Abtei lung IV
D-1970/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
2. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1970/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Togo stammende Beschwerdeführer verliess sein
Heimatland nach eigenen Angaben Mitte August 2001. Am 4. Oktober
2001 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 26. November 2003 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 22. August 2008 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er beantragte, es
sei ihm wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnah-
me zu erteilen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, im Dezember 2008
sei bei ihm eine schwerwiegende Schlafapnoe diagnostiziert worden.
Eine Therapie dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nur mittels
Einsatzes eines CPAP (Continous Positive Airway Pressure)-Gerätes
während des Schlafs möglich. Es sei zu bezweifeln, dass es solche
Atemgeräte in Togo überhaupt gebe. Zudem seien die Geräte bei
einem durchschnittlichen Lohn unerschwinglich. Eine grosse
Belastung für ein normales Budget wären auch die regelmässigen
Arztkosten. Sodann gebe es häufig Stromunterbrüche, womit ein
grosses Risiko bestehe, dass das Gerät während des Schlafs
abgestellt werde, oder dass es infolge Stromunterbruchs und -rückkehr
beschädigt werde. Auch die allgemeinen Bedingungen in Togo (Staub,
afrikanisches Klima) seien ungünstig. Bei Nichtbehandlung bestehe
die Gefahr von Schlaganfällen mit Lähmungen und Sprachstörungen
oder Bewusstseinsverlusten, Herzinfakten, Herzinsuffizienz und
Koronarkrankheiten. Insgesamt erweise sich deshalb die Wegweisung
nach Togo als unzumutbar.
Seite 2
D-1970/2009
Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerde-
führer als Beweismittel eine ärztliche Bestätigung vom 18. Dezember
2008 einschliesslich eines Schlaf-Berichtes sowie einen Internet-
Auszug über CPAP-Geräte ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2009 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die Verfügung vom
26. November 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer könne auch in seinem Heimatland in den Genuss der CPAP-
Therapie kommen, da diese in Togo bekannt sei. Der Beschwerdefüh-
rer sei bereits mit einem Gerät ausgerüstet und im Heimatland,
insbesondere in Lomé, bestehe die benötigte Stromversorgung. Es sei
auch nicht davon auszugehen, dass gelegentliche Stromausfälle zu
einer lebensbedrohlichen Situation führen könnten, zumal es Geräte
mit integrierten Batterien für die Überbrückung gebe. Für die
Beschaffung eines Gerätes verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit
der medizinischen Rückkehrhilfe. Schliesslich wies das Bundesamt
darauf hin, dass dem Beschwerdeführer durch den Arztbesuch einmal
jährlich keine unüberwindbaren Kosten entstehen würden. Zudem
verfüge er in Togo über ein sehr breites familiäres Beziehungsnetz.
D.
Mit Eingabe vom 26. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, er sei vorläufig aufzunehmen, weil die Rück-
kehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. April 2009 eine Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. April 2009 über die Behandlung von
Schlafapnoe in Togo zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter
Seite 3
D-1970/2009
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in
einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 8. Mai
2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
Seite 4
D-1970/2009
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungs-
gesuch, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 26. November 2003 und
damit die Wegweisung an sich sei aufzuheben, doch ergibt sich aus
der Begründung eindeutig, dass nicht über die Wegweisung, sondern
über den Wegweisungsvollzug neu befunden werden soll. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass lediglich die Frage des Wegwei-
sungsvollzuges Gegenstand des Wiedererwägungsgesuches bildete.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwä-
gungsgesuch einzig geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund
veränderter Umstände unzumutbar. Gegenstand des Wiedererwä-
gungsverfahrens bildet somit allein die Frage der Zumutbarkeit des
Wegeweisungsvollzuges, zumal auf Beschwerdeebene auch keine
weitergehenden Begehren und Einwände erfolgten. Im Folgenden ist
daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug angesichts des neu geltend gemachten Sachverhaltes zu
Recht als zumutbar erachtet hat.
Seite 5
D-1970/2009
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, eine nicht
behandelte Schlafapnoe könne einen tödlichen Verlauf haben. Einzige
mögliche Behandlung stelle die CPAP-Therapie, mithin die Benützung
eines entsprechenden Gerätes während des Schlafs, dar. Dieses
Gerät funktioniere jedoch nur mit Strom. Zudem sei eine Kontrolle
einmal jährlich nötig, um das Gerät sowie die Reaktion des Patienten
darauf zu überprüfen. Wenn die Vorinstanz behaupte, er könne ein
Gerät von der Schweiz nach Togo mitnehmen, so sei darauf
hinzuweisen, dass diese Geräte sehr teuer seien. Zudem übernehme
die Rückkehrhilfe normalerweise nur medizinische Kosten bis zu
einem Betrag von Fr. 500.--. Im Weiteren stelle die Wartung des Geräts
in Togo ein Problem dar. Es gebe keine Spezialisten, die sich damit
auskennen würden. Maske und Schläuche müssten jährlich gewech-
selt werde, wobei diese Ersatzteile in Togo nicht zu finden seien. Als
kritischster Punkt erweise sich aber die mangelhafte Stromversorgung
in Togo. Selbst in Lomé käme es zu Stromunterbrüchen, in gewissen
Gegenden des Landes gebe es überhaupt keinen Strom. Es sei entge-
gen der Darstellung des Bundesamtes davon auszugehen, dass die
Therapie mit dem CPAP-Gerät in Togo nicht derart weitergeführt wer-
den könne, was langfristig sein Leben gefährden könnte. Zu berück-
sichtigen sei schliesslich einerseits, dass er in Lomé nicht über ein
familiäres Beziehungsnetz verfüge. Anderseits könne auch nicht davon
ausgegangen werden, dass ihm und seiner Familie genügend Mittel
zur Finanzierung einer Behandlung zur Verfügung stünden.
5.2 In Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers
kann den Akten Folgendes entnommen werden:
Der in D._______ geborene Beschwerdeführer lebte während
mehrerer Jahre bis zur Ausreise mit seiner Mutter in Lomé. Nach
eigenen Angaben studierte er an der (...) Fakultät der "Université du
Seite 6
D-1970/2009
Bénin" in Lomé. Nach seinem Abschluss sei er einige Zeit arbeitslos
und hernach als (...) tätig gewesen. Er habe insgesamt (...)
halbbürtige Geschwister, er sei das einzige Kind seiner Mutter. Er
habe zwei Kinder, welche sich bei seiner Mutter in Togo aufhielten. Vor
diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Lomé auszugehen, seine gegenteilige
Behauptung in der Beschwerdeschrift überzeugt nicht.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist
Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar
erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszu-
gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nach sich zieht (vgl. EMAKR 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.,
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf
Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter den genannten
Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Gemäss dem in den Akten
liegenden ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med.
B._______, C._______, vom 16. Februar 2009 besteht bei einem
Schlafapnoe-Syndrom keine direkte Lebensbedrohung. Als Folgen des
(nicht behandelten) Schlafapnoe-Syndroms werden zwar ausgeprägte
Tagesschläfrigkeit und Herzkreislauferkrankungen (Hypertonie)
genannt. Zudem zeigten Studien, dass ein obstruktives Schlafapnoe-
Syndrom mit einem erhöhten Herzinfarktrisiko, respektive einem
cerebrovaskulären Insultrisiko (bis 5-fach) verbunden sei. Unter diesen
Umständen versteht sich von selbst, dass die Nutzung eines CPAP-
Gerätes die Lebensqualität des Beschwerdeführers steigert und seine
Lebenserwartung wohl erhöht. Dies genügt jedoch vor dem
Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung nicht, um den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, von einer drasti-
schen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes kann selbst dann nicht gesprochen werden, wenn dem
Seite 7
D-1970/2009
Beschwerdeführer die Benutzung eines CPAP-Gerätes nicht mehr
möglich ist.
Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich offen bleiben, ob und in
welchem Ausmass der Einsatz eines CPAP-Gerätes in Togo möglich
ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass selbst in den vom
Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen Geräte
erwähnt werden, welche einen Batteriebetrieb zulassen ("VIASYS'
BreatheX Journey CPAP has a built-in battery providing enough juice
to last you through the night"; vgl. B1/16 S. 16). Insofern erübrigen
sich Ausführungen zum Antrag in der Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz habe die Quelle betreffend batteriebetriebener Geräte
offen zu legen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist
sodann die medizinische Rückkehrhilfe nicht auf einen Betrag von
Fr. 500.-- limitiert (vgl. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]). Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel erschiene
im Weiteren der Bezug der regelmässig auszuwechselnden
Geräteteile sowie die allenfalls notwendige Instruktion eines Arztes in
Togo durch einen schweizerischen Facharzt durchaus möglich. Zu
beachten ist sodann, dass im ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2009
ausgeführt wird, teilweise könne eine signifikante Gewichtsabnahme
zu einer Verbesserung des Schlafapnoe-Syndroms führen (vgl. B4/2
S. 1), was im Falle des Beschwerdeführers angesichts des für ihn
errechneten Body-Mass-Indexes (vgl. B1/16 S. 9) zumindest nicht
ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommt, dass gemäss Schlaf-Bericht
die festgestellten Apnoen und Hypopnoen überwiegend während der
Rückenlage des schlafenden Beschwerdeführers vorkamen. Den
Akten lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern bezüglich der
Lage des Schlafenden keine Veränderung herbeigeführt werden
könnte. Zudem bleibt zu erwähnen, dass weder dargetan noch
ersichtlich ist, dass einer möglichen Folgeerscheinung des
Behandlungsstopps, nämlich einer allfälligen Hypertonie, nicht durch
hygienisch-diätische Massnahmen (Diäten, Bewegung, gesünderer
Lebenswandel) oder eine pharmakologische Behandlung
entgegengewirkt werden könnte.
Schliesslich ist anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeits-
plätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine
existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Seite 8
D-1970/2009
Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren
Hinweisen), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegen-
stehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der als unglaub-
haft erachteten Asylvorbringen auch zu bezweifeln ist, dass die Mutter
des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Kindern von Lomé
weggezogen ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in seiner Heimat über seine Eltern sowie mehrere Halbge-
schwister verfügt, welche ihm bei einer Reintegration Unterstützung
bieten können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben über eine sehr gute Schulbildung einschliesslich
Studium verfügt und bis zur Ablehnung seines Asylgesuchs in der
Schweiz offenbar erwerbstätig war. Bei allem Verständnis für die
schwierige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass
er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat
verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung
sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach Togo.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit
insgesamt als zumutbar.
6.
Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
Seite 9
D-1970/2009
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
In der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer dar, er habe
seinen Job nach Ablehnung des Asylgesuchs aufgeben müssen und
beziehe derzeit nur noch Nothilfe. Einen Beleg für seine finanzielle
Situation reichte der Beschwerdeführer hingegen nicht ein. Da nicht
nur die gegenwärtige Einkommenssituation, sondern die gesamte
finanzielle Situation eines Gesuchstellers bei der Beurteilung einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit massgebend ist, muss vorliegend
die prozessuale Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als unbelegt gelten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-1970/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 11