B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-197/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Magda Burkhard, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 12. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am 6. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen:
Die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Amt anzu-
weisen, sich für den Selbsteintritt für zuständig zu erklären. Eventualiter sei
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der An-
weisung, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Bulgarien sei unter Beachtung der momentanen Situation erneut zu
beurteilen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2016 eine Foto-
kopie der Identitätskarte seines Bruders zu den Akten reichen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 3. November 2015 in Bulga-
rien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2015 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. De-
zember 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs, es sei nicht möglich, in Bulgarien zu leben, oder
die Leute seien nicht gut, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
führen,
dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers, der bereits das Schwei-
zer Bürgerrecht erlangt hat, nicht um einen Familienangehörigen im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb die Beschwerdeführenden
aus den entsprechenden Normen der Dublin-III-VO nichts zu ihren Guns-
ten ableiten können,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem geltend machen, Faktoren
wie Qualität und Quantität der Nahrung, die den Asylsuchenden in Bulga-
rien angeboten werde, variierten stetig und die Angebote vermöchten die
empfohlenen Nährstoffgehalte nur selten zu erreichen,
dass derartige Schwankungen des Nährstoffgehalts zum einen allerorts
unvermeidlich sind, insofern Asylsuchende mit natürlichen Agrarprodukten
versorgt werden,
dass dem Gericht zum anderen keine Informationen zu Mangel- oder Fehl-
ernährung von Asylsuchenden in Bulgarien vorliegen, welche im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens rechtlich relevant sein könnten,
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dass allenfalls der seit längerem in der Schweiz lebende Bruder des Be-
schwerdeführers die Beschwerdeführenden bei ihrem Streben nach bes-
seren Lebensbedingungen finanziell unterstützen kann,
dass die Europäische Kommission die Umsetzung der Verfahrens-, der
Qualifikations- wie auch der Aufnahmerichtlinie durch Bulgarien bislang
nicht beanstandet hat,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage keinen Anlass hatte, ihre Lagebe-
urteilung in Bezug auf Bulgarien zu revidieren,
dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
renden ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb diese grundsätzlich mit
einer korrekten Behandlung durch die dortigen Behörden rechnen können,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden werde
in Bulgarien die notwendige Behandlung ihrer physischen und psychischen
Krankheiten versagt,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, es sei unmöglich, in
Bulgarien zu leben, zumal die aktuelle Situation in Bulgarien viel schlechter
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sei als das SEM annehme, und ausserdem drohe ihnen dort die reale Ge-
fahr von Armut, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr lau-
fen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es aber den Beschwerdeführenden obliegt darzulegen, gestützt auf
welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien
würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektie-
ren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festge-
stellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre
medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der
Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
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Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass mit der Gewährung internationalen Schutzes grundsätzlich nicht der
Zweck verfolgt wird, die reale Gefahr von Armut zu beseitigen,
dass nach Kenntnissen des Gerichts nur Asylsuchende, deren Anträge
endgültig abgelehnt wurden und die keinen Folgeantrag stellen, zum
Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der Direktion für Einwanderung
inhaftiert werden dürfen,
dass es den Beschwerdeführenden aber offensteht, einen entsprechenden
Folgeantrag zu stellen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden
den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern
oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Ge-
fahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, sie seien in Bulgarien
schlecht behandelt worden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen
vermögen, die darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihnen dauerhaft
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die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnah-
merichtlinien ergeben, vorenthalten,
dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass ihnen der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass sie der An-
sicht sein sollten, von Beamten unangemessen behandelt zu werden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und we-
der die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusser-
ten Einwände an einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bul-
garien etwas ändern können,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Be-
schwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der
Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
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Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand
der Beschwerdeführenden, sie möchten nicht nach Bulgarien zurückkeh-
ren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Bulgari-
ens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausge-
gangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden
keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfer-
tigten,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: