B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1970/2014/plo
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
unbekannter Staatsangehörigkeit,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. März 2014
D-1970/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, angeblich – gemäss eigenen Aussagen – ein
togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Lomé, am
10. Januar 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 11. Januar
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch
stellte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau
zugewiesen wurde,
dass eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass der Be-
schwerdeführer gemäss entsprechenden Einträgen am 13. November
2013 illegal nach Spanien eingereist war beziehungsweise in diesem
Staat am 15. November 2013 im Rahmen des Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystems daktyloskopisch registriert worden war,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer anläss-
lich der durchgeführten Befragung mitteilte, angesichts seiner Registrie-
rung in der Datenbank „Eurodac“ durch die spanischen Behörden werde
Spanien als zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet,
dass das BFM am 30. Januar 2014 an die zuständige spanische Behörde
die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Euro-
päischen Asylsystems werde Spanien als zur Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige spanische Behörde dem BFM am 27. März 2014 mit-
teilte, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2014 (eröffnet am 7. April
2014) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assozi-
ierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
D-1970/2014
Seite 3
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach
Spanien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es
festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 10. April
2014 (Datum des Poststempels: 11. April 2014) beim Bundesverwaltungs-
gericht anfocht, wobei er als Beweismittel zwei ärztliche Zeugnisse und
eine Fürsorgebestätigung übermittelte,
dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei das Bundesamt anzuweisen, im Rahmen des Selbsteintrittsrechts auf
das Asylgesuch einzutreten, beziehungsweise eventualiter sei die Sache
zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutref-
fenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
D-1970/2014
Seite 4
hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Dublin-III-VO anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Bundesrat der Europäischen Union in einem Notenaustausch
vom 14. August 2013 betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) mitteilte, die Schweiz
akzeptiere den Inhalt dieses Rechtsakts und werde diesen in ihre inner-
staatliche Rechtsordnung umsetzen,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen folglich in der
Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten
bleibt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bun-
desamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
D-1970/2014
Seite 5
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf
die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, der Datenbank „Eurodac“ sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 13. November 2013 illegal nach Spanien eingereist
sei, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf die ein-
schlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Spanien liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Spanien
herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beurteilung des BFM zunächst insofern zu folgen ist, als im vor-
liegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der ein-
schlägigen Staatsverträge grundsätzlich Spanien für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
mit Mitteilung an das BFM vom 27. März 2014 auch zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Spanien) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden BVGE 2012/27
E. 6.2 ff.),
D-1970/2014
Seite 6
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die An-
ordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind, weshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me nicht einzutreten ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungs-
weise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abweichen von der festgestellten
Zuständigkeit Spaniens gerechtfertigt wäre,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung geltend mach-
te, in Spanien habe er als Asylsuchender keinerlei Hilfe erhalten,
dass er mit seiner Beschwerdeschrift weiter vorgebracht hat, er leide an
einer halbseitigen Gesichtslähmung (periphere Facialsparese auf der
rechten Gesichtshälfte),
dass er weiter ausführte, sein gesundheitliches Leiden sei in der Schweiz
erstmals behandelt worden, nachdem er in Spanien keinerlei medizini-
sche Hilfe erhalten habe und die dortigen Verhältnisse für Asylsuchende
generell prekär seien,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Spanien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem
Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
D-1970/2014
Seite 7
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und
250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdefüh-
rer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spanien keine öffent-
lichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf de-
ren Bedürfnisse eingehen können,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass Spanien gegen die
Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spani-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Spanien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkei-
ten des Beschwerdeführers, eine halbseitige Gesichtslähmung, festzuhal-
ten ist, dass sich aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztli-
chen Zeugnissen (medizinischer Bericht der [...] vom 9. April 2014 sowie
undatierte Mitteilung einer Logopädin der genannten Klinik) ergibt, dass
sich die Behandlung des genannten Leidens auf eine logopädische The-
rapie in zweiwöchigem Rhythmus beschränkt, während keinerlei medi-
kamentöse Unterstützung erforderlich ist, und sich aufgrund dieser The-
rapie bereits innert eines Monats eine Verbesserung der Symptome er-
geben hat,
dass angesichts dessen offensichtlich nicht von einer allfälligen Unzu-
mutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien aus
medizinischen Gründen gesprochen werden kann,
D-1970/2014
Seite 8
dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerde-
führer eine entsprechende medizinische Unterstützung im Bedarfsfall –
und sofern er um diese tatsächlich nachsucht – auch in Spanien zuteil
werden wird,
dass somit auch keine weiteren Gründe erkennbar sind, welche eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien als unzulässig oder
unzumutbar erscheinen lassen,
dass nach dem Gesagten keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bezie-
hungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz angezeigt er-
scheinen lassen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist,
dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen An-
wendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) beziehungsweise im Rahmen von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen sind, wonach aus humanitä-
ren Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates
durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2),
dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten, womit das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat,
dass im Übrigen der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Be-
schwerdeführer zwar behauptete, er sei Staatsangehöriger von Togo und
habe zuletzt in der dortigen Hauptstadt Lomé gelebt,
D-1970/2014
Seite 9
dass er aber auf entsprechende Fragen hin nicht einmal minimalste
Kenntnisse seines angeblichen Heimatstaats vorweisen konnte und an-
gesichts dessen durch das BFM offensichtlich zutreffenderweise als
Staatsangehöriger eines unbekannten anderen Landes erachtet wurde,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1970/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: