B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1971/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 15. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ zur Person befragt wurden,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung
dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äus-
sern,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er kehre lieber in den
Irak zurück als nach Kroatien,
dass er in der Schweiz bleiben möchte,
dass er ausserdem erklärte, auf der Reise vom Heimatstaat bis in die
Schweiz seien ihnen überall die Fingerabdrücke abgenommen worden, er
habe aber nie ein Asylgesuch gestellt,
dass das SEM am 7. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, F._______ (N […],
D-1974/2016), am (…) die gemeinsame Tochter G._______ in der Schweiz
zur Welt brachte,
dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 8. März
2016 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
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zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gewährte, woraufhin er mit als "Beschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 15. März 2016 mitteilte, sie möchten in der
Schweiz bleiben und in Kroatien kein Asyl beantragen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 22. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Kroatien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. März 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die Verfü-
gung des SEM vom 16. März 2016 aufzuheben. Auf das Asylgesuch sei
einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten,
dass in der Beschwerdebegründung ausserdem beantragt wurde, es sei
aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf eine Überstellung
nach Kroatien zu verzichten,
dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 16. März
2016, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 30. März
2016 und hinsichtlich der Tochter G._______ eine Geburtsmeldung des
Spitals I._______ vom (…) sowie ein Schreiben des Amts für (…),
J._______, vom 19. Februar 2016 eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. März 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Januar 2016 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kro-
atiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
das Leben des Beschwerdeführers sei im Irak dermassen in Gefahr gera-
ten, dass er gezwungen gewesen sei, mit seinen beiden Ehefrauen und
den Kindern ins Ausland zu flüchten,
dass seine Angaben deutlich machten, dass er im Falle einer Rückkehr in
den Irak in ständiger Angst leben müsste,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie unterwegs in mehreren Län-
dern gewesen seien, man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe,
sie jedoch nirgendwo ein Asylgesuch gestellt hätten,
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dass sie unterwegs schlimme Dinge erlebt hätten und unfreundlich behan-
delt worden seien,
dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit einer weiteren un-
freundlichen Behandlung und einer eventuellen Ausschaffung in den Irak
rechnen müssten,
dass Kroatien zudem erst seit ein paar Jahren ein Asylgesetz habe und mit
der neuen Situation überfordert sei,
dass dort auch die Anerkennungsquote sehr tief sei,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte und Bekannte habe,
die bereit wären, ihm und seiner Familie behilflich zu sein,
dass sie in Kroatien jedoch niemanden hätten, weshalb aus humanitären
Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf eine Überstellung nach
Kroatien zu verzichten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive explizit die Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitglied-
staats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wes-
halb die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, sie hätten nir-
gendwo ein Asylgesuch gestellt, nichts für sich ableiten können,
dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, /sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, ab-
gerufen am 04.04.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sich demnach ihre Furcht vor einer allfälligen Ausschaffung in den
Irak als unbegründet erweist,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart
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schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Kroatien würde ihnen dauer-
haft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sich die Beschwerdeführerin über starke Blutungen beklagte, wes-
halb sie am 18. Dezember 2015 zum Arzt überführt wurde (vgl. Meldung
medizinischer Fall, Akte A13),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Asylsuchende in Kroatien Zugang zu medizinischer Versorgung ha-
ben (vgl. Aida Country Report: Croatia, a.a.O., Health care, S. 57), weshalb
sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das zuständige medizini-
sche Fachpersonal wenden können,
dass gestützt auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer hier Verwandte und Bekannte habe, welche bereit wären,
ihm und seiner Familie zu helfen, sodann zu prüfen ist, ob die Anwesenheit
der vorläufig aufgenommenen Schwester der Beschwerdeführerin
(K._______, N […]) in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vor-
liegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine
Rückführung der Beschwerdeführenden nach Kroatien gegen Art. 8 EMRK
verstossen würde,
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dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie
berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass Geschwister nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen,
weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihrem Vorteil ableiten
können,
dass vorliegend auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugebo-
renen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Al-
ters) nicht belegt ist,
dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemein-
samen Töchter L._______ und G._______ im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens ebenfalls nach Kroatien überstellt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-1974/2016 vom 6. April 2016), weshalb die Beschwerdeführenden aus
ihrem Vorbringen, sie hätten in Kroatien niemanden, nichts für sich ableiten
können,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführen-
den aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten ableiten können,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
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eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist, weshalb die im Zusammenhang mit dem Heimatland geltend
gemachten Vorbringen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind,
dass es den Beschwerdeführenden jedoch offensteht, entsprechende Vor-
bringen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständigen kroatischen Behörden geltend zu machen,
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 31. März 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: