Abtei lung IV
D-1965/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1965/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.________ (Delta State), Nigeria eigenen
Angaben zufolge am 28. Mai 2008 verliess und am
13. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. September 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerde-
führers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach seiner
Ausreise aus dem Heimatland eine Woche in Niger, drei Monate in
Libyen und ein Jahr in Italien aufgehalten,
dass die Ältesten von B.________ ihn hätten zwingen wollen, den
Posten des Chefs des Orakels anzunehmen, ihm gedroht worden sei,
er werde geopfert, falls er diesen Posten nicht annehme, und er in den
Palast des Königs eingesperrt worden sei, aus dem ihm die Flucht
gelungen sei,
dass er am 6. September 2008 in Italien um Asyl nachgesucht habe,
sein Gesuch im März 2009 abgelehnt worden sei, und er von den
italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert worden
sei,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 7. September 2008 in
Italien registriert wurde,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er geltend
machte, er habe in Italien einen Entscheid erhalten, in dem er unter
Androhung von Inhaftnahme aufgefordert worden sei, dieses Land zu
verlassen (vgl. act. A1/13 S. 10),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2009 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass das BFM den italienischen Behörden am 18. Januar 2010 mit-
teilte, die Frist zur Beantwortung des Rückübernahmeersuchens sei
abgelaufen, weshalb Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zur Prüfung
des Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – frühestens eröffnet
am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 in Italien er-
kennungsdienstlich erfasst worden sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Italien für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass angesichts dessen, dass bis zum Verfügungszeitpunkt keine Zu-
stimmung bezüglich der Übernahme des Beschwerdeführers einge-
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troffen sei, die Anfrage seit dem 24. Dezember 2009 verfristet sei, was
als stillschweigende Zustimmung zu gelten habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens zum 25. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
dass der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erhobene
Einwand des Beschwerdeführers, Italien habe ihn des Landes ver-
wiesen, kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, da
Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin-Abkommen zur Rücküber-
nahme verpflichtet sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, sein Fall sei erneut zu prüfen und er sei allenfalls
erneut anzuhören,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Tele-
fax vom 29. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer auf
dem Seeweg von Libyen her kommend am 6. September 2008 illegal
nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, ein-
reiste, wo er am folgenden Tag daktyloskopisch registriert wurde und
ein Asylgesuch stellte (vgl. act. A1/13 S. 8 f.),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2009 ge-
stützt auf das DAA und die entsprechenden Bestimmungen um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
VO ersuchte (vgl. act. A13/6) und die italienischen Behörden die Frist
zur Stellungnahme bis zum 23. Dezember 2009 ungenutzt verstreichen
liessen (vgl. act. A16/1), weshalb angesichts der Verfristung eine still-
schweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus
Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien
habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105)
ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerde,
der Beschwerdeführer werde von Italien nach Nigeria deportiert, da er
während zehn Jahren nicht mehr nach Italien einreisen dürfe, nichts zu
ändern vermögen, da Italien verpflichtet war und ist, allfällige Ein-
wände des Beschwerdeführers gegen eine Rückschaffung in sein
Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz erneut
anzuhören, demzufolge abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel-
folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1),
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dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-
645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend aus-
geführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office, Ref. Nr. N (...) (per
Telefax)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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