B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1966/2015
law/joc
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
D-1966/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Oktober 2013 in die Schweiz ein und
suchte am 5. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 25. November 2013 zu ihrer
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befra-
gung zur Person, BzP) befragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen erfolgte durch das SEM am 21. August 2014.
Im Rahmen dieser Befragungen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz
D._______), wo sie das Gymnasium abgeschlossen und seit ungefähr Ok-
tober 2008 eine (…) betrieben habe. Ab September 2004 bis zu ihrer Aus-
reise habe sie in C._______ zusammen mit ihrem Bruder und dessen Fa-
milie gewohnt, da eine unverheiratete Frau nicht alleine wohnen könne.
Ihre Eltern seien verstorben. Eine Schwester und ein Bruder seien 1991
als Märtyrer der YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidi-
gungseinheiten, bewaffneter Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Par-
tei der Demokratischen Union]) gefallen. Ein Bruder befinde sich im Kampf-
gebiet der YPG respektive im Grenzgebiet E._______. Er sei schon vorher
bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) ge-
wesen. 2004 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe sich ihr seit Be-
ginn der Revolution wieder angeschlossen. Zwei Schwestern und drei Brü-
der würden sich in C._______ aufhalten. Alle ihre Brüder seien bei der PYD
tätig. Eine Schwester befinde sich in der Schweiz im Kanton F._______.
Von 1991 bis 2004 sei sie Mitglied der Frauenbewegung der PKK gewesen.
Sie sei durch die PKK in gesellschaftlichen und organisatorischen Fragen
ausgebildet worden. Da sie an einer (…) leide, habe sie keine schweren
Arbeiten verrichten können. Sie habe unentgeltlich für die PKK gearbeitet.
In Kampfhandlungen sei sie nicht involviert gewesen. Sie sei in Syrien, im
Irak und im Libanon tätig gewesen. Zusammen mit anderen sei sie zustän-
dig für die Organisation von Frauenaktivitäten innerhalb der Gesellschaft
gewesen. Sie habe Sitzungen organisiert, unterrichtet, Aufklärungsarbeit
gemacht und über Frauenthemen diskutiert. 1995 habe sie in einem Flücht-
lingslager in G._______ (Irak) gearbeitet. Bis 1999 sei sie im Irak geblie-
ben. Anfangs 2000 sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Dann sei sie in den
Libanon gereist, wo sie in der Region H._______ weiter für die PKK tätig
gewesen sei. Danach habe sie in I._______ gearbeitet. Ende 2002 sei sie
in I._______ verhaftet und der syrischen Regierung übergeben worden.
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Sie sei eineinhalb Monate im Gefängnis J._______in K._______ gewesen.
Es habe keinen Prozess gegeben. 11 Tage habe sie damals in Einzelhaft
verbracht. Das sei für sie psychisch eine enorme Belastung gewesen. Man
habe ihr ihre Medikamente verweigert, sie beleidigt und beschimpft, es sei
schmutzig gewesen und sie habe Tag und Nacht nicht unterscheiden kön-
nen. Nach ihrer Entlassung hätte sie alle 15 Tage einen Bericht abliefern
müssen. Man habe auch von ihr verlangt, dass sie als Informantin arbeite
und Berichte über ihre Freundinnen schreibe. Sie habe dies nicht gemacht.
Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei sie einige Monate in Syrien
geblieben, habe sich jedoch die meiste Zeit im Hause aufgehalten, da sie
psychisch angeschlagen gewesen sei. Dann sei sie 2003 nach L._______
(Irak) gereist. Sie habe in M._______ an einer Frauenkonferenz teilgenom-
men. Im September 2004 sei sie nach Syrien zurückgekehrt und nochmals
verhaftet worden. Die Behörden hätten ihrer Familie vorgängig ausrichten
lassen, dass sie sich zwecks kurzer Befragung in D._______ melden
müsse, sie nach der Befragung jedoch wieder nach Hause zurückkehren
könne. Sie sei mit ihrem Bruder zur Befragung gegangen. Ihn habe man
nach Hause geschickt. Sie sei festgenommen und nach K._______ ge-
bracht worden. Ungefähr einen Monat habe sie dort im Gefängnis ver-
bracht. Alle, die nach Syrien zurückgekehrt seien, seien verhaftet worden,
weil die Behörden an Informationen hätten gelangen wollen. Nach ihrer
Haftentlassung habe sie den Laden eröffnet, um Stabilität zu schaffen. Seit
2004 sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für die PKK tätig
gewesen. Die syrischen Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie poli-
tisch nicht mehr aktiv sein wolle, denn eine Person vom Staatssicherheits-
dienst namens N._______ habe sie alle zwei, drei Tage vor ihrem Laden
beobachtet. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den syrischen Behör-
den mehr gehabt. Sie sei jedoch Sympathisantin der kurdischen Bewegung
geblieben und habe als solche an verschiedenen Aktivitäten teilgenom-
men.
Während den Unruhen in Syrien hätten auch die Kurden ihre Revolution
begonnen. Nebst ihrer Tätigkeit in der (…) habe sie an Demonstrationen
teilgenommen. Ab Juli 2013 habe sie Drohungen von Angehörigen der
„Jabhat Naser“ und anderen fundamentalistischen Gruppen wie „Daulat
Irak Wal Sham“ und „Daesch“ bekommen. Die Leute führten Krieg gegen
die PYD und würden die Kurden nicht mögen. Einmal sei ein Mann zu ihr
in den Laden gekommen und habe sie gefragt, warum sie kein Kopftuch
trage. Er habe sie beleidigt. Sie habe das nicht als eigentliches Problem
erachtet. Dann sei sie eines Morgens zum Laden gegangen und habe ge-
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sehen, dass sämtliche Elektrizitätsleitungen zu ihrem Geschäft durch-
schnitten worden seien. Am 25. Juli 2013 habe sie einen dubiosen Sack
vor ihrem Geschäft aufgefunden. Aus Angst, es könne ein Sprengsatz darin
sein, habe sie den kurdischen Sicherheitsdienst „Asaisch“ informiert. Die-
ser habe den Sack mitgenommen und inspiziert. Nebst Kleidern hätten sich
in dem Sack eine Schachtel mit einem Zettel mit der Aufschrift „Sie dürfen
auf dem Markt nicht arbeiten, keine Frau darf nach dem islamischen Ge-
setz arbeiten“, befunden. Sie sei in der Folge nicht mehr ins Geschäft ge-
gangen. Sie sei in Gefahr gewesen. Auch habe sie als Frau Angst gehabt,
entführt zu werden. Deshalb habe sie nach erwähntem Vorfall ihre Waren
an andere Geschäfte verkauft und das Geschäft geschlossen. Am 5. Au-
gust 2013 sei sie schliesslich aus Syrien ausgereist.
Im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2014 gab die Beschwerdefüh-
rerin dem SEM folgende Beweismittel ab:
Verschiedene Fotos, wonach sie gemäss ihren Angaben als Mit-
glied der PKK in Syrien, im Irak und im Libanon sowie an einer
Kunstausstellung im Libanon, an einer Frauenkonferenz 2002/2003
in M._______ und zusammen mit O._______ von der PKK zu se-
hen sei.
Fotos der verstorbenen Schwester und des Bruders sowie ein Foto
des für die YPG kämpfenden Bruders.
Eine undatierte Bestätigung der PYD, Sektion Europa, wonach die
Beschwerdeführerin Mitglied / Sympathisantin der PYD sei.
Ein Bericht mit einem Foto ihres Bruders P._______, das ihn in
Q._______ zeige sowie zwei weitere Berichte über den Bruder und
dessen Reden.
Ein USB-Stick mit einem Ausschnitt aus einer TV-Sendung, worin
genannter Bruder über die schlechte ökonomische Lage in Syrien
spreche.
Fotos der Beschwerdeführerin von deren Teilnahmen an Demonst-
rationen der PYD (unter anderem in Q._______), Fotos von einer
Teilnahme eines Gedenkanlasses der (…) in R._______.
Ein Zertifikat der Matura (beglaubigte Kopie)
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Seite 5
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 10. September 2014 wurde durch die Be-
schwerdeführerin die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens vom
7. September 2014 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – eröffnet am 24. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es deren Weg-
weisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin auf.
D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gewährte das SEM auf Antrag der
Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2015 Einsicht in die Verfahrensak-
ten. Von der Einsicht nahm das SEM die Aktenstücke A6, A7, A14 und A15
aus, da es sich um interne Aktenstücke handle. Ebenso verzichtete das
SEM auf die Zusendung von der Beschwerdeführerin bereits bekannten
oder aber unwesentlichen Aktenstücken.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. März 2015 konstituierte sich rubrizierter
Rechtsanwalt als Vertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Ein-
sicht in sämtliche Verfahrensakten, inkl. dem „VA-Antrag“ und allen weite-
ren internen Anträgen die Beschwerdeführerin betreffend sowie der ihr be-
reits zugestellten oder von ihr beim SEM eingereichten Akten. Eventualiter
wurde um eine Begründung hinsichtlich der vom SEM festgestellten Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ersucht.
F.
Das SEM erklärte mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 16. März
2015, es habe der Beschwerdeführerin die Akten bereits am 27. Februar
2015 zugesandt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde der
Rechtsvertreter ersucht, die Akten bei seiner Mandantin einzufordern.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. März 2015 erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es
sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche Beweismittel gemäss Akte A12 so-
wie Einsicht in die Akten A13/2 und A14/2 zu gewähren [1], eventualiter sei
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Seite 6
das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln gemäss Akte A12 sowie zu den
Akten A13/2 und A14/2 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], nach Gewäh-
rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der
Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen
würden [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig auf-
zunehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen [8]. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht [9] und beantragt, die Beschwerdeführerin sei
von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10].
Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei, welche von 1 – 6 numme-
riert waren (Kopie der angefochtenen Verfügung, Integrationsnachweise,
Fotos der Beschwerdeführerin von der Teilnahme an Konferenzen der PYD
in der Schweiz, verschiedene Facebook-Einträge, Kopien der Identitäts-
karte, zwei fremdsprachige Schreiben).
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht
deutsche Übersetzungen der in der Beilage 6 enthaltenen, fremdsprachi-
gen Schreiben (gemäss der es sich um Bestätigungsschreiben von Ge-
schäftsbesitzern hinsichtlich des Vorfalls mit den durchschnittenen Kabeln
handelte) sowie eine Fürsorgebestätigung übermittelt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hielt der Instruktionsrichter fest,
die beantragte Einsicht in die Akten A12 und A13/2 werde gutgeheissen
und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Ak-
tenstücke zu gewähren. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit
erteilt, sich innert 15 Tagen ab Versand der durch das SEM zuzustellenden
Akten A12 und A13/2 ergänzend zu äussern. Die Anträge auf Einsicht in
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die Akte A14/2 respektive auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu res-
pektive auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den inter-
nen VA-Antrag sowie Ansetzung einer angemessenen Frist nach erfolgter
Akteneinsicht und Zustellung der Begründung zwecks Beschwerdeergän-
zung wies der Instruktionsrichter ab. Es wurde zudem darauf hingewiesen,
dass in der Beschwerdeschrift explizit sieben Beilagen erwähnt, hingegen
die beigelegten Dokumente lediglich von 1 bis 6 nummeriert worden seien,
womit die Beilage Nr. 7 (in der Rechtsmittelschrift mit "Kopie Schreiben
Asaisch betreffend den von der Beschwerdeführerin geschilderten Fund"
bezeichnet) fehle und es deshalb der Beschwerdeführerin im Rahmen von
Art. 32 VwVG offen stehe, die Beilage Nr. 7 im Original und in eine der
Amtssprachen übersetzt, nachzureichen.
J.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 22. April 2015 Einsicht in
die vorinstanzlichen Aktenstücke A12 und A13/2.
K.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 11. Mai 2015 ergänzend und reichte erwähnte Beilage Nr. 7 (inkl. deut-
scher Übersetzung) nach. Ausserdem wurde ein Foto der Beschwerdefüh-
rerin, welches diese zusammen mit S._______ angeblich 1994 in
K._______ zeige, nachgereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem SEM wurde die Ge-
legenheit erteilt, bis zum 5. Juni 2015 eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 26. März 2015 einzureichen.
M.
Nachdem dem SEM auf dessen Antrag vom 26. Mai 2015 die Frist zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2015 erstreckt worden war,
reichte dieses am 25. Juni 2015 eine Stellungnahme ein. Der Beschwer-
deführerin wurde die Vernehmlassung am 2. Juli 2015 zur Kenntnis ge-
bracht.
N.
Am 17. August 2015 reichte der Rechtsvertreter Fotos der Beschwerdefüh-
rerin, die sie an einer politischen Veranstaltung vom 2. August 2015 in
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Seite 8
R._______ sowie an einer Demonstration vom 4. August 2015 in
T._______ zeigen würden, ein.
O.
Am 28. August 2015 gingen beim Gericht Fotos der Beschwerdeführerin
von deren Teilnahme an einer Kundgebung vom 15. August 2015 und ein
Bestätigungsschreiben der PYD vom 12. Juli 2015 (inkl. deutscher Über-
setzung) ein.
P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 wurden dem Gericht Fotos der Be-
schwerdeführerin, die sie zusammen mit dem (…) der PYD, U._______,
zeigen würden, ein.
Q.
Am 12. November 2015 wurde dem Gericht ein Referenzschreiben für die
Beschwerdeführerin, ausgestellt durch den Gemeindeleiter einer Pfarrei,
übermittelt.
R.
Ein weiteres Foto der Beschwerdeführerin an der Seite von U._______ so-
wie Fotos von ihr an einer Parteiversammlung der PYD wurden dem Ge-
richt mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 zugestellt.
S.
Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2016
den Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie ein Empfehlungs-
schreiben die Beschwerdeführerin betreffend zukommen.
T.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 verwies der Rechtsvertreter namens
der Beschwerdeführerin auf den bisherigen Sachverhalt und führte ergän-
zend aus, sie habe dargelegt, dass sie wegen ihres politischen und ethni-
schen Profils in Syrien gezielt gesucht werde und sie in ihrer Heimat als
kurdische Oppositionelle gelte. Unter Zitierung diverser Berichte wurde zu-
dem auf die allgemeine Situation in Syrien hingewiesen.
D-1966/2015
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nach-
folgenden Einschränkungen (vgl. E. […]) – einzutreten.
1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
nannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den (eventu-
aliter gestellten) Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25
Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 8.4).
1.4 Nicht einzutreten ist sodann auf den – in sich ohnehin widersprüchli-
chen – Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustel-
len, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung um-
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Seite 10
fassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmass-
nahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu
etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3354/2014 vom 23. De-
zember 2016 E. 5.1.2 und E-1791/2015 vom 4. August 2016 E. 1.2).
1.5 Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit in materieller Hinsicht
auf die Prüfung der Fragen, ob die Beschwerdeführerin, die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt und ihr deswegen Asyl zu gewähren und daher auf die
Wegweisung zu verzichten ist.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
2.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts, die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, die mangelnde Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen
sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
D-1966/2015
Seite 11
2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
2.4 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche
Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffe-
nen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)
2.5 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich,
dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll,
den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
3.
3.1 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 festgehalten, ist
die beantragte Einsicht in die Akte A14/2 durch das SEM zu Recht verwei-
gert worden, da es sich dabei um eine „Aktennotiz betr. vorläufige Auf-
nahme“ und somit um eine interne Akte handelt, die grundsätzlich der Ak-
teneinsicht nicht untersteht.
3.2 Die Akten A12 (Beweismittelcouvert inkl. Inhalt) und A13/2 (Kopie eines
fremdsprachigen Dokuments) wurden der Beschwerdeführerin antragsge-
mäss in Kopie auf vorgängige Anweisung des Instruktionsrichters in des-
sen Zwischenverfügung vom 16. April 2015 durch das SEM am 22. April
2015 zugestellt. Sie erhielt zudem die Gelegenheit, sich innert Frist dazu
zu äussern. Das SEM hat mit Schreiben vom 27. Februar 2015 dem Ge-
such der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 25. Februar 2015 teil-
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Seite 12
weise entsprochen, dies mit dem Hinweis, aus Gründen der Verfah-
rensökonomie sehe es davon ab, ihr Kopien unwesentlicher oder ihr bereits
bekannter Unterlagen zuzusenden, wobei es gleichzeitig festhielt, falls sie
explizit auch die Edition unwesentlicher oder ihr bereits bekannter Akten
verlangt habe und diese ihr irrtümlich nicht übermittelt worden seien, werde
sie gebeten, das SEM so rasch als möglich zu kontaktieren, damit diese
Unterlassung behoben werden könne. Das SEM hat der Beschwerdefüh-
rerin damit angezeigt, dass es die Edition der Akten A12 und A13/2 nicht
verweigert, sondern vorderhand lediglich aus verfahrensökonomischen
Gründen von einer Zustellung dieser Akten absehe. Da es sich bei erwähn-
ten Akten um Aktenstücke handelte, die von der Beschwerdeführerin beim
SEM am 21. August 2014 eingereicht wurden, wäre die Vorinstanz auf-
grund der vom Rechtsvertreter nachträglich in der Eingabe vom 12. März
2015 ausdrücklich erfolgten Bitte (vgl. act. A20/3 S. 1), sämtliche Akten zu-
zustellen, welche sein Mandantin eingereicht habe, gestützt auf
Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 27 Abs. 3 VwVG allerdings verpflichtet
gewesen, diese Aktenstücke zu edieren.
3.3 Es ist indessen festzuhalten, dass das SEM im Rahmen seiner Sach-
verhaltsfeststellungen und auch in seinen Erwägungen auf die im Beweis-
mittelumschlag A12 enthaltenen Dokumente, welche mit Nr. 1 – 20 be-
zeichnet sind, Bezug nahm (vgl. act. A16/6 S. 3 und 5). Aus dem Anhö-
rungsprotokoll vom 21. August 2014, das der Beschwerdeführerin ediert
wurde (vgl. act. A 19/2) und auf welches das SEM in der Verfügung explizit
verwies (vgl. act. A16/6 S. 5), geht klar hervor, um was für Beweismittel es
sich dabei handelt. Die Beschwerdeführerin kommentierte diese Aktenstü-
cke im Rahmen der Befragung vom 21. August 2014 selber und ihre Anga-
ben wurden unter erwähnter Nummerierung der Beweismittel notiert (vgl.
act. A11/19 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführerin wäre es damit trotz vorgängi-
ger unterlassener Zustellung durch das SEM möglich gewesen, sich be-
reits in der Beschwerde zu den im Beweismittelumschlag A12 enthaltenen
Dokumenten zu äussern. Bei der Akte A13/2 handelt es sich sodann um
eine Kopie des Schreibens der kurdischen Sicherheitsbehörden „Asaisch“,
mit welchem der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall mit dem
Sack respektive die von ihr im Anschluss daran erfolgte Anzeige belegt
werden sollen. Diese Bestätigung wurde vom SEM in der Verfügung nicht
explizit erwähnt. Sie ist indes identisch mit der in der Beschwerde aufge-
führten Beilage Nr. 7, die aus Versehen der Beschwerde nicht beigelegt
worden war, mit Eingabe vom 11. Mai 2015 als Farbkopie jedoch nachge-
reicht wurde. Die Beschwerdeführerin war demzufolge bereits im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung im Besitz einer Farbkopie der Akte A13/2. Die
D-1966/2015
Seite 13
vom SEM zu Unrecht unterlassene Edition dieser Akten fällt mithin nicht
derart ins Gewicht, als dass die Aufhebung der Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung gerechtfertigt wären.
Vielmehr kann die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt betrach-
tet werden, nachdem der Beschwerdeführerin die genannten Aktenstücke
auf Beschwerdeebene nachträglich zugestellt und ihr das Recht auf Stel-
lungnahme eingeräumt wurde. Die Verletzung des Rechts auf Aktenein-
sicht durch das SEM wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berück-
sichtigen sein.
3.4 Das SEM erwog im angefochtenen Entscheid, die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit erfolge aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien (vgl. act. A 16/6 S. 6 Ziffer III E. 2). Angesichts der Tat-
sache, dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, versteht sich von selbst, dass
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das
SEM auf diesem Umstand basierte respektive die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Syrien insbesondere aufgrund des dort herr-
schenden Bürgerkriegs konkret gefährdet wäre. Mit dieser Beurteilung hat
das SEM zudem zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden. Sie
wäre insoweit gar nicht als beschwert zu erachten. Der Wegweisungsvoll-
zug als solches bildet zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens (vgl. […]). Auf die Rüge der schwerwiegenden Verlet-
zung der Begründungspflicht durch das SEM ist daher nicht weiter einzu-
gehen.
3.5
3.5.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren moniert, das SEM habe die
Beweismittel, die die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht habe,
weitgehend nicht gewürdigt. Es habe den Sachverhalt nicht vollständig ab-
geklärt und wäre insbesondere gehalten gewesen, weitere Abklärungen
durchzuführen. Es habe das Willkürverbot verletzt. Auch hätte es die In-
tegration der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie ihre kurdische Eth-
nie berücksichtigen müssen.
3.5.2 Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachver-
halt, den sie mit den Beweismitteln gemäss Akte A12 Nr. 1-20 sowie Akte
A13/2 untermauerte, nicht bezweifelt. Allerdings würdigte das SEM die von
ihr dargelegten Sachvorbringen allesamt als im flüchtlingsrechtlichen
Sinne nicht relevant. So erwog es unter Ziffer II Bstn. a, b und c der Verfü-
gung, ihre Mitgliedschaft in der Frauenbewegung der PKK von 1991 bis
2004 und die damit verbundenen Inhaftierungen im Jahre 2002 und 2004
D-1966/2015
Seite 14
würden in einem zu grossen zeitlichen Abstand zu der von ihr im August
2013 erfolgten Ausreise aus Syrien liegen, um aktuell als relevant im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten zu können. Seit ihrer Haftentlassung im
Jahre 2004 sei sie in Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement
von den syrischen Behörden nicht mehr belangt worden. Sie sei ohne An-
klage aus der Haft entlassen und es sei auch kein Strafverfahren gegen
sie eingeleitet worden. Es bestehe damit auch in sachlicher Hinsicht kein
kausaler Zusammenhang zwischen den vorübergehenden Inhaftierungen
in den Jahren 2002 und 2004 und ihrer Ausreise im Jahre 2013. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch unbekannte
Dritte, wahrscheinlich Angehörige von radikal islamischen Gruppen, wer-
tete das SEM ebenfalls als nicht beachtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Angelegenheit mit
dem Sack vor ihrem Geschäft an die örtlichen Sicherheitsbehörden wen-
den können, die ihrem Anliegen nachgegangen seien. Da der Beschwer-
deführerin die Täterschaft nicht bekannt gewesen sei, könne auch nicht
von einer gezielten, gegen sie gerichteten Verfolgung seitens der ISI
(Daesh) und Jabhat El Nasra ausgegangen werden. Aus ihrer Teilnahme
an öffentlichen Kundgebungen in Syrien könne – so das SEM im Weiteren
– nicht auf eine konkret begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen
werden. Es seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass diese Teilnahmen
konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten (vgl. act.
A16/6 S. 3 f.). Zu den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hielt das
SEM unter Ziffer II Bst. d im Wesentlichen fest, der öffentliche Exponie-
rungsgrad der Beschwerdeführerin an politischen Anlässen sei gemäss
den von ihr eingereichten Beweismitteln und ihren Schilderungen nicht der-
art einzustufen, als dass zu erwarten wäre, die syrischen Behörden würden
sie als Gefahr wahrnehmen (vgl. act. A16/6 S. 5). Unter Ziffer II Bst. e fol-
gerte das SEM schliesslich, die eingereichten Beweismittel seien nicht ge-
eignet, an diesen Einschätzungen etwas zu ändern, wobei es dazu auch
auf die Anmerkungen im Anhörungsprotokoll respektive auf die Akte A11
S. 3 und 4 verwies.
3.5.3 Das SEM nahm mit diesen Feststellungen eindeutig Bezug auf die in
der Beweismittelmappe respektive Akte A12 mit Nr. 1-20 bezeichneten Do-
kumente, welche die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 21. August
2014 kommentierte (vgl. act. A11/10 S. 3 f.). Indem es unter Ziffer II Bst. e
auf seine vorhergehenden Ausführungen in Bstn. a, b, c und d der Ziffer II
seiner Erwägungen verwies, betonte es seine Auffassung, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ent-
D-1966/2015
Seite 15
falten könnten. Es bezog demnach in seiner Würdigung der Sachverhalts-
feststellungen die von ihr eingereichten Beweismittel klar mit ein. Explizit
erklärte es etwa zur eingereichten Bescheinigung der PYD (vgl. act. A12
Dokument Nr. 10), dass eine Sympathie/Mitgliedschaft bei der PYD alleine
noch keine Gefährdungssituation belegen würde. Die Fotos, auf welcher
die Beschwerdeführerin in der Frauenbewegung in Syrien und als De-
monstrationsteilnehmerin in der Schweiz und in Syrien zu sehen sei, be-
zeichnete das SEM als unveröffentlichte Fotos, welche privaten Charakter
hätten und ebenfalls keine Gefährdungssituation darlegen würden. Damit
nahm das SEM erneut konkret Bezug auf die in der Akte A12 respektive
auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente. Das SEM
hielt dazu fest, dass den betreffenden Vorbringen, wie „oben dargelegt",
keine Asylrelevanz zukommen würde, womit es auf seine unter Ziffer II
Bst. a gemachten Ausführungen hinwies. Ebenso lässt sich der weiteren
Formulierung des SEM, wonach auch die weiteren Unterlagen nicht geeig-
net seien, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, entnehmen,
dass damit ausser den bereits erwähnten, die übrigen gemäss der Akte
A12 vorhandenen Beweismittel gemeint sind. Diesbezüglich betonte das
SEM, dass diese bereits als nicht asylrelevant erachtet worden seien.
3.5.4 Es kann demzufolge weder davon gesprochen werden, das SEM
habe die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin mangelhaft
erfasst oder die von ihr eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der
von ihr vorgetragene Sachverhalt wurde vom SEM – wie aufgezeigt – nicht
bestritten, sondern unter Bezugnahme der eingereichten Beweismittel für
nicht asylrelevant befunden. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ver-
kannt, dass eine nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entspre-
chende Würdigung der von ihr vorgetragenen Tatsachen und eingereichten
Beweismittel nicht gleichzusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhalts-
ermittlung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs oder aber des
Willkürverbots.
3.5.5 Letztere Rüge wird denn auch einzig damit begründet, das SEM habe
die Asylrelevanz der Sachverhaltselemente nicht erkannt. Damit wird indes
nicht aufgezeigt, weshalb die Erwägungen des SEM als willkürlich im Sinne
von Art. 9 BV zu erachten wären. Die Folgerungen des SEM erweisen sich
– wie nachstehend dargelegt (vgl. […]) – im Ergebnis als zutreffend und
der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen
noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder
verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem
D-1966/2015
Seite 16
Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Weder die Begründung des Entschei-
des, noch dessen Ergebnis sind als unhaltbar und somit als willkürlich (vgl.
dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit weiteren Hinweisen) zu erachten.
Die Argumentation, das Willkürverbot sei durch das SEM verletzt worden,
ist daher nicht haltbar.
3.5.6 Inwiefern das SEM im Übrigen verpflichtet gewesen wäre, weitere
Abklärungen vorzunehmen und – wie in der Beschwerde ebenfalls gefor-
dert – insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen, ergibt sich we-
der aus den Akten noch werden dazu in der Beschwerde konkrete Ausfüh-
rungen gemacht. Ebenso fehlen nachvollziehbare Erläuterungen zum Vor-
wurf, das SEM habe zwischen der Einreichung des Asylgesuches und der
Durchführung der (einlässlichen) Anhörung neun Monate ungenutzt ver-
streichen lassen. Eine damit verbundene Verletzung der Pflicht zur Abklä-
rung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann nicht erblickt werden. Im Um-
stand, dass das SEM nach der Mittagspause der einlässlichen Anhörung
vom 21. August 2014 keine weitere Pause mehr vorgenommen hat, lässt
sich jedenfalls nicht – wie im Weiteren vorgebracht – ein Mangel in der
Sachverhaltsfeststellung erkennen. Die Beschwerdeführerin war gemäss
dem Anhörungsprotokoll in der Lage, sich frei zu ihren Asylgründen zu äus-
sern (vgl. act. A11/19 S. 8). Sie beantwortete die gestellten Fragen und war
fähig, der Rückübersetzung zu folgen und – wo nötig – Korrekturen vor-
nehmen zu lassen, wie verschiedene Protokollstellen zeigen (vgl. act.
A11/19 S. 3 f., S. 6, S. 8 und S. 11 ff.). Weder sie noch die anwesende
Hilfswerkvertretung hatten zudem zur Länge oder Art der Befragung ir-
gendwelche Einwände anzubringen (vgl. act. A 11/19 S. 18 ff.). Die Rüge,
das SEM habe seine Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt, erweist sich auch diesbezüglich als nicht stichhaltig.
3.5.7 Eine allfällige in der Schweiz erfolgte Integration der Beschwerdefüh-
rerin ist für die vorliegend interessierenden Fragen, ob sie die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und ihr gemäss Art. 2 AsylG
Asyl zu gewähren ist (vgl. […]), nicht von Belang. Eine Integration steht in
keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland im Zeitpunkt ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen im flücht-
lingsrechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen ist oder sie bei einer Rückkehr
nach Syrien solche zu gewärtigen hätte. Die Rüge, das SEM habe bei sei-
nem Entscheid die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit
keinem Wort gewürdigt, ist damit offensichtlich unbegründet. Die in diesem
Zusammenhang eingereichten Dokumente (Nachweis für ein ehrenamtli-
ches Engagement in der Schweiz und Deutschkurszertifikate [vgl. Beilagen
D-1966/2015
Seite 17
Nr. 2 und 3 zur Beschwerde]) sind für die Beurteilung erwähnter Fragen
nicht von Bedeutung.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die von der Beschwer-
deführerin eingereichten Beweismittel zu den Akten nahm, diese gewürdigt
und den Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Die Verfügung ist
hinlänglich begründet. Eine Verletzung des Willkürverbots lässt sich nicht
feststellen. Das Recht auf Akteneinsicht wurde zwar durch das SEM ver-
letzt, diese Verletzung wurde aber auf Beschwerdeebene geheilt. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung
ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
D-1966/2015
Seite 18
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
4.5 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu
Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1).
4.6 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen. Die Situation in Syrien hat
sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche
Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
4.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Beschwerdeebene insbeson-
dere darauf, als ehemalige Angehörige der PKK, Zugehörige der PYD und
Kurdin, die aus einer politischen Familie stamme und an regimefeindlichen
Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe, erfülle sie die Anforderun-
gen an erwähnte Rechtsprechung. Wie nachstehend (vgl. […]) dargelegt,
teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht.
5.
5.1 Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Inhaftierungen in den
Jahren 2002 und 2004, wonach sie unter anderem wegen ihrer Zugehörig-
keit zur in Syrien verbotenen PKK jeweils für mehrere Wochen in ihrem
D-1966/2015
Seite 19
Heimatland im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A11/19 S. 2 f. und S. 6 ff.,
S. 11 ff.), sind – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – mangels Kau-
salzusammenhangs zu der erst neun Jahre später erfolgten Ausreise im
August 2013 als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Nach ihrer
Freilassung im Jahre 2004 wurde sie zwar ihren Angaben zufolge durch
syrische Beamte vor ihrem Laden beobachtet, weil man ihr nicht geglaubt
habe, dass sie politisch nicht mehr aktiv sei (vgl. act. A A11/9 S. 14). Die
Fragen des SEM, ob erwähnte Festnahmen ausser den Beobachtungen
irgendwelche Konsequenzen für sie oder für ihre Familie nach sich gezo-
gen hätten oder ob sie infolge der Aktivitäten ihrer Familienmitglieder
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwer-
deführerin indes ausdrücklich (vgl. act. A11/19 S. 14). Ihren Aussagen zu-
folge war sie somit nach ihrer Freilassung 2004 bis im August 2013 weder
aufgrund ihrer vergangenen Mitgliedschaft zur PKK noch infolge der von
ihr angeführten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in Syrien
(vgl. act. A4/9 S. 6) oder aber der Zugehörigkeit ihrer Familienmitglieder
zur YPG von asylrelevanten Massnahmen betroffen. Den beim SEM und
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, welche ihre Mitglied-
schaft und Tätigkeiten für die PKK belegen, darunter etwa auch ein Foto,
das sie mit dem (…) S._______ zeigt (vgl. act. A12 Nr. 1-6, vgl. act. A11/19
S. 2 ff., vgl. Eingabe vom 11. Mai 2015 Beilage Nr. 9) sind demzufolge
keine asylrechtliche Bedeutung zuzumessen. Dasselbe gilt für die Fotogra-
fien, auf denen ihre Familienmitglieder zu sehen sind. Weder die Bilder ih-
rer (verstorbenen) Geschwister, welche diese als Mitglieder der YPG zei-
gen (vgl. act. A12 Nr. 7-9, vgl. act. A11/19 S. 3), noch etwa die Unterlagen,
welche sich auf ihren Bruder und dessen Rede in Q._______ beziehen
(vgl. act. A12 Nr. 11-13, vgl. act. A11/19 S. 4), vermögen einen Sachverhalt
darzustellen, dem im flüchtlingsrechtlichen Sinne Bedeutung zukommt.
Gleiches gilt für die eingereichte und undatierte Bescheinigung der PYD,
Sektion Europa (vgl. act. A12 Nr. 10). Ganz abgesehen davon, dass diese
weder datiert ist noch der Zeitraum der Zugehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin zu dieser Organisation benannt wird, lässt sich daraus nicht auf eine
begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgungsmassnahmen
im Ausreisezeitpunkt schliessen. Denn wie erwähnt, war sie seit ihrer Frei-
lassung 2004 bis August 2013 und damit neun Jahre lang keinen Nachtei-
len seitens der syrischen Behörden ausgesetzt. Sie stand in jenem Zeit-
raum nicht (mehr) im Fokus der heimatlichen Behörden. Eine Registrierung
als Regimefeindin infolge ihrer – nicht spezifizierten – Teilnahmen an re-
gimefeindlichen Demonstrationen ab 2011 erscheint demnach ebenso un-
wahrscheinlich wie die erstmals mit Eingabe vom 22. Februar 2017 geltend
gemachte gezielte Suche nach ihrer Person.
D-1966/2015
Seite 20
5.2 Mittels einer Bescheinigung kurdischer Sicherheitsleute (vgl. act. A13/2
S. 1 und Beilage 7 in der Eingabe vom 11. Mai 2015) sowie eines Schrei-
bens von Ladenbesitzern (vgl. Beilage 6 der Beschwerde sowie Eingabe
vom 11. Mai 2015) werden die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Vorfälle, wonach sie einen Drohbrief erhalten habe und die Elektrokabel
ihres Geschäfts durchschnitten worden seien, gestützt. Diese Ereignisse
vermögen jedoch ebenso wie die ihr gegenüber geäusserten Beleidigun-
gen keine asylrechtliche Verfolgungssituation zu begründen. Es ist zwar
wahrscheinlich, dass dafür – wie von ihr angegeben – Angehörige von fun-
damental-islamistischen Gruppen, wie „Jabhat Naser“, „Daulat Irak Wal
Sham“ oder „Daesh“ verantwortlich zeichnen, zumal gemäss der deut-
schen Übersetzung die Verfasser des Drohbriefs von einer Verletzung des
islamischen Rechts sprechen (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2015). Auch wenn
es sich dabei um unangenehme und beängstigende Situationen gehandelt
haben muss, erlangen erwähnte Handlungen jedoch bereits die für die
Asylrelevanz erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
5.3 In der Beschwerde wird mit Bezug auf genannte islamistische Gruppen
(vgl. E. 5.2) und unter Hinweis auf verschiedene Situationsberichte, insbe-
sondere solche des UNHCR argumentiert, als ethnische Kurdin wäre die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des dort
herrschenden Bürgerkriegs von Übergriffen, insbesondere seitens des IS
betroffen. Auch wenn solche Übergriffe nicht auszuschliessen sind, ist fest-
zuhalten, dass Kurdinnen und Kurden gemäss geltender Praxis in Syrien
keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind (vgl. dazu etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2728/2015 vom 20. April 2017 E. 5.2.3 und
D-310/2016 vom 6. April 2017 E. 9.3). Dass der IS gegen seine Gegner
und Gegnerinnen mit äusserster Härte und Brutalität vorgeht, steht nicht in
Frage. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdefüh-
rerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit in die
Fänge des IS geraten könnte. Aus der Zugehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin zur kurdischen Ethnie und der Tatsache, dass sie eine Frau ist, lässt
sich deshalb – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung –
keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung
ableiten. Die von ihr geltend gemachte Gefährdungslage ergibt sich aus
der allgemeinen Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatland. Dieser wurde
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen.
D-1966/2015
Seite 21
5.4 Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 wird unter Anrufung verschiedener
Berichte und Quellen auf anfangs 2017 erfolgte Friedensgespräche zwi-
schen dem Assad-Regime und der PYD/YPG sowie die sich verschlech-
terte Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen. Inwiefern sich daraus –
wie argumentiert wird – für die Beschwerdeführerin eine gezielte, gegen
sie gerichtete Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben sollte,
wird nicht konkret dargelegt. Plausible Anhaltspunkte dafür, weshalb eine
allfällige Zusammenarbeit zwischen dem Assad-Regime und der PYD/YPG
dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise
nicht im Fokus der syrischen Behörden stand (vgl. […]) und Mitglied res-
pektive Sympathisantin der PYD ist, bei einer Rückkehr als Regimegegne-
rin oder Verräterin erachtet und durch beide Seiten verfolgt werden würde,
werden damit jedenfalls nicht dargetan.
5.5 Als Zwischenfazit lässt sich demzufolge feststellen, dass die Be-
schwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keiner asylrechtlich relevanten Ge-
fährdung ausgesetzt war. Allein aus ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Eth-
nie und ihrer Mitgliedschaft/Sympathie für die PYD lässt sich zudem nicht
schliessen, sie werde in Syrien gezielt gegen sie gerichteten Nachteilen im
flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt. Solche Nachteile lassen sich – wie
nachstehend aufgezeigt (vgl. […]) – auch nicht aus dem von ihr dargeleg-
ten exilpolitischen Engagement für die PYD ableiten.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese führen indes nicht etwa
zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden stattdessen
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 mit wei-
teren Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG nichts, da
diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt
der FK wieder relativiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG, vgl. auch Urteil
D-1997/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 3.8.3).
6.2 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
(als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen
D-1966/2015
Seite 22
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden – dies insbesondere wenn sich
die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch
engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe –
womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre – müsse sich die Person
in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter
Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend
sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).
6.3 Diese Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) beansprucht nach wie vor Gültig-
keit. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des BVGer D-5779/2013 datiert
vom 25. Februar 2015 und ist demnach ebenso wie der Bericht des UK
Home Office vom 21. Februar 2014 und der aufgeführte Situationsbericht
zu Syrien von Human Rights Watch vom 29. Januar 2014 nicht massge-
bend. Insoweit in der Beschwerde zudem auf durch das SEM und das Bun-
desverwaltungsgericht abgeschlossene Asyl- und Beschwerdeverfahren
(Akten SEM: […] [BVGer {…}], […] [BVGer
{…}], […], […], […] [BVGer {…}],
[…], […] und […]) hingewiesen wird, lässt sich feststellen, dass es sich da-
bei um vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht beurteilte Einzelfälle
handelt. Diese wurden allesamt ebenfalls vor erwähntem Referenzurteil
beurteilt. Sie sind zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher
nicht von Belang. Der Antrag auf Beizug der entsprechenden Asylverfah-
rens- und Beschwerdeakten ist daher abzuweisen.
6.4 Wie unter (…) ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin nicht
darzulegen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrecht-
lich relevanter Weise gefährdet gewesen ist. Es ist daher nicht davon aus-
zugehen, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich auch
nicht der Schluss auf, sie sei jener Kategorie von Personen zuzurechnen,
die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnte.
D-1966/2015
Seite 23
6.5 Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, welche die Beschwerde-
führerin an Demonstrationen der PYD, deren Mitglied/Sympathieträgerin
sie gemäss den eingereichten Bestätigungen nach wie vor ist (vgl. act. A12
Nr. 10, vgl. Eingabe vom 27. August 2015) sowie auch die Bilder, die sie
an Konferenzen und Gedenkanlässen dieser Partei in der Schweiz zeigen,
lassen sie nicht als gewichtige Persönlichkeit erscheinen, die ins Rampen-
licht einer breiten Öffentlichkeit getreten und damit allenfalls in den Fokus
der syrischen Geheimdienstbehörden gerückt ist. Auf den privaten Bildern
der Konferenz der PYD Schweiz vom Februar 2015 (vgl. Beilage Nr. 3 der
Beschwerde) ist sie als blosse Zuhörerin zu erkennen oder sie posiert ne-
ben leitenden Personen der Veranstaltung. Eine massgebende Funktion
kommt ihr an diesem internen Anlass nicht zu. Bei der Konferenz im März
2015 (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) ist sie erneut bloss als eine von vie-
len Zuhörerinnen und Zuhörern zu sehen. Die der Beschwerde beigeleg-
ten, nicht übersetzten und unkommentierten Facebook-Ausdrucke wurden
alle von einer Person namens V._______ auf dieser Plattform mit anderen
geteilt (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Sie sind somit nicht namentlich der
Beschwerdeführerin zuzuordnen und es wird auch nicht ersichtlich, inwie-
fern sie sich damit in einer das Interesse der syrischen Geheimdienste we-
ckenden Weise exponiert hat. An der internen Veranstaltung der PYD in
R._______ vom 2. August 2015, der Demonstration in T._______ vom
4. August 2015 und einer weiteren Kundgebung vom 10. August 2015 (vgl.
die Fotos in den Eingaben vom 17. August und 27. August 2015) sticht die
Beschwerdeführerin nicht heraus. Sie nimmt keine tragende Rolle ein. Mit
ihrer blossen Präsenz während verschiedenen weiteren Anlässen der PYD
(unter anderem in R._______), wo sie mithin mit dem Co-Präsidenten der
PYD abgebildet ist (vgl. Beilagen zu den Eingaben vom 20. Oktober 2015
und vom 3. Dezember 2015) tritt sie ebenfalls nicht als für die Öffentlichkeit
wahrnehmbare Person, die sich in besonderem Masse gegen das syrische
Regime engagiert, in Erscheinung. Ein ausserordentliches engagiertes
exilpolitisches Engagement, mit dem die Beschwerdeführerin das Augen-
merk einer breiten Masse und des syrischen Geheimdienstes auf sich zie-
hen könnte, ist damit nicht dargetan.
6.6 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur Annahme führt, dass die
Beschwerdeführerin bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwe-
senheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien
einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Seit
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2004 bis zu ihrer Ausreise im August 2013 war sie aber in Syrien keinen
ernsthaften Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt
und es ist daher auch nicht anzunehmen, sie sei vor dem Verlassen Syri-
ens als regimefeindliche Person wahrgenommen worden. Bei dieser Sach-
lage ist nicht davon auszugehen, sie hätte im Falle einer Rückkehr asylre-
levante Massnahmen zu befürchten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie erfüllt auch die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter
dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festge-
stellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Un-
recht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben
und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen wer-
den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 gutgeheissen wurde und die Be-
schwerdeführerin nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
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9.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus-
gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteient-
schädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in An-
betracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400.– festzusetzen (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwer-
deführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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