B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-197/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin und Gastgeberin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______ und D._______, Syrien (Gesuchstel-
lende);
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2014 reichten die Gesuchstellenden (B._______, deren
Ehemann C._______ sowie deren Tochter D._______) auf der schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Ertei-
lung eines Schengen-Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 2. September 2014 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verwei-
gerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begrün-
dung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedin-
gungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Ab-
sicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Schliess-
lich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleich-
terte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. September 2014 Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde aus-
geführt, derzeit würden alle Familienmitglieder in der Schweiz leben. Einzig
die Gesuchstellenden hätten Syrien noch nicht verlassen können und ein
dortiger Verbleib sei nicht möglich. B._______ sei ihre Zwillingsschwester,
zu welcher sie eine starke Verbindung aufweise. Sie (B._______) habe als
(…) in E._______ gearbeitet und habe ihre Stelle fluchtartig verlassen. Bei
einer Rückkehr hätte sie mit harten Konsequenzen zu rechnen. Flüchtlinge
in der Türkei würden unter schwierigen Umständen leben, bekämen keine
Aufenthaltsbewilligung und seien nicht in Sicherheit, da die Möglichkeit ei-
ner jederzeitigen Rückführung nach Syrien bestehe. Durch eine Entspre-
chung der Gesuche würde der Familie eine Wiedervereinigung in der
Schweiz ermöglicht.
D.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 erhob das BFM einen Kostenvor-
schuss und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache bei
summarischer Prüfung wohl nicht erfolgreich sein dürfte.
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Seite 3
E.
Am 6. November 2014 lud das BFM das Migrationsamt des Kantons
F._______ zur Stellungnahme und Durchführung weiterer Abklärungen hin-
sichtlich der Gastgeberin ein.
F.
Am 3. Dezember 2014 reichte das Migrationsamt seine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Eröffnung am 15. Dezember 2014)
wies das BFM die Einsprache ab.
H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Ja-
nuar 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von
Visa.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses auf, welchen sie am 26. Januar 2015 leistete.
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. Februar
2015 (Poststempel) Stellung nahm.
K.
Am 14. März 2015 (Poststempel) legte die Beschwerdeführerin eine Er-
gänzung der Replik ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des
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SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst.
c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des
BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorge-
sehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
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den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
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Seite 6
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ersetzt (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum).
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
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deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Das SEM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich
verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut
erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu
erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und An-
kara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zu-
spitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate
gebracht hatte, erliess das SEM Anfang September 2013 eine weitere Wei-
sung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
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sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das SEM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem SEM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das SEM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das SEM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
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bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
SEM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach
dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach
den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Per-
sonen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor die-
sem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den
Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom
4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
5.
5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ge-
suchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie
dort über aussergewöhnliche soziale Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Wieder-
ausreise sicherstellen könnten, sei nicht ersichtlich. Die Einreisevorausset-
zungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches
Visum seien daher nicht erfüllt.
5.2 Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat-
oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen
Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer
Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde
sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszu-
gehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden
liege in der Türkei keine derartige Gefährdung vor. Sie würden sich in ei-
nem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situ-
ation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich
Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein.
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Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rück-
führung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu
beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn
die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer
minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet.
5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, nachdem
die Ausstellung eines Visums abgelehnt worden sei, habe sich der Famili-
envater C._______ entschieden, nach Syrien zurückzukehren. Er habe
dies gemacht, um sämtliche Besitztümer zu verkaufen, um dadurch den
weiteren Verbleib in der Türkei zu finanzieren. Eine Woche nach seiner
Abreise habe man nichts mehr von ihm gehört. Er gelte heute noch als
vermisst und keiner in der Familie wisse, wo er sich befinde und ob er über-
haupt noch lebe. Seit diesem Ereignis seien die beiden andern Gesuch-
stellenden (Mutter und Tochter) alleine in der Türkei, wo sie voller Angst
und Trauer in Unsicherheit leben würden. Kürzlich sei bei ihnen im Wohn-
haus eingebrochen worden. Zwei Männer hätten versucht, in die Nachbars-
wohnung einzubrechen. B._______ habe dies persönlich miterlebt, leide
seither an Phobie und könne die dortigen Umstände wegen des psychi-
schen Drucks nicht mehr ertragen. Sämtliche Angehörigen der Familie, mit
Ausnahme der Gesuchstellenden, würden sich in der Schweiz aufhalten.
Die Gesuchstellenden könnten derzeit nicht nach Syrien zurückkehren,
würden dies jedoch tun, sobald der dortige Krieg vorbei sei, zumal sie dort
ein schönes Leben geführt hätten.
5.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden be-
fänden sich zweifelsohne in einer schwierigen Situation. Dennoch würden
sie im Vergleich zu anderen Personen, welche sich aufgrund der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage befänden, nicht in
besonderer Weise individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet
sein. Insbesondere hätten die Gesuchstellenden keine Beweismittel vorge-
bracht, die eine persönliche Gefährdung belegen könnten. Entgegen ihrer
allgemeinen Äusserung betreffend die Situation für Kriegsvertriebene in
der Türkei habe das SEM keine Hinweise darauf, dass solche Personen
gefährdet seien. Die angebliche Rückreise nach Syrien sei freiwillig und
auf eigene Initiative von C._______ erfolgt, wodurch eine unmittelbare Ge-
fährdung an Leib und Leben ausgeschlossen werden könne. Da die Gesu-
che nach Aufhebung der Weisung Syrien eingereicht worden seien, komme
die diesbezügliche Sonderregelung nicht mehr zur Anwendung.
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5.5 In der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 14. März 2015 ent-
gegnete die Beschwerdeführerin, C._______ sei weiterhin verschwunden.
Mit der Ausstellung der Visa könnte man die nunmehr alleinstehende Mut-
ter und ihr Kind in die Schweiz holen, wo sich sämtliche übrigen Familien-
mitglieder aufhalten würden. In der Presse habe sie zudem vernommen,
dass der Bundesrat 3'000 syrische Flüchtlinge aufnehmen wolle, wovon
1'000 ein humanitäres Visum ausgestellt würde. Sie bitte darum, die Ge-
suchstellenden in den Genuss eines solchen Visums kommen zu lassen.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des
Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen
der Beschwerdeführerin bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in
Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und erst nach Ende des Bür-
gerkriegs nach Syrien zurückkehren würden. Zudem befinden sich gemäss
eigenen Angaben sämtliche Familienangehörige in der Schweiz, so dass
auch keine sozialen Bindungen und Verpflichtungen im Heimatland ersicht-
lich seien, welche für eine fristgerechte Ausreise sprächen. Die Ausstellung
eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher
zu Recht verweigert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
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Seite 12
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).
6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht
stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei
nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfol-
gung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib
und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel ge-
währleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen
grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-4608/2014 vom 8. De-
zember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-
4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014
E. 6.1). Individuelle Gründe, welche diese Annahme umzustossen ver-
möchten, wurden keine geltend gemacht. So sind der Einbruch in der
Nachbarswohnung und die dadurch ausgelösten Ängste nicht derart gra-
vierend, als dass die hohe Hürde einer konkreten Gefahr für Leib und Le-
ben überschritten wäre, zumal auch nicht dargelegt wurde, inwiefern etwa
die türkischen Behörden keinen Schutz vor Einbrüchen böten und Angst-
zustände nicht auch dort (medizinisch) behandelt werden könnten.
Schliesslich vermag der Umstand, dass die Gesuchstellende B._______
und ihr etwa (…) Kind D._______ derzeit in der Türkei auf sich allein ge-
stellt seien, zumal der Ehemann und Kindsvater verschwunden sei, die
Ausstellung eines Visums nicht zu begründen, da – ohne diesem Umstand
die Tragik absprechen zu wollen – aus den Eingaben nicht hervorgeht, die
Gesuchstellenden würden sich dadurch in einer existenziellen Notlage be-
finden. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, es bestehe jederzeit
die Möglichkeit, nach Syrien abgeschoben zu werden, ist unbegründet.
Derzeit droht in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5
m.w.H.).
Schliesslich hat die in der Eingabe angesprochene Absicht des Bundesra-
tes, 3'000 syrische Kriegsvertriebene aufnehmen zu wollen, auf das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren keinen Einfluss, zumal die Beschwerdeführe-
rin derzeit daraus keine Rechtsansprüche ableiten kann.
D-197/2015
Seite 13
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-197/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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