2005 –
zweimal versucht, ihn zu entführen. Aufgrund der aufgeheizten
allgemeinen Atmosphäre ha-be er sich davor gefürchtet, getötet zu
werden. Im Jahr 1980 sei er be-schuldigt worden, Mitglied der TKP/ML
und an deren Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Er sei zum Tod
verurteilt worden. Aufgrund eines neuen Gesetzes sei er 1991 bedingt
freigelassen worden. Nach seiner Haftent-lassung sei er nicht mehr
festgenommen worden. Zur Stützung seiner Aussagen gab der
Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (act. A1/1).
A.b Am 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im We-
sentlichen geltend, er habe drei Jahre lang für eine Firma gearbeitet und
vermute, dass man ihm dort aus politischen Gründen gekündigt habe. Ab
dem Jahr 2000 sei er selbständig im Bereich Werbung tätig gewesen. In
der ersten Woche des September 2005 hätten Zivilpolizisten versucht, ihn
zu entführen. Er sei an einem Abend zusammen mit einem Freund unter-
wegs gewesen, als ihn zwei Personen an den Armen gepackt hätten. Da
er geschrien habe, habe sich sein Freund eingemischt und die Personen
hätten sich als Polizisten zu erkennen gegeben. Als sich weitere Perso-
nen für das Geschehen interessiert hätten, hätten die beiden die Flucht
ergriffen. Man habe bereits drei oder vier Monate vorher versucht, ihn zu
entführen. Während seiner Haftzeit sei er oft gefoltert worden. Er sei nur
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bedingt entlassen worden, habe aber die Türkei dennoch nicht verlassen.
Sein Heimatland habe er wegen der Entführungsversuche verlassen,
aber auch deshalb, weil gegen ihn aufgrund seiner Abstammung Kom-
plotte geschmiedet worden seien. Man habe in den Medien negativ über
ihn berichtet. Aufgrund der verschärften Lage in der Türkei habe er sich
an Leib und Leben bedroht gefühlt. Er nehme an, dass er nach einer
Rückkehr in die Türkei beseitigt würde. Der Beschwerdeführer reichte
verschiedene Beweismittel ein (act. A12 und A13).
A.c Das BFM führte am 10. Januar 2008 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Dabei führte er aus, die Artikel, die er ge-
schrieben habe, seien unter einem Pseudonym veröffentlicht worden.
Offiziell hätten die Behörden keine Kenntnis davon, dass die Artikel von
ihm stammten, und er sei deshalb auch nicht bedroht worden. Einerseits
habe er sich durch zivil gekleidete Personen, die mit dem Staat zu-
sammengearbeitet hätten, bedroht gefühlt. Anderseits sei er durch Schrif-
ten, die im Internet publiziert worden seien, denunziert worden. Zudem
sei in drei Büchern sein Name erwähnt worden. Als er 1980 verhaftet
wor-den sei, sei sein Name in allen Medien genannt und er als
armenischer Terrorist bezeichnet worden. Nach seiner Entlassung aus
dem Gefängnis habe er sich weiterhin zum Sozialismus bekannt. Er habe
an Veranstal-tungen von Gewerkschaften und anderen Institutionen
teilgenommen. In den Jahren 1992 bis 1994 habe er ehrenamtlich bei der
Gestaltung der Zeitschrift B._______ geholfen. Er habe bemerkt, dass er
zeitweise be-schattet worden sei und vermute, man habe ihn dadurch
einschüchtern wollen. Im Mai 2004 habe man in Istanbul versucht, ihn zu
entführen. Plötzlich hätten ihn zwei Personen am Arm gepackt und ihm
gesagt, er solle mitkommen. Sie hätten versucht, ihn wegzuziehen,
weshalb sich seine Freundin eingemischt und geschrien habe, um die
Aufmerksamkeit anderer Leute zu erwecken. Als viele Leute um sie
herum gestanden sei-en, habe er sich befreien können und die beiden
Entführer seien rasch verschwunden. Er gehe davon aus, dass man ihn
mit dieser Aktion habe einschüchtern wollen. Im September 2004 sei er
zusammen mit einem Freund unterwegs gewesen; als sie in eine
Nebengasse eingebogen seien, habe ihn eine Person am Arm gehalten
und versucht, ihn zu verschleppen. Danach habe er auch auf der anderen
Seite die Hände einer Person gespürt. Sein Freund und weitere Personen
hätten sich phy-sisch eingemischt. Die beiden hätten ihn schliesslich
losgelassen und seien weggegangen. Auf Vorhalt gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, es seien ihm damals keine Ausweise
gezeigt worden. Er denke, dass man ihn bei der zweiten Entführung habe
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töten wollen. Es hätten sich weitere Begebenheiten zugetragen. So habe
jemand versucht, ihn mit ei-nem Auto anzufahren, jemand habe ihm eine
Pistole gezeigt und jemand, der ihm in einem Minibus gegenüber
gesessen habe, habe mit den Fingern Schiesszeichen gemacht. Der
Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel zu den Akten (act. A22).
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2008 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die
Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 1. April
2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die
Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 4. April 2008 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls end-gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner Ausreise im
Oktober 2005 keine direkte behördliche Verfolgung geltend gemacht. Er
habe ausdrücklich erklärt, dass die Polizei nicht gegen ihn habe vorgehen
können. Er habe jedoch gesagt, dass er aufgrund seiner armenischen
Herkunft und der früheren politischen Aktivitäten besonders gefährdet
gewesen sei. Zum Beweis habe er zwei Berichte der Zeitschrift
C._______ vom (…) abgegeben. Da es sich um Dokumente aus dem
Jahr 1988 handle, seien sie zum Nachweis einer Gefährdung des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise nicht geeignet. Er habe auf
zwei Artikel der Zeitung D._______ vom (…) und E._______ vom (…)
aufmerksam gemacht. Darin würden Beispiele von Entführungen
angeführt, die indessen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer
aufwiesen. Ferner liege ein Artikel aus F._______ vom (…) vor, in dem
Passagen aus dem kurz zuvor erschienenen Buch G._______ zitiert
würden. Der Text enthalte eine Anzahl Namen von Personen, unter
anderem H._______, die mit der PKK zu tun gehabt hätten. Auch der
Name des Beschwerdeführers sei aufgeführt, mit dem Hinweis, er sei
Armenier und (…) mit (…) anderen Mitgliedern der TIKKO festgenommen
worden. Diverse Leser des Buchs hätten sich im Internet zu einzelnen
Passagen des Buchs geäussert, der Beschwerde-führer habe einige
dieser Artikel abgegeben. Sein Name werde darin ge-nannt, mit dem
Vermerk, er sei ein Mann der TIKKO. Es sei nicht er-staunlich, dass sich
Buchautoren in der Türkei mit der Armenien- oder Kurdenfrage
auseinandersetzten, da die Themen immer noch aktuell sei-en. In den
Beiträgen würden viele Personen auch namentlich genannt. Aus den den
Beschwerdeführer betreffenden Bemerkungen gehe hervor, dass er die
Strafe verbüsst habe und das Verfahren über 25 Jahre zu-rückliege. Die
Artikel seien keine Indizien für eine Gefährdung. Er habe selbst
eingeräumt, wegen dieser Artikel nicht bedroht worden zu sein.
Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, Sicher-heitskräfte hätten vermutlich im
August und September 2005 zweimal versucht, ihn zu entführen. Gemäss den Angaben bei der kantonalen
An-hörung habe der zweite Entführungsversuch in der ersten September-woche 2005 stattgefunden, der
erste drei oder vier Monate zuvor. Beim zweiten Vorfall hätten ihn zwei Zivilpolizisten an den Armen
ergriffen, ohne etwas zu erklären. Anderseits habe er gesagt, sie hätten ihm ge-sagt, er müsse
mitkommen. Darauf habe er geschrien, sein Freund sei herbeigeeilt und habe von den Polizisten wissen
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wollen, was los sei. Im Weiteren habe er gesagt, er selber habe die Polizisten gefragt, wer sie seien. Sie
hätten ihm gesagt, sie seien Polizisten, ohne ihm aber einen Ausweis zu zeigen. Bei der Rückübersetzung
habe er zu Protokoll ge-geben, die Polizisten hätten seinem Freund ihre Ausweise nicht gezeigt. Anlässlich
der ergänzenden Anhörung habe er den Sachverhalt nochmals anders dargestellt. Er habe erklärt, beim
zweiten Entführungsversuch ha-be ihn zuerst eine Person am Arm gehalten, kurz darauf sei er von einer
zweiten Person ergriffen worden. Er habe den beiden Männern keine Fra-gen gestellt. Diese hätten nichts
zu ihm gesagt. Der erste Entfüh-rungsversuch habe im Mai 2004 stattgefunden. Damals sei er in Beglei-
tung seiner Freundin gewesen. Nach Vorhalt der früher gemachten Aus-sagen habe er auf der Richtigkeit
der zuletzt gemachten Aussagen be-harrt. Der Beschwerdeführer habe sich die geltend gemachten Vorfälle
schriftlich bestätigen lassen. Dabei handle es sich um Gefälligkeitsbe-stätigungen, die die Zweifel an den
Vorbringen nicht zu entkräften ver-möchten. Die unterschiedlichen Ausführungen zu den angeblichen Ent-
führungsversuchen könnten nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, weshalb sich die politische Polizei beziehungsweise der
MIT oder paramilitärische Kräfte im Sommer 2005 für ihn interessiert hätten. Er habe seine Aussagen sel-
ber relativiert, indem er erklärt habe, es sei vielleicht gar kein Entfüh-rungsversuch gewesen. In der Tat sei
das angebliche Vorgehen der ver-meintlichen Polizisten nicht nachvollziehbar. Es sei kaum davon aus-
zugehen, dass er ausgerechnet dann hätte entführt werden sollen, als er sich in Begleitung und in einer
Menschenmenge befunden habe. Trotz des missglückten ersten Versuchs seien die Unbekannten auch
beim zweiten Versuch gleich dilettantisch vorgegangen. Dies entspreche nicht dem Vorgehen
paramilitärischer Kräfte bei einer koordinierten und geziel-ten Entführungsaktion. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe könnten somit nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer sei 1988 in einem Massenprozess gegen Akti-visten der TKP/ML-TIKKO verurteilt
worden. Insgesamt habe er elf Jahre im Gefängnis verbracht. Zum Beweis habe er die Titelseite der
Anklage-schrift und einige Seiten zu den Akten gegeben. Daraus sei weder das Urteil noch dessen
Begründung ersichtlich. Trotz Aufforderung habe er dem BFM keine weiteren Unterlagen zukommen
lassen, obwohl er in deren Besitz sein wolle. Aufgrund des Beweismaterials und seiner Angaben könne
davon ausgegangen werden, dass er in diesem Ver-fahren angeklagt und verurteilt worden sei. Es lägen
auch zwei Artikel der Zeitschrift B._______ von 1990 vor, welche er und andere Inhaftierte redi-giert hätten.
Dazu habe er die Kopie eines undatierten Zeitungsartikels zu den Akten gegeben, in dem er mit
Parteikollegen abgebildet sei. Er habe ausgeführt, dass das Verfahren vor dem I._______ abgeschlossen
und er 1990 aus der Haft entlassen worden sei. Ausser dass er sich gele-gentlich beobachtet gefühlt habe,
habe er keine gezielten Verfolgungs-massnahmen durch die türkischen Behörden geltend gemacht. Somit
be-stehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Strafverfahren und seiner
Ausreise. Die von ihm geltend gemachte Be-strafung wegen der Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO sei nicht
asylre-levant.
Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe zwischen 1997 und 2005 unter einem Pseudonym diverse
Artikel geschrieben. Er habe Fotokopien der Zeitschrift J._______ aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie aus
dem Jahr 2005 zu den Akten gegeben. Laut seinen Angaben seien diese Berichte aus rechtlichen Gründen
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von der Redaktion bearbeitet worden. Die Artikel, die sich mit der Kurdenfrage beschäftigten, seien nicht
mit seinem Namen unterschrieben, da er sich nicht habe exponieren wollen. In zwei notariellen
Beglaubigungen vom Dezember 2005 und einem Schreiben der Chefredakteurin der K._______ werde
bestätigt, dass er Autor einiger der bezeichneten Artikel sei. Er führe dazu aus, dass er auf Geheiss der
Rechtsabteilung und der Anwälte der Zeitschrift die Artikel nicht mit seinem Namen versehen habe, um
eine mögliche Strafklage zu verhindern. Er habe gesagt, der Name des Verfassers der Texte sei den
Behörden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beglaubigung nicht bekannt gewesen.
Einige der von ihm eingereichten Dokumente aus dem Internet be-schäftigten sich mit der Ermordung von
L._______. Dies sei für den Be-schwerdeführer ein Beleg, dass auch er umgebracht werden könnte. Dazu
sei festzuhalten, dass er keine profilierte politische oder intellek-tuelle Persönlichkeit sei, die deshalb zum
Ziel von Übergriffen werden könnte. Übrigens habe die türkische Polizei am 22. Januar 2008 eine militante
nationalistische Organisation zerschlagen und 30 Persönlich-keiten aus der rechtsextremen Szene
festgenommen, die offenbar mit der Ergenekon in Verbindung stünden. Die Staatsanwaltschaft werfe der
Organisation die Bildung einer terroristischen Vereinigung zur Ermordung prominenter Intellektueller und
Politiker vor. Mitglieder der Organisation würden der Beteiligung an der Ermordung von L._______
beschuldigt. Die Sicherheitskräfte seien somit gegenüber rechtsextremen Kräften nicht untätig. Durch die
Zerschlagung dieser Gruppierung erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass es in nächster Zeit zu weiteren
Übergriffen aus diesem Milieu komme.
Der Beschwerdeführer gebe an, sein Vater sei Armenier und seine Mutter sei Aramäerin gewesen. Er sei
armenischen (christlichen) Glaubens. In Wirklichkeit sei er Atheist. Somit sei er in seinem Umfeld nicht als
Christ wahrgenommen worden, zumal auch sein Name nicht zwingend auf eine solche Herkunft hinweise.
Die vormalige Schweizerische Asylrekurs-kommission (ARK) habe sich in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 26 zur asyl-rechtlichen
Relevanz der Zugehörigkeit zum syrisch-orthodoxen Glauben in der Türkei geäussert und sei zum Schluss
gekommen, syrischortho-doxe Christen seien alleine aufgrund ihres Glaubens in der Türkei grund-sätzlich
keiner Verfolgung ausgesetzt. Es gebe somit keine Hinweise, dass er wegen seiner Ethnie oder seiner
Religion oder seiner Verurteilung im Jahr 1988 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu
rechnen habe.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel seien geeignet, eine Verfolgung seiner Person
zu belegen. Die Zeitungsartikel aus den Jahren 1988 und 1990 sollten
aufzeigen, wieso er heute noch in Zeitschriften und im Internet als arme-
nischer Terrorist und Staatsfeind gebrandmarkt werde. Die Erwähnung
seines Namens in den genannten Büchern sowie die entsprechenden Zi-
tate in einer Zeitschrift seien von zentraler Bedeutung für seine Gefähr-
dung. Beim erwähnten Buch handle es sich um eine der vielen Hetz-
schriften von M._______. Die Erwähnung seines Namens sei nicht be-
deutungslos. Die eingereichten Internetausdrucke seien von besonderem
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Interesse. Viele der Personen, die auf den darin enthaltenen Listen fun-
gierten, seien bereits ermordet worden, befänden sich im Gefängnis oder
seien aus der Türkei geflohen. Zudem habe er zwei glaubhafte
schriftliche Zeugenaussagen zu den Akten gereicht. Es dürfte nicht
rechtsgenüglich sein, diese ohne weitere Begründung als
Gefälligkeitsschreiben abzutun. Beide Zeugen erklärten sich bereit, bei
der schweizerischen Botschaft in Q._______ dazu auszusagen. Die
Vorinstanz habe die zu den Akten gereich-ten Beweismittel aus dem
Zusammenhang gerissen und, wenn über-haupt, nur oberflächlich
geprüft. Sie verkenne deren Beweiswert, womit die
Sachverhaltsabklärung unvollständig sei.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entfüh-rungsversuche seien tatsächlich
ungenau gewesen. Die Aussage, die er während der Erstbefragung gemacht habe, scheine zu den
folgenden Aussagen im Widerspruch zu stehen. Jedoch sei dieser mit Blick auf die Aussage, ab Mitte 2005
habe die Verfolgung gegen ihn einen neuen Höhepunkt erreicht und dem Vermerk, vermutlich hätten sich
die Entfüh-rungsversuche im August und September 2005 zugetragen, nicht so ein-deutig, dass er ohne
Klärungsversuch in die Erwägungen hätte mit ein-fliessen dürfen. Dies umso weniger, weil bei genauem
Hinsehen zu er-kennen sei, dass diesbezüglich in den folgenden Befragungen keine Widersprüche mehr
entstanden seien. Hinsichtlich der Schilderungen des Vorfalls vom September 2005 werde nicht klar, in
welchen Punkten die Vorinstanz die Widersprüchlichkeit erkannt habe. Insbesondere werde ihm eine
Aussage als widersprüchlich vorgehalten, die er in derselben Befragung korrigiert habe. Die Beschreibung
des Standorts des Freun-des, in dessen Begleitung der Beschwerdeführer sich beim zweiten
Entführungsversuch befunden habe, werde als widersprüchlich bezeich-net, obwohl die Ausführungen
dazu übereinstimmten. Bei der kantonalen Anhörung habe er gesagt, sein Freund habe sich nicht direkt
neben ihm befunden. Beim BFM habe er erklärt, sein Freund sei neben ihm ge-gangen, zirka in einem
Abstand von einem Meter. Er könne sich aber nicht erinnern, gesagt zu haben, sein Freund sei
herbeigeeilt. In den Akten sei keine entsprechend formulierte Aussage gefunden worden.
Die gesamte Sachverhaltsabklärung scheine vorliegend den geltend ge-machten Fluchtgründen nicht
gerecht zu werden. Die Vorinstanz stütze sich immer wieder auf die Aussagen, die der Beschwerdeführer
bei der kantonalen Anhörung gemacht habe. Bezüglich deren Ergebnisses seien ernsthafte Zweifel
berechtigt. Immerhin habe sich auch die Vorinstanz veranlasst gesehen, eine weitere Anhörung
durchzuführen. Der Ablauf der Befragung beim Kanton sei eher unstrukturiert gewesen. Die Befra-gerin
habe den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen, so dass er be-rechtigterweise moniert habe, er habe
keine Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Der Tonfall der Befragerin könnte
teilweise als spöttisch bezeichnet werden. Er habe offen sein Misstrauen gegenüber dem protokollierten
Text bekundet. Es erscheine problema-tisch, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf ein Protokoll
stütze, das sogar für ihre Bedürfnisse nicht ausreichend aussagekräftig gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer habe Zeitungsartikel zu den Akten gereicht, in de-nen über das Vorgehen der
türkischen Behörden gegenüber politischen Gegnern und H._______ berichtet werde. Dort würde über
Entführungen geschrieben, wie er sie in einer missglückten Fassung erlebt habe.
Der Beschwerdeführer habe bereits in den "78ern" zur linken Bewegung der Türkei gehört. Er sei Mitglied
der Organisation, die sich "78er" nenne. Aufgrund seines politischen Engagements sei er mehrfach
verhaftet und eingesperrt worden. Während der Haft sei er unzählige Male gefoltert worden. Nach seiner
Entlassung habe er unter Beobachtung gestanden; es seien auch Drohungen gegen ihn erfolgt. Trotzdem
habe er sich in ei-nem stark politisierten Umfeld bewegt. Ab 2004 habe sich die Lage für ihn zugespitzt; die
Überwachung habe teilweise ein unerträgliches Ausmass erreicht. Gleichzeitig habe er sich wegen der
zunehmend feindseligen Stimmung gegenüber H._______ verunsichert gefühlt. Es handle sich bei ihm
entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus um eine in den lin-ken politischen Kreisen der Türkei
bekannte Persönlichkeit. Nach den bei-den Entführungsversuchen im Jahr 2005 habe er sich zur Ausreise
ent-schlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, Opfer eines erneuten Anschlags zu werden. Nicht nur
das bereits Erlebte lasse diese Furcht als begründet erscheinen. Wie er wiederholt ausgeführt habe, lasse
sich sei-ne Furcht auch mit den zahlreichen Hetzschriften, in der er als armeni-scher Terrorist oder
Staatsfeind dargestellt werde, erklären.
Der Beschwerdeführer verweise auf zwei von der Journalistin N._______ durchgeführte Interviews. In
einem Interview von 2006 berichte der Vor-steher der (…), O._______, über die Verflechtungen der
verschiedenen Sicherheitseinheiten des Staats. Er zeige auf, welche direkten Beziehungen es zwischen
Sicherheitskräften und privaten Organisationen gebe. So auch die Beziehungen zwischen dem MIT und
der JITEM mit der Mafia. Eindrücklich werde dar-gestellt, wie bei angeblichen Anschlägen von Privaten
Waffen vom Militär zum Einsatz kämen. Auf den Punkt gebracht zeige dieses Interview, dass in der Regel
Organe des Staatsapparats hinter nationalistischen Organisationen wie der Ergenekon stünden. Das
zweite Interview sei mit dem Chef der Zeitung P._______ in Q._______ geführt worden. Es werde erhellt,
wie komplex die Machtstrukturen in der Türkei seien. Es werde klar, dass die Ergenekon eine Fassade der
dahinter stehenden nationalistischen Strukturen gewesen sei. Die Hintermänner und Täter seien keinesfalls
ausser Gefecht gesetzt worden. Es gebe noch andere Organisationen als die genannte, die durch
staatliche Stellen geleitet würden. Zu Festnah-men käme es oft im Zusammenhang mit Machtkämpfen
innerhalb der Or-ganisationen.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er in der Türkei zukünftig ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es keine. Es sei ihm
deshalb Asyl zu gewähren.
5.
5.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt. So wird geltend gemacht, das BFM habe die
Beweismittel aus dem Zusammenhang gerissen, diese nur oberflächlich
geprüft und deren Beweiswert verkannt (Beschwerde S. 6). Die gesamte
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Sachverhaltsabklärung erscheine den Ausführungen und den geltend
gemachten Fluchtgründen nicht gerecht zu werden; insbesondere stütze
sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen immer wieder auf die
Aussagen des Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung
(Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz sei in keinerlei Hinsicht
rechtsgenüglich ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts wirklich
nachgekommen.
5.2. Diese Einwände sind unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint zu
verkennen, dass die von ihm erhobenen Rügen nicht die Frage der
Sachverhaltsfeststellung, sondern in erster Linie die rechtliche Würdigung
des erstellten Sachverhalts beschlagen. Besonders klar wird dies durch
die Aussage, die Vorinstanz habe den Beweiswert der eingereichten
Beweismittel verkannt, denn die Würdigung eines Beweismittels bildet
nicht Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Der Sachverhalt wurde im
vorliegenden Verfahren umfassend abgeklärt, erhielt der Beschwerde-
führer doch in drei Befragungen die Gelegenheit, sich insgesamt ausführ-
lich zu den Gründen zu äussern, aus denen er die Türkei verlassen habe.
In der angefochtenen Verfügung wurde auch auf die wesentlichen Be-
weismittel eingegangen; die Rüge, die Vorinstanz habe diese aus dem
Zusammenhang gerissen und nur oberflächlich geprüft, betrifft wiederum
nicht die Sachverhaltsermittlung, sondern die Würdigung der eingereich-
ten Dokumente.
5.3. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Vorinstanz habe
sich bei der Begründung der Verfügung auf das Protokoll der kantonalen
Befragung gestützt, obwohl sie diese Befragung nicht als ausreichend
aussagekräftig erachtet habe. Die Befragerin der Vorinstanz wies
eingangs der ergänzenden Bundesanhörung darauf hin, sie möchte (mit
dem Beschwerdeführer) einige Inhalte der Beweismittel genauer
anschauen und einige Punkte der kantonalen Anhörung nochmals
vertiefen. Zudem möchte sie ihm die Gelegenheit geben, alle Gründe
nennen zu können, die mit seiner aktuellen Verfolgung zu tun hätten (act.
A21/13 S. 2). Die Tatsache, dass das BFM eine ergänzende Anhörung
durchführte, besagt, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt als noch
nicht vollständig erhoben erachtete, nicht jedoch, dass es die Auffassung
vertrat, man könne bei der Entscheidung nicht auf die Aussagen bei der
kantonalen Anhörung abstellen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rücküber-
setzung des kantonalen Protokolls sagte, das, was man ihm auf Türkisch
gesagt habe, sei korrekt, er könne allerdings kein Deutsch und wisse
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nicht, ob das, was geschrieben worden sei, dem entspreche, was er
gesagt habe (act. A11/22 S. 18). Den Akten lassen sich indessen keine
Hinweise darauf entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher gekommen ist oder dass dieser nicht korrekt über-
setzt hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Gelegenheit, bei der
Rückübersetzung Korrekturen respektive Präzisierungen vorzunehmen.
Das BFM hat dem kantonalen Protokoll somit keine unrechtmässige Be-
deutung zugemessen. Schliesslich hat auch die Hilfswerkvertretung in
dieser Hinsicht keine Einwände angebracht.
6.
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesen-
tlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
6.2.
6.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 aufgrund
ihm vorgeworfener Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO und Aktivitäten
für diese Organisation verhaftet wurde. Im daraufhin durchgeführten
Strafverfahren wurde er zuerst zum Tod verurteilt; als Folge der
Kassation des Urteils wurde die Strafe auf 24 Jahre Haft reduziert. Es
erscheint an-gesichts der bekannten Verhältnisse in der Türkei in der
damaligen Zeit glaubhaft, dass er während der Haftzeit misshandelt
wurde. Er wurde im Jahr 1991 bedingt freigelassen und hatte seither
keine ernsthaften Pro-bleme mit den offiziellen türkischen
D-1959/2008
Seite 13
Sicherheitskräften. So wurde er ge-mäss eigenen Aussagen von
denselben seither weder festgenommen noch anderweitig behelligt.
6.2.2. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
wurde sein Name verschiedentlich veröffentlicht und er in Zusammen-
hang mit staatsfeindlichen Gruppierungen gestellt. In Internetbeiträgen
wurde auf die entsprechenden Artikel reagiert.
6.2.3. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich auch nach
seiner Freilassung für seine politische Überzeugung einsetze, sich jedoch
aus Furcht vor erneuter Festnahme bei seinen Aktivitäten zurückhielt.
Unter einem Pseudonym verfasste er kritische Artikel, es wurden deswe-
gen gegen ihn – soweit bekannt – keine Strafverfahren eingeleitet, da den
Behörden nicht zur Kenntnis gelangte, dass er der Verfasser der Artikel
war.
6.2.4. Als zentralen Ausreisegrund bezeichnete der Beschwerdeführer
zwei Entführungsversuche, deren Opfer er geworden sei. Diese seien
entweder von Funktionären staatlicher Behörden oder von mit dem Staat
zusammenarbeitenden nationalistischen Gruppierungen begangen wor-
den. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf
den Standpunkt, dass die geschilderten Entführungsversuche dilettan-
tisch anmuten. Wären professionelle "Täter" am Werk gewesen, hätten
sie sich – vor allem nachdem ein erster Entführungsversuch gescheitert
wäre – wohl geschickter verhalten. Der Beschwerdeführer selbst äusserte
sich dahingehend, dass Entführungen unliebsamer Personen in der Re-
gel anders – und erfolgreich – ablaufen (act. A21/13 S. 9). Zudem schil-
derte er die beiden Entführungsversuche bei den Befragungen voneinan-
der abweichend. Bei der Kurzbefragung gab er an, die beiden Entfüh-
rungsversuche hätten vermutlich im August und September 2005 stattge-
funden (act. A2/12 S. 5). Bei der kantonalen Anhörung führte er aus, die
Zivilpolizei habe in der ersten Woche des Septembers 2005 versucht, ihn
zu entführen (act. A11/22 S. 7). Sie hätten ihn an den Armen gepackt und
ihm gesagt, er müsse mitkommen. Als er geschrien habe, sei sein
Freund, mit dem er zusammen gewesen sei, eingeschritten. In diesem
Moment hätten sie gesagt, dass sie von der Polizei seien (act. A11/22
S. 8). Sein Freund habe deren Ausweise sehen wollen und sie hätten sie
vorgewiesen. Bei der Rückübersetzung gab er indessen an, sie hätten
ihre Ausweise auch seinem Freund nicht gezeigt (act. A11/22 S. 17). Drei
oder vier Monate vorher habe ein erster Entführungsversuch stattgefun-
den, bei dem die Täter rüder vorgegangen seien. Entgegen dieser An-
D-1959/2008
Seite 14
gabe behauptete der Beschwerdeführer gleich anschliessend, beim
zweiten Versuch seien die Täter barbarisch vorgegangen (act. A11/22
S. 8 und 17). Bei der Bundesanhörung sagte er aus, man habe im Mai
2004 erstmals versucht, ihn zu entführen. Es sei um die Mittagszeit ge-
schehen, als er mit einem Freund zum Essen habe gehen wollen. Der
zweite Entführungsversuch habe im September, einige Monate nach dem
ersten, stattgefunden. Er habe den beiden Personen keine Fragen ge-
stellt, sich aber aus deren Händen zu befreien gesucht. Sein Freund und
fremde Leute hätten sich körperlich eingemischt. Die Entführer hätten
nichts gesagt.
Der Beschwerdeführer äusserte sich somit in zweierlei Hinsicht abwei-chend dazu, wann die
Entführungsversuche stattgefunden hätten. Einer-seits nannte er das Jahr 2004, anderseits das Jahr 2005
und auch be-züglich der Monate machte er abweichende Angaben. Bei der kantonalen Anhörung gab er
an, die Zivilpolizei habe im September 2005 versucht, ihn zu entführen, bei der Bundesanhörung war er
sich nicht sicher, wer hinter dem Versuch gestanden habe. Bei der kantonalen Anhörung machte er
geltend, die Entführer hätten mit ihm und mit seinem Freund "gesprochen", während er bei der
Bundesanhörung sagte, es sei nichts "gesprochen" worden. Schliesslich machte er bei der kantonalen
Anhö-rung unterschiedliche Angaben dazu, ob die Entführer seinem Freund ihre Ausweise gezeigt hätten
oder nicht.
Da der Beschwerdeführer zu den Entführungsversuchen voneinander abweichende Angaben machte,
bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben. Daran vermögen – in freier
Beweiswürdigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) auch die eingereichten Bestätigungen zweier Freunde
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da damit die bestehenden Ungereimtheiten in seinen
Darstellungen der Ereignisse nicht entscheidend relativiert werden kön-nen. Es kann mithin davon
abgesehen werden, die beiden Personen durch die schweizerische Botschaft in Q._______ befragen zu
lassen, da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84) davon auszugehen
ist, deren Befragung werde keine Er-kenntnisse vermitteln, die zu einer anderen Beurteilung führen
könnten. Das entsprechende Gesuch wird abgewiesen.
6.2.5. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe sich
beschattet gefühlt und nannte einige Begebenheiten, aufgrund derer er
diesen Eindruck hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der
gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach
seiner bedingten Freilassung im Jahr 1991 bis zum Jahr 2005 unter eng-
maschiger Überwachung stand. Es ist denkbar, dass man nach seiner
Freilassung ein Auge auf ihn warf, um zu überprüfen, ob er aus Sicht der
Sicherheitsbehörden staatsgefährdende Aktivitäten entfaltete, was den
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Seite 15
Widerruf der bedingten Freilassung zur Folge gehabt haben dürfte. Nach-
dem der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2005 keinerlei Probleme
mit den Sicherheitsbehörden hatte, bestand aus deren Sicht kein Grund,
seine Überwachung zu verstärken, da von ihm für den türkischen Staat
offenbar keine Bedrohung ausging. Die vom Beschwerdeführer vermutete
engmaschige und sich intensivierende Überwachung erscheint somit
realitätsfremd.
7.
7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz.
11.17 und 11.18).
7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
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Seite 16
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3. Die vom Beschwerdeführer während seiner Haftzeit (1980 - 1991) er-
littenen Misshandlungen lagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Türkei mindestens 14 Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang
besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da der Be-
schwerdeführer selber aussagte, er habe sich damals (nach seiner
bedingten Freilassung) trotz der Gefahr einer erneuten Inhaftierung be-
wusst zum Verbleib in seinem Heimatland entschlossen (act. A11/22
S. 13). Der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus
diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Bei der Prüfung der Frage, ob
dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei
beziehungsweise heute noch asylrechtlich relevante Verfolgung drohte
beziehungsweise droht, ist die Vorgeschichte des Beschwerdeführers im
Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
7.4. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nach 1991
dahingehend betätigt, dass er unter einem Pseudonym verschiedene
kritische Artikel verfasst habe. Dazu reichte er mehrere Beweismittel ein
(act. A13). Er selbst ging davon aus, dass den türkischen Behörden diese
Tatsache nicht bekannt war, zumal er bis zu seiner Ausreise deshalb
keine Probleme zu gewärtigen hatte. Auch heute liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass den türkischen Behörden der Verfasser der
Artikel bekannt geworden und gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet
worden wäre. Somit hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei diesbezüglich nichts zu befürchten.
7.5. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die eingereichten
Beweismittel seien geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwer-
deführers zu belegen. Hinsichtlich der Zeitungsartikel aus den Jahren
1988 und 1990 (act. A1/1), in denen sein Name teilweise erwähnt wurde,
hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ihm daraus bisher keine
Nachteile erwuchsen. Er lebte von 1991 bis 2005 weiterhin in der Türkei,
ohne dass es wegen seiner (politischen) Vergangenheit zu ernsthaften
Drohungen gegen oder Übergriffen auf ihn gekommen wäre. Es kann da-
von ausgegangen werden, dass die namentliche Erwähnung des Be-
schwerdeführers in alten Zeitungsartikeln mit ein Grund dafür ist, dass er
in neueren Büchern und Artikeln (act. A12 und A22) erwähnt wird. Diese
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Seite 17
Veröffentlichungen dürften allerdings eher in einem kleinen Kreis von na-
tionalistisch gesinnten Personen auf Interesse stossen. Einen breiten
Kreis der türkischen Öffentlichkeit dürfte kaum interessieren, welche Akti-
vitäten der Beschwerdeführer in den Siebzigerjahren des letzten Jahr-
hunderts hatte. So erstaunt denn auch nicht, dass er selbst einräumte, er
sei wegen dieser Artikel nicht bedroht worden. Für die ihm zur Last ge-
legten Straftaten wurde er letztlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt, die er verbüsste. Seitens der türkischen Behörden bestand
gegen ihn offensichtlich keine weitere Verfolgungsabsicht, da er jahrelang
nicht in Kontakt mit ihnen geriet, und es bestehen keine konkreten Hin-
weise darauf, dass ihm seitens Privatpersonen ernsthafte Nachteile droh-
ten.
7.6. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der
allgemeinen Lage in der Türkei angesichts seiner politischen Vergangen-
heit verunsichert fühlte. In den Befragungen und in der Beschwerde wird
exemplarisch auf das Schicksal von L._______ verwiesen. Der Be-
schwerdeführer räumte allerdings selber ein, dass er nicht dasselbe Ge-
fährdungsprofil wie L._______, der einer breiten nationalen und interna-
tionalen Öffentlichkeit bekannt war und sich öffentlich verlautbaren liess,
aufweist.
7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kei-
ne begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfol-
gung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.
Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Seite 18
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flücht-lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Armenien ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmensch-liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
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Seite 19
Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Das
Bundesverwaltungs-gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft in den Jahren
1980 bis 1991 misshandelt wurde, geht aber nicht davon aus, dass ihm erneut Leid zugefügt wird. Er dürfte
bei einer Rückkehr in sein Heimatland routinemässig überprüft werden; da jedoch nichts gegen ihn vorliegt,
besteht kein Grund zur Annahme, er würde weitergehenden be-hördlichen Massnahmen ausgesetzt. Unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen sieht das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkrete
Gefahr, dass er seitens von Privatpersonen einer unmenschlichen Be-handlung ausgesetzt wird. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-weisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
3818).
9.4.1. In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-
zugehen ist.
9.4.2. Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm
Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte
Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar
erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und
darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Berufserfah-
rung, so dass ihm eine Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaats die für die Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
D-1959/2008
Seite 20
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er keiner Er-
werbstätigkeit nachgeht und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos
darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: