Abtei lung IV
D-1963/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._________, geboren (...),
B._________, geboren (...),
Nigeria, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin); Verfügung des BFM vom 18. März 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1963/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge nigeria-
nische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C.________, ihren
Heimatstaat am 29. Januar 2010 beziehungsweise 7. Februar 2007
verlassen hätten und nach D.__________ gereist seien, wo sie sich
während längerer Zeit aufgehalten hätten,
dass sie auf dem Seeweg nach E.________ gelangt seien und sich
dort in einem Camp während weiteren sechs Monaten aufgehalten
hätten,
dass sie nach Erhalt eines negativen Asylentscheides am 8. November
2009 in die Schweiz eingereist seien und am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F.__________ ein Asylgesuch ein-
gereicht haben,
dass die Beschwerdeführenden gestützt Fingerabdruckvergleiche mit
der EURODAC-Datenbank vom 9. November 2009 am 11. und
20. beziehungsweise 21. Mai 2009 in E.________ von den Behörden
anlässlich eines Asylgesuchs erkennungsdienstlich erfasst wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F.__________ summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer für einen älteren Dorfbewohner, der ihm
Geld gegeben habe, hätte Kleider besorgen sollen, welche indessen
an der Grenze beschlagnahmt worden seien,
dass er ausserdem im G._________ Kindern Bibelunterricht gegeben
habe und am 19. März 2006 in C.________ in eine Auseinander-
setzung zwischen der "Movement for the Actualization of the
Sovereign State of Biafra" (MASSOB) und der Polizei geraten sei, wo-
bei fünf Kinder mit Schüssen verletzt worden und in der Folge ge-
storben seien,
dass er von den Familien der Kinder gesucht, gejagt und mit Steinen
beworfen worden sei,
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dass er deshalb und weil er eine Familie gründen wolle, sein Heimat-
land verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters keine Hilfe
mehr bekommen habe, weshalb sie die Schule abgebrochen habe und
auf dem Feld habe arbeiten müssen,
dass sie in der Folge von ihrer Tante nach C.________ gebracht und
zur Prostitution hätte gezwungen werden sollen, wogegen sie sich
gewehrt habe, weshalb sie von der Tante aus dem Haus geworfen
worden sei,
dass sie zu niemandem mehr gehen könne und deshalb ihr Heimat-
land verlassen habe,
dass die Beschwerdeführenden keine heimatlichen Reise- und Iden-
titätspapiere zu den Akten reichten, weil sie keine solchen besässen
und auch nur traditionell geheiratet hätten,
dass das BFM am 27. November 2009 bei den H.__________
Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden
stellte,
dass die H.__________ Behörden keine Antwort sandten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung
vom 18. November 2009 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer all-
fälligen Rückübernahme durch die H.__________ Behörden sowie
eines damit verbundenen Nichteintretensentscheids gewährte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung dazu
Stellung nehmen konnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am
24. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und den Wegweisungsvollzug nach E.__________
anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
se Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz nach-
weislich zwischen Mai und dem 8. November 2009 in E.__________
aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht, was sich aus ihren
Aussagen und aus den EURODAC-Treffern ergebe,
dass somit E.__________ aufgrund der Staatsverträge im Rahmen
des Dubliner Abkommens (namentlich des Abkommens vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Asso-
ziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung
[EG] Nr. 1560/203 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats
[DVO Dublin]) vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass die H.__________ Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden stillschweigend zugestimmt hätten, weil der
Termin für die Stellungnahme am 12. Dezember 2009 verfristet und bis
zu diesem Datum keine Stellungnahme aus E.__________
eingetroffen sei,
dass den Beschwerdeführenden am 18. November 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme an-
lässlich der Befragung erklärt hätten, in E.__________ bekämen sie
keine Hilfe, namentlich in Bezug auf die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin, kein Geld und keine Arbeit,
dass diese Erklärungen indessen kein Hindernis für den Vollzug der
Wegweisung nach E.__________ darstellten, da sie sich auf die
wirtschaftliche Situation in E.__________ beziehen würden,
dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen
könnten, in welchem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5
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Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-
Verbots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen
sei und für den Fall einer Rückkehr nach E.__________ ferner keine
Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in E.__________ herrschende allgemeine Situation
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvorschusses und eventuell
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
26. März 2010 geltend machten, in E.__________ würden sie kein
Essen, keine Kleider und kein Dach über dem Kopf finden,
dass in E.__________ ausserdem die medizinische Versorgung nicht
gewährleistet sei, was daraus ersichtlich sei, dass die
Beschwerdeführerin zwar mehrmals untersucht worden sei, man ihr
indessen nur gesagt habe, sie habe Würmer, während sie von der
Schwangerschaft erst in der Schweiz erfahren habe,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem an einer Diabetes leide,
welche tägliche Insulinspritzen und eine tägliche Überwachung des
Blutzuckerspiegels erfordere,
dass sie in E.__________ die nötige medizinische Unterstützung nicht
erhalten werde, weshalb die Wegweisung dorthin nicht zumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Verfahrensakten zum Schluss kommt, dass die vorinstanzliche Ver-
fügung zu bestätigen ist,
dass E.__________ gemäss Art. 10 Abs. 1 VO Dublin für die Prüfung
des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass E.__________ von den Schweizer Behörden am 27. November
2009 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgefordert
wurde,
dass die H.__________ Behörden dieses Ersuchen innert Frist nicht
beantwortet haben, womit die Zuständigkeit E.__________ gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im
Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist,
dass die Zuständigkeit E.__________ von den Beschwerdeführenden
nicht konkret und substanziiert bestritten wurde,
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dass E.__________ unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, die H.__________ Behörden würden sich im Falle der Be-
schwerdeführenden nicht an die aus diesen Staatsverträgen
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich damit die von den Beschwerdeführenden sinngemäss ge-
äusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskon-
vention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach
E.__________ als unbegründet erweist,
dass weder die allgemeine Lage in E.__________ noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die
Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
E.__________ aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung
dar,
dass bezüglich der geltend gemachten Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin festzuhalten ist, dass E.__________ über ein
funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, zu welchem – entgegen
der Argumentation in der Beschwerde – auch Asylsuchende Zugang
haben,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die
H.__________ Behörden würden dem Umstand der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse Rechnung
tragen und ihre diesbezüglich wiederholt geäusserten pauschalen und
unsubstanziierten Entgegnungen an dieser Betrachtungsweise nichts
zu ändern vermögen,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführerin kein Beweismittel zu den Akten gab, gestützt auf
welches von einer unzureichenden medizinischen Behandlung in
E.__________ auszugehen wäre,
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dass ihren Angaben vielmehr entnommen werden kann, sie habe
mehrmals Zugang zu medizinischen Einrichtungen in E.__________
gehabt,
dass ihre Aussage, man habe in E.__________ eine falsche Diagnose
gestellt, weder belegt ist noch überwiegend glaubhaft erscheint,
dass auch dem im erstinstanzlichen schweizerischen Asylverfahren
eingereichten Arztbericht vom 11. März 2010 keine entsprechenden
Anhaltspunkt entnommen werden können, weshalb die Ausführungen
der Beschwerdeführenden über die mangelhafte medizinische Be-
handlung in E.__________ kein Glaube geschenkt werden kann,
dass somit die geltend gemachte allfällige Schwangerschaftsdiabetes
– welche im Übrigen auch in E.__________ bei Schwangeren häufig
vor-kommen dürfte – in E.__________ adäquat behandelt werden
kann, so dass weder für die werdende Mutter noch das Kind eine
konkrete Gefahr besteht,
dass ferner gestützt auf die Aktenlage nicht an der Reisefähigkeit der
schwangeren Beschwerdeführerin zu zweifeln ist,
dass darüber hinaus E.__________ als Nachbarland der Schweiz in
verhältnismässig kurzer Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht
werden kann,
dass die übrigen Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung nach
E.__________ weder belegt noch glaubhaft sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel-
folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend aus-
geführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach
E.__________ zu Recht angeordnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid die Gesuche um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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