B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1965/2018
Ur t e i l vom 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
D-1965/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
(…) Ethnie – suchte am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Die
vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 16. Januar 2018
ergab ein Knochenalter von (…) Jahren. Am 25. Januar 2018 wurde der
Beschwerdeführer summarisch befragt und am 19. Februar 2018 einläss-
lich angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Dis-
trikt C._______), wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt habe. In sei-
ner Heimat habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht und danach we-
gen seiner Ausreise abgebrochen. Sein Vater sei ab dem Jahr 1991 für drei
oder vier Jahre bei den (…) aktiv gewesen und habe in den Jahren 2015
und 2016 an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag teilgenommen. Nach der
Teilnahme im Jahr 2015 sei sein Vater von den sri-lankischen Behörden
festgenommen worden und danach für rund einen Monat in Haft gewesen,
wo er zusammengeschlagen und eingeschüchtert worden sei. Im (…) 2016
habe sein Vater wieder an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag teilgenom-
men und sei daraufhin erneut von den Behörden gesucht worden, weshalb
er Anfang des Jahres 2017 von zu Hause fortgegangen sei und sich seither
in Sri Lanka versteckt halte. Nach dem Fortgang seines Vaters hätten sich
die Behörden etwa ab (…) 2017 bei ihm (Beschwerdeführer) nach dem
Aufenthaltsort des Vaters erkundigt, wobei es sich vorerst nur um normale
Befragungen gehandelt habe. Nachdem er den Behörden keine Auskunft
habe geben können, habe man ihn im Rahmen von fünf oder sechs weite-
ren Befragungen bedroht und geschlagen, weshalb er sich für rund zwei
Monate bei einem Onkel in D._______ aufgehalten habe. Nach seiner
Rückkehr nach Hause etwa im (…) 2017 sei er von Mitgliedern einer krimi-
nellen Bande zwei Mal dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschlies-
sen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von den Mitgliedern übel be-
schimpft worden. Obschon die Bande von der Polizei und der Armee ge-
sucht und verfolgt werde, habe er von einer Anzeige abgesehen, da er
keine Probleme mit den Bandenmitgliedern hätte haben wollen. Im (…)
2017 habe er schliesslich aus Furcht vor den Behörden und den Banden-
mitgliedern Sri Lanka verlassen und sei in Begleitung seiner Mutter – sie
sei zwischenzeitlich nach Sri Lanka zurückgekehrt – mit einem gültigen Vi-
sum nach F._______ geflogen, von wo er in die Schweiz weitergereist sei.
Nach seiner Ausreise sei seine Schwester einmalig nach seinem Verbleib
und dem des Vaters gefragt worden.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine
Botschaftsabklärung in Sri Lanka vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin.
Dem Rechtsmittel legte er folgende Beweismittel bei:
Geburtsurkunde einer Tante vom 18. Januar 2008
Register of Births vom 17. August 2017
Kurzprotokoll der Hilfswerkvertretung (HWV) vom 19. Februar 2018
Spendebeitrag an die (…) vom 10. Mai 2007 (fremdsprachig)
Schreiben der Dorfpräsidentin vom 18. März 2018
beglaubigtes Schreiben der Mutter vom 17. März 2018
Zeitungsausschnitt vom Oktober 2017 (fremdsprachig)
Zeitungsausschnitt betreffend Angriff auf eine Mutter und einen Sohn
(fremdsprachig)
Zeitungsausschnitt vom 29. Oktober 2017 (fremdsprachig)
Fürsorgebestätigung vom 3. April 2018
Kostennote vom 3. April 2018
D.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. April 2018 auf, bis zum 26. April 2018 entsprechende Übersetzungen
der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen, hiess die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Géraldine Kronig als amtli-
che Rechtsbeiständin bei.
D-1965/2018
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer Übersetzun-
gen zu den Zeitungsausschnitten sowie weitere Zeitungsausschnitte vom
Oktober 2013, Oktober 2017 und 17. November 2017 zu den Akten. Er
machte geltend, es ergebe sich aus diesen Dokumenten, dass die sri-lan-
kischen Behörden sich gegen Bandenkriminalität nicht wirkungsvoll zur
Wehr setzen könnten, mithin nicht schutzfähig seien.
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist Übersetzungen zum Spendebeitrag an die (…) vom 10. Mai
2007 und zum Zeitungsausschnitt vom 29. Oktober 2017 zu den Akten.
Daraus ergebe sich, dass aufgrund der chaotischen Lage im (…) zahlrei-
che Schiessereien auf (…) Jugendliche erfolgen würden, die Situation im
(…) Sri-Lankas sei von Gewalt und Anarchie geprägt.
G.
Am 25. Mai 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2018 unter Bei-
lage einer aktuellen Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Befragungen
zum Verbleib seines Vaters durch die sri-lankischen Behörden erlittenen
Nachteile, namentlich verbale Einschüchterungen und Drohungen sowie
Schläge und Ohrenziehen, würden mangels Intensität keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem sei er nie in Haft gewesen, son-
dern lediglich einmal kurz in einem Fahrzeug mitgenommen und befragt
worden. Auch bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch
eine kriminelle Bande fehle es an der nötigen Intensität. Ungeachtet des-
sen lasse sich auch keine gegen seine Person zielgerichtete Verfolgung
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Seite 6
feststellen. Darüber hinaus habe er angegeben, dass die Bandenmitglieder
durch die sri-lankischen Behörden gesucht und verfolgt würden. Aus den
Akten würden keine Hinweise hervorgehen, weshalb ihm die Behörden kei-
nen Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch die Bande hätten geben
sollen. Für die Schutzwilligkeit spreche zudem, dass ihm seine Mutter so-
gar geraten habe, Anzeige zu erstatten. Aufgrund des Umstandes, dass er
von einer Anzeige abgesehen habe, könne den sri-lankischen Behörden
betreffend die Schutzgewährung keine Unterlassung vorgeworfen werden.
Es sei aufgrund der Aktenlage auch bei einer Prüfung anhand sogenannter
Risikofaktoren nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Bestätigend dafür
seien seine Aussagen, dass seine Mutter nach der gemeinsamen Ausreise
unbehelligt nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und – mit Ausnahme, dass
seine Schwester einmalig nach seinem Aufenthaltsort und jenem des Va-
ters gefragt worden sei – die Familie keinerlei Nachteile durch die sri-lan-
kischen Behörden erfahren habe.
4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentli-
chen aus, mehrere Familienmitglieder hätten eine Verbindung zu den (…).
Nebst dem Vater sei auch ein Cousin der Mutter bei der Bewegung gewe-
sen und dabei gestorben, ebenso der Bruder der Mutter, der aber zwi-
schenzeitlich seine politischen Aktivitäten eingestellt habe, und ein Onkel.
Letzterer habe bei einer Splittergruppe der (…) gekämpft und befinde sich
zwischenzeitlich in der Schweiz; er spende den (…) Geld. Er (Beschwer-
deführer) sei aufgrund der nicht unbedeutenden politischen Aktivität des
Vaters zugunsten der (…) und dessen Flucht einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt. Er sei von den Behörden bedroht und geschlagen worden, um In-
formationen über den Verbleib seines Vaters Preis zu geben. Die sri-lanki-
schen Behörden würden davon ausgehen, dass er mit seinem Vater in
Kontakt sehe. Die Befragungen seien immer bedrohlicher und gewalttäti-
ger geworden, es sei ihm sogar mit dem Tod bedroht worden. Es liege da-
mit eine subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung
vor, zumal der psychische Druck unerträglich geworden sei. Darüber hin-
aus sei eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls gegeben. Obwohl er legal aus Sri
Lanka ausgereist sei, besitze er keine ordentlichen Identitätspapiere mehr.
Da seine Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, würde er bei einer Rückkehr mit
grosser Wahrscheinlichkeit bei der Einreise kontrolliert und zu seinem Aus-
landaufenthalt befragt werden. Zudem sei dem Umstand, dass er noch
minderjährig sei, im Hinblick auf das Kindeswohl besonders Rechnung zu
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Seite 7
tragen. Hinsichtlich stark risikobegründenden Faktoren sei eine Verbin-
dung zur (…) im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft
des Vaters bei den (…) sowie dessen politischen Engagements und der
erfolgten Haft gegeben. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass der Va-
ter auf einer sogenannten „Stop-List “ stehe und für ihn eine erhöhte Gefahr
allfälliger Repressalien durch die Behörden bestehe. Seine Mutter sei bei
ihrer Rückkehr nur deshalb einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den entkommen, weil sie diese mit Geld bestochen habe. Zudem könne
aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er
ebenfalls unbehelligt in Sri Lanka einreisen könne. Die Schutzfähigkeit des
Staates hinsichtlich der Massnahmen gegenüber der genannten Bande
sei, auch bei gegebenem Schutzwille, nicht vorhanden. Quellen zufolge
würden die Behörden die Ermittlungen gegen die Mitglieder der Bande für
willkürliche Verhaftungen missbrauchen. Im Zusammenhang mit der Be-
kämpfung der Bande würden wahllos Menschen verhaftet, auch solche, die
nichts mit der Gruppierung zu tun hätten. Es hätte ihm nicht zugemutet
werden können, sich an die Behörden zu wenden, da er entweder der Ge-
fahr, die Behörden erneut auf sich aufmerksam zu machen, oder gewalttä-
tigen Nachteilen der Gruppierung ausgesetzt gewesen wäre.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nicht ersichtlich,
weshalb aus einer vom Onkel getätigten Spende für die (…) im Jahr 2007
zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefährdung des Beschwerdeführers resultie-
ren sollte, insbesondere als dieser geltend gemacht habe, dass seine Prob-
leme erst nach der Teilnahme des Vaters an den Feierlichkeiten zum Mär-
tyrertag im Jahr 2015 begonnen hätten. Die mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichten Schreiben der Dorfpräsidentin und der Mutter würden keine
neuen Tatsachen beinhalten. Es erübrige sich auf die beiden Zeitungsaus-
schnitte (vom Oktober 2017 und vom 29. Oktober 2017) zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka einzugehen, da sich die angefochtene Verfügung auf
aktuelle Länderinformationen stütze.
4.4 In der Replik legte der Beschwerdeführer dar, der Spendebeitrag des
Onkels an die (…) zeige, dass seine ganze Familie die Gesinnung der (…)
teile. Die Schreiben der Dorfpräsidentin und der Mutter seien sehr wohl
geeignet, die Intensität der erlittenen Nachteile sowie die begründete
Furcht vor künftigen Nachteilen zu belegen. Das Kindeswohl im Sinne von
Art. 3 KRK müsse bei der Beurteilung und Würdigung der Intensität der
Verfolgung als prioritäres Element miteinbezogen werden, zumal er nach
wie vor minderjährig sei. Die Zeitungsausschnitte würden die äusserst pre-
käre Situation von (…) Jugendlichen in C._______ betreffend die Gefahren
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Seite 8
von Polizeigewalt und kriminellen Banden unterstreichen. Schliesslich
bleibe anzumerken, dass die Schweiz die (…) nicht als terroristische
Gruppe qualifiziert habe, was die politischen Beziehungen der Schweiz
und Sri Lanka belaste und in der Folge nicht ausgeschlossen werden
könne, dass für ihn eine Rückkehr aus der Schweiz mit grossem Risiko
verbunden sei.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
erweisen sich als zutreffend und Vorbringen auf Beschwerdeebene und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeig-
net, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei wegen den politischen Akti-
vitäten seines Vaters (Engagements für die (…) von 1991 bis etwa 1995,
Teilnahme an den Feierlichkeiten zum Märtyrertag 2015 und 2016) einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Unter Reflexverfolgung sind be-
hördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund
des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, poli-
tisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von de-
ren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schlies-
sen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin
liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen bezie-
hungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Vorliegend stel-
len sich die behördlichen Erkundigungen den Angaben zufolge als Nach-
fragen nach dem Verbleib des Vaters, verbale Einschüchterungen und
Drohungen sowie Schläge und Ohrenziehen dar. Auch wenn diese erlitte-
nen Nachteile – namentlich angesichts der Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers – zu einer für ihn stark belastenden Situation geführt haben mö-
gen, so fehlt es ihnen an der im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen In-
tensität. Es liegen auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers
keine Anzeichen vor, dass die genannten Vorfälle einen unerträglichen
psychischen Druck bewirkt hätten, der ihm ein menschenwürdiges Leben
in Sri Lanka in unzumutbarer Weise erschwert hätte, zumal er den Anga-
ben nach zwar für zwei Monate bei seinem Onkel in C._______ gewohnt
hat, dabei aber innerhalb des gleichen Distrikts geblieben und weiterhin die
Schule besucht hat. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche
auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen, zu-
mal er – abgesehen davon, dass seine Schwester einmal nach seinem
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Verbleib gefragt worden sei – keine weiteren Befragungen seiner Familie
geltend gemacht hat. Das Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher
ausgeschlossen werden.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer darlegte, er sei zweimal von Mitgliedern
einer kriminellen Bande aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen,
sind mangels Intensität der Behelligungen ebenfalls keine asylrelevanten
Nachteile festzustellen, zumal er ausführt, die Mitglieder hätten ihn nach
seiner Weigerung, der Bande beizutreten, zwar mit üblen unanständigen
Schimpfwörtern betitelt, seien danach aber weggegangen (vgl. SEM act.
A15 F80). Auch ist nicht von einer gezielten Belästigung des Beschwerde-
führers auszugehen, nachdem er von der Gruppe nicht ausgesucht worden
ist, sondern diese alle, die an der Bushaltestelle gewartet hätten oder im
Bus gewesen seien, zum Beitritt aufgefordert hätten (vgl. SEM act. A15
F100). Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor solchen Behelligungen
hätten gewähren sollen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass der Umstand, dass ihm seine Mutter sogar zur Erstattung
einer Anzeige gegen die Bande geraten hatte, durchaus für eine Schutz-
willigkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden spricht.
5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten
Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eingereichten Zei-
tungsausschnitte betreffen nicht ihn persönlich. Den zwei Bestätigungs-
schreiben kommt einerseits aufgrund des Gefälligkeitscharakters, anderer-
seits aufgrund der leichten Beschaffbarkeit nur ein äusserst geringer Be-
weiswert zu. Insgesamt vermögen die eingereichten Dokumente an der
Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu än-
dern.
