B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1962/2018
was
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anschliessend wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Ver-
fahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen, wo sie am 14. Juli 2016 im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde.
B.
Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit (Geburtsdatum: […]) veran-
lasste das SEM ein rechtsmedizinisches Altersgutachten, welches mit Be-
fund vom 29. August 2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe.
C.
Am 1. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein
zu den Akten, welcher das von ihr angegebene Geburtsdatum aufweist.
D.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 gewährte das SEM ihr zum Befund
des rechtsmedizinischen Altersgutachtens das rechtliche Gehör. Dazu
nahm sie gleichentags Stellung, wobei sie im Wesentlichen die Annahme
der Volljährigkeit bestritt und um Eintrag eines Bestreitungsvermerks im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ersuchte. Zudem reichte
sie Ausweiskopien ihrer Eltern zu den Akten.
In der Folge ging das SEM von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin
aus und änderte – unter besonderer Kennzeichnung im ZEMIS – das Ge-
burtsdatum auf den (…). Am 10. Oktober 2016 rügte die Beschwerdefüh-
rerin die Änderung ihres Geburtsdatums und beantragte den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung, eventualiter einen Entscheid über das strittige Al-
ter im Rahmen der Endverfügung.
E.
Am 27. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich und am
14. Februar 2018 ergänzend angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei eritreische Staats-
angehörige tigrinischer Ethnie und in B._______, Nuszoba C._______,
Zoba D._______, Eritrea, geboren und aufgewachsen. Ihre Familie habe
von Einkünften aus der Landwirtschaft gelebt. Während einiger Jahre habe
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sie die Schule besucht, jedoch ohne die obligatorische Grundschulausbil-
dung zu absolvieren. In Folge eines kriegerischen Grenzkonflikts zwischen
Eritrea und Äthiopien sei die Familie nach E._______, Nuszoba F._______,
gezogen und habe das Vieh mitgenommen. Mangels Zuteilung eines
Ackerfelds seien sie aber nach einiger Zeit nach B._______ zurückgekehrt.
Dort habe es keine Möglichkeiten zur Verarbeitung von Getreide, keine
richtigen Einkaufsmöglichkeiten und Schulen gegeben. Sie (die Beschwer-
deführerin) habe eine Weile durch Goldwaschen zum Unterhalt der Familie
beigetragen, ihr Bruder durch seine Lehrertätigkeit. Ihre Eltern, ihr älterer
Bruder und eine verheiratete Schwester lebten weiterhin in Eritrea, ebenso
weitere Familienangehörige. Eine andere Schwester sei ebenfalls ausge-
reist. Die Familie habe eine eigene Unterkunft und lebe weiterhin von der
Land- und Viehwirtschaft.
Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe beim Goldwaschen beobachtet, wie Soldaten bei Razzien insbeson-
dere männliche Goldwäscher zwangsweise mitgenommen hätten. Sie sel-
ber sei bei diesen Vorkommnissen weder kontrolliert noch mitgenommen
worden. Die Soldaten hätten lediglich die Arbeitsutensilien aller Goldwä-
scher konfisziert. Sie habe befürchtet, eines Tages auch von den Soldaten
mitgenommen und für den Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Da es
zudem keine Möglichkeiten zum Erhalt einer guten Schulbildung und einer
zufriedenstellenden Arbeitsstelle gegeben habe, sei sie Ende 2014 oder
Sommer 2015 – finanziert durch ihre Familie – ausgereist.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 teilte das SEM der Be-
schwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behan-
delt werde, worauf die Rechtsvertretung im Testbetrieb das SEM am 3. Ok-
tober 2016 informierte, das Mandat im erweiterten Verfahren fortzuführen.
G.
Am 5. Februar 2018 informierte die Rechtsvertretung im Testbetrieb das
SEM über das Ende des Mandatsverhältnisses.
H.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv 1) und lehnte ihr Asyl-
gesuch ab (Dispositiv 2), verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
(Dispositiv 3) und deren Vollzug aus der Schweiz (Dispositiv 4). Zudem
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beauftragte sie den Kanton G._______ mit dem Wegweisungsvollzug (Dis-
positiv 5) und stellte fest, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin
im ZEMIS auf den (…) laute (Dispositiv 6).
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. April 2018 erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ableh-
nenden Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den
Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und ihr sei wegen Unzulässigkeit
oder zumindest wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der be-
vollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin im Sinne
von Art. 110a AsylG (SR 142.31). Dazu reichte sie eine Unterstützungsbe-
stätigung zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. Mai 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die am 4. April 2018 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand
bildet danach – entsprechend den Beschwerdevorbringen – der Vollzug
der Wegweisung, während die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft,
die Wegweisung sowie die Festlegung des Geburtsdatums der Beschwer-
deführerin im ZEMIS betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3 und 6).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes
zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundes-
rechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Fall der Beschwerdeführerin ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte
auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus,
einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Auf die erforderli-
che konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin könne angesichts der
Aktenlage nicht geschlossen werden. Ebenso wenig drohe ihr eine Verlet-
zung von Art. 4 EMRK, da lediglich der zivile Nationaldienst allenfalls ge-
gen diese Bestimmung verstossen würde. Aufgrund ihres Profils sei davon
auszugehen, dass sie in den militärischen Teil des Nationaldienstes einge-
zogen würde. Der militärische Teil des eritreischen Zivildienstes sei aber
gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK vom Anwendungsbereich des Verbots der
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Zwangsarbeit ausgenommen. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend
auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in Eritrea heute weder
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse
die individuelle Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar erscheinen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Ein-
zelnen wird, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Ak-
ten verwiesen.
4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein
Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK
unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden
Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argu-
mente der Beschwerdeführerin diesbezüglich einzugehen, wobei auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf ihren Fall
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei eritreische Staatsangehörige
und im dienstpflichtigen Alter. Auch gehöre sie keiner Familie hochrangiger
Militär- und Regierungsmitglieder an oder habe Kontakte zu diesen, so-
dass sie nicht mit einer Dienstbefreiung rechnen könnte. Dementspre-
chend habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Na-
tionaldienst zu befürchten, welche eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und
Art. 3 EMRK darstelle und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf
ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Einberufung
zu Militärdienstleistungen in Eritrea.
4.4 In ihrer Replik widersprach die Beschwerdeführerin erneut der Vor-
instanz und ergänzte in rechtlicher Hinsicht ihre Beschwerdevorbringen
insbesondere zu Art. 4 Abs. 2 EMRK. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert und/oder direkt oder darauffol-
gend in den Nationaldienst eingezogen würde. Aufgrund der nachfolgen-
den Erwägungen erübrigen sich auch hier weitere Ausführungen zu den
allgemeinen Argumenten der Beschwerdeführerin.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
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Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
5.1.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wegweisungsvoll-
zug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen.
5.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1). Nachdem das Gericht
im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK
handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch
unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedri-
genden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.3).
5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
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nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vor-
instanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Ge-
richt hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug
nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung
des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Natio-
naldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine
niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als
unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine
flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfän-
den, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleis-
tende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu
erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Na-
tionaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo
sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeits-
vertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezie-
hen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im
Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
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das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch
von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor beste-
hender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.8).
5.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
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würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob
ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist.
5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist sie jung und gesund, verfügt über eine gewisse
Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihr eine
Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt ihre
Familie Vieh und Land sowie eine eigene Unterkunft.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton
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Seite 11
G._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 12. April
2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG),
ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwalt-
liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwen-
dige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst
das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: