Abtei lung IV
D-1971/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
M._______ H._______, geboren [...], dessen Ehefrau
S._______ M._______, geboren [...], und deren Kind
E._______ M._______, geboren [...], Eritrea,
alle vertreten durch Tilla Jacomet, HEKS-Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Februar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1971/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in K._______ (Region Anseba) – verlies-
sen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 10. Januar 2008 und
gelangten über den Sudan, Libyen und Italien am 18. November 2008
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in
den Anhörungen vom 21. November 2008 und vom 22. Februar 2010
im Wesentlichen vor, sie habe nach dem Abschluss ihrer Schulausbil-
dung drei Jahre als Lehrerin gearbeitet, dabei jedoch nur während der
ersten sechs Monate ein entsprechendes Salär erhalten und danach
lediglich noch militärischen Sold. Aus diesem Grund habe sie diese
Tätigkeit aufgegeben und anschliessend von 2002 bis 2006 bei einer
NGO-ähnlichen, mutmasslich russischen Stiftung namens „C._______“
gearbeitet. Nachdem die Regierung diese Stiftung zur Einstellung ihrer
Aktivitäten aufgefordert habe, habe sie im Laden ihres Vaters mitge-
holfen. Am 9. September 2007 sei sie in diesem Laden von zwei Män-
nern des staatlichen Sicherheitsdienstes angehalten und anschlies-
send an einen Ort verbracht worden, der in einem militärischen Zu-
sammenhang gestanden sei. Dort sei sie zusammen mit anderen
Frauen – von welchen zwei weitere ebenfalls bei der Stiftung
„C._______“ gearbeitet hätten – in einem Container gefangen gehalten
worden, ohne dass man ihnen einen Grund dafür genannt habe. Im
November 2007 sei sie freigelassen worden, weil sie psychische
Probleme gehabt (vgl. Akten BFM, A2, S. 4) beziehungsweise nach
einem Sturz einen Abort mit grossem Blutverlust erlitten habe (vgl.
Akten BFM, A22, S. 4). Wegen dieser Erlebnisse und den
Schwierigkeiten, welche ihr Ehemann gehabt habe, hätten sie sich zur
Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der summarischen Befra-
gung vom 21. November 2008 und der einlässlichen Anhörung durch
das BFM vom 22. Februar 2010 im Wesentlichen geltend, er habe Mit-
te der 1990er-Jahre einen eigenen Lebensmittelladen und eine Cafete-
ria geführt und daneben beim Verein „K._______“ Fussball gespielt.
Vom 30. Mai 2005 bis zum 4. Dezember 2005 habe er zusammen mit
anderen Sportlern in S._______ seine militärische Grundausbildung
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absolviert. Danach sei er bei seinem Fussballverein beschäftigt
gewesen, jedoch von seinen militärischen Vorgesetzten in dessen
Finanzabteilung versetzt worden, wo er unter anderem für die
Ausrüstung und die Verpflegung der Spieler zuständig gewesen sei.
Eines Tages sei er an seinem Arbeitsort von Angehörigen der
Sicherheitskräfte festgenommen und in ein unterirdisches Gefängis
verbracht worden, wo er vom 29. Mai 2006 bis zum 8. Juni 2007
inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm – zu Unrecht – vorgeworfen, das
Land illegal verlassen zu wollen und zudem Waren geschmuggelt zu
haben. Während der Haft sei er mit Gummiknüppeln geschlagen
worden. Schliesslich sei er gegen eine Kaution freigelassen worden,
habe sich aber nicht frei bewegen können, weshalb er sich zusammen
mit seiner Frau – die er am 12. Dezember 2007 geheiratet habe und
welche ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe – zur Ausreise aus dem
Heimatstaat entschlossen habe. Zur Stützung seiner Angaben reichte
der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so drei
Fotografien, auf welchen er in einer Militäruniform abgebildet ist, und
zwei Ausweise des Fussballclubs „K._______“ beziehungsweise der
Fussball-Föderation von A._______.
B.
Am 17. Mai 2009 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter
E._______.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig an-
erkannte das Bundesamt die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
und verfügte wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2010 erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ver-
fügung des BFM vom 25. Februar 2010 Beschwerde und beantragten
die teilweise – die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 betreffend – Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden werde. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum
15. April 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2010 reichten die
Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen
Amtsstelle vom 6. April 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Angesichts der Aktenlage hat das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Februar
2010 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht
standzuhalten. So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche An-
gaben zur Anzahl Verhaftungen sowie zu den Gründen für ihre Haft-
entlassung im Jahre 2007 gemacht. Der Beschwerdeführer wiederum
habe Beweismittel eingereicht, die seinen Vorbringen widersprächen.
Er habe nämlich angegeben, dass er nach der militärischen Grund-
ausbildung nicht mehr habe Fussball spielen dürfen, sich aus diesem
Grund bei seinen Vorgesetzten beschwert habe und in diesem Zu-
sammenhang inhaftiert worden sei. Auf dem von ihm eingereichten
Ausweis des Fussballvereins sei indessen vermerkt, dass er im Jahre
2007 für den Klub „K._______“ gespielt habe. Ferner sei es ihm nicht
gelungen, einen Nachweis für den geltend gemachten Militärdienst zu
erbringen.
4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerdeeinga-
be vom 25. März 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, die Argu-
mentation des BFM überzeuge in ihrer Gesamtheit nicht und verkenne
den tiefen Beweismassstab der Glaubhaftmachung.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden im Ergebnis zutreffend als nicht glaubhaft erachtet.
5.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, ist zwar zunächst in
Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest-
zustellen, dass ihr das BFM zu Unrecht widersprüchliche Angaben in
Bezug auf die Anzahl Verhaftungen vorhält. Sie hat in der Tat anläss-
lich der Empfangsstellenbefragung nicht eine im Jahre 2004 erfolgte
erste (formelle) Festnahme erwähnt, wie dies das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung annimmt, sondern vielmehr angegeben, es
habe während der Arbeit eine Razzia stattgefunden, bei welcher sie
zusammen mit vielen anderen Personen „in Gewahrsam“ genommen
worden sei. Diese Formulierung lässt durchaus auf eine lediglich
kurzzeitige Mitnahme schliessen, welche nicht einer eigentlichen
Festnahme beziehungsweise Verhaftung gleichkommt. Nicht aufzulö-
sen vermag die Beschwerdeführerin demgegenüber die ihr vom BFM
in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unstimmigkeiten
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im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung vom 9. Septem-
ber 2007 bis zum November 2007. So hat die Beschwerdeführerin in
der Empfangsstellenbefragung die bei der Zweitanhörung ausführlich
geschilderten Umstände ihrer Haftentlassung – wonach sie aufgrund
eines erlittenen Aborts in ein Spital überführt worden sei und von dort
aus nach Hause habe zurückkehren können (vgl. Akten BFM, A22,
S. 4 f.) – nicht nur in äusserst knapper Weise angegeben, sondern
auch bloss vorgebracht, sie hätte sich am Ort ihrer Festhaltung nicht
zurecht gefunden und psychische Probleme bekommen, weshalb sie
nach Hause geschickt worden sei (vgl. Akten BFM, A2, S. 4). Selbst
unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Empfangs-
stellenbefragung (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) stehen
die Aussagen bei der einlässlichen Anhörung damit im Widerspruch zu
den Erstangaben – was denn auch von der Beschwerdeführerin selber
nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeeingabe vom 25. März 2010,
Ziff. III./1./II.) – und wirken nachgeschoben. Diese wesentliche Unge-
reimtheit vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Erklärung in
der Beschwerdeeingabe nicht plausibel zu erklären, wonach es ihr in
der Atmosphäre der Kurzbefragung vom 21. November 2008 subjektiv
nicht möglich gewesen sei, über das für sie sehr belastende Ereignis
des Verlustes ihres Kindes zu äussern, zumal es sich bei der befra-
genden Person um einen Mann gehandelt habe (vgl. Beschwerdeein-
gabe, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen,
dass es sich beim geltend gemachten Abort zwar durchaus um ein
sehr persönliches, tief berührendes Erlebnis handelt, welches sich als
Folge eines Sturzes ereignet habe; zum anderen wurde die Be-
schwerdeführerin aber auch in der einlässlichen Anhörung vom
22. Februar 2010 von einem männlichen Sachbearbeiter des BFM be-
fragt und schilderte dort dessen ungeachtet bereits zu Beginn im
Rahmen der freien Erzählung ihrer Asylgründe den Verlust ihres Kin-
des und den darauffolgenden Spitalaufenthalt von sich aus ausführlich.
Über diese vom BFM somit zu Recht als widersprüchlich bezeichneten
Aussagen hinaus konnte die Beschwerdeführerin sodann auch keinen
plausiblen Grund für ihre Inhaftierung angeben. Es erscheint einerseits
nicht nachvollziehbar, wieso sie zusammen mit einer grösseren Anzahl
weiterer Personen ohne äusseren Anlass und nähere Begründung am
9. September 2007 festgenommen worden sein soll, nachdem sie ihre
frühere Arbeitsstelle bei einer ausländischen Stiftung bereits im Jahre
2006 verlassen und vor ihrer Verhaftung keine Probleme mit den hei-
matstaatlichen Behörden hatte. Hätte für die Behörden tatsächlich ein
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Grund für eine Verhaftung bestanden, so erschiene es andererseits
wenig realistisch, dass sie die Beschwerdeführerin nach dem Spital-
aufenthalt nicht wieder in Haft genommen hätten. Insgesamt ist es der
Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, ihre für das Asylgesuch
wesentliche Begründung glaubhaft darzulegen.
5.1.2 Gleiches gilt auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen auch für das Bundes-
verwaltungsgericht Zweifel an der von ihm geltend gemachten Militär-
dienstleistung, jedenfalls an einer Desertion im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatstaat. So kommt den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Fotografien, auf welchen er und ein weiterer Mann in Militär-
uniformen abgebildet sind, wenig Beweiswert zu, da die Bilder nicht in
einer erkennbar militärischen Umgebung aufgenommen wurden und
es auch in Eritrea ein Leichtes ist, sich eine militärische Uniform zu
beschaffen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahre 2005
eine militärische Grundausbildung durchlaufen hätte, wäre damit eine
bis zur Ausreise im Jahre 2007 andauernde Arbeitsverpflichtung unter
militärischen Bedingungen noch nicht glaubhaft gemacht. Es ist zwar
im eritreischen Kontext nicht unüblich, dass zum Militärdienst einge-
zogene Personen nach der Grundausbildung zu zeitlich unbeschränk-
ten Arbeitsleistungen im zivilen Sektor beordert werden, wobei für die
Zuteilung zu derartigen Einsätzen – welche einer Zwangsarbeit bei
sehr niedriger Entlöhnung gleichkommen – die im Jahre 2002 einge-
führte Warsai Yekalo Development Campaign (WYDC) zuständig ist
(vgl. dazu Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and
Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, mit zahlreichen weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermochte indessen in den Befra-
gungen nicht darzulegen, inwiefern er Kontakt mit der WYDC hatte
und von dieser dem Klub „K._______“ zugeteilt wurde. Ferner belegen
die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten
Ausweise der Fussball-Föderation von A._______ sowie des Klubs
„K._______“ in keiner Weise einen militärischen Zusammenhang
seiner Tätigkeiten. Daran ändern auch die Vermerke auf diesen
Dokumenten, welche den Beschwerdeführer dem Finanzbereich des
Fussballvereins zuordnen, nichts, zumal er gleichzeitig als Spieler
bezeichnet wird und es – entgegen der gegenläufigen Angaben in der
Beschwerdeschrift, wonach der entsprechende Passus alle Inhaber
derartiger Mitgliederausweise betreffe – nicht plausibel erscheint, dass
ein ausschliesslicher Vereinsfunktionär, und als solcher hat der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gewaltet, indem er für die
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Ausrüstung und Verpflegung der Spieler zuständig war, einen
Spielerpass besitzen würde. Schliesslich erscheinen die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Inhaftierung vom
29. Mai 2006 bis zum 8. Juni 2007 nicht überzeugend. So hat der
Beschwerdeführer zum einen die vorgebrachten Gründe für die
Inhaftierung, nämlich den Vorwurf des Warenschmuggels sowie der
Vorbereitung des illegalen Verlassens des Heimatstaates, wenig
substanziiert dargelegt, und zum anderen wirken seine Schilderungen
über den Haftalltag und die Umstände seiner Freilassung gegen
Kaution stereotyp.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden – soweit sie die geltend gemachte Verfolgung
bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat betreffen – den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen. Im Weiteren ist aufgrund der konkreten
Lebenssituation der Beschwerdeführenden, welche verheiratet sind
und ein gemeinsames Kind haben, nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer
allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat in den Militärdienst eingezogen
und dort asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würden. Das
BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da das BFM in seiner Verfügung
vom 25. Februar 2010 in Anwendung von Art. 54 AsylG zufolge Vor-
liegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden feststellte und die vorläufige Aufnahme wegen
Seite 9
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Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung anordnete, erübrigen
sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war und aufgrund der mit Fürsorgebestätigung vom
6. April 2010 belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der
Kostenauferlegung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erho-
ben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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