Abtei lung IV
D-1962/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
23. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1962/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2007 – zusammen
mit ihren zwei älteren Kindern – in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2007 in der Schweiz ihr
drittes Kind gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 auf das Asylge-
such der Beschwerdeführer nicht eintrat, verbunden der Wegweisung
aus der Schweiz und mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2008 beim BFM ein
erstes Wiedererwägungsgesuch einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 das Wiedererwä-
gungsgesuch unter Kostenfolge abwies, wobei es seine ursprüngliche
Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2009 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009
auf die Beschwerde nicht eintrat (vgl. zum Ganzen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2009 – beschränkt auf
die Frage des Wegweisungsvollzuges – beim BFM ein zweites Wieder-
erwägungsgesuch einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2009 auf das Wiederer-
wägungsgesuch unter Kostenfolge nicht eintrat, wobei es seine ur-
sprüngliche Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass die Beschwerdeführenden am 22. März 2009 gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde einreichten,
dass die von den Beschwerdeführenden irrtümlich ans BFM gesandte
Eingabe am 24. März 2009 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht
überwiesen wurde,
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dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
ans BFM zwecks Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch, eventuali-
ter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss
Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe unter anderem eine
aktuelle Hospitalisierung der Beschwerdeführerin aufgrund einer psy-
chischen Erkrankungslage geltend machten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte (Telefax
vom 26. März 2009),
dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit Zwischenverfügung
vom 31. März 2009 aufgefordert wurden, innert Frist einen ärztlichen
Bericht nachzureichen, welcher Auskunft über die geltend gemachte
Erkrankungslage sowie die aktuelle gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin gibt,
dass die Beschwerdeführenden am 6. April 2009 ein kurzes ärztliches
Zeugnis einreichten und für nähere Angaben betreffend die Beschwer-
deführerin auf den behandelnden Arzt verwiesen,
dass der behandelnde Spezialarzt – auf telefonische Nachfrage von
Seiten des Bundesverwaltungsgerichts – am 9. April 2009 einen Be-
richt betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich am 20. April 2009 einen
Klinik-Austrittsbericht vom 16. April 2009 nachreichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und der
Wegweisung endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative
Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätz-
lich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss
Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch an-
gefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) 100 Ib 372; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs.
1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass sich die Beurteilung der offensichtlichen Begründetheit oder Un-
begründetheit einer Beschwerde in materieller Hinsicht nach dem Zeit-
punkt der Urteilsfällung zu bestimmen hat,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – im
Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass zudem aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aus prozess-
ökonomischen Gründen auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch insbesondere dann nicht einzu-
treten ist, wenn keine Veränderung der Sachlage oder neue Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden, sondern um nochmalige Prü-
fung des bereits geltend gemachten Sachverhalts ersucht wird,
dass hingegen neue tatsächliche Gegebenheiten unabhängig von de-
ren Erheblichkeit im Rahmen eines materiellen Verfahrens zu beurtei-
len sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, Zürich 1993, 193; BGE 100 Ib 373),
dass sich der Prozessgegenstand bei einer Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
197),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres zweiten Wieder-
erwägungsgesuches zur Hauptsache anführten, aus dem Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung resultiere eine Verletzung des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107), da mit dem Wegwei-
sungsvollzug ihre Kinder in völlige Armut gestossen und der Möglich-
keit einer Schulbildung sowie einer angemessenen gesundheitlichen
Versorgung beraubt würden,
dass das BFM auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführer nicht eintrat mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch
auf eine wiedererwägungsweise Prüfung der Sache, da von den Be-
schwerdeführenden keine neue erhebliche Tatsachen geltend ge-
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macht, sondern bloss eine nochmalige Prüfung von bereits beurteilten
Sachverhaltsmomenten verlangt werde,
dass dieser Entscheid – das Nichteintreten auf das Wiedererwägungs-
gesuch – aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt seiner Ausfällung
durchaus im Einklang mit der massgeblichen Praxis stand, da wie er-
wähnt eine Wiedererwägung nicht in Frage kommen kann und auf ein
entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn
weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten
Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevan-
ten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 24 E. 3b S. 217 f. [mit weiteren Hinweisen]),
dass alleine die Berufung auf eine angebliche Verletzung der Kinder-
rechtskonvention – also alleine das geltend machen einer abweichen-
den rechtlichen Würdigung der Sache – ein Eintreten auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht zur rechtfertigen vermocht hätte,
dass indes von den Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens neue tatsächliche Gegebenheiten eingebracht wurden,
nämlich eine aktuelle psychische Erkrankungslage der Beschwerde-
führerin, welche eine stationäre Behandlung vom 20. März 2009 bis
zum 17. April 2009 zur Folge hatte,
dass weder im ordentlichen Verfahren noch im darauf folgenden ersten
Wiedererwägungsverfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht
worden waren und sich die Vorinstanz demzufolge zu diesem Sachver-
haltsmoment bisher noch nie zu äussern hatte,
dass damit eine veränderte Sachlage eingebracht wird, welcher bezo-
gen auf den sachlich vorgegebenen Prozessgegenstand – das Nicht-
eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch – ausschlaggebende Be-
deutung zukommt,
dass sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage die entscheidrelevante
Feststellung, es werde von den Beschwerdeführenden keine veränder-
te Sachlage geltend gemacht, nicht mehr halten lässt,
dass die Frage nach der allfälligen Erheblichkeit der geltend gemach-
ten neuen tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Rahmen des vorlie-
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genden Beschwerdeverfahrens, sondern vom BFM im Rahmen eines
materiellen Verfahrens zu beurteilen ist,
dass sich unter diesen Umständen die Beschwerde hinsichtlich der be-
antragten Kassation der angefochtenen Verfügung im Urteilszeitpunkt
als offensichtlich begründet erweist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 23. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Be-
schwerdeführenden seien durch das Beschwerdeverfahren relevante
Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Vollzug der Wegwei-
sung – bis zu einem diesbezüglichen Zwischenentscheid des BFM
oder dem neuen Entscheid des BFM in der Sache – einstweilen aus-
gesetzt bleibt (Art. 56 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
23. Februar 2009 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt – im Sinne der Erwägungen –
einstweilen ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N (...) sowie den
Beschwerdeakten Ref.-Nr. D-1962/2009 (per Kurier; in Kopie)
- (...)
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Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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