B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1963/2016
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annemarie Hartmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 11. Januar 2016 zusammen mit seiner
Ehefrau und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern von Deutsch-
land in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 26. Januar 2016 zu
ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihnen das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 (Eröffnung am 22. März 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und
ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an.
D.
In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a
AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers und sei-
ner Familie für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug.
E.
Am 22. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis B._______
in Haft genommen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde die su-
perprovisorische Entlassung aus der Haft und die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
(Art. 80a Abs. 2 AuG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 4 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 80a Abs. 4 AuG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung
sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren
Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Aus-
schaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei
im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die be-
troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den
für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im
Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist
und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden
lassen.
3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Perso-
nen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum
oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhal-
ten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach
den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsge-
such kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entschei-
det innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und
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berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fort-
setzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der in-
haftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Be-
schwerdeführer am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe
er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch
habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfü-
gung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle ein Verhalten,
welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behörd-
lichen Anordnungen widersetze, ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass
er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei
weder schriftlich, noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die
Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Mög-
lichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Ver-
tretung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer könnte untertauchen. So sei er bereit, zu-
sammen mit seiner Frau nach Deutschland zurückzukehren, sobald die
Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch,
dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden be-
funden werde, verletzt worden.
5.
5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für
ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert
worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für
ihn verständlichen Sprache eröffnet und erläutert (vgl. act. A25) und das
Dispositiv wurde zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht aus-
serdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
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Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung
schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings kann die
Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gutheissung der Beschwerde
offenbleiben.
5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren
innert 96 Stunden erweist sich als unbegründet. Denn die angerufene Be-
stimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Kons-
tellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine
Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. An-
ders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftie-
rungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf
Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprü-
fung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende
Haftentlassungsgesuch wurde am 26. März 2016 eingereicht und die vor-
instanzlichen Akten trafen am 1. April 2016 beim Gericht ein, so dass diese
Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich
weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Anhörung (dazu eingehend BGE 134 I 140
E. 5).
6.
6.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu er-
achten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hin-
sicht als äusserst problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anord-
nung der Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass
sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die
Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden
wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist
somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genann-
ten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen
zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Be-
troffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheb-
lich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine
weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich
die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. ANDREAS
ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a
AuG).
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6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung alleine da-
mit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den
deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe und somit der
Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt sei. Diese Argumentation
erscheint abwegig, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in
jedem Fall einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat – und damit in jedem
Dublin-Fall – automatisch auf renitentes Verhalten und damit auf erhebli-
che Fluchtgefahr zu schliessen wäre. Der Zweck der differenzierten Rege-
lung von Art. 76a AuG würde dadurch ausgehebelt.
6.3 In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Auseinandersetzung mit ei-
ner tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich. In der Ver-
fügung wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes
implizit und automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein
solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufge-
zählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische
erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen ist jedoch verkürzt. Denn der expli-
ziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr – in Konkretisierung von Art. 28
und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO – bloss die Funktion objektiver gesetzlicher
Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen
nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Flucht-
gefahr kumulativ zu prüfen (vgl. ANDREAS ZÜND, a.a.O., N 1 und 3 zu
Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung we-
der mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch
mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begrün-
dung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen.
6.4 Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben in der BzP
bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eigereicht zu haben. Sie haben
lediglich ausgeführt, ihr Zielland sei die Schweiz und nicht Deutschland ge-
wesen, so dass sie in Deutschland eigentlich kein Gesuch hätten einrei-
chen wollen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme einer er-
heblichen Fluchtgefahr als äusserst fraglich. So erklärte der Beschwerde-
führer in der Beschwerdeschrift, sich einer Überstellung nach Deutschland
nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass lediglich
die Inhaftierung, nicht aber der Nichteintretens- und Wegweisungsent-
scheid nach Deutschland angefochten wurde. Zudem befinden sich die
Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder
(Jahrgang […] und […]) in der Asylunterkunft C._______, was ebenfalls die
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Annahme indiziert, dass sich der Beschwerdeführer nicht zusammen mit
seiner Familie der Wegweisung entziehen und untertauchen würde.
6.5 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Flucht-
gefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So
würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Unterkunft
C._______ als taugliche Ersatzmassnahme erweisen. In Anbetracht der
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der familiären Ver-
hältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) ist die Inhaftierung daher auch als nicht
verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen.
6.6 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern
7 und 8 aufzuheben. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus
der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
8.
Aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig ge-
worden ist und in Ermangelung substanziiert belegter Auslagen, ist nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer verhältnismässig hohe
und somit entschädigungspflichtige Vertretungskosten entstanden wären
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
9.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom
17. Februar 2016 werden aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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