B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1965/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Irak,
alle vertreten durch Franziska Wenk, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft/Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
D-1965/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Januar 1998
in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flücht-
linge (BFF, heute: BFM) vom 26. November 1998 wurde dem Beschwer-
deführer Asyl in der Schweiz gewährt. Die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers reiste mit der Tochter C._______ am 29. November 1999 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein; ihnen wurde am 27. Januar
2000 Asyl gewährt. Den in der Schweiz geborenen Töchtern D._______,
E._______ und F._______ wurden jeweils ebenfalls Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, aus den Akten der zuständigen Behörden des Kantons
H._______ sei ersichtlich, dass sie sich – obwohl anerkannte Flüchtlinge
– von 2011 bis 2013 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten hätten. Das
Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten und damit die Vorausset-
zungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf
des Asyls gegeben seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) werde das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff.
1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrufen. Gemäss Ziff. 1 der
erwähnten Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Ab-
kommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Den Beschwerde-
führenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf Stellung zu
nehmen.
C.
In der Eingabe vom 29. November 2013 liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter zusammengefasst ausfüh-
ren, sie hätten sich zwar unbestrittenermassen im Irak aufgehalten, doch
sei dieser Aufenthalt nicht freiwillig geschehen, sondern auf eine Verket-
tung von unglücklichen Umständen zurückzuführen. Es sei ihnen deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu wi-
derrufen.
D.
Mit Verfügung vom 11. März 2014 – eröffnet am 12. März 2014 - aber-
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kannte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das ihnen gewährte Asyl.
E.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu
mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. April 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren und eine 30-tägige Frist
zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen, eventualiter sei die Ange-
legenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das BFM zurück-
zuweisen.
Der Beschwerdeschrift lagen verschiedene Dokumente bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. April 2014 den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 räumte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden eine 7-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung ein.
H.
Am 8. Mai 2014 ging die Beschwerdeergänzung beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
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führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendi-
gungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Per-
son unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr
Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund
deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen
kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 Bst.
C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK).
3.
3.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 11. März 2014 aus,
die Behörden des zuständigen Kantons hätten mitgeteilt, dass gegen die
Beschwerdeführenden ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise
in die Schweiz eingeleitet worden sei. Aus dem entsprechenden polizeili-
chen Befragungsprotokoll vom 9. Oktober 2013 gehe hervor, dass sich
die Beschwerdeführenden – obwohl anerkannte Flüchtlinge – von 2011
bis 2013 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten hätten. Gegen die Be-
hauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich unfreiwillig so lange
im Irak aufgehalten, spreche zunächst, dass den Reiseausweisen zu ent-
D-1965/2014
Seite 5
nehmen sei, dass sich die Beschwerdeführenden nur Transit-Visa für die
Türkei hätten ausstellen lassen. Dies spreche deutlich gegen die Behaup-
tung, sie hätten nur zwei oder drei Wochen Ferien in der Türkei verbrin-
gen wollen. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Irak erscheine es sodann re-
alitätsfremd, dass es den Beschwerdeführenden rund zwei Jahre lang
nicht möglich gewesen sein solle, mit den schweizerischen Behörden
Kontakt aufzunehmen und nachhaltig um Hilfe in ihrer angeblich missli-
chen Lage zu ersuchen. Befremdlich wirke besonders, dass der Be-
schwerdeführer zunächst allein in die Schweiz zurückgekehrt sein wolle,
ohne diese Zeit auch dafür zu nutzen, die schweizerischen Behörden zu
kontaktieren und sie um Unterstützung für seine im Irak zurückgebliebene
Familie zu ersuchen. Noch fragwürdiger werde der behauptete Zwangs-
aufenthalt im Irak durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden
nach einem angeblich erneut gescheiterten Ausreiseversuch über die
Türkei auf einmal mit dem Taxi nach Sulaimaniyah gefahren seien, um
über den dortigen Flughafen ohne Probleme nach Düsseldorf zu fliegen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden diese offen-
bar einfache Ausreisemöglichkeit nicht schon viel früher genutzt hätten,
um ihren angeblich erzwungenen Irak-Aufenthalt zu beenden. Schliess-
lich hätten Angehörige der Kantonspolizei H._______ die Wohnung der
Beschwerdeführenden in S. bis auf wenige Habseligkeiten vollkommen
ausgeräumt vorgefunden. Diese Vorbereitungsmassnahmen würden klar
dafür sprechen, dass die Beschwerdeführenden von Beginn nicht Ferien
in der Türkei, sondern eine längere Abwesenheit geplant hätten. Aus all
diesen Gründen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden freiwil-
lig in den Irak zurückgekehrt seien. Die Tatsache, dass sie zwei Jahre
freiwillig im Irak verbracht hätten, könne nur als Absicht, sich wieder unter
den Schutz des Heimatstaats zu stellen, interpretiert werden. Zudem sei
der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zwei Jahre im Nordirak ge-
lebt hätten, als tatsächliche Schutzgewährung durch den Irak zu verste-
hen. Zusammenfassend seien deshalb die Bedingungen für einen Asyl-
widerruf gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt.
3.2 Die Beschwerdeführenden lassen dagegen in tatsächlicher Hinsicht
auf Beschwerdeebene ausführen, nachdem sie ihre Verwandten seit über
10 Jahren nicht mehr gesehen hätten, hätten sie beschlossen, im Juli
2011 in die Türkei zu fahren, um dort aus dem Irak anreisende Verwandte
zu treffen. Mitten in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2011 seien sie in
Silopi angekommen. Auf der Suche nach einer günstigen Unterkunfts-
möglichkeit seien sie zu nahe an die türkisch-irakische Grenze gekom-
men, worauf die kurdisch sprechende Familie von der türkischen Polizei
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Seite 6
direkt an die irakische Grenze gebracht worden sei. Dort sei das Auto mit
Schweizer Kennzeichen als verdächtig (Diebstahlsverdacht) angesehen
worden, weshalb das Fahrzeug und der Reisepass von B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) beschlagnahmt worden seien. Ihnen sei
aber zugesichert worden, dass sie den Pass und das Auto nach ein bis
zwei Wochen abholen könnten, sofern sich herausstelle, dass das Auto
nicht gestohlen sei. Auf diese Weise sei die Familie unfreiwillig in den Irak
gelangt. Nach zwei Wochen sei ihnen sodann jedoch weder das Auto
noch der Reisepass der Beschwerdeführerin herausgegeben worden, nur
die Nummernschilder hätten sie erhalten. Der Beschwerdeführer sei in
der Folge alleine in die Schweiz zurückgereist, um die Einreise seiner
Familie in die Wege zu leiten. Kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz
habe er den Anruf erhalten, dass die Tochter D._______ lebensbedrohlich
erkrankt sei. Aus diesem Grund habe er möglichst schnell in den Irak zu-
rückkehren wollen. Als ihm dies schliesslich am 25. August 2011 – mit
dem geliehenen Fahrzeug eines Freundes – gelungen sei, sei es zu ei-
nem Verkehrsunfall mit einem kleinen Jungen gekommen. Die Familie
des Verletzten habe dem Beschwerdeführer das Auto weggenommen und
ihn festgehalten. Erst nach drei Monaten, als es dem Jungen wieder bes-
ser gegangen sei, habe man den Beschwerdeführer gehen lassen, das
Auto habe man indessen nicht zurückgegeben. Anfangs Januar 2011
(gemeint wohl 2012) sei es der Tochter so weit besser gegangen, dass
die Familie versucht habe, den Irak zu verlassen. Dabei habe man so-
wohl den Reisepass der Beschwerdeführerin als auch das Auto von der
Grenzwache zurückerhalten. Mangels eines gültigen Visums sei den Be-
schwerdeführenden indessen die Einreise in die Türkei verweigert wor-
den. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden auf verschiedenen
Wegen versucht, Hilfe zu erhalten. Sie hätten mit verschiedenen Organi-
sationen (HEKS, Rotes Kreuz, Caritas) Kontakt aufgenommen, und der
Beschwerdeführer habe sich sogar persönlich nach Bagdad begeben, wo
sich allerdings keine schweizerische Vertretung (mehr) befinde. Auch mit
der Polizei von H._______ habe sich der Beschwerdeführer in Verbin-
dung gesetzt, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, man könne bei einem
Aufenthalt im Irak nichts unternehmen. Im Juni 2012 hätten die Be-
schwerdeführenden schliesslich auch das zweite Auto zurückerhalten.
Die Ausreise in die Türkei sei jedoch infolge des Fehlens eines gültigen
Visums erneut gescheitert. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden
gelungen, den Irak über den Flughafen Sulaimaniyah zu verlassen und
nach Deutschland zu fliegen, von wo aus sie in die Schweiz gelangt sei-
en.
D-1965/2014
Seite 7
3.3 Unter dem Titel "Rechtliches" wenden die Beschwerdeführenden ein,
entgegen der Annahme des Bundesamtes könne nicht gesagt werden,
sie hätten sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Das
BFM verkenne, dass die Beschwerdeführenden verschiedentlich versucht
hätten, mit den Schweizer Behörden in Kontakt zu treten, sich unter an-
derem auch bei der Polizei gemeldet hätten. Sie hätten jedoch dort als
auch bei den Hilfsorganisationen die Antwort erhalten, ihnen könne von
der Schweiz aus nicht geholfen werden. Der Grund, weshalb der Be-
schwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt nicht mit den Schweizer Be-
hörden in Kontakt getreten sei, sei, dass er nicht damit gerechnet habe,
ihm beziehungsweise seiner Tochter würde eine Ausreise aus dem Irak
verwehrt, da er selbst problemlos habe zurückfahren können. Aufgrund
des nur kurze Zeit gültigen Visums für die Türkei sei die Ausreise danach
auf dem Landweg nicht mehr möglich gewesen. Auch beim Kontakt mit
der Schule sei ihm gesagt worden, man könne ihm von der Schweiz aus
sowieso nicht helfen, weshalb die Familie versucht habe, aus eigenem
Antrieb aus dem Irak auszureisen. Auch die zweite Einreise des Be-
schwerdeführers sei sodann nicht als freiwillig zu betrachten, da sie
zwecks Rückholung der kranken Tochter und der gesamten Familie ge-
schehen sei. In Bezug auf eine Rückreise auf dem Luftweg dürfe nicht
vergessen werden, dass zu Beginn der Pass der Beschwerdeführerin be-
schlagnahmt gewesen sei, weshalb dieser wie auch das Auto bei der
Grenze habe abgeholt werden müssen. Eine Ausreise per Flugzeug wäre
zudem nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich gewe-
sen, da D._______ ein Flug aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht
zumutbar gewesen wäre. Zudem seien die Autos der Beschwerdeführen-
den während längerer Zeit beschlagnahmt gewesen. Hätten sie von An-
fang an eine Ausreise per Flugzeug in Betracht gezogen, wäre dies für
eine sechsköpfige Familie einerseits mit enormen Reisekosten verbunden
gewesen, anderseits hätten sie beide Autos im Irak lassen müssen. Erst
nachdem klar gewesen sei, dass eine Ausreise auf dem Landweg auch
künftig nicht möglich sein werde und alle wieder in Besitz eines Auswei-
ses gewesen seien, hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise
auf dem Luftweg entschlossen und die zwei Autos im Irak zurückgelas-
sen.
Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, das BFM habe die Glaub-
haftigkeit ihrer Angaben zu Unrecht bezweifelt. Insbesondere wäre es zur
genügenden Abklärung des Sachverhalts notwendig gewesen, auch die
Töchter (mit Ausnahme der Jüngsten) zum Aufenthalt im Irak und dessen
Freiwilligkeit zu befragen. Erst aufgrund der Aussagen der Kinder könnte
D-1965/2014
Seite 8
die Freiwilligkeit der Reise beurteilt werden. Das Bundesamt sei seiner
Pflicht zur genügenden Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen
und es werde beantragt, die drei schulpflichtigen Töchter zu befragen.
Zu widersprechen sei auch der Auffassung des BFM, angesichts des fast
zweijährigen Aufenthalts hätten sich die Beschwerdeführenden unter den
Schutz des Heimatstaats gestellt. Nachdem sie sich nicht freiwillig im Irak
befunden hätten, hätten sie niemals die Absicht gehabt, sich wieder unten
den Schutz dieses Staats zu stellen. Vielmehr habe sich die Familie wäh-
rend dieser ganzen Zeit nicht legal im Land aufgehalten. Sie hätten weder
eine Aufenthaltsbewilligung noch irakische Ausweise besessen, weshalb
sie weder von der offiziellen Gesundheitsversorgung hätten profitieren
können, noch anderweitig mit dem Staat in Kontakt getreten seien. Ge-
gen die Absicht der Unterschutzstellung spreche auch die Tatsache, dass
die schulpflichtigen Töchter während dieser Zeit nicht in die Schule hätten
gehen können. Zudem habe auch keine tatsächliche Schutzgewährung
durch den Irak stattgefunden, da sich die Beschwerdeführenden ohne le-
gale Papiere im Land aufgehalten und von keinerlei staatlichen Leistun-
gen profitiert hätten.
4.
Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Einwand, die Vorinstanz
hätte zur genügenden Abklärung des Sachverhalts die drei schulpflichti-
gen Töchter befragen müssen, eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes geltend.
4.1 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma-
xime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela-
tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich inso-
weit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einge-
leitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b
VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kön-
nen (BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f., je mit
Hinweis). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die
Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder
kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung be-
rücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt
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Seite 9
wird die Untersuchungsmaxime sodann durch die im Anspruch auf recht-
liches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und
auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff.
VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebote-
nen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der
Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse
zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Be-
weiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2, BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140
E. 5.3, 131 I 153 E. 3 S. 157 m.w.H. sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich u.a. 2013, Rz. 153 und 457; vgl. zum Verhältnis von Mitwirkungs- und
Beweisabnahmepflicht BVGE 2007/21 E. 11.1.3 f. mit Hinweisen).
4.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden geht fehl. Insbesondere ver-
kennen sie, dass im Verfahren bezüglich Widerruf des Asyls die Parteibe-
fragung nicht vorgesehen ist. Entsprechend handelt es sich bei den in
den Akten liegenden Befragungsprotokollen auch nicht um Aussagen,
welche im Widerrufsverfahren erhoben wurden. Vielmehr wurden die Be-
fragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin von der
kantonalen Migrationsbehörde veranlasst und durch Beamte der zustän-
digen Kantonspolizei durchgeführt. Im Verfahren betreffend Widerruf des
Asyls werden die Betroffenen vom BFM über den Sachverhalt und den
darauf basierenden, geplanten Widerruf schriftlich orientiert und es wird
ihnen in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist zur Äus-
serung eingeräumt. Dies wurde auch im vorliegenden Verfahren so ge-
handhabt, indem das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
31. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Asylwi-
derruf einräumte. In diesem Zusammenhang hätte es auch den Töchtern
freigestanden, sich etwa in einem persönlichen Schreiben zu äussern.
Der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit
unbegründet, weshalb das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3)
abzuweisen ist.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt überdies anzumerken, dass der An-
trag auf Befragung der Töchter auch unter dem Titel der antizipierten Be-
weiswürdigung abzuweisen wäre. Es liegt auf der Hand, dass den Anga-
ben der Töchter – selbst wenn sie sich mit denjenigen ihrer Eltern decken
D-1965/2014
Seite 10
würden – aufgrund ihrer offensichtlich fehlenden Unabhängigkeit und Ob-
jektivität keinen relevanten Beweiswert hätte zugemessen werden kön-
nen.
5.
Wie vom BFM und den Beschwerdeführenden übereinstimmend fest-
gehalten, setzt die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ vor-
aus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat ge-
treten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat
Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich
erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
5.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings
(welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang
weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des
Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1).
5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten lediglich in
die Türkei reisen wollen, der Aufenthalt im Irak sei unfreiwillig erfolgt. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen nach Durchsicht der Akten
mit dem Bundesamt zum Schluss, dass diese Darstellung der Beschwer-
deführenden als unglaubhaft zu erachten ist.
5.1.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ergibt sich aus den
Kopien des Reiseausweises des Beschwerdeführers, dass ihm von den
türkischen Behörden im Juni 2011 ein Transitvisum ausgestellt wurde, mit
Gültigkeit vom 8. Juni 2011 bis 6. September 2011. Dieses berechtigte ihn
zum zweimaligen Transit (Double Transit) und die Aufenthaltsdauer be-
schränkte sich auf 7 Tage (Duration of Stay: 7 Days). Bereits angesichts
dieser Einträge, zu welchen sich der Beschwerdeschrift keine Erklärung
entnehmen lässt, erscheinen die Angaben der Beschwerdeführenden als
Schutzbehauptungen.
5.1.3 Hinzu kommt, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden,
weshalb sie überhaupt in den Irak gelangt seien, nicht zu überzeugen
vermögen. Zunächst zeigt ein Blick auf die Landkarte, dass zwischen
dem Stadtgebiet von Silopi und dem Grenzübergang Habur eine Distanz
von mehreren Kilometern liegt. Die Darstellung auf Beschwerdeebene,
die Stadt Silopi liege unmittelbar bei der Grenze zum Irak, womit sugge-
riert wird, es handle sich um eine eigentliche Grenzstadt, trifft damit nicht
zu. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die türkische Polizei die
D-1965/2014
Seite 11
Beschwerdeführenden – gegen deren Willen – an die Grenze hätten brin-
gen sollen, waren die Beschwerdeführenden doch im Besitz eines gülti-
gen Visums, auch wenn dessen Gültigkeit zeitlich beschränkt war.
Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
Eintrag in seinem Reiseausweis nicht zum ersten Mal in der fraglichen
Gegend befand. Auf Seite 7 des Reiseausweises findet sich ein bereits
am 6. Juli 2010 ausgestelltes türkisches Transitvisum mit Gültigkeit vom
6. Juli 2010 bis 4. September 2010. Die auf den Seiten 6 und 7 des Rei-
seausweises befindlichen Stempel legen sodann den Schluss nahe, dass
der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 über den Grenzübergang
Habur in den Irak gereist ist. Jedenfalls lassen diese Einträge die Darstel-
lung der Beschwerdeführenden, sie seien unfreiwillig in den Irak gelangt,
höchst unwahrscheinlich erscheinen.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist als erstellt zu betrachten, dass die Be-
schwerdeführenden absichtlich in den Irak reisten, womit das Kriterium
der Freiwilligkeit im Fall der Beschwerdeführenden erfüllt ist.
5.2 Als weitere Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sind die beab-
sichtigte Unterschutzstellung und die effektive Schutzgewährung durch
den Heimatstaat zu prüfen.
5.2.1 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel-
lung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist,
kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs-
und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unter-
schutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne
gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an
psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.3,
mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103).
5.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak zurückkehrten. Das BFM
nimmt an, sie hätten nicht nur einen Ferienaufenthalt, sondern vielmehr
einen längeren Verbleib im Heimatstaat beabsichtigt. Die Beschwerdefüh-
renden äusserten sich auf Beschwerdeebene nicht zur entsprechenden
Argumentation des Bundesamtes, wonach der von Angehörigen der Kan-
tonspolizei vorgefundene Zustand der Wohnung der Beschwerdeführen-
den, diese sei bis auf wenige Habseligkeiten vollkommen ausgeräumt
gewesen, für eine längere Abwesenheit spreche, und nicht (nur) für eine
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Seite 12
Ferienabwesenheit. Letztlich erweist sich jedoch nicht als entscheidend,
ob die Beschwerdeführenden einen Ferienaufenthalt oder einen längeren,
eventuell sogar einen dauerhaften Verbleib im Heimatland planten. Ent-
scheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführenden selber nicht gel-
tend machen, sie hätten auf Grund moralischen oder seelischen Drucks
gehandelt. Der Wunsch, Verwandte (allenfalls nach längerer Abwesen-
heit) zu besuchen, ist zwar verständlich, vermag aber keine im vorliegen-
den Zusammenhang relevante Drucksituation oder moralische Pflicht zu
begründen.
5.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den Betroffenen effektiv
Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die fragliche Person tatsächlich nicht
mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entspre-
chenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE
2010/17 E. 5.3, EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c).
5.3.1 Unter Hinweis auf BVGE 2008/4 ist zunächst festzuhalten, dass die
Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage
und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
5.3.2 Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die irakischen
Behörden hätten bei der Einreise zufolge Diebstahlsverdachts ihren Per-
sonenwagen sowie den Reiseausweis der Beschwerdeführerin beschlag-
nahmt. Selbst wenn diese Darstellung zutreffend wäre, würde dies der
Annahme einer Schutzgewährung nicht entgegenstehen. Die Beschwer-
deführenden befanden sich immerhin während beinahe zwei Jahren im
Irak, ohne dass sie Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden gel-
tend machen würden. Dabei hielten sich die Beschwerdeführenden an-
geblich nicht nur in den drei nordirakischen Provinzen auf, sondern zu-
mindest der Beschwerdeführer konnte auch unbehelligt nach Bagdad und
zurück reisen. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer – selbst wenn
sich die Beschwerdeführenden während dieser Zeit keine irakischen
Identitätspapiere haben ausstellen lassen – kann nicht ernsthaft davon
ausgegangen werden, es habe keine (implizite) Schutzgewährung statt-
gefunden. Ebenso erweist sich als irrelevant, ob die Kinder während ihres
Aufenthaltes die Schule besuchten beziehungsweise besuchen konnten.
Anzumerken bleibt, dass die Beschlagnahme von Ausweispapieren bei
der Einreise in den Irak mit einem Fahrzeug nicht als ungewöhnlich be-
trachtet werden kann. So führt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
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Seite 13
Deutschland in seinen Länderinformationen aus, bei Einreise in die Regi-
on Kurdistan-Irak mit einem ausländischen Kraftfahrzeug sei es gängige
Praxis der kurdischen Behörden, den ausländischen Reisepass beim
Zollamt des Grenzübergangs einzubehalten und darüber eine Bescheini-
gung auszuhändigen. Der Pass werde erst bei der Wiederausfuhr des
Fahrzeuges zurückgegeben (vgl.
Laenderinformationen/00-SiHi/IrakSicherheit.html; abgerufen am
30.10.2014). Insofern vermag nicht zu erstaunen, dass der Reiseausweis
der Beschwerdeführerin – immerhin erfolgte die Einreise mit einem aus-
ländischen Fahrzeug – zurückbehalten wurde.
5.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die
vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Wi-
derruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist entspre-
chend abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2, Art. 110a AsylG) einreichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG be-
freit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als
aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (BGE 139 II 475 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, sind die kumulativen Voraussetzung für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Aus dem gleichen Grund
kann den Beschwerdeführenden auch keine unentgeltliche Rechtsvertre-
tung bestellt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts-
vertretung) ist entsprechend abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
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renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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