B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1970/2012/was
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Mazedonien eigenen Angaben zufolge
vermutlich am 9. Februar 2012 verliessen und über Kosovo und Ungarn
am 11. Februar 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragungen vom 23. Februar
2012 und der einlässlichen Anhörungen vom 7. März 2012 zur Begrün-
dung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen angaben, sie seien in Mazedo-
nien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur muslimischen Shafi'i-Sekte, die un-
ter anderem durch eine akkurate Kleiderordnung auffalle, belästigt wor-
den,
dass der Beschwerdeführer wegen seines auffälligen Erscheinungsbildes,
namentlich seines Vollbartes, von der Polizei drei bis vier Mal pro Monat
für zwei bis drei Stunden mitgenommen und unter anderem nach Bezie-
hungen zu Terroristen befragt worden sei,
dass sie zudem einige Male beziehungsweise drei bis vier Mal pro Monat
in der Nacht von unbekannten Personen angegriffen worden seien, wobei
ihnen Steine ins Fenster geworfen worden beziehungsweise diese Per-
sonen ins Haus eingedrungen seien, sie zu Boden geworfen und das
Haus durchsucht hätten,
dass sie diese Vorfälle jeweils der Polizei gemeldet hätten, diese aber
nichts unternommen habe,
dass sie wegen dieser Probleme sogar den Wohnort hätten wechseln und
nach Z._______ zur Familie der Beschwerdeführerin hätten ziehen wol-
len, wo sie keine Probleme gehabt hätten, die Behörden in Y._______ ih-
nen aber die nötige Abmeldebestätigung nicht habe ausstellen wollen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 13. März 2012 – eröffnet am 14. März 2012 – abwies und die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen
der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft,
dass insbesondere die Angabe, sowohl behördlicherseits als auch von
Seiten der orthodoxen Mazedonier über Jahre hinweg jeweils drei bis vier
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Mal pro Monat behelligt worden zu sein, pauschal sei und jeglicher Logik
entbehre, zumal es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer,
der sich nie etwas habe zu Schulden kommen lassen, nur wegen seines
Vollbartes derart behelligt werde,
dass sich die Beschwerdeführenden dies auch selber nicht erklären könn-
ten beziehungsweise es auf ihre Zugehörigkeit zur Shafi'i Skete zurück-
führten, der Islam aber neben dem orthodoxen Christentum in Mazedo-
nien zu einer der beiden Hauptreligionen gehöre und rund 30 Prozent der
Bevölkerung dieses Glaubens sei,
dass zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Hausdurchsu-
chungen widersprüchlich ausgefallen seien, indem sie bei der summari-
schen Befragung lediglich von Steinwürfen, bei der einlässlichen Befra-
gung dann aber von Hausdurchsuchungen gesprochen habe,
dass die Beschwerdeführenden zudem den Zeitpunkt des Beginns der
Hausdurchsuchungen nicht eindeutig hätten angeben können, indem der
Beschwerdeführer einmal zu Protokoll gegeben habe, sie hätten vor drei
Jahren begonnen, auf Nachfrage den Beginn jedoch auf den Zeitpunkt
ihrer Heirat im Jahr 2004 gesetzt habe, und die Beschwerdeführerin nur
von 2004 gesprochen habe,
dass schliesslich die Aussage, wonach sie von der Stadtverwaltung keine
Abmeldebescheinigung erhalten hätten, unplausibel sei,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin –
die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 13. April 2012 (zunächst per Te-
lefax unter Nachreichung des Originals) beim Bundesverwaltungsgericht
anfochten und in materieller Hinsicht die teilweise Aufhebung der Verfü-
gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantrag-
ten,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführten, neben der
religiös motivierten Diskriminierung seien sie auch als Roma diskriminiert
worden,
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dass sich viele Widersprüche in ihren Aussagen dadurch erklären liessen,
dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nicht alles über die
Polizeiverhöre gesagt habe und sie durch die gemachten Erfahrungen
verängstigt seien, sodass sie die genauen Erinnerungen an die Ereignis-
se verdrängt hätten,
dass mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 25. April 2012 das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und den Beschwerde-
führenden zur Bezahlung des Kostenvorschusses Frist bis zum 10. Mai
2012 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden am 10. Mai 2012 unter Einreichung eines
neuen Beweismittels um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2012 ersuchten,
dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 abgewiesen
und den Beschwerdeführenden zur Zahlung des einverlangten Kosten-
vorschusses eine kurze Nachfrist eingeräumt wurde (innert drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung), verbunden mit der erneuten Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden am 15. Mai
2012 zugestellt wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Mai 2012 fristgerecht geleis-
tet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt,
weshalb die Verfügung des BFM betreffend Asyl und Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Aussagen der Beschwerde-
führenden seien unglaubhaft,
dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nennen und diese auch
nicht ersichtlich sind, weshalb ihnen die Behörde in Y._______ keine Ab-
meldebestätigung hätten ausstellen sollen, zumal sie ihnen vor kurzem
sogar ohne Probleme einen Pass, der zu Reisen ins Ausland berechtigt,
ausstellten,
dass die Beschwerdeführenden immerhin ein Jahr in Z._______ leben
konnten (vgl. Akten BFM A6 F28) und nicht ersichtlich ist, wieso sie erst
nach einem Jahr eine solche Abmeldebestätigung gebraucht hätten,
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dass die muslimische Gemeinde in Mazedonien gut vertreten ist und
ihren Glauben, auch gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden, prob-
lemlos ausüben kann, dies auch in der Gegend, wo die Beschwerdefüh-
renden gewohnt hätten (vgl. A6 F22 und F58),
dass nicht ersichtlich ist, wieso ausgerechnet die Beschwerdeführenden
derartige Probleme als Muslime haben sollten, zumal sie sich dies auch
selber nicht erklären können (vgl. A6 F23),
dass es sehr unwahrscheinlich scheint, dass allein das Tragen eines
Vollbartes – wie es der Beschwerdeführer zu meinen scheint (vgl. A6
F59) – über Jahre hinweg zu derartigen Diskriminierungen führen könnte,
dass die geltend gemachten Nachteile im Weiteren auch nicht als flücht-
lingsrechtlich relevant zu qualifizieren sind und zudem nicht mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit von einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführenden
auch gegen ein allfälliges fehlbares Verhalten der Behörden ihrer Ge-
meinde (häufige Mitnahmen und Untätigkeit auf ihre Anzeigen) bei der
nächsthöheren Instanz hätten Beschwerde machen können, handelt es
sich bei Mazedonien doch um einen funktionierenden Rechtsstaat,
dass sie schliesslich, wie sie selber eingestehen (vgl. A6 F33, A7 F20), in
Z._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, wo
sie als Muslime ungestört leben könnten, zumal ihnen wie ausgeführt
nicht geglaubt werden kann, dass sie von der Gemeinde keine Abmelde-
bestätigung erhalten haben,
dass die Beschwerdeführenden dem in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts
Stichhaltiges entgegenzuhalten wissen,
dass die Aussage, der Beschwerdeführer habe seiner Frau nicht alles
über die Polizeiverhöre erzählt und sie hätten die Erinnerungen ver-
drängt, nichts an der Unplausibilität ihrer Aussagen ändert, und auch die
vom BFM zu Recht erwähnten Widersprüche zum Anfang ihrer Probleme
(2004 oder 2008) und zum Ablauf der Belästigungen durch zivile Perso-
nen nicht überzeugend zu erklären vermag,
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dass dem am 10. Mai 2012 eingereichten Beweismittel – ein angebliches
Anwaltsschreiben aus der Heimat (inkl. Übersetzung) – keine relevante
Beweiskraft zuzumessen ist, da es soweit ersichtlich direkt im Nachgang
zum Erlass der vorgenannten Zwischenverfügung auf Veranlassung der
Beschwerdeführenden von einem privaten Dritten respektive angeblich
vom Anwalt erstellt wurde, welcher sich in seinen Ausführungen alleine
auf die Angaben der Beschwerdeführenden abstützte,
dass das angebliche Anwaltsschreiben damit in keiner Weise geeignet ist,
die erkannten Mängel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden
aufzuwiegen,
dass die Beschwerdeführenden zudem weder im ordentlichen Verfahren
noch in der Beschwerde geltend gemacht hatten, ihr Haus sei bei den
Übergriffen unbewohnbar gemacht worden, wie dies nun im vorerwähnten
Anwaltsschreiben behauptet wird,
dass sie vielmehr lediglich geltend machten, sie seien von unbekannten
Personen angegriffen worden, wobei ihnen Steine ins Fenster geworfen
worden beziehungsweise diese Personen ins Haus eingedrungen seien,
sie zu Boden geworfen und das Haus durchsucht hätten,
dass sie auf Beschwerdeebene neu geltend machen, sie würden wegen
ihrer Zugehörigkeit zu den Roma diskriminiert, namentlich habe der Be-
schwerdeführer an der summarischen Befragung ausgesagt, er habe
deswegen die Schule nicht besuchen können,
dass sie dies bis anhin jedoch nie geltend machten, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass dies das fluchtauslösende Ereignis war, was sie in
ihrer Beschwerde auch selber eingestehen (vgl. Beschwerde S. 3),
dass dies zudem nicht die Anforderungen von intenisven Nachteilen zu
erfüllen vermag beziehungsweise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit von einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Behandlung
auszugehen ist und sie weitergehende Diskriminierungen nicht geltend
machen,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine flüchtlinsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
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rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 ersichtlich sind, die in Mazedonien droht,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund
sind, der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung auf dem Bau ver-
fügt und die Beschwerdeführerin die Schule besucht hat sowie in ein Le-
ben als Hausfrau zurückkehren kann,
dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in Mazedonien le-
ben und sie somit über ein tragfähiges soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen,
dass sie zudem Mazedonien erst vor kurzer Zeit verlassen haben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: