Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administrat i f fédéral
Tr ibunale amministrat ivo federale
Tribunal administrat iv federal
Abteilung IV
D1972/2009/wif
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.______geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Evelyn Schaltegger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N_______
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1999 zusammen mit
seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in die Schweiz ein, wo
sich bereits seit 1997 sein Vater als vorläufig Aufgenommener
aufhielt. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge
(BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 6. Dezember
2000 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und
seinem Bruder – nach Ablehnung der Asylgesuche wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – ebenfalls in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Seit Juni 2010 sind die Eltern des Beschwerdeführers im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung; der Bruder des Beschwerdeführers ist
bereits seit April 2009 eingebürgert.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden (u.a.
mehrfacher Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte) und
deswegen mit Urteil des Bezirksgerichts B.______ vom 25. März
2003 nach Jugendstrafrecht (Art. 91/92 des Strafgesetzbuches
[StGB]) in ein Erziehungsheim eingewiesen worden war, leitete das
BFM erstmals ein Verfahren auf Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme ein und gewährte dem Beschwerdeführer am 23. August
2004 dazu das rechtliche Gehör. Nach Eingang eines relativ positiv
lautenden Verlaufsberichts der C._______ vom 7. September 2004
mit entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers nahm
das BFM Abstand von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und teilte dies dem Beschwerdeführer am 29. September 2004
schriftlich mit.
C.
Nach erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers (u.a. mehrfacher
Raub und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
[BetmG] wurde der Beschwerdeführer von der Jugendanwaltschaft
D._______ am 30. Juni 2005 mit Einschliessungsstrafe von
14 Tagen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______
vom 20. September 2005 mit einer bedingten Gefängnisstrafe von
30 Tagen bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf vom BFM
mit Schreiben vom 22. November 2005 erneut das rechtliche Gehör
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im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gewährt.
In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 beteuerte der
Beschwerdeführer, dass sich nun – seit dem "Absturz" in der
C.________ – sein Leben total verändert habe. Er arbeite nun in der
F._______; auch im schulischen Bereich habe er sich verbessert; er
habe jetzt wieder bei seinen Eltern ein warmes Zuhause; seit er aus
dem Gefängnis entlassen sei, habe er sich (abgesehen von einem
Vorfall wegen Besitz von Cannabis) nichts mehr zuschulden
kommen lassen. Er bezahle auch seine Bussen regelmässig. Er
bitte darum, ihm Vertrauen zu schenken, da er nun aus seinem
Leben etwas machen wolle, und ihn deshalb nicht nach Afghanistan
zu schicken.
Die Jugendanwaltschaft B.______ sowie die F._______ bestätigten
gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 9. Dezember 2005, dass
der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt als Praktikant im August
2005 keine neuen Delikte mehr begangen habe. Er bemühe sich
sehr, seiner Arbeit nachzukommen, nehme seine Termine wahr und
befolge die Weisungen. Er sei fleissig – auch in der Schule strenge
er sich an –, seine Leistungen seien gut und sein Verhalten sei nicht
zu beanstanden. Mit der ratenweisen Abzahlung seiner Schulden
habe er begonnen.
Unter Berücksichtigung dieser im Sinne einer positiven Entwicklung
gewürdigten Stellungnahmen verzichtete des BFM abermals auf
eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, behielt sich aber die
erneute Einleitung eines solchen Verfahrens für den Fall einer
neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Dies wurde
dem Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 15. Dezember
2005 mitgeteilt.
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 23. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte (u.a.
Gewaltdarstellung, Gehilfenschaft zu versuchtem Raub und
verschiedener Verkehrsdelikte) zu einer Freiheitsstrafe von
7 Monaten, einer Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen und einer Busse
von Fr. 200. verurteilt. Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte
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das H._______ dem BFM am 15. Mai 2008 die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme.
E.
Am 20. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
abermals das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20).
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2008 liess der
Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme vorbringen, er habe es zwar leider nicht geschafft, sich
wie versprochen nunmehr an die Gesetze zu halten und zu keinen
Klagen mehr Anlass zu geben. Er sei leider immer wieder mit den
falschen Leuten in Kontakt gekommen, welche ihn in Straftaten
verwickelten. Trotz seines erheblichen Strafregisters sei jedoch eine
Wegweisung nicht gerechtfertigt, da er durch seine
Gewalterlebnisse in Afghanistan traumatisiert sei. Er sei im Alter
von 9 Jahren von den Taliban als Kindersoldat zwangsrekrutiert
worden. Dabei sei er nicht nur mehrmals verletzt, sondern auch von
den Taliban misshandelt und überdies sexuell missbraucht worden.
Aufgrund seiner Traumatisierung benötige der Beschwerdeführer
noch längere Zeit fachliche Hilfe und einen stabilen Rahmen, was
nur hier möglich sei. Ohne diese Hilfe werde der Beschwerdeführer
seelisch verkümmern und er könne kein normales Leben führen. Er
sei nun gewillt, etwas zu ändern und die entsprechende
Anstrengung – schon kleine Schritte in diese Richtung bedeuteten
für ihn eine grosse Anstrengung – auf sich zu nehmen. Zu seiner
Heimat habe er im Übrigen keinerlei Beziehungen mehr; die
"afghanische" Sprache habe er weitgehend verlernt.
Der Stellungnahme war ein kurzer Führungsbericht der Strafanstalt
I._______ beigelegt, wo sich der Beschwerdeführer seit dem
19. März 2008 im vorzeitigen Strafantritt befand. Darin wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zeitweilig wegen
selbstverletzendem Verhalten in das Psychiatrische Zentrum
K.______ verlegt werden müssen; seit April 2008 befinde er sich im
Normalvollzug, wo er eine gute Arbeitsleistung erbringe und sich
gegenüber Personal und anderen Insassen anständig verhalte.
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F.
Auf Aufforderung des BFM vom 11. Dezember 2008 reichte die
Rechtsvertreterin am 14. Januar 2009 einen umfassenden
Führungsbericht der Strafanstalt K._______ vom 29. Dezember
2008 ein.
Nach diesem Bericht wurde der Beschwerdeführer am 20. August
2007 von der Untersuchungshaft in L._______ in die Strafanstalt
I._______ verlegt. Zweimal sei er von dort entwichen: ein erstes Mal
vom 1. bis 27. September 2007, danach vom 1. Oktober 2007 bis zu
seiner erneuten Zuführung am 19. März 2008. Nach
vorübergehender Einweisung in die geschlossene
Spezialvollzugsanstalt befinde er sich seit April 2008 im
Normalvollzug. Er besuche regelmässig die psychiatrische
Sprechstunde im Psychiatrischen Zentrum in M._______. Er werde
mit stimmungsstabilisierenden Medikamenten behandelt, welche er
allerdings immer wieder selbständig abzusetzen versucht habe. Er
brauche weitere unterstützende Massnahmen wie Mal oder Hunde
Therapie, und immer wieder "unterstützende Gespräche".
Wiederholt sei der Beschwerdeführer wegen Konsum von
Cannabis, unerlaubtem Besitz eines Natels oder von DVD's mit
disziplinarischen Massnahmen belegt worden (abendlicher Zimmer
Einschluss). Im August 2008 sei er erneut aus der Anstalt
entwichen, aber nach zwei Tagen freiwillig zurückgekehrt. Er sei mit
drei Tagen Arrest bestraft und anschliessend während rund einem
Monat in die geschlossene Abteilung eingewiesen worden. Seine
Arbeitsleistung verhalte sich entsprechend seinen
Stimmungsschwankungen; er brauche eine relativ enge Anleitung
und Betreuung. In den Werkstätten und grundsätzlich auch
gegenüber den Mitarbeitern im Betreuungs und Sicherheitsdienst
verhalte sich der Beschwerdeführer korrekt.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Strafvollzug kleine
Fortschritte gemacht. Leider wiederholten sich Regelverstösse wie
Cannabiskonsum und Einschmuggeln verbotener Gegenstände. Es
lägen sicherlich persönliche Defizite vor, ob aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung oder als Auswirkung einer Traumatisierung,
könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe eine
starke Bindung zu seiner Herkunftsfamilie. Mit einer eigenständigen
und eigenverantwortlichen Lebensführung wäre er überfordert. Ob
er sich nach dem Gefängnis in eine sozialtherapeutische
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Einrichtung einbinden liesse, scheine fraglich. Er müsste weiterhin
psychotherapeutisch begleitet werden.
G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 hob das BFM die am
6. Dezember 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Auf die
Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2009 liess der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009
anfechten, mit den Anträgen, es sei dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme zu belassen, unter Kosten und
Entschädigungsfolge zulasten des BFM; ferner sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Es wurden verschiedene
sinngemässe Beweisanträge gestellt, so bezüglich medizinischer
Abklärungen (Untersuchung von Folterspuren sowie psychiatrische
Begutachtung), ferner wurde eine Befragung der
Familienangehörigen sowie seiner Freundin verlangt. Auf die
Begründung, welche im Wesentlichen die gleichen Argumente
vorbringt wie in der Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom
30. Juni 2008 (vorstehend Bst. E), ist in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und es
wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt. Die
beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG wurde hingegen mangels Notwendigkeit abgelehnt.
J.
Mit Urteil des Kantonsgerichts L._______ vom 2. April 2009 wurde
der Beschwerdeführer des Raubes, der Pornografie und der
Gewaltdarstellung schuldig gesprochen und – als Zusatzstrafe zum
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Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 23. Januar 2007 sowie
zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N._______ vom
27. Februar 2008 – zu einer Gesamtstrafe von 22 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 11. September 2009 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 15. November 2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem
Strafvollzug bedingt entlassen.
M.
Mit Schreiben vom 8. bzw. 10. Dezember 2010 erkundigte sich das
H.________ nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre
Behandlung des Verfahrens; dabei wies das H._______ darauf hin,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2010 unter der
Anschuldigung der versuchten Tötung in Untersuchungshaft
befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist form und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG).
3.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen,
die, wie vorliegend der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel
geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE
2008/1) vor. Für die Frage der Aufhebung der am 14. Juni 2002
verfügten vorläufigen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die
Bestimmungen des AuG – im Besonderen dessen Art. 83 Abs. 7 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 3 – anwendbar.
4.
4.1. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG
wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise
aufgehoben, wenn die weg oder ausgewiesene Person
a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland
verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde;
b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet.
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Diese beiden Bestimmungen stimmen inhaltlich überein mit Art. 62
Bst. b und c AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des
Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach
jenem Gesetz regeln.
4.2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme aufgehoben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner
wiederholten Straffälligkeit und der in diesem Zusammenhang
ausgefällten Freiheitsstrafen in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 i.V.m.
Art. 3 Abs. 7 AuG sich grundsätzlich nicht mehr auf die
Unzumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berufen
könne. Sie hat dabei nicht ausdrücklich unterschieden, ob damit nur
das eine oder das andere oder allenfalls beide Kriterien (Bst. a und
b) der oben genannten Bestimmung erfüllt seien.
4.3. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal gerichtlich
verurteilt: am 25. März 2003 vom Bezirksgericht B.______ (als
Jugendgericht) wegen mehrfachen Raubes sowie Gewalt und
Drohung gegen Beamte; am 23. Januar 2007 vom Bezirksgericht
G._______ u.a. wegen Gewaltdarstellung, Gehilfenschaft zu
versuchtem Raub und verschiedener Verkehrsdelikte und
schliesslich am 2. April 2009 vom Kantonsgericht L._______ wegen
Raubes, Pornografie und Gewaltdarstellung. Dazu kommen
verschiedene Strafbefehle der Jugendanwaltschaft sowie der
Staatsanwaltschaften E._______ und O.______ (vgl. dazu vorne
Sachverhalt Bst. B – D und J). Das Kantonsgericht L._______ fällte
im Sinne einer Zusatzstrafe eine Gesamtstrafe von 22 Monaten aus
(vgl. Sachverhalt Bst. J).
Das im Juni 2010 eingeleitete Strafverfahren wegen schwerer
Körperverletzung, ev. versuchter Tötung, ist zurzