B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-196/2014/mel
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Lena Erni,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung); N (…).
D-196/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger aus Afghanistan
– reiste am 16. August 2010 von der Türkei und Griechenland herkom-
mend in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde
am 23. August 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am
25. August 2010 wurde zur Bestimmung seines Alters eine Handkno-
chenanalyse durchgeführt. Am 10. Februar 2011 wurde der Beschwerde-
führer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – erstmalig um Auskunft über den
Verfahrensstand und machte darauf aufmerksam, dass er insbesondere
aufgrund der bevorstehenden Ausbildung dringend auf den Asylentscheid
angewiesen sei. Dieses Schreiben wurde vom BFM nicht beantwortet.
C.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer
ein zweites Mal um Auskunft über den Verfahrensstand und bat das BFM,
den Entscheid bis spätestens am 7. Oktober 2013 zu erlassen, ansonsten
werde er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
D.
Am 27. September 2013 teilte das BFM mit, dass seit Anfang September
2013 ein neues Team für diesen Fall zuständig sei und dieser Fall nun
prioritär behandelt werde.
E.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 forderte der Beschwerdeführer das
BFM auf, den Entscheid bis zum 25. November 2013 zu erlassen. An-
dernfalls werde er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
F.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Oktober 2013, dass weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig
seien. Er werde in den nächsten Wochen einen Vorladungstermin erhal-
ten.
D-196/2014
Seite 3
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit ei-
ner Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren
durch die Vorinstanz verzögert worden sei; diese sei anzuweisen, umge-
hend einen Asylentscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
In seiner Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Ein-
reise in die Schweiz seien mehr als drei Jahre vergangen, in denen er
keinen Asylentscheid erhalten habe. Er sei auch nicht über geplante Ver-
fahrensschritte oder den Stand des Verfahrens informiert worden. Erst
nach Einreichen von zwei Anfragen sei ihm mitgeteilt worden, dass sein
Fall nun prioritär behandelt werde und er sich noch gedulden müsse.
Seither sei aber wieder nichts geschehen. Die Ungewissheit über den
Ausgang des Verfahrens hindere ihn daran, seine Zukunft zu planen.
Dies stelle eine grosse psychische Belastung für ihn dar. Zum heutigen
Zeitpunkt sei er noch dringender als zuvor auf einen Asylentscheid ange-
wiesen, da er seine Vorlehre absolviere und ab Sommer 2014 eine zwei-
jährige Lehre beim gleichen Unternehmen antreten könnte. Die Schweiz
habe sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) dazu ver-
pflichtet, das Wohl eines Kindes bei allen Massnahmen vorrangig zu be-
rücksichtigen und den Schutz zu gewährleisten, der für das Wohlergehen
notwendig sei. Die Vorinstanz trage dem nicht ausreichend Rechnung,
wenn sie einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden so lange in
Ungewissheit über sein Verfahren lasse.
Der Beschwerdeführer legte ferner eine Fürsorgebestätigung und eine
Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM aufgefordert, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
D-196/2014
Seite 4
I.
Das BFM lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2014
zu einer persönlichen Anhörung am 7. Februar 2014 für weitere Abklä-
rungen zu seiner Identität vor.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 teilte das BFM im We-
sentlichen mit, der seit September 2013 neu zuständige Sachbearbeiter
habe das Dossier bereits am 9. Oktober 2013 der Fachstelle LINGUA mit
einem Abklärungsauftrag zugestellt. Die Frist vom November 2013 für die
Abklärungsmassnahmen, welche dem Sachbearbeiter von der Fachstelle
LINGUA mitgeteilt worden sei, habe aufgrund interner Abläufe bei der
Fachstelle LINGUA nicht eingehalten werden können. Das Datum der Ab-
klärungsmassnahmen sei nun auf den 7. Februar 2014 angesetzt wor-
den. Dies sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Demnach sei das
Dossier vor und nach den Eingaben des Beschwerdeführers in Bearbei-
tung gewesen und es seien konkrete Verfahrensschritte geplant gewe-
sen. Leider sei es nicht möglich gewesen, noch im Jahr 2013 einen Ter-
min für die weiteren Abklärungen anzusetzen. Das BFM beantrage die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2014 eine Replik zu den
Akten.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, von der ersten Anfrage nach dem
Verfahrensstand im August 2013 bis zum Einreichen der Beschwerde
seien sechs Monate vergangen. Zum Zeitpunkt des ersten Schreibens an
das BFM sei er bereits drei Jahre in der Schweiz gewesen, ohne einen
Entscheid erhalten zu haben. Das Vorgehen zeige auf, dass auch auf
mehrmaliges Nachfragen hin keine konkreten Schritte absehbar gewor-
den seien. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass Abklärungen bei
der Fachstelle LINGUA liefen. Im Gegenteil, er habe davon ausgehen
müssen, dass auch in näherer Zukunft kein Termin festgelegt würde und
sich das Verfahren noch mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre hinzie-
hen würde. Dies hätte entscheidende Konsequenzen gehabt, da er auf
Sommer 2014 eine Lehrstelle in Aussicht habe, welche er ohne Asylent-
scheid nicht antreten könne. Deshalb habe nicht von ihm verlangt werden
können, weiterhin auf einen Termin des BFM zu warten, sondern habe
handeln müssen, um das Verfahren voranzutreiben. Die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde sei demnach berechtigterweise erhoben worden.
D-196/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die
Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a).
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da
der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung er-
sucht hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin
aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung haben.
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend be-
reits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, mit welchen dieser
wiederholt um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hatte.
2.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist einzutreten.
D-196/2014
Seite 6
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch aus-
drücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer
Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhalt-
lich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von spe-
ziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden
darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder –
falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für die allzu lange
Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemes-
senheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfall-
spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen etwa BGE 130 I 312
E. 5.1). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vor-
ausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2;
FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, WALD-
MANN/WEISSENBERGER (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
D-196/2014
Seite 7
4.3 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Behand-
lungsfristen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2). Explizit von dieser Regel
ausgenommen sind Nichteintretensentscheide, welche in fünf Arbeitsta-
gen behandelt werden müssen (Abs. 1).
5.
5.1 Seit Stellung des Asylgesuchs des damals (…)-jährigen Beschwerde-
führers sind nun bereits über dreieinhalb Jahre vergangen. Zwar ist dem
Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz be-
kannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren
innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann.
Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung
von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Überdies
ist dem BFM anzurechnen, dass seit Herbst 2013 wieder ein Voranschrei-
ten in der Bearbeitung des Gesuches in den Akten festgestellt werden
kann. Hierbei ist insbesondere die Bearbeitung des Falles durch einen
neuen Sachbearbeiter, der Auftrag an die Fachstelle LINGUA (Oktober
2013) und die Vorladung zu der Anhörung vom 7. Februar 2014 zu nen-
nen.
5.2 Diese inzwischen erfolgte Anhandnahme des Verfahrens ändert je-
doch nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, warum das Gesuch eines
unbegleiteten Minderjährigen während zweieinhalb Jahren nicht bearbei-
tet wurde, obschon bereits in einer internen Aktennotiz vom 6. September
2010 auf die Notwendigkeit eines LINGUA-Gutachtens aufmerksam ge-
macht wurde und dennoch bis zum Auftrag an die Fachstelle LINGUA
derart viel Zeit verging. Zu bemerken ist auch, dass die Aktenführung of-
fenbar am 7. Januar 2011 (vgl. letzter Eintrag im Aktenverzeichnis des
BFM), und damit vor drei Jahren endete, was ebenfalls darauf hindeutet,
dass das Dossier jahrelang unbearbeitet blieb. Eine Begründung, für die-
se derart lange Nichtbearbeitung des Dossiers, ist weder aus den Akten
ersichtlich, noch aus der Stellungnahme der Vernehmlassung zu entneh-
men. Hierbei ist anzumerken, dass das Fehlschlagen interner Abläufe in
der Fachstelle LINGUA, welche Abklärungsmassnahmen im November
2013 verhindert hätten, dem BFM angerechnet werden müssen und des-
sen Verhalten nicht entschuldigt, zumal sie die jahrelange Untätigkeit vor
Auftragserteilung nicht erklärt. Zudem entspricht die prioritäre Behand-
lung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger der heutigen Praxis
in Asylverfahren und wurde denn auch mit der am 14. Dezember 2012
von den Räten beschlossenen Revision des Asylgesetzes in Art. 17
D-196/2014
Seite 8
Abs. 2bis AsylG explizit verankert. Diesen Verfahrensgrundsatz hat das
BFM missachtet und keinerlei Gründe geltend gemacht, welche die über-
lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten; solche
sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Weder erscheint die Sache
nach aktuellem Verfahrensstand sonderlich komplex, noch kann die lange
Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer angelastet werden. Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom Ausmass der vor-
liegenden zu einer erheblichen Belastung des Gesuchstellers führen
kann. Vorliegend fällt dies umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerde-
führer minderjährig und unbegleitet ist, eine Vorlehre absolviert und eine
Lehrstelle in Aussicht hat, was dem BFM bekannt ist. Dadurch ist der Be-
schwerdeführer mehr denn je auf die Fällung des Asylentscheids ange-
wiesen. Überdies ist anzumerken, dass seit der ersten Anfrage nach dem
Verfahrensstand im August 2013 bis heute wiederum mehr als ein halbes
Jahr ohne Entscheidfällung vergangen ist. Somit kann auch die Wider-
aufnahme des Verfahrens die Rechtsverzögerung weder rechtfertigen,
noch erklären oder wiedergutmachen.
5.3 Zusammenfassend übersteigt die Verfahrensdauer von insgesamt
über dreieinhalb Jahren die gesetzliche Zeitvorgabe und erweist sich klar
als übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
wurde missachtet.
6.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist
sich als begründet. Die Beschwerde vom 14. Januar 2014 ist gutzuheis-
sen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung,
das Asylgesuch vom 16. August 2010 zügig zu behandeln und allfällige
weitere Abklärungen beförderlich in die Wege zu leiten.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers hat mit der Eingabe der Beschwerde am 14. Januar
D-196/2014
Seite 9
2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als den konkreten Ver-
fahrensverhältnissen nicht gänzlich angemessen im Sinn von Art. 64
Abs. 1 VwVG erscheint. Indessen hat sie – nach entsprechender Auffor-
derung des Bundesveraltungsgerichts – eine Replik zu den Akten ge-
reicht, welche auf der Kostennote vom 14. Januar 2014 noch nicht be-
rücksichtigt wurde. Auf eine Nachforderung einer aktualisierten Kostenno-
te kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die Partei-
entschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.–
(inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-196/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers um-
gehend einem Entscheid zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: