Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1961/2008
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Äthiopien,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS,
Bereich Inland, Regionalstelle Ostschweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom (…) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das erste, am (…) gestellte
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese
Verfügung wurde nicht angefochten.
B.
B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2007 an das BFM ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um Anerkennung als Flüchtling. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das äthiopische
Regime habe unlängst in einem Massenprozess zahlreiche Kritiker der
Wahlen vom (…) durch die abhängige Justiz zu hohen Freiheitsstrafen
verurteilen lassen. Die Beschwerdeführerin habe als Mitglied des
Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP;
[amharisch: Kinjit]) an allen (…) Demonstrationen der äthiopischen
Regimekritiker in Bern und Genf seit dem Jahr 2004 teilgenommen. Das
Regime sei wegen seiner hohen Abhängigkeit von – teilweise bereits
gekürzten – Entwicklungshilfegeldern hochgradig gereizt gegenüber der
Kritik von Landsleuten aus dem Ausland, habe aber wegen seiner Allianz
mit den Vereinigten Staaten im "War on Terrorism" wenig Kritik von
diesen zu befürchten. Überdies habe das Aussenministerium alle
Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Die
Beschwerdeführerin müsste deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien
mit harten Repressalien (Festnahme, Folter, langdauerndem illegitimem
Freiheitsentzug) rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden (…) sowie
ein Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von
im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli
2006 zu den Akten gereicht.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 forderte das BFM die
Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 9. August 2007 einen
Gebührenvorschuss von (…) zu bezahlen. Zur Begründung führte es im
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Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen
Jahren an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen, wobei ihr politisches Profil gemäss den Angaben ihres
Rechtsvertreters nicht als hoch einzuschätzen sei. Deshalb sei davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit
einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das
Asylgesuch sei demzufolge als zum Vornherein aussichtslos einzustufen,
womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines
Gebührenvorschusses erfüllt seien.
B.c Mit Verfügung vom 23. August 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an.
B.d Mit Beschwerde vom 4. September 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2007 und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In
prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur
Stützung der Vorbringen reichte sie (…) zu den Akten.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 teilte der
Instruktionsrichter der für die Behandlung des Geschäfts zuständigen
Abteilung IV der Beschwerdeführerin mit, der Beschwerde komme
aufschiebende Wirkung zu, auf das Erheben eines Kostenvorschusses
werde verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt befunden.
B.f Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. September
2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten.
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Seite 4
B.g Mit Verfügung vom 14. September 2007 wurde der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis
gebracht.
B.h Mit Schreiben vom 27. September 2007 (TelefaxEmpfang) ersuchte
die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie noch keine Einsicht in die
Akten ihres ersten Asylverfahrens erhalten hätte, um diesbezügliche
Akteneinsicht zwecks allfälliger Aktenergänzung. Dieses Schreiben wurde
vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2007
zuständigkeitshalber zur Beantwortung an das BFM weitergeleitet.
B.i Mit Begleitnotiz vom 28. September 2007 (TelefaxEmpfang) stellte
die Beschwerdeführerin (…) in Aussicht und reichte dieses am 3. Oktober
2007 in Kopie zu den Akten.
B.j Mit Urteil vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügungen des
BFM vom 23. August 2007 und vom 25. Juli 2007 auf und wies die Akten
zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurück. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Überprüfung der Akten
habe ergeben, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres zweitens Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nicht als von
vornherein aussichtslos erweisen würden. Für das
Bundesverwaltungsgericht gelte aufgrund der eingereichten Beweismittel
als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "Kinjit Support
group in Switzerland“ sowie der AES sei und an verschiedenen Aktionen
in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Insbesondere sei
aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (…) nicht
gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte,
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen
Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr
eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für
Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" das Personal der
Auslandvertretungen angewiesen würde, Berichte über politisch aktive
Landsleute zu erstellen; aus dem bei der Vorinstanz eingereichten
Schreiben der Kinjit sei sodann zu schliessen, dass deren
Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen
Regierung observiert würden. Schliesslich fänden sich in den Akten keine
Hinweise dafür, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
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dahingehend geäussert habe, dass diese nicht ein als hoch
einzuschätzendes politisches Profil besitze. Vielmehr ginge aus dem von
ihr eingereichten Schreiben der AES hervor, dass es sich bei ihr um ein
aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches der Organisation und
der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime von
Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme. Angesichts
dieser Sachlage sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos
qualifiziert habe. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen sei, seien
die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht
auf einen Gebührenvorschuss erfüllt gewesen; die Vorinstanz sei folglich
verpflichtet gewesen, auf einen solchen zu verzichten und habe diesen zu
Unrecht erlassen.
C.
Aufgrund des Urteils vom 11. Dezember 2007 wurde die
Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 durch ein Frauenteam des BFM
angehört. Dabei erhielt sie Gelegenheit, ihr zweites Asylgesuch noch
einmal zu begründen. Sie machte im Wesentlichen dieselben Vorbringen
wie in ihrer diesbezüglichen schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2007
geltend. So habe sie bereits seit dem Jahr 2004 an regimekritischen
Demonstrationen der AES in der Schweiz teilgenommen. In der Folge sei
sie bei der Gründung der Kinjit am (…) anwesend gewesen und
umgehend Mitglied dieser Organisation geworden. Wegen ihrer darauf
folgenden zahlreichen Aktivitäten für die Kinjit wäre ihr Leben bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet. Zudem reichte sie eine weitere
Kopie des Rundschreibens der äthiopischen "Direktion für
Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die
Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 (vgl. Bst. B.a am Ende) zu den
Akten, mit welchem die Konsulate angewiesen würden, die Namen von
exilpolitisch tätigen Personen weiterzuleiten.
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 – eröffnet am 26. Februar 2008 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.–. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten exilpolitischen
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Aktivitäten genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. So sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten
Asylverfahrens nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Somit bestünde kein
Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Sodann könnten den
Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen
Behörden von ihrer Mitgliedschaft bei der Kinjit und den Aktivitäten
überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar habe sie
sich, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt.
Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche
weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten
aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische
Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund
erscheine unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen –
oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen
könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten
sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt
sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach
Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an
Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild und
Textmaterial usw.) nachgingen. Das in Kopie zu den Akten gereichte
Rundschreiben und die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher
erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente
bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Die
"Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe
nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die
Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen
zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das
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erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich,
die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier
zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte
Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden
die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und
Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im
Rundschreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die
Auslandvertretungen jedoch nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen
die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und
entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien würde
nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestände die eine Gruppe aus
Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die
zweite Gruppe bestände aus gemässigten Personen, mit denen der
Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Vorliegend beständen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich
die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die
sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten
interessierten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere verfüge sie in Äthiopien über ein familiäres Netz
und sei es ihr zuzumuten, die Verbindung zu ihren dortigen Verwandten
wieder aufzunehmen. Zudem verhinderten die äthiopischen Clan
Strukturen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 (Datum des Poststempels und Telefax
Empfang) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kosten
und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
unter Anordnung der gesetzlichen Folgen betreffend
Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die
Begründung sowie auf den Inhalt der weiteren im Verlauf des Verfahrens
eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 8
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2008 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 26. März
2008.
G.
Mit TelefaxEingabe vom 28. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
um die von ihr bisher unterlassene Einsicht in die Akten des BFM. Mit
einer weiteren TelefaxEingabe vom 1. April 2008 stellte sie die
Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 teilte der für das vorliegende
Geschäft erneut zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV des
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis
zum 10. April 2008 – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem
wurde ihr Einsicht in die Akten des BFM gewährt und unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme
verzichtet.
I.
Ebenfalls am 2. April 2008 (Datum des Poststempels) reichte die
Beschwerdeführerin (…) ein.
J.
Mit TelefaxEingabe vom 4. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren bisherigen Anträgen in der Hauptsache fest.
K.
Am 11. April 2008 (TelefaxEmpfang) reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2008 zu den Akten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die
Beschwerdeführerin habe vorgebracht, als Mitglied eines (…) Komitees
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Seite 9
am (…) eine CUDPDelegation offiziell in der Schweiz empfangen und
damit erhöhte Publizität erfahren zu haben; deshalb sei sie dem mittleren
und unteren Kader einer Exilorganisation zuzuordnen und habe bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit erheblichen Nachteilen zu rechnen.
Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin aber anlässlich der vom
BFM am 5. Februar 2008 durchgeführten Anhörung erklärt, sie habe an
jenem Tag bloss für die ehemals inhaftierten Mitglieder der Kinjit und die
übrigen Anwesenden gekocht; eine Teilnahme als Mitglied eines
offiziellen Empfangskomitees habe sie mit keinem Wort erwähnt. Ihr
nunmehriger Einwand, aus Schüchternheit und übertriebener Demut
bezüglich ihrer Stellung und Funktion in der Kinjit weit untertrieben zu
haben, vermöchte in Würdigung der Aktenlage nicht zu überzeugen.
Sodann sei auf den diesbezüglich zu den Akten gereichten Fotos eine
Vielzahl von Personen zu finden, so dass die Beschwerdeführerin
lediglich als eine von vielen Teilnehmenden der Manifestation
wahrnehmbar sei. Mithin sei auch zu verneinen, dass ihr deshalb
Nachteile seitens der heimatlichen Behörden entstehen könnten. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
M.
Am 9. Mai 2008 (TelefaxEmpfang) nahm die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt sie an ihren
Vorbringen fest und bot (…) in der Schweiz lebende Personen als
Zeugen zur Anhörung an.
N.
Am 23. März 2010 teilte die Rechtsvertretung – neu handelnd durch
Herrn Christian Hoffs – dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der bis
anhin das AsylDossier der Beschwerdeführerin betreuende Mitarbeiter,
B.______, nicht mehr beim HEKS tätig sei.
II.
O.
Mit zwischenzeitlich gestelltem Antrag vom 25. November 2009 hatte das
Ausländeramt C._______ das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin wegen
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Seite 10
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss
Art.14 Abs. 2 AsylG ersucht.
P.
In der Folge verweigerte das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010
die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung.
Q.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
(D._______) unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 aufzuheben und festzustellen,
dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG vorliege; es sei das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 wies die mit dem Fall betraute
Instruktionsrichterin der für dieses Geschäft zuständigen Abteilung III (…)
das Gesuch um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und setzte der
Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher
in der Folge fristgerecht bezahlt wurde.
S.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Abteilung IV des
Bundesverwaltungsgerichts ist in casu zuständig für die Beurteilung der
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Seite 11
Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der
Wegweisung und des Vollzugs derselben; der Entscheid ergeht
diesbezüglich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a
Abs. 4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 35 AsylG) wurden mit
der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen trat auf
den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei
"Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. In casu hat der Kanton C._______ das BFM erfolglos um
Zustimmung zur Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung
ersucht. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist bei der
zuständigen Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts unter der
Verfahrensnummer (…) noch hängig (vgl. Sachverhalt Ziff. II, Bst. OS)
und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden, die
Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und deren Vollzug
beschlagenden Verfahrens. Mithin ist darüber im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch das
Bundesamt mit Verfügung vom (…) abgelehnt, wobei zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt wurde, die Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung wurde nicht
angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demzufolge ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus
Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als
Regimegegnerin oder politische Aktivistin in einer einschlägigen
Datenbank registriert war. Dass sie nach der Ablehnung ihres ersten
Asylgesuchs in ihren Heimatstaat zurückgekehrt wäre, ist weder den
Akten zu entnehmen noch wurde dies im Rahmen ihres erneuten Antrags
auf Anerkennung als Flüchtling vom 21. Juli 2007 vorgebracht. Zur
Begründung dieses Antrags machte sie einzig geltend, sie befürchte,
wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von den
heimatlichen Behörden verfolgt zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B).
4.
4.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation
zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von
Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder
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Seite 13
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.2. Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen
wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D3511/2008 vom
24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im
Ausland für die CUDP/Kinjit engagierten oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen
Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte
davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der AuslandOrganisation der CUDP/Kinjit war, nach wie vor
als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUDP/Kinjit vorliegt.
Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der CUDP/Kinjit und der nicht unerschöpflichen Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen
im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die
tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete
exilpolitische Tätigkeiten.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht schloss in seinem Urteil vom (…)
gestützt auf die damalige Aktenlage nicht gänzlich aus, dass die
Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien
Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die
äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss
dem von ihr eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für
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Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" das Personal der
Auslandvertretungen angewiesen würde, Berichte über politisch aktive
Landsleute zu erstellen; zudem sei aus dem bei der Vorinstanz
eingereichten Schreiben der Kinjit zu schliessen, dass deren
Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen
Regierung observiert würden; auch ginge aus dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der AES hervor, dass es
sich bei ihr um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches der
Organisation und der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime
von Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme (vgl.
Sachverhalt Bst. B.j).
4.4. Demgegenüber ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das
Bestehen von Anhaltspunkten – nicht lediglich abstrakten oder rein
theoretischen Möglichkeiten – dafür, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich zog
beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert wurde, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der
Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen
Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die
Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise
betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Sie gehört mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden interessieren. So lassen die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2008 im
Zusammenhang mit ihren exilpoltischen Aktivitäten im Rahmen der Kinjit
entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darauf
schliessen, dass ihr in der Exilopposition eine höhere Führungsfunktion
zukommt. Auf die Frage, ob sie in der Kinjit eine spezielle Funktion
ausübe, antwortete sie, sie habe im Kanton C._______ Flugblätter
verteilt, an verschiedenen Veranstaltungen gekocht und "Frauen
organisiert", indem sie diese über bevorstehende Sitzungen und
Demonstrationen informiert und dabei auch versucht habe,
beispielsweise darüber zu sprechen, wer was mache. An dieser
Einschätzung vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
D1961/2008
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erhobenen Einwendungen und eingereichten Unterlagen nichts zu
ändern. So ist die Beschwerdeführerin auf den im Zusammenhang mit
dem Empfang einer CUPDDelegation vom (…) in der Schweiz
eingereichten Fotos als eine von vielen anwesenden Personen
abgebildet, ohne dass sie darauf auffällt oder daraus geschlossen werden
könnte, ihr käme in der Exilopposition eine herausragende Stellung zu,
wobei diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 22. August 2008 zu verweisen ist, welche sich
nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. L).
Dasselbe gilt für die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Fotos von exiläthiopischen Veranstaltungen. Was die übrigen im Rahmen
des Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel anbelangt (…),
haben diese Unterlagen keinen konkreten Bezug zu den von der
Beschwerdeführerin individuell geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten, weshalb sie daraus nicht zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag. Sodann führte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der AES anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2008 aus, sie habe ihre
Aktivitäten für diesen Verein im Jahr 2004 begonnen; dieser organisiere
Veranstaltungen und widme sich sozialen Problemen von Äthiopiern in
ihrem Heimatstaat, sei jedoch – obwohl sie auch Demonstrationen
organisiere – im Gegensatz zur Kinjit keine politische Organisation; sie
habe sich damals keine Gedanken darüber gemacht, dass ihr deswegen
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Probleme entstehen könnten; ihr
erneutes Gesuch um Anerkennung als Flüchtling habe sie erst im Juli
2007 gestellt, als sie – nach ihrem Beitritt zur Kinjit im Januar 2006 –
erfahren habe, dass man als exilpolitisch aktive Person bei einer
Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Nach den Erkenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden führt die blosse Mitgliedschaft in der
Vereinigung AES mit Sitz in Genf zu keiner Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden, da sich diese Organisation vorwiegend kulturell
betätigt und sich selbst als politisch unabhängig bezeichnet, weshalb es
sich dabei nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei
handelt. Sodann lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
den Schluss zu, dass ihre übrigen konkreten Aktivitäten im Rahmen der
äthiopischen Diaspora in der Schweiz aufgrund ihrer Art und Weise im
Falle einer Überwachung durch die Behörden ihres Heimatstaates ein
Verfolgungsinteresse an ihr geweckt haben dürften. Auch stützt die
Beschwerdeführerin die Antwort auf die Frage, ob die äthiopischen
Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten hätten, auf blosse
Mutmassungen, indem sie diesbezüglich zu Protokoll gab, es könnte
sein, dass ihr Foto im Internet gesehen worden sei und sie davon
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wüssten. Daran vermag ihr im selben Zusammenhang erfolgter Verweis
auf das Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten
von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom
31. Juli 2006 nichts zu ändern (vgl. a.a.O.), zumal sie aufgrund der Art
und des Inhalts ihrer exilpolitischen Tätigkeiten kaum unter den von
diesem Dokument betroffenen Personenkreis fallen dürfte. Diesbezüglich
ist auch auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend
erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ihre Befürchtungen, wegen ihrer
vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz auf einer schwarzen Liste der
Äthiopischen Vertretung in Genf verzeichnet zu sein beziehungsweise bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung gewärtigen zu müssen (…) finden mithin in den Akten keine
Bestätigung.
4.5. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der
Beschwerdeführerin – selbst unter der Annahme der möglichen und tat
sächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung – als
unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien
zum jetzigen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, deren Mitglied sie
geworden ist, eine herausragende Führungsposition inne und übernahm
keine besonders wichtigen Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in
der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders exponierte oder gar
staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche
dem äthiopischen Regime durch ihre (exil)politische Tätigkeit ernsthaften
Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
4.6. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit
nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu
anerkennen ist. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden,
die beiden im Schreiben vom 9. Mai 2008 erwähnten Personen als
Zeugen betreffend die Prominenz und Auffälligkeit der
Beschwerdeführerin zu befragen. Deshalb wird der entsprechende
Beweisantrag abgelehnt.
4.7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes
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halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint hat.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen:
Im Asyl und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung dann nicht zu
verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231f.,
EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176f.). Dies ist in casu nicht der Fall, da es
beim sogenannten Härtefallverfahren um die allfällige Erteilung einer
Ermessensbewilligung geht (vgl. vorstehend E. 1.2.). Schliesslich fällt
vorliegend auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als
Anspruchsgrundlage ausser Betracht. Mithin wurde die Wegweisung
nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Das
ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 5
dargelegt wurde – die aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit geltend
gemachte Gefährdungssituation nicht nachgewiesen werden konnte.
An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur allgemeinen Menschenrechtssituation in ihrem
Heimatstaat beziehungsweise die diesbezüglich eingereichten
Unterlagen nichts zu ändern.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 19
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1. In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D
4943/2006 vom 8. Juli 2008, E113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK
1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens
zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren
UNOSoldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar
konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes
nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch
Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen
Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu
akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte
bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer
rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage
auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im
Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten
Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden.
6.3.2. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Wenn
sich auch die Lebensumstände für die Bevölkerung zum Teil prekär
darstellen, profitierte die urbane Mittelschicht doch von dem in den
letzten Jahren zu verzeichnenden wirtschaftlichen Boom; Addis Abeba
und die grösseren Städte bieten zudem bessere Arbeits und
Einkommensmöglichkeiten als kleinere Städte oder ländliche
Regionen. Die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt, alleinstehend und
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Seite 20
– soweit aktenkundig – gesund, verfügt über eine (…) Primar und
Sekundarschulbildung, stammt aus mittleren wirtschaftlichen
Verhältnissen und war lange Jahre tätig. Ihr Einkommen und die
finanzielle Mithilfe ihrer E.______ ermöglichten es, die mehrere
Tausend US$ teure Reise in die Schweiz zu bezahlen. Zudem war sie
in der Schweiz vorübergehend erwerbstätig. Überdies leben neben
ihrer E.______ in F.______ noch viele Verwandte in G.______ selbst,
sowie in H. und in I. In Übereinstimmung mit der Auffassung der
Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Äthiopien den Kontakt mit ihren Verwandten wieder
aufzunehmen, wobei ihr die vorhandenen ClanStrukturen ihrer
Reintegration im Heimatstaat förderlich sein werden.
6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist, ist das in der Beschwerde vom 26. März 2008 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
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gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Die Akten werden der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts zur
Weiterführung des hängigen Beschwerdeverfahrens (…) überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: