Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1962/2008
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Algeriens – reiste
eigenen Angaben gemäss am 24. April 2007 in die Schweiz ein, wo er am
25. April 2007 ein Asylgesuch stellte. Am 9. Mai 2007 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch
befragt. Am 12. Juli 2007 führte die kantonale Behörde eine Anhörung im
Beisein einer dem Beschwerdeführer beigeordneten rechtskundigen
Person durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass seine Eltern und eine Tante bei einem
Erdbeben im Mai 2003 umgekommen seien. In der Folge habe er ohne
Papiere bei B._______, dem Mann seiner verstorbenen Tante in
C.______ gelebt. Dieser habe ihn gedrängt, einer Arbeit nachzugehen,
woraufhin er (der Beschwerdeführer) eine Tätigkeit in einem Restaurant
aufgenommen habe. Da der Onkel mehrere Male den Lohn (des
Beschwerdeführers) weggenommen habe und ihn auch geschlagen
habe, habe er fortan dieses Geld bei seinem Arbeitgeber versteckt.
B._______ habe ihn im Sommer 2006 aus dem Haus gejagt, weshalb er
(der Beschwerdeführer) anschliessend beim Arbeitgeber im Restaurant
geschlafen habe.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 trat das BFM in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 reichte der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des
BFM vom 14. März 2008 ein. Er beantragte, dass die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen
sowie Asyl beziehungsweise der Schutz minderjähriger Asylsuchender zu
gewähren sei. Weiter ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht
stellte er das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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E.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei
hatte sich die Vorinstanz zur Frage des rechtlichen Gehörs in Bezug auf
die Knochenaltersanalyse vom 3. Mai 2007 zu äussern beziehungsweise
die Gründe anzugeben, warum das Aktenstück A20/1 (Protokoll der
Vormundschaftsbehörde Oberbüren vom 2. Juli 2007) als "unwesentliche
Akte" klassifiziert worden sei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2008 – welche dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht wurde – hielt das
Bundesamt an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2008 eine Kopie seines
Geburtsregisterauszuges vom 3. April 2008 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, Auskunft darüber zu geben, wann und wie
beziehungsweise über welche Vermittlungspersonen er in den Besitz der
Kopie des Geburtsregisterauszuges gekommen sei. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist gewährt, den Geburtsregisterauszug im
Original samt Zustellkuvert einzureichen.
I.
Am 20. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur
Einreichung seines Geburtsregisterauszuges im Original. Ferner erklärte
er, wie er zu der Kopie des genannten Dokumentes gekommen sei.
J.
Nach gewährter Fristerstreckung durch den Instruktionsrichter reichte der
Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 ein Original seines
Geburtsregisterauszuges vom 6. April 2008 samt dem DHL-Zustellkuvert
und einem Mannschaftsfoto seiner ehemaligen Fussballmannschaft ein.
K.
Die Vorinstanz informierte am 25. November 2009 das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer beabsichtige
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seine Partnerin, eine Staatsangehörige aus der Mongolei (N …), zu
heiraten. Diese habe am 12. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht. Seine Partnerin sei zudem die Mutter des gemeinsamen
Sohnes, der am (…) auf die Welt gekommen sei.
L.
In diesem Zusammenhang lud der Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 30. November 2009 das BFM zu einem weiteren
Schriftenwechsel ein.
M.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 27. Januar
2010 schriftlich Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte er keinen
Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht
aus den Akten. Die Beschwerdefrist der am 14. März 2008 datierenden
Verfügung lief jedoch frühestens am Tag nach Ostermontag, nämlich
dem 25. März 2008, ab. Somit wurde die an diesem Datum der Post
übergebene – im Übrigen formgerechte – Beschwerde rechtzeitig
eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der in Ziff. 3.4 vorgenommenen Ausnahme – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet
die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig,
enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.).
3.2. Im Falle eines Nichteintretensentscheides auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
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3.3. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer die
Ergebnisse der Knochenaltersanalyse, die sie beim Spital D._______
durchführen liess, zur Kenntnisnahme und Stellungnahme vorzulegen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt wurde.
4.1. Praxisgemäss handelt es sich bei der Bestimmung des
Knochenalters um schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG, die der Erstellung des Sachverhalts dient. Damit handelt
es sich bei den entsprechenden Akten zweifellos um Beweismittel im
Sinne von Art. 26 ff. VwVG. Im vorliegenden Fall hatte der
Beschwerdeführer ein Alter von (…) Jahren und (…) Monaten
angegeben, während gemäss Befund der Knochenaltersanalyse – die im
Übrigen in Art und Umfang den gestellten Anforderungen ohne Weiteres
zu genügen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 31) – der Beschwerdeführer
17 Jahre alt sei. Unter diesen Umständen wäre das BFM verpflichtet
gewesen, dem Beschwerdeführer die entsprechenden Akten vorgängig
zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), zumal im
angefochtenen Entscheid letztlich von der Unglaubhaftigkeit der
Altersangaben des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Unerheblich
ist dabei, dass die Vorinstanz in seiner Verfügung nicht ausdrücklich auf
die entsprechende Knochenaltersbestimmung Bezug nahm.
Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG liegen entgegen
einem entsprechenden Vermerk im Aktenverzeichnis des BFM
offensichtlich nicht vor. Das BFM hat demnach das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine
Verletzung grundsätzlich ohne Weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47, BVGE 2008/14, BVGE 2007/30,
und BVGE 2007/27). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des
Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus
prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird,
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der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47). Es bleibt zu prüfen, ob die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
4.3. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom
Inhalt der besagten Knochenaltersbestimmung erlangte und hinreichend
Gelegenheit hatte, sich zur Frage des Alters und zum Ergebnis der
Knochenaltersbestimmung zu äussern (vgl. Beschwerdeeingabe vom
25. März 2008 und Eingabe vom 7. April 2008). Dem
Bundesverwaltungsgericht obliegt weiter die volle Kognition in Bezug auf
Tatbestand und Rechtsanwendung. Vor allem aber ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer unabhängig davon, von welchem Geburtsdatum
man ausgeht, heute die Volljährigkeit erreicht hat und ihm während des
Verfahrens auch sämtliche Rechte eines Minderjährigen zugestanden
worden sind. Zumindest aus heutiger Sicht handelt es sich also bei der
Gehörsverletzung nicht um eine schwerwiegende, vielmehr käme es
einem prozessualen Leerlauf gleich, die angefochtene Verfügung im
Zusammenhang mit einem Sachverhaltselement zu kassieren, der aktuell
nicht mehr besteht und keinen Einfluss mehr auf die rechtliche
Beurteilung hat (vgl. dazu auch nachfolgend). Aufgrund dieser
Erwägungen ist demnach von der Heilung des Verfahrensmangels auf
Beschwerdeebenen auszugehen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt
erstellt und die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem
Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben. Der Umstand, dass die angefochtenen
Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,
wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen
sein (vgl. nachfolgend E.10).
5.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG).
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
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Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
6.
6.1. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer am 25. April 2007 schriftlich aufgefordert worden sei,
innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen. Dieser Aufforderung
sei er jedoch nicht nachgekommen. Er habe keine entsprechenden
Identitätspapiere ins Recht gelegt, obwohl er angeblich versucht habe, an
solche zu gelangen. Im Weiteren habe er unterschiedliche Namen seiner
leiblichen Mutter und verschiedene Geburtsorte angegeben
beziehungsweise ein bekanntes Gebäude in E._______ nicht benennen
können. Demnach wolle der Beschwerdeführer seine Identität und seinen
Herkunftsort nicht bekannt geben beziehungsweise lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Gesuchsteller verunmöglichen
würden, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Ausserdem würden die
persönlichen Schwierigkeiten mit seinen Verwandten im Heimatland
keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen und es seien in diesem
Sinne keine weiteren Abklärungen zu tätigen.
6.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er
vorab in Erfahrung habe bringen müssen, wie er Papiere in seinem
Heimatland beschaffen könne. Sein ehemaliger Fussballclubpräsident,
mit welchem er (der Beschwerdeführer) telefoniert habe, habe ihm
schliesslich weitergeholfen. Die divergierenden Angaben zu seinem
Geburtsort und dem Namen seiner leiblichen Mutter könnten im Übrigen
mit "der Hitze des Gefechts der Befragungen" erklärt werden. Ferner
seien aufgrund seiner Minderjährigkeit zusätzliche Abklärungen in Bezug
auf den Wegweisungsvollzug notwendig. Sein Geburtstag sei der (…)
und somit sei er zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides gute 16
Jahre alt gewesen. Warum die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung davon ausgehe, dass er nicht minderjährig respektive am 1.
Januar 1990 geboren sei, sei nicht nachvollziehbar. Die radiologische
Untersuchung vom 3. Mai 2007 habe ein Skelettalter von 17 Jahren
ergeben. Da er das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten habe, seien
die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) anwendbar. Zudem verfüge er in
Algerien weder über ein tragfähiges soziales Netz noch über eine Schul-
oder Berufsausbildung, die ihm das Fortkommen in seiner Heimat
ermögliche.
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6.3. In der Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 führt das BFM aus, der
Beschwerdeführer habe ein Kind anerkannt, dessen Mutter aus der
Mongolei stamme. Weiter sei angeblich ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet worden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich
zusammen mit seinem Kind und seiner Partnerin in der Mongolei
niederzulassen. Ausserdem bestehe auch die Möglichkeit, dass die
Kindsmutter mit dem Sohn in Algerien Wohnsitz nehme. Die
entsprechenden Vorkehrungen habe der Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Partnerin zu treffen.
7.
7.1. Vorliegend ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs erstellt. Der
Beschwerdeführer unterliess es nämlich, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen
Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.)
abzugeben. Somit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
erfüllt.
7.2. Sodann vermag der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2010/2 S. 20 f.) für die Nichtabgabe eines
rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs namhaft zu machen.
Zunächst vermochte der Beschwerdeführer die vom BFM aufgeführten
Widersprüche zum Geburtsort und dem Verbleib seiner Mutter nicht
restlos aufzuklären, auch wenn nicht ganz von der Hand zu weisen ist,
dass mindestens die Widersprüche bezüglich der Aussagen zur Mutter
aufgrund der speziellen Familiensituation des Beschwerdeführers zu
relativieren sind. Vor allem aber vermag die Reise des
Beschwerdeführers ohne jegliche Reisepapiere über Frankreich in die
Schweiz nicht zu überzeugen. Zudem aber war der Beschwerdeführer in
der Lage, innert kürzester Zeit nach Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheides von der Schweiz aus einen Geburtsschein zu organisieren,
weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zu jahrelangen
Schwierigkeiten bezüglich Ausstellung von Identitätspapieren wegen
fehlendem Familienbüchlein nicht zu überzeugen vermögen. Hinzu
kommt, dass der in Kopie eingereichte Geburtsschein vom 3. April 2008
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datiert, das eingereichte Original jedoch vom 6. April 2008. Dieser
Unterschied von drei Tagen wirft Fragen auf und lässt sich auch nicht
damit erklären, dass die ersten Sendung in die Schweiz verloren
gegangen sei, hätte doch eine daraufhin erneute Ausstellung des
Geburtsscheines viel später als dem 6. April 2008 erfolgen müssen.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer offensichtlich auch bezüglich der
Modalitäten der Reisevorbereitung gelogen, war der doch wie das BFM
zu Recht ausführte, unmöglich in der Lage, bei einem Verdienst von
anfänglich 600'000 Dinar und später 900'000 Dinar pro Monat innert
knapp zwei Jahren 12 Mio. Dinar zusammenzusparen, zumal er auch
angegeben hatte, er habe seinen Verdienst dem Onkel abgeben
beziehungsweise davon Essen und Kleider kaufen müssen. Im Übrigen
hat er es offensichtlich auch unterlassen, sich während der Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens um Identitätspapiere zu bemühen. Es ist
damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine wahren
Reiseumstände keine wahren Angaben machte und versucht, seine
Reiseausweise den Asylbehörden vorzuenthalten. Dem
Beschwerdeführer ist es damit insgesamt nicht gelungen, entschuldbare
Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren
vorzubringen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass
der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte
Geburtsregisterauszug kein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
7.3. Nach dem Gesagten bleibt nun zu prüfen, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
7.3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer erklärte, er habe die letzten zwei
Monate vor seiner Ausreise aus Algerien im Geschäft seines
Arbeitgebers übernachtet. Ferner sei er von seinem Onkel geschlagen
worden, welcher zudem lediglich seinen Lohn habe erhalten wollen.
Diese Vorbringen stellen offensichtlich keine asylrechtlich relevanten
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Gründe dar und das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft kann ohne
Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen
erübrigen. Zu einer anderen Beurteilung vermag auch die im Laufe des
Beschwerdeverfahrens entstandenen Beziehung des Beschwerdeführers
zu einer mongolischen Frau, deren Asylverfahren noch hängig ist, nicht
zu führen, zumal die beiden nicht verheiratet sind und angesichts der
verschiedenen Staatsangehörigkeiten der beiden, die
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat und
damit die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres
abschliessend beurteilt werden kann (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 1).
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene sodann
geltend, aufgrund seiner damals bestehenden Minderjährigkeit, hätten
weitere Abklärungen zum Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG vorgenommen werden müssen, weshalb ein
Nichteintretensentscheid hätte ausgeschlossen bleiben müssen.
Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass unter den in Bst. c des Art. 32
Abs. 3 AsylG erwähnten Wegweisungsvollzugshindernissen allein solche
zu verstehen sind, die sich auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
auswirken können, nicht aber solche, die die Zumutbarkeit betreffen (vgl.
BVGE 2009/50). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
wäre vorliegend aber selbst bei bestehender Minderjährigkeit
offensichtlich nicht unzulässig im Sinne von Art. 25 BV oder Art. 3 EMRK
gewesen beziehungsweise waren diesbezüglich keine weiteren
Abklärungen nötig. Beim Beschwerdeführer handelte es sich im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheides selbst bei Glaubhaftigkeit seiner eigenen
Altersangaben um einen gesunden, fast 17jährigen Jugendlichen, der
mehrere Jahre Arbeitserfahrung erlangt hatte und selbständig in die
Schweiz gereist war. Ausserdem verfügte er im Heimatstaat über nahe
Verwandte und Bekannte. Weitere Abklärungen in Bezug auf die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisungen waren demnach nicht nötig,
weshalb an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die Vorinstanz zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der Altersangaben ausgegangen ist. Der
Beschwerdeführer stösst auch mit dieser Argumentation ins Leere.
7.4. Diesen Erwägungen gemäss ist das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.
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Seite 12
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ob der Vollzug durchführbar ist, ist
von Amtes wegen zu prüfen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Unter dem Begriff der "Einheit der Familie"
ist zu verstehen, dass Familienmitglieder – namentlich Ehegatten und
Konkubinatspartner – nicht voneinander getrennt werden, sondern
faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit
ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7
S. 228; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677).
8.2. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner
Konkubinatspartnerin – eine Staatsangehörige der Mongolei – einen
gemeinsamen Sohn, der (…) Monate alt ist. Zudem teilte das BFM in
seiner Vernehmlassung mit, dass ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet worden ist. Diese Sachverhaltsänderungen, die sich zwischen
der angefochtenen Verfügung und dem Beschwerdeentscheid ereignet
haben, sind im Beschwerdeentscheid grundsätzlich zu berücksichtigen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-499/2007 vom 20. September
2007 E. 4.2).
8.3. Da aufgrund der Erwägungen der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers zusammen mit seiner Partnerin und seinem Sohn zu
beurteilen und bei gegebenen Vorausaussetzungen zusammen zu
vollziehen ist, das Asylverfahren der Konkubinatspartnerin des
Beschwerdeführers jedoch noch vor dem BFM hängig ist, hat diese
gemeinsame Prüfung das BFM vorzunehmen. Demnach ist der
angefochtene Entscheid bezüglich der Anordnung der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzuges aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung in diesem Punkt zurückzuweisen (vgl. EMARK 1999 Nr. 1
E. 4).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2008 im
Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, im Sinne der
Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden.
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10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären reduzierte Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie obenstehend
aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt, aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem
rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller
Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl.
BVGE 2008/47).
10.2. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines
teilweisen Obsiegens und mit Blick auf die Heilung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretenskosten)
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9
VGKE).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden eine
solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Es
ist von einem zu entschädigenden Vertretungsaufwand von Fr. 600.— (inklusive aller Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszugehen, welche die Vorinstanz zu entrichten hat (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1962/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 25. März 2008 wird teilweise gutgeheissen. Die
Ziffern 2 bis 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2008 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidfindung in Bezug auf die
Wegweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
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