Abtei lung IV
D-1964/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1964/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Ende Januar 2009 verliess und am 15. Februar 2009 in der Schweiz
ein Asylgesuch stellte,
dass am 5. März 2009 im A._______ die Befragung zur Person
stattfand,
dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, am 4. April 1994
in Nigeria geboren worden zu sein und seit frühester Kindheit bis im
Dezember 2008 in B._______ in C._______ bei ihrer Mutter, ihrem
Vater, dessen zweiter Frau und ihren Halbgeschwistern gelebt zu
haben,
dass sie von ihrem Vater schlecht behandelt worden sei und er ihr
verboten habe, die Schule weiterhin zu besuchen,
dass er sie zudem nicht als seine Tochter anerkannt habe,
dass sie vielmehr – entgegen ihrem Willen und demjenigen ihrer
Mutter – einem Gläubiger des Vaters zur Frau versprochen worden sei,
dass der Vater ihre Mutter aus dem Haus geworfen und die
Beschwerdeführerin mit Gewalt dem Gläubiger habe übergeben
wollen, worauf sie im Dezember 2008 von ihrer Mutter abgeholt und
zum Onkel mütterlicherseits nach D._______ gebracht worden sei, von
wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten habe,
dass das BFM am G._______ eine ärztliche Knochen-
altersbestimmung der Beschwerdeführerin durchführen liess und im
entsprechenden Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein
Skelettalter von 18 Jahren und mehr vermerkt wurde,
dass der Beschwerdeführerin zu diesem Abklärungsergebnis am
12. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie dabei an
der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
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nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei
aufgrund der durchgeführten Knochenaltersbestimmung von der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen,
dass das Knochenwachstum individuell variieren könne und eine
Abweichung bis drei Jahre zwischen dem festgestellten Knochenalter
und dem behaupteten Alter innerhalb des Normbereiches liege (vgl.
Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19),
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei am E._______
geboren, womit sie am F._______ 15 Jahre alt würde, während die
Knochenaltersanalyse ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergeben
habe,
dass folglich die Abweichung zwischen dem von der
Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem aus der
Knochenaltersanalyse resultierenden Knochenalter mehr als drei
Jahre betrage, weshalb die radiologische Untersuchung des
Handknochens – unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 23 – vorliegend
zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG genüge,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des gewährten rechtlichen
Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten und überdies unglaubhaf-
te Angaben über ihre Reise in die Schweiz zu Protokoll gegeben habe,
dass sie die Behörden über ihre Identität getäuscht habe, weshalb auf
ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe ihrer Vertretung vom
26. März 2009 (und Postaufgabe vom 27. März 2009) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung an die
Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
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Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen liess,
dass sie zur Begründung ihrer Eingabe geltend machte, ihre
Volljährigkeit und damit die ihr zur Last gelegte Identitätstäuschung
seien nicht ausreichend nachgewiesen worden, weil die Knochen-
altersanalyse zwar ein „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG praxisgemäss genüge, sofern die Abweichung
zwischen dem behaupteten Alter und dem Knochenalter drei Jahre
übersteige, indessen mit dieser Analysemethode nicht wissenschaft-
lich zuverlässig festgestellt werden könne, ob eine Person das 18.
Altersjahr erreicht habe oder nicht,
dass damit das festgestellte Knochenalter bestenfalls ein schwaches
Indiz für eine bestehende Volljährigkeit darzustellen vermöge,
dass zudem im vorliegenden Fall die Diskrepanz von drei Jahren nur
um wenige Tage überschritten werde und das BFM keine anderen
Beweismittel für die Identitätstäuschung vorgelegt habe,
dass ferner die Annahme des BFM, die Täuschung über das Alter
lasse auf ein Fehlen von Wegweisungshindernissen und von
Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft schliessen, falsch sei, zumal
eine allfällige Falschaussage der Beschwerdeführerin in keinem
Verhältnis stehe zur Verweigerung des BFM, die Flüchtlingseigen-
schaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin alleinstehend, minderjährig oder 18-
jährig, ohne Berufserfahrung und mit geschlechtsspezifischen
Problemen in die Schweiz gekommen sei,
dass somit konkrete Hinweise für das Vorliegen von Wegweisungs-
hindernissen vorlägen,
dass vorliegend zusätzliche Abklärungen vorzunehmen seien, welche
in einem materiellen Verfahren zu prüfen seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei
vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit
beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht ganz fünfzehnjährig und damit
minderjährig wäre, indessen ihre Altersangaben nicht mit amtlichen
Dokumenten belegen konnte,
dass sich aus den Akten – unabhängig von der Altersangabe – in
keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit
der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin als urteilsfähige Person ferner
höchstpersönliche Rechte auch im unmündigen Alter ausüben kann,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteils-
voraussetzungen zu bejahen sind,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in
einem Empfangszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden
muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt
werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG
hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die
Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenalters-
bestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauens-
person zu bestimmen,
dass es aufgrund der zuvor festgehaltenen Beweislastregelung
hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den
schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als
unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
der Beschwerdeführerin über ihre Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer
Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-
bestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund
der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenalters-
bestimmung vom G._______ ein Knochenalter der Beschwerde-
führerin, welches einem chronologischen Alter von 18 Jahren oder
mehr entspricht, ergeben hat,
dass zwar – wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt worden ist –
radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person nur
einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen
Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation
beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festge-
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stellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochen-
alter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten
Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem von der Beschwerde-
führerin angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am
G._______) 14 Jahren H._____ und dem festgestellten Knochenalter
von 18 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall der Beschwerdeführerin
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und die Beschwerdeführerin
demnach die Behörden über ihr Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb
vorliegend aus der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine
Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
geschlossen wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar vor-
brachte, sie werde im I._______ nicht 15, sondern 16 Jahre alt, womit
der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem
Knochenalter nicht mehr drei Jahre übersteigen würde,
dass diese Angaben indessen als nachgeschoben und unglaubhaft zu
betrachten ist, zumal die Beschwerdeführerin den Asylbehörden
gegenüber mehrmals angab, sie sei am E._______ geboren worden
(vgl. Akten A1/10 S. 1 und A2/2 S. 1), womit sie am F._______ als
Fünfzehnjährige gelten würde,
dass der Beschwerdeführerin zudem das Protokoll vom 5. März 2009
rückübersetzt und sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der darin
enthaltenen Angaben bestätigt hat,
dass sie darüber hinaus auch anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs ihre zuerst zu Protokoll gegebenen Altersangaben
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(Akte A11/2 S. 1) und auch nach der Rückübersetzung dieses
Protokolls die Richtigkeit dieser Angaben unterschriftlich bestätigte,
dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung
feststeht (vgl. EMARK 2003 NR. 27),
dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aufgrund der
Feststellungen in der Knochenaltersanalyse vom 6. März 2009 zum
Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden über
ihr Alter getäuscht,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm im Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass ferner gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Mutter
und ihr Onkel mütterlicherseits in Nigeria leben und sie somit – sollte
sie nicht zu ihrem Vater und ihren Halbgeschwistern zurückkehren
wollen – nicht auf sich allein gestellt ist und bei ihnen Unterschlupf
finden kann,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin nicht als unzumutbar erscheint, da davon auszugehen ist, es
lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist und es ihr obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, der Beschwerdeführerin, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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