B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1971/2014/mel
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (…).
D-1971/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimat-
staat Ende August 2012 und reiste nach Nepal, wo sie zirka neun Monate
geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflo-
gen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde sie
summarisch befragt und am 11. März 2014 einlässlich angehört.
Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie.
Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur H._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren
Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht,
ihr Vater habe ihr aber Schreiben beigebracht. Sie habe keinen Beruf er-
lernt und vor ihrer Ausreise den Eltern beim Verkauf von Reiswein gehol-
fen. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, sie habe nie einen
Pass besessen und ihre Identitätskarte habe sie auf der Flucht verloren.
Geflogen sei sie mit einem dunkelgrünen Reisepass, unter anderem Na-
men.
Zu ihren Asylgründen trug sie vor, ihr Bruder habe im Auftrag eines Flucht-
helfers Personen aus Tibet nach E._______ (nepalesische Grenze) ge-
bracht. Nachdem der Bruder verhaftet worden sei, habe die Beschwerde-
führerin im August 2012 diese Arbeit übernommen und zwei Mal eine
Gruppe von Leuten nach E._______ gebracht. Als der Auftraggeber ver-
haftet worden sei, habe ihr dessen Frau empfohlen, zu fliehen, da sie auch
gesucht werde.
Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit
F._______ (N [..]; D-6804/2013), mit dem sie eine Beziehung führe, in die
Schweiz gereist.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 8. Juli 2013 mittels eines Telefon-Interviews
eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchge-
führt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 20. Januar 2014
zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im be-
haupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Anläss-
lich der Anhörung vom 11. März 2014 gewährte das BFM der Beschwerde-
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führerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerde-
führerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den Erkennt-
nissen der sachverständigen Person.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 – eröffnet am 18. März 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der
Volksrepublik China an.
D.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie sub-
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässig-
keit (subjektive Nachfluchtgründe) des Wegweisungsvollzugs. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihr die Anhörungsproto-
kolle und zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zu-
zustellen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einer Person ihrer Wahl
das Lingua-Gutachten anzuhören.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwer-
deführerin auf, eine konkrete Rechtsvertretung zu benennen, welche amt-
lich beigeordnet werden solle.
F.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 (Poststempel) zeigte lic. iur Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______, ihre Bevollmächti-
gung durch die Beschwerdeführerin an und ersuchte um Beiordnung als
amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde lic. iur Patricia Müller als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurden die Akten dem
BFM zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht zugestellt und der Be-
schwerdeführerin ab Akteneinsicht eine Frist von 15 Tagen zur Beschwer-
deergänzung gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführe-
rin Akteneinsicht und lehnte das Gesuch, ihr zumindest auszugsweise die
Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen, unter Hinweis auf öffentliche o-
der private Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG) ab. Gleichzeitig ge-
währte es ihr Gelegenheit, einen Termin zu vereinbaren, um mit einem Dol-
metscher oder der Rechtsvertretung die Aufzeichnung anzuhören. Diese
Gelegenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.
I.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – eine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 forderte die Instruktionsrichterin das BFM
auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014, welche der Beschwerdeführe-
rin am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Aufgrund ih-
rer äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidri-
gen Aussagen seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufge-
kommen, weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt
worden sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass
sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Sie
habe tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht bezüglich
der Berge, welche von ihrem Dorf aus sichtbar seien und in welchen Ge-
bieten sich diese Berge befänden. Ihre Angaben zu den Getreidesorten,
welche ihre Familie anbaue, sowie die Grösse ihrer Felder seien erfah-
rungswidrig gewesen. Auch habe sie nicht ausführen können, wann gesät
und geerntet werde und ihre Angaben zur Dauer der Saat und Ernte ein-
zelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse ihrer Familie seien erfahrungswid-
rig. Ihre Ausführungen zum Schulbesuch, stünden im Widerspruch zu der
zeitgenössischen Realität in Tibet. Weiter seien ihre Aussagen zum Ausse-
hen und der Beschaffenheit der in ihrem Heimatbezirk üblichen Häuser un-
substanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Die von ihr angegebene
Reisedauer von B._______ nach G._______ sei nicht nachvollziehbar ge-
wesen und sie habe nicht gewusst, wie man in Tibet eine asphaltierte
Strasse nenne. Zudem seien ihre Schilderungen dazu, wie eine Identitäts-
karte in Tibet ausgestellt werde, unvollständig und sie habe nicht gewusst,
wie ein Familienbüchlein aussehe. Sie spreche nicht mal einfachstes Chi-
nesisch. Äusserst gängige chinesische Lernvokabeln, die in Tibet verwen-
det würden, und gängige Produktbezeichnungen seien ihr unbekannt. Ihre
Erklärung, sie habe die chinesische Sprache nicht für so wichtig gehalten
und in ihrem Dorf gebe es nur einen kleinen chinesischen Laden, greife
nicht, da solche Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von
selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibetische Be-
griffe sogar vollständig ersetzen würden. Ihre Stellungnahmen anlässlich
des rechtlichen Gehörs zum Bericht des Experten seien als Ausflüchte zu
erachten und hätten die Feststellungen nicht in Frage zu stellen vermocht.
Abgesehen von den Feststellungen des Experten bestätigten auch ihre
Aussagen bei den Befragungen dessen Einschätzung. Es sei auf die in
wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen zum Reiseweg hinzuwei-
sen: Sie sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei auszuführen, wo
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sie im Rahmen ihrer Flucht erstmals nepalesischen Boden betreten habe.
Die Schilderungen ihrer illegalen Ausreise, zu Fuss durch die Wälder, seien
kurz gehalten und stereotyp gewesen und entsprächen nicht den Schilde-
rungen einer Person, die das tatsächlich erlebt habe. Zudem sei die Wahl
der Route nicht nachvollziehbar, seien doch schon ihr Bruder und der Kon-
taktmann auf dieser Route verhaftet worden, weswegen sie gesucht wor-
den sei. Demnach könnten ihr eine Herkunft aus Tibet, die chinesische
Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus dem Land nicht geglaubt
werden. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet
stattgefunden habe, werde auch den geltend gemachten Ausreise- bezie-
hungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss
werde auch durch ihre unglaubhaften Aussagen anlässlich ihrer Befragun-
gen bestätigt: Die angegebene Haftdauer ihres Bruders sei vor dem Hin-
tergrund, dass er als Schlepper Tibetern bei der Ausreise geholfen habe,
nicht nachvollziehbar. Ihre Ausführungen zu ihren Gedanken und Erwägun-
gen vor ihrem Entscheid, dieselbe Tätigkeit aufzunehmen, seien stereotyp
und oberflächlich gewesen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass
sie sich, trotz der Verhaftung ihres Bruders, offenbar nicht mit dem Risiko
einer solchen Tätigkeit auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei auch
nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kontaktmann gerade die Schwester
des zuvor verhafteten Schleppers darum bitten sollte, auf der gleichen
Route dieselbe Tätigkeit zu übernehmen. Zudem sei sie zu keinem Zeit-
punkt in der Lage gewesen, den gesamten Ablauf einer Begleitung illegal
Ausreisender plausibel und in substanziierter Weise zu schildern. Letztlich
habe sie unterschiedliche Angaben zur Dauer des Fussmarsches gemacht,
auf dem sie die Personen angeblich begleitet habe.
Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht
geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im
Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne
auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden.
Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ver-
neint.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Frau welche das Lin-
gua-Gutachten gemacht habe, habe sehr schnell und in einem anderen
Dialekt gesprochen. Sie habe sie immer wieder unter Druck gesetzt. Da sie
in B._______ gelebt habe, wisse sie, was für Getreide sie angebaut hätten
und wie die Häuser dort aussähen. Wisse das aber diese Frau, welche
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offenbar aus einer anderen Gegend stamme und noch nie in B._______
gewesen sei? Zudem sei bekannt, dass viele Familien ihre Kinder nicht zur
Schule schickten, damit sie von den Chinesen nicht indoktriniert würden.
Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie zur Schule gehe. Mit den Bergen,
die man von B._______ aus sehe, habe sie nichts zu tun gehabt. Sie hätten
Schogo (Kartoffeln) und Tru (Trau) angebaut, im 3. Monat im Jahr gesät
und im 8. Monat in drei Tagen geerntet. Das Saatgut hätten sie selber im
"Zarre" aufbewahrt und die besten Körner herausgesucht. Ihr Feld sei ein
"Mu To" gross gewesen. Die Feldgrösse sei nicht das Entscheidende, son-
dern wie viele Familienmitglieder mithelfen würden. Sie hätten zwei
Paschtu (Kühe), welche Milch gäben, und drei Lang (Ochsen) zur Feldar-
beit gehabt.
Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, da sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, weil ihr Bruder als Menschenschmuggler
verhaftet worden sei und man ihr deshalb eine staatsfeindliche Haltung
vorwerfe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da sie gar
nicht wisse, in welches Land sie ausreisen solle. Nach China könne sie
nicht zurück. Aber sie besitze weder die Staatsbürgerschaft noch einen
Aufenthaltstitel in einem Drittland.
In der Beschwerdeergänzung wurde festgehalten, aus dem beigelegten
Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf gehe hervor, dass
sie eine einfache Farmerstochter sei. Zum Vorwurf, sie habe die Schlep-
pertätigkeit aufgenommen, obwohl ihr Bruder verhaftet worden sei, sei fest-
zuhalten, dass sie dies erst einige Monate später getan habe. Die Gegend
sei zudem menschenleer, sodass sie keine Überwachung habe erwarten
müssen. Sie habe den Wald gekannt, weil sie schon oft dort Holz gesam-
melt habe. Zudem sei ihr der Weg genau erklärt worden und sie habe ge-
wusst, dass ihr Jäger begegnen würden, die sie fragen könne. Zum Wider-
spruch zur Zeitdauer sei anzumerken, dass sie keine Uhr besessen habe,
um die genaue Dauer zu messen. Die Beurteilung der Qualität des Lingua-
Gutachtens sei nur für ausgewiesene Fachleute möglich. Zu einer Anhö-
rung der Aufzeichnung müsste sie einen Dolmetscher mitnehmen, der aus
der gleichen Gegend wie sie stamme. Anfragen beim Verein der Tibeter in
der Schweiz seien leider abgelehnt worden. Es sei auch fraglich, wie die
Aussagen eines anderen Flüchtlings gewertet würden. Das BFM stütze
sich gänzlich auf das Fachwissen des Gutachters, der dann praktisch den
Asylentscheid fälle. Ein Asylsuchender habe keinerlei Möglichkeit, diesem
Gutachten mit Hilfe einer Fachperson beizukommen. Sie sei eindeutig ti-
betischer Ethnie. Weshalb das BFM von der indischen Staatsangehörigkeit
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ausgehe, erkläre es nicht. Es werde nicht ausgeführt, dass sie aus Indien
stammende Wörter verwende oder gar ein indisches Dokument gefunden
worden sei. Es sei eine reine Behauptung. Unglaubwürdige Elemente in
den Schilderungen der Fluchtgründe oder des Reiseweges sagten fast
nichts über eine mögliche vorhandene Staatsbürgerschaft. Im Weiteren
werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
13. Januar 2014 hingewiesen.
5.
5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibeti-
sche Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exilti-
betischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE
2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehen-
den Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss ge-
langt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als
auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzun-
gen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) da-
von ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 -
5.7]).
Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle
der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik
China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten-
lage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im
Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher
Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings –
wie nachfolgend aufgezeigt – keineswegs alleine ausschlaggebend ist.
5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum
einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat
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Seite 10
das Gericht – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status er im Herkunftsstaat innehabe, könne namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E.
5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeu-
tung zu.
5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin ei-
nig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die an-
geblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Ihre
Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass
kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu
schliessen ist. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein
kann festgehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuwei-
len ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung
zu den Asylgründen bei der Befragung und auch an der Anhörung gerade
mal auf sechs Zeilen (vgl. A6 S. 7; A23 F6). Im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Schleppertätigkeiten entstehen denn auch erhebliche
Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tat-
sache, dass bereits ihr Bruder verhaftet worden ist, scheint es nicht nach-
vollziehbar, wieso sie sich, ohne gross nachzudenken, in dieselbe Gefahr
hätte bringen sollen. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters
antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend und mit Allgemeinplät-
zen, wie "Wenn man Leuten helfen kann, dann bekommt man einen posi-
tiven Verdienst" (vgl. A23 F25). Zwar geht das BFM fehl, wenn es festhält,
sie habe sich bezüglich des Risikos keine Gedanken gemacht, führt sie
doch zu dieser Frage immerhin aus, sie sei sich des Risikos bewusst ge-
wesen, ihre Eltern hätten auch über die Probleme in Tibet gewusst (vgl.
D-1971/2014
Seite 11
A23 F26) und impliziert damit, dass über solche Themen bei ihnen zu
Hause gesprochen wurde. Konkret, was für eine Strafe sie erwartet hätte,
wusste sie aber offenbar nicht, gab sie doch an, von Gesetzen dort habe
sie keine Ahnung (vgl. A23 F21). Insgesamt lässt sich aus den oberflächli-
chen Aussagen der Beschwerdeführerin kaum eine vernünftige Abwägung
für einen solch folgeschweren Entscheid herauslesen. Dem Vorwurf des
BFM, wieso der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten
Schleppers anheuern sollte, entgegnete die Beschwerdeführerin an der
Anhörung und in der Beschwerde, dass sie dies erst einige Monate später
getan habe (vgl. A23 F30). Ob dies als Vorsichtsmassnahme ausreichend
ist, scheint zweifelhaft. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin ihre zwei
Einsätze als Schlepperin, bei der Befragung wusste sie noch nicht einmal
die Anzahl genau zu benennen (vgl. A6 S. 7), überhaupt nicht lebensnah
zu beschreiben. Sie gibt zusammenfassend lediglich an, sie seien anstatt
den Strassen entlang durch den Wald gelaufen (vgl. A23 F45 ff.). Dass sie
den Wald speziell gut kannte, was für eine Schlepperin bezeichnend wäre,
da man ja sonst auf ihre Hilfe gar nicht angewiesen wäre, machte sie nicht
geltend und führte vielmehr aus, sie sei die Strecke vorher noch gar nie
gegangen (vgl. A23 F65). Dass sie schon öfters dort gewesen sei, um Holz
zu sammeln (vgl. A23 F65 und Beschwerdeergänzung), und der Kontakt-
mann ihr den Weg beschrieben habe (vgl. A23 F62), reicht angesichts der
Tatsache, dass sie zusammen mit Flüchtlingen einen dreistündigen ver-
steckten Fussmarsch durch den Wald zu absolvieren hatte, nicht aus. Ihre
Aussage, da die Gegend menschenleer gewesen sei, habe sie keine Über-
wachung erwarten müssen, erscheint angesichts der Grenznähe dieses
Gebietes kaum geeignet, ihre Unvorsichtigkeit zu erklären. Durch Nachfra-
gen bei Jägern (vgl. Beschwerdeergänzung) hätte sie zudem nur weiter die
Aufmerksamkeit auf sich gezogen und wäre so ein unnötiges Risiko einge-
gangen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass sie die Leute, welche sie
zur Grenze gebracht habe, einfach so im Dorf angesprochen habe. Sie gibt
zwar an, sie habe ja eine Umschreibung ihres Kontaktmannes gehabt (vgl.
A23 F51). Dies scheint aber als Sicherheitsmassnahme bei Schleppertä-
tigkeiten bei Weitem nicht ausreichend. Auch dass sie die Leute nicht spe-
ziell instruiert habe und sie einfach losgelaufen seien (vgl. A23 F46), wirkt
so überhaupt nicht realistisch. Auf die Frage, wie sie denn den Behörden,
wenn sie noch in B._______ kontrolliert worden wäre, erklärt hätte, was sie
mit drei Tibetern, die einen anderen Dialekt sprächen, nahe der nepalesi-
schen Grenze zu tun hätte, antwortete sie lapidar: "Das passierte mir nicht.
Wenn sie mich dabei erwischt hätten, wäre ich festgenommen worden."
(vgl. A23 F53). Eine derartige Unbedarftheit ist von einer Schlepperin, wel-
che sich mit ihrer Tätigkeit in erhebliche Gefahren begibt, nicht zu erwarten.
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Seite 12
Der vom BFM geltend gemachte Widerspruch zur Dauer des Fussmar-
sches, an der Befragung gab sie sieben und der Anhörung drei Stunden
an, ist zwar nicht als grundlegend zu werten und fällt hier auch nicht weiter
ins Gewicht. Dennoch fällt auf, dass sich die Erklärung der Beschwerde-
führerin an der Anhörung, die sieben Stunden hätten sich auf ihre eigene
Flucht bezogen (vgl. A23 F36), aus dem Befragungsprotokoll nicht bestäti-
gen lässt (vgl. A6 S. 7). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie habe keine
Uhr gehabt, ist pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ob ein
Marsch drei oder sieben Stunden dauert, dürfte zudem, auch ohne über
eine Uhr zu verfügen, feststellbar sein. Schliesslich wirkt es überwiegend
plakativ, wenn sie geltend macht in der Folge der Verhaftung ihres Kontakt-
mannes und der Information, dass auch sie gesucht werde, habe sie sofort
ausser Landes flüchten müssen, zumal sie an der Befragung gar noch nicht
geltend gemacht hatte, dass sie auch gesucht worden sei (vgl. A6 S. 7).
Ebenfalls weitgehend substanzlos sind die Reisewegschilderungen der
Beschwerdeführerin (vgl. A23 F66-F71). Hierzu kann auf die richtigen Er-
wägungen des BFM verwiesen werden, mit der Ausnahme, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben eben bei ihrer Ausreise nicht die
gleiche Route wie bei ihren Schleppertätigkeiten gewählt hat (vgl. A23
F36). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere
gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer
Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente,
dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise verloren
habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen.
Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zwei-
fel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine des-
halb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die
Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das
BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf
die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Be-
richt unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgen-
den näher darauf einzugehen ist.
5.4
5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt
es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über
D-1971/2014
Seite 13
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um
eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Ana-
lysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte An-
forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das
vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).
5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderur-
teil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse
vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikatio-
nen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerun-
gen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse,
weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit beson-
ders stichhaltig sein muss.
5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A18) folgt
zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt.
Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser
(historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet
Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdefüh-
rerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als
quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen
diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Be-
richt hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie
einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der un-
terschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Aus-
drucksweise nötig war. In der Beschwerde wird denn auch moniert, die vom
Bundesamt beauftragte Person habe sehr schnell und in einem anderen
Dialekt gesprochen. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht schon bei der
Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbrachte,
kann ihr nicht vorgeworfen werden, wurde sie doch lediglich allgemein ge-
fragt, ob sie zum Blatt zum Werdegang und zur Qualifikation dieser Person
etwas zu sagen habe (vgl. A23 F77). Vor diesem Hintergrund und dem Um-
stand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissen-
schaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucks-
weise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig.
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5.4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf na-
mens B._______, in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfek-
tur H._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom
Bundesamt beauftragte Person sowohl die Gemeinde G._______ als auch
den Heimatort der Beschwerdeführerin (I._______) auf der Karte finden.
Weitere Gemeinden, und einen See im Kreis J._______ sowie einen Fluss
in ihrer Wohngegend habe die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig benen-
nen können. Weiter habe sie richtig angegeben, dass es in ihrer Wohnge-
gend Wald gebe, und habe eine touristische Attraktion benennen können.
Zu den Gebirgen machte sie entgegen den Erwägungen des BFM zuweilen
auch richtige Aussagen. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden,
dass die Beschwerdeführerin weitgehend zutreffende Aussagen über ihre
Wohngegend machen konnte. Der Bericht der vom Bundesamt beauftrag-
ten Person legt zudem offen, dass diese ihre Schlussfolgerungen nicht an-
hand eigenen Wissens, sondern anhand von Karten- oder Datenmaterial
gezogen hat. Dieses Vorgehen überzeugt nicht vollständig, zumal auch un-
klar bleibt, welches Kartenmaterial vorlag.
5.4.5 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Land-
wirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel, Personalausweise, Schmuck und Dis-
tanzen eingegangen. Hier war die Beschwerdeführerin zwar zuweilen zu
zutreffenden Angaben in der Lage. Dass sie zum Teil keine detaillierten
Angaben hat machen können, kann durchaus mit ihrem niedrigen Bil-
dungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Die
falschen Distanzangaben, begründet die beauftragte Person zudem wenig
überzeugend anhand eigener Schätzungen aufgrund der Anordnung der
Dörfer auf Google Maps. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bun-
desamt beauftragte Person habe wenig eigene Erfahrungen und würde be-
stimmte Fragen ohne gründliche Sachkenntnisse ab einer Vorlage über-
nehmen. So sind denn auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches
nicht von grosser Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse Aussagen
als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aussagekräftig
ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles
erwähnte, es aber wüsste. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten der Be-
schwerdeführerin auf die Fragen der sachverständigen Person in den ge-
nannten Themenbereichen falsch. So gab sie an, sie habe im Reis-
schnapshandel der Familie geholfen und kannte sich in der Reisschnap-
sherstellung gut aus. In Tibet gibt es aber offenbar keinen Reis und somit
auch keine Reisschnapsherstellung. Weiter konnte die Beschwerdeführe-
rin keine Angaben über den Saat- und Erntezeitpunkt in Tibet machen, ob-
wohl sie selbst mit dem Anbau beschäftigt gewesen sei, und sie konnte das
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Bewässerungssystem nicht erklären. Auch wusste die Beschwerdeführerin
nicht, wie eine Cola oder eine asphaltierte Strasse in Tibet genannt wird.
Sie machte falsche Angaben zu dem in ihrem Herkunftsort verwendeten
Material beim Häuserbau und es fehlten Kenntnisse zur üblichen Beklei-
dung. Weiter machte sie fehlerhafte Aussagen zu grundlegenden politi-
schen Gegebenheiten in der Gemeinde. Auch die Farbe des Familienbüch-
leins konnte sie nicht nennen, obwohl sie angab, zur Ausstellung des Per-
sonalausweises müsse man dieses mitbringen. Anlässlich der Anhörung
vom 11. März 2014 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den
Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht über-
zeugend zu widerlegen. Wenn die Beschwerdeführerin nun auf Beschwer-
deebene ein Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf ein-
reicht, vermag dies ihre falschen mündlichen Antworten nicht aufzuwiegen.
5.4.6 In Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerde-
führerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So
kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und
nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe
(Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Auto-
nomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites,
in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizi-
elle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch"
sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft
die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its
Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Im Zusammenhang mit
der angeblich allgemeinen Schulpflicht ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss dieser Studie längst nicht alle tibetischen Kinder zur Schule gehen,
da es für viele Haushalte billiger sei, eine Strafe zu bezahlen und dafür die
Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Educa-
tion in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and
nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011).
Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin,
welche zwar einige Worte Chinesisch spricht, bei der Angabe der Wochen-
tage nur den Montag nennen konnte, die restlichen Wochentage aber nicht
wusste, was darauf hindeutet, dass sie ein paar Wörter Chinesisch aus-
wendig gelernt hat.
5.4.7 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen
Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass
die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt ha-
ben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen
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wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangel-
haften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Be-
schwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus
Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit
trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Ge-
stützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Das BFM geht
deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat.
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre
wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Her-
kunftsort innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörig-
keit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdefüh-
rerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingsei-
genschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerde-
führerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Be-
schwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe,
die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschlies-
sen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. April 2014 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine
Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung der nach Be-
schwerdeerhebung eingesetzten Rechtsvertretung kann jedoch verzichtet
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werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Frau Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird demnach als
amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in
dieser Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______
wird als amtliche Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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