5.5 Der Beschwerdeführer weist ferner zu seinem Kindesalter keine der im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8
(als Referenzurteil publiziert) erarbeiteten Risikofaktoren (Eintrag in die
„Stop-List“, Verbindung zur LTTE, exilpolitische Tätigkeiten, Narben am
Körper oder frühere Verhaftungen) auf, weshalb nicht anzunehmen ist,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich ziehen würde.
D-1965/2018
Seite 10
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
D-1965/2018
Seite 11
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 5.7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksam-
keit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte
dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung.
7.2.2 Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den
Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der
KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von
Art. 83 Abs. 4 AuG (nachfolgend) als gewichtige Aspekte zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-1965/2018
Seite 12
8.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen
Verfügung als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder
Mann, der in seiner Heimat über ein gutes familiäres und tragfähiges Be-
ziehungsnetz und auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es
könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf
die Unterstützung seiner Familie zählen könne. Hinsichtlich des Kinds-
wohls sei eine Wegweisung anzustreben, damit er mit seinen wichtigsten
Bezugspersonen – den Eltern und Geschwistern – sein könne. Seine Fa-
milie lebe gemäss seinen Angaben von den Einkünften, die seine Mutter
vom Verkauf von (…) erwirtschafte. Betreffend die Vollzugsmodalitäten sei
der KRK Rechnung zu tragen, weshalb sicherzustellen sei, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka dort in Empfang genommen werde.
8.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, eine Rückkehr
sei aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage auf der E._______, der
wirtschaftlichen Situation seiner Familie und des Kindeswohls nicht zumut-
bar.
8.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, eine In-Empfang-
nahme des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne durch den Immigration
Liaison Officer der Schweizer Vertretung in Colombo, eventuell in Zusam-
menarbeit mit der Internationale Organisation für Migration (IOM), sicher-
gestellt werden. Zudem sei gar davon auszugehen, dass durch Vermittlung
des Liaison Officer beziehungsweise durch IOM eine direkte In-Empfang-
nahme durch die Mutter gewährleistet werden könne.
8.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik dagegen, eine Zusammen-
arbeit mit der IOM komme nicht in Frage, denn gemäss aktueller Recht-
sprechung würden Personen, welche mit deren Hilfe nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eher ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und ge-
nauer überprüft werden. Das Schreiben der Mutter bezeuge ihre grosse
Furcht im Falle seiner Rückkehr, was es unwahrscheinlich mache, dass sie
jemandem vertraue oder für die In-Empfangnahme an den Flughafen in
Colombo reise.
8.6 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
D-1965/2018
Seite 13
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das
SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen
der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Ab-
klärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger
Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass
die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkeh-
ren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom
23.Juli 2012 m.w.H.).
8.7 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______, wo seine Mutter und Ge-
schwister nach wie vor wohnen, über ein tragfähiges Beziehungsnetzt und
eine gesicherte Wohnsituation. Gemäss seinen Angaben kommt seine
Mutter mittels dem Verkauf von (…) für den Lebensunterhalt der Familie
auf. Zudem senden Verwandte, welche in F._______ leben, gelegentlich
ein wenig Geld. Er ist jung, gesund und hat die Schule bis zur 10. Klasse
besucht, wobei es ihm zuzumuten ist, seine Schulausbildung bei seiner
Rückkehr wieder aufzunehmen. Es kann angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich der
Mutter und dem Onkel, bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich un-
terstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und
verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten
Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein werden. Sein noch
junges Alter und der nur kurze Aufenthalt in der Schweiz sprechen eben-
falls dafür, dass er bei seiner Mutter im Sinne des Kindeswohls am besten
aufgehoben ist.
8.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
das SEM die individuellen Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug als
zulässig und zumutbar erachten lassen, von welchen Kriterien es sich lei-
ten liess und warum es zum Resultat der Verfügung gelangte, in der ange-
fochtenen Verfügung in genügender Weise dargelegt hat, zumal aus den
Akten klar hervorgeht, dass die Familie – mit welcher der Beschwerdefüh-
rer in Kontakt steht – in B._______ lebt, diese das Leben zu bestreiten
vermag und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer
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nicht zu ihnen zurückkehren könnte. Das SEM hat demzufolge den Sach-
verhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von
Art. 29 VwVG nicht verletzt.
8.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 11. April 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde zudem der Antrag
auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung
geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis
Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 15. Juni 2018
weist einen Gesamtzeitaufwand von 27,83 Stunden aus. Dieser Aufwand
erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und
ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
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(Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen auf ins-
gesamt 10 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein
amtliches Honorar von gerundet Fr. 1620.‒ (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)
zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Géraldine Kronig wird ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘620.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: