B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1962/2019
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Marokko,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle vier ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 10. Januar
2019 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführenden vom
29. November 2018 bis am 28. Februar 2019 gültige Visa ausgestellt hat-
ten.
A.c Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 6. Feb-
ruar 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. Der Beschwer-
deführer machte im Wesentlichen geltend, sie hätten direkt in die Schweiz
kommen wollen, hierfür jedoch keine Visa erhalten. Zudem lebten (…)
Schwestern seiner Frau in der Schweiz, die ihnen bei verschiedenen Din-
gen behilflich sein und sich um die Kinder kümmern könnten. Die Familie
wolle auch wegen der Kinder in der Schweiz bleiben. Die Beschwerdefüh-
rerin machte ebenfalls geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wol-
len, da ihre Schwestern in der Schweiz lebten und sich gerne um ihre Kin-
der kümmern würden. Man habe ihnen gesagt, ihre Kinder hätten in der
Schweiz mehr Rechte als anderswo und es gebe keine Diskriminierung.
Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierzu führte
der Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn C._______ an Asthma leide und
unbedingt Medikamente brauche. Auch der Gesundheitszustand ihres
Sohnes F._______ habe sich verschlechtert, er leide an einer Allergie und
müsse zudem geimpft werden. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu
Protokoll, Probleme im Zusammenhang mit einer Magenoperation zu ha-
ben. Sie vertrage das Essen in der Unterkunft nicht und nehme deshalb
nur flüssige Nahrung zu sich.
B.
Am 8. Februar 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französischen Behör-
den hiessen das Ersuchen am 28. März 2019 gut.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2019 – eröffnet am 16. April 2019 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich und ord-
nete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Frankreich sei auf-
grund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung der
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführenden in Frankreich bisher keine Asylgesuche eingereicht
hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Weiter sei anzumerken, dass der
geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit Frankreichs habe. Die Bestimmung des zu-
ständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten.
Ferner sei Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichten halten und das Asylverfahren der
Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung
nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren
Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die
Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche
verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden über Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen in der
Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Frankreich,
würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwi-
schen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Ver-
wandten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen einzelner Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass keine
Hinweise vorlägen, wonach Frankreich ihnen die erforderliche medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig
ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung de-
finitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der
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Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizini-
sche Behandlung informiert. Sodann lägen auch keine humanitären
Gründe vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz recht-
fertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensent-
scheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entschei-
dung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und seien die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Begründung ihrer Eingabe machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen,
dass es sich bei ihnen um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjähri-
gen Kindern handle und mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Prob-
leme hätten. Demzufolge hätte die Vorinstanz vor dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung abklären müssen, ob die Familie in Frankreich eine
menschenwürdige Unterbringung erwarte. Die Vorinstanz hätte ebenfalls
abklären müssen, ob die französischen Behörden die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden tatsächlich behandeln und sie nicht umgehend in ihr
Herkunftsland wegweisen würden. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz
zwingend von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen und ihre Asyl-
gesuche, unter anderem aus humanitären Gründen, in der Schweiz behan-
deln müssen. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie nur in der Schweiz
über Verwandte und folglich über ein funktionierendes Beziehungsnetz ver-
fügten. Ihre Familienmitglieder könnten ihnen dabei helfen, die Gescheh-
nisse zu verarbeiten und sie bei der Integration in der Schweiz sowie der
Erziehung ihrer minderjährigen Kinder unterstützen. In Frankreich würden
sie keine solche Hilfe erhalten. Ferner würden mehrere Familienmitglieder
gesundheitliche Beschwerden aufweisen, welche einer Behandlung in der
Schweiz bedürften. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass
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sie von den französischen Behörden ohne Behandlung ihrer Asylgesuche
in ihren Herkunftsstaat weggewiesen würden.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von den französischen Behörden
vom 29. November 2018 bis am 28. Februar 2019 gültige Visa ausgestellt
worden waren (vgl. Akten der Vorinstanz, […]). Das SEM ersuchte deshalb
die französischen Behörden am 8. Februar 2019 um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl.
act. […]). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 28. März
2019 zu (vgl. act. […]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist so-
mit gegeben.
6.2 Das Vorliegen von Gründen für die Annahme, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden, ist zu verneinen, zumal Frankreich,
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Signatarstaat der EMRK so-
wie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen wer-
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den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich wären derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die
Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.4 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss ein völkerrechtliches
Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK geltend, woraus sich zwingende
Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben
würden.
6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Die geltend gemachten – und darüber hinaus unbelegten
– gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Familienangehöriger –
das Vorliegen von Asthma, einer Allergie sowie Magenproblemen im Zu-
sammenhang mit einer Operation – stellen sich nicht als so schwerwiegend
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dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den An-
forderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur
neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).
6.4.2 Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Frankreich über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat
verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu
gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen
ist bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden
werden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochte-
nen Verfügung angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände
informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.4.3 Folglich vermögen die Gesundheitszustände einzelner Familienan-
gehöriger eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Frankreich im Sinne
der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.4.1) nicht zu begründen.
6.5 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, bei den
Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen in der Schweiz leben zu
wollen, sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein, gemäss welcher
das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre.
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff „Familienangehö-
rige“ nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und
minderjährige Kinder. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten De-
finitionsbereich. Folglich können sich die Beschwerdeführenden auch nicht
auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dub-
lin-III-VO) berufen. Im Weiteren besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis
zu den Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.
6.6 Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Er-
messen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf
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eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umständen ent-
hält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage
eines Selbsteintritts.
6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Be-
schwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der
Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
6.8 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein
Anlass. Insbesondere sind die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet, zu-
mal die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht gehalten war, bei den
französischen Behörden vorgängig individuelle Zusicherungen einzuholen,
und wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, keine weiteren Abklärun-
gen erforderlich waren.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegen-
standslos geworden ist.
10.
10.1 Nach vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: