Abtei lung IV
D-1969/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1969/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syri -
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______
(C._______) – seine Heimat am 26. August 2009 und reiste via die
D._______ in einem Lastwagen versteckt am 28. September 2009 in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 12. Oktober 2009 und der Anhörung vom
5. November 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen
vor, zwei seiner Brüder respektive Halbbrüder und deren Ehefrauen
seien Mitglieder der Demokratischen Einheitspartei (Partiya Yekîtiya
Demokratik, PYD). Er selber gehöre dieser Partei nicht an, unterstütze
sie jedoch logistisch, weil er ein Computer-Geschäft besessen habe.
Er sei zwei Mal festgenommen worden: Einmal während seines
Militärdienstes, den er zwischen September 1998 und März 2001
geleistet habe; das zweite Mal sei er zirka zehn Tage nach einer
Sitzung mit Journalisten festgenommen worden, nachdem Fotos von
diesem Anlass im Internet erschienen seien. Er sei verhört und für
eine Woche bis zum 9. Mai 2009 festgehalten worden. Am 15. August
2009 habe er sich mit seinen zwei Schwägerinnen auf eine Tour durch
Dörfer der Region begeben, wo die beiden Frauen Geld für die PYD
gesammelt hätten. Tags darauf seien die zwei Frauen festgenommen,
und er selber an verschiedenen Orten gesucht worden. Als die
Behörden ihn zu Hause nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen
Computer beschlagnahmt, auf welchem zahlreiche heikle Dokumente
gespeichert gewesen seien. In der Folge sei einer der beiden Brüder
beziehungsweise Halbbrüder kurz mitgenommen worden. Er selber
habe sich in einem anderen Dorf bei seinem Grossvater versteckt. Um
einer Festnahme zu entkommen, habe er Syrien am 26. August 2009
verlassen und sei vorerst illegal in die D._______ gereist. Nach seiner
Ausreise habe er in Erfahrung gebracht, dass die zwei
festgenommenen Schwägerinnen nach einem Monat aus der Haft
entlassen worden seien. Eine von ihnen sei jedoch im Januar 2010
wieder festgenommen worden. Wegen der Festnahme der beiden
Frauen seien verschiedene Protestkundgebungen durchgeführt
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worden. Schliesslich habe er in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten
ausgeübt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Dokumente in Kopie zu den Akten. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um zwei Schreiben aus dem Internet und diverse Fotos
sowie um verschiedene Unterlagen betreffend die Festnahme seiner
Schwägerinnen.
Am 18. November 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertre-
tung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 11. Januar 2010 ver-
fasste die Schweizerische Vertretung ihren Bericht und überwies ihn
an das BFM. Am 5. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Am 15. Februar 2010 gab er
seine Stellungnahme dazu ab.
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 – eröffnet am 25. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe geltend gemacht, seine Brüder respektive Halbbrüder und
deren Ehefrauen seien Mitglieder der PYD. Er selber sei nicht ein Mit -
glied dieser Partei, habe sie aber – dank seiner Computerkenntnisse
und seinem Computergeschäft – angeblich logistisch unterstützt. An-
gesichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde-
führer fundierte Kenntnisse über die PYD und die politischen Tätigkei-
ten der genannten engen Familienangehörigen besitzen würde. Dies
treffe indessen nicht zu: Seine Ausführungen zur PYD und zu anderen
syrisch-kurdischen Parteien gingen bezüglich ihres Gehaltes nicht
über allgemeine Fakten hinaus (vgl. A7, S. 7 f.). Weiter seien seine
Aussagen über die Tätigkeiten seiner angeblichen Familienangehöri -
gen ausgesprochen unsubstanziiert (vgl. A7, S. 10). Angesichts des-
sen kämen Zweifel darüber auf, dass es sich bei den vom Beschwer-
deführer erwähnten Frauen, welche festgenommen worden seien, tat-
sächlich um seine Schwägerinnen handle. Diese Zweifel würden da-
durch bestätigt, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Ehemänner
der beiden Frauen unter den vom Beschwerdeführer geschilderten
Voraussetzungen – der eine von ihnen sei früher schon einmal in Haft
gewesen – nicht zusammen mit den Ehefrauen festgenommen worden
sein sollten (vgl. A7, S. 9). Angesichts der unsubstanziierten Aussagen
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des Beschwerdeführers kämen daher Zweifel am Wahrheitsgehalt sei -
ner Vorbringen auf.
Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass er im Be-
sitz eines Reisepasses gewesen sei, den er vor ungefähr fünf Monaten
– und somit angeblich im Mai oder Juni 2009 – verloren habe (vgl. A1,
Ziff. 13.1, S. 3; A7, S. 4); angeblich sei er im August 2009 illegal in die
D._______ ausgereist (A1, Ziff. 16, S. 6 f.; A7, S. 5). Abklärungen
seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen
ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses sei,
mit welchem er Syrien am 27. August 2009 behördlich kontrolliert ver-
lassen habe und nach E._______ ausgereist sei (vgl. A15).
Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 das
rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom
15. Februar 2010 habe er auf seinen Aussagen beharrt und die
Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Abrede gestellt. Seine
Erklärungen müssten jedoch angesichts der grossen Zuverlässigkeit
der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus als reine
Schutzbehauptung eingestuft werden. Diese Einschätzung werde
dadurch bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum
angeblichen Verlust seines Reisepasses als ausgesprochen
unsubstanziiert eingestuft werden müssten (vgl. A7, S. 4 und 16).
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert werde, dass er bis heute
das Original seiner Identitätskarte nicht eingereicht habe, obschon er
im EVZ (...) verschiedentlich darauf hingewiesen worden sei (vgl. A1,
Ziff. 13.2, S. 4; A7, S. 4). Zudem seien seine diesbezüglichen
Ausführungen widersprüchlich, habe er doch bei seiner Anhörung auf
Vorhalt erklärt, er habe auch seine Identitätskarte verloren (vgl. A7, S.
4), wogegen er bei der Befragung zu Protokoll gegeben habe, dieses
Dokument befinde sich zu Hause (vgl. A1, Ziff. 13.2, S. 4). Weil somit
feststehe, dass der Beschwerdeführer behördlich kontrolliert aus
Syrien ausgereist sei, werde seinen Vorbringen, wonach die Behörden
ihn gesucht hätten, der Boden entzogen. Andernfalls wäre er
anlässlich dieser Ausreise aus Syrien nämlich erwartungsgemäss
festgenommen worden. Folgerichtig hätten die Abklärungen seitens
der Schweizerischen Vertretung in Damaskus denn auch ergeben,
dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht
gesucht werde. Dies habe er in seiner Stellungnahme vom 15. Februar
2010 zwar in Abrede gestellt und auf weitere Vorkommnisse
verwiesen. Angesichts des eindeutigen Abklärungsbefundes erübrige
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sich indessen eine weiter gehende Würdigung der vom
Beschwerdeführer aufgelisteten Geschehnisse. Zusammenfassend sei
demnach festzuhalten, dass nicht geglaubt werden könne, der Be-
schwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Zeit -
punkt seiner Ausreise aus Syrien seitens der Behörden verfolgt wor-
den sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt
habe. Aus Verfolgungsmassnahmen gegenüber Drittpersonen – an-
geblichen Familienangehörigen – lasse sich angesichts dessen keine
Gefährdung für seine Person ableiten. Diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand.
Aus diesen Gründen müsse auch am Wahrheitsgehalt seiner übrigen
Vorbringen erheblich gezweifelt werden. Diese Frage könne jedoch of-
fen gelassen werden: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er
sei zwei Mal – einmal während des Militärdienstes (diesen absolvierte
er zwischen 1998 und 2001) und ein zweites Mal im Mai 2009 – fest -
genommen worden. Diese Festnahmen stünden nicht in einem genü-
gend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers
Ende August 2009. Zwar habe sich die zweite Festnahme – würde sie
den Tatsachen entsprechen – erst wenige Monate vor seiner Ausreise
aus Syrien zugetragen. Wie oben bereits dargelegt worden sei, habe
er Syrien jedoch behördlich kontrolliert verlassen. Dies wäre ihm nur
möglich gewesen, wenn es sich bei den zwei angeblichen Festnahmen
um Ereignisse handeln würde, welche abgeschlossen seien. Andern-
falls hätten die Behörden ihn mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit nicht ausreisen lassen. Diesen Vorbringen komme daher
keine asylrelevante Bedeutung zu.
Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er übe in der
Schweiz exilpolitische Tätigkeiten aus. Er habe diesbezüglich ein Foto
von einer Sitzung eingereicht. Das Bundesamt gehe zwar davon aus,
dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exil-
organisationen beobachteten. Jene dürften jedoch angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsange-
hörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen
haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste
hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche
sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien
exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine
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längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung ge-
treten seien oder ihre Handlungen die Fortsetzung der bereits im Hei -
matland manifestierten politischen Aktivitäten darstellen würden. Bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an einer Sit-
zung handle es sich indessen nicht um eine Aktivität, welche geeignet
wäre, ein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden
auszulösen. Diese Einschätzung stehe im Übrigen im Einklang mit den
Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach
der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Somit vermöch-
ten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen. Auch diese Vorbringen seien daher nicht asylbeachtlich.
Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch sei -
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom
23. Februar 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher das BFM
anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel – vor
allem Kopien von Identitätskarten angeblicher Verwandter aus seiner
Herkunftsgegend sowie diverse Fotos, Internetauszüge und ein Be-
richt aus dem Web betreffend eine exilpolitische Veranstaltung in
F._______ – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Verfü-
gung vom 31. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – auf, bis zum 15. April 2010 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu überweisen.
F.
Am 13. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Stellungnahme eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom
27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
26. März 2010 sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung
der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu er -
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achten sind, die Asylbehörde – mithin das BFM – gestützt auf diese
ihre Verfügung erlassen hat und es in casu keine Gründe gibt, von die -
ser generellen Feststellung abzuweichen (vgl. dazu beispielsweise Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010,
D-4104/2009 vom 11. März 2010, D-1246/2009 vom 10. März 2009
und D-7124/2009 vom 16. Januar 2009). Der Beschwerdeführer hat
unter anderem anlässlich der Anhörung vom 5. November 2009 gel-
tend gemacht, er sei im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er vor
ungefähr fünf Monaten – und somit angeblich im Mai oder Juni 2009 –
verloren habe (vgl. A1, S. 3 und A7, S. 4). Er sei im August 2009 illegal
in die D._______ eingereist (vgl. A1, S. 6 f. und A7, S. 5). Abklärungen
seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus haben jedoch
ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses ist,
mit welchem er Syrien am 27. August 2009 behördlich kontrolliert
verlassen hat und nach E._______ ausgereist ist (vgl. A15). Die
lapidaren und unsubstanziierten Erklärungen in seiner Stellungnahme
vom 15. Februar 2010 (vgl. 17) zum gewährten rechtlichen Gehör
stellen sich somit als reine Schutzbehauptungen dar, umso mehr als
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nämlich auf
einmal selbst das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung
betreffend die Ausreise aus Syrien stützt (siehe dort Ziff. 9, S. 6).
Somit steht die behördlich kontrollierte Ausreise des
Beschwerdeführers fest, und seinem Vorbringen, wonach die syrischen
Behörden ihn vor seiner Ausreise gesucht hätten, ist damit – in Über-
einstimmung mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertre-
tung in Damaskus (vgl. A15) – der Wahrheitsgehalt entzogen. Wenn
der Beschwerdeführer tatsächlich von einer syrischen Behörde
gesucht würde, dann wäre dies aus der gemachten
Botschaftsabklärung auch ersichtlich (vgl. dazu bspw. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 [in casu
wurde der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden
gesucht] oder D-1246/2009 vom 10. März 2009 [in casu wurde der
Beschwerdeführer von den syrischen Immigrationsbehörden gesucht]).
Zudem waren auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Identitätskarte anlässlich der Befragung und der Anhörung wider-
sprüchlich (vgl. A1, S. 4 und A7, S. 4). In der Zwischenzeit hat er zwar
seine Identitätskarte mit Schreiben vom 26. März 2010 den Behörden
im Original nachgereicht. Doch seine Erklärungsversuche zu den
wahrheitswidrigen Angaben betreffend die Ausreise in seiner Eingabe
vom 26. März 2010 – ein Schlepper habe ihm zu diesen Falschaussa-
gen geraten (siehe dort Ziff. 10, S. 6) – vermögen nicht zu überzeugen,
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zumal der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen
nach Rückübersetzung der Protokolle mit seiner Unterschrift be-
stätigte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insgesamt
als unglaubhaft zu werten, woran auch die zahlreichen, auf Re-
kursebene eingereichten Kopien von Identitätspapieren angeblicher
Verwandter sowie die diversen Fotos und Internetauszüge nichts zu
ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer daraus keine ihm per-
sönlich drohende Verfolgung abzuleiten vermag.
4.3 In Syrien werden erfahrungsgemäss vor allem Kurden verfolgt und
bespitzelt, die sich politisch exponieren und / oder staatenlos sind
(ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien – Up-
date Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 ff.). Beim Be-
schwerdeführer trifft jedoch keines dieser beiden Merkmale zu. Er hat
zwar gemäss eigenen Angaben die PYD im logistischen Bereich unter-
stützt, war jedoch nicht Mitglied der Partei (vgl. A1, S. 5), und hat sich
somit nicht politisch exponiert betätigt. Zudem verfügt er über die syri-
sche Staatsbürgerschaft. Somit droht dem Beschwerdeführer – unge-
achtet seiner kurdischen Ethnie – in Syrien grundsätzlich keine asylre-
levante Verfolgung.
Eine solche kann er überdies auch nicht durch die vor seiner Ausreise
erfolgten Verhaftungen seiner Schwägerinnen oder seines Bruders ab-
leiten. Die erste Verhaftung der beiden Schwägerinnen am 16. August
2009, bei welcher diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers
nach einem Monat wieder freigekommen sind (vgl. Beschwerdeeinga-
be vom 26. März 2010 S. 5 und 7), hat sich zweifelsohne vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers und vor dem Zeitpunkt der Botschafts-
antwort vom 11. Januar 2010 zugetragen. Aus der vorliegenden Bot-
schaftsabklärung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer
trotzt der angeblichen Inhaftierung seiner Schwägerinnen mit seinem
eigenen Pass und ohne behördlich kontrolliert worden zu sein, ausrei -
sen konnte und auch nicht durch die syrischen Behörden gesucht wird.
An dieser Einschätzung vermag sodann auch die angeblich nach sei-
ner Ausreise erfolgte, neuerliche Verhaftung einer seiner beiden
Schwägerinnen und seines Bruders etwas zu ändern. Gemäss eige-
nen Angaben dauerte die erneute Verhaftung einer der beiden Schwä-
gerinnen nach seiner Ausreise rund sechs Wochen und zwar vom
6. Januar 2010 bis Mitte Februar 2010 (vgl. a.a.O. S. 8). Schliesslich
sei sein Bruder – wiederum nach der Ausreise des Beschwerdeführers
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– am 12. März 2010 von der syrischen Sicherheitspolizei festgenom-
men, für drei Tage in Haft gehalten und verhört worden (vgl. a.a.O.
S. 8). Diese jeweils verhältnismässig kurzen Inhaftierungen würden
indes – ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts – nicht für ein
ausgeprägtes und exponiertes politisches Profil seiner Verwandten
sprechen. Denn gemäss gesicherten Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts wurde die PYD zwar noch bis 1998 von
der syrischen Regierung unterstützt, seither jedoch hart bekämpft. Im
Herbst 2008 nahm der Druck des syrischen Regimes auf die PYD –
die nach syrischer Leseart als sogenanntes PKK-Offshot gilt – infolge
der Einstufung der PKK als terroristische Organisation erneut zu.
Angehörige der PYD werden gemäss gesicherten Erkenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden normalerweise zu zirka sieben Jahren
Gefängnis verurteilt. Sie werden meist aufgrund ihrer Mitgliedschaft in
einer geheimen Organisation (Art. 288 des syrischen Strafgesetzes)
und aufgrund von Handlungen, welche zur Abspaltung syrischen
Territoriums zum Zwecke von dessen Vereinigung mit einem anderen
Staat führen sollen (Art. 267 des syrischen Strafgesetzes), bestraft.
Die im Vergleich dazu geltend gemachten – angeblich nach der
Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten – sehr kurzen Gefängnis-
beziehungsweise Haftstrafen seiner Verwandten schliessen ein ex-
poniertes Handeln jener für die PYD somit aus. Aus diesem Grund hat
auch der Beschwerdeführer, zumal er gemäss eigenen Angaben kein
Mitglied der PYD ist, bei einer Rückkehr nach Syrien – selbst wenn die
durch keinerlei Beweise belegten, angeblich nach seiner Ausreise
erfolgten Inhaftierungen seiner Verwandten tatsächlich erfolgt wären –
nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen
Behörden zu rechnen.
4.4 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der Be-
schwerdeführer einzig vor, er habe am 24. Oktober 2009 in F._______
an einem Treffen der Exilpartei der syrischen Opposition (Aalan
Damsakui) teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung seien Fotografien
– bei welchen unter anderem auch er unter den Teilnehmern gut
erkennbar sei – aufgenommen und ins Internet gestellt worden. Der
Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitische Aktivität hinreichend
und belegt diese mit dem eingereichten Internetbericht und den
Fotografien. Der diesbezügliche Sachverhalt erscheint somit
rechtsgenüglich erstellt und weitere Abklärungen dazu erübrigen sich.
Aufgrund der Aktenlage ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer
an einer einzigen exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen hat. Es
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ist also nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der
Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Hei-
matstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpoliti -
sche Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Be-
hörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus,
um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür
müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische
Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das
Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Der-
artige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden
Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde-
führers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt
werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements
als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syri-
en eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Er hatte bei der PYD, bei der er als blosser Sympathisant gemäss ei -
genen Angaben nie Mitglied geworden ist, folgerichtig keine Führungs-
position inne, war nicht exponiert tätig und konnte nicht glaubhaft vor-
bringen, dass er besonders wichtige Aufgaben übernommen hatte. Es
können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG zuerkannt werden.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen und die zahlreich eingereichten Beweismittel in
der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermö-
gen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
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den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli -
chen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er
bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssitua-
tion im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Sy-
rien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis -
tenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um
einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitli -
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che Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen
kann. Er war vor der Ausreise in der Computerbranche tätig, und es ist
ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut
einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich oder anderweitig nachzu-
gehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Überdies spricht seine kurdi-
sche Ethnie gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 13. April 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unter-
lagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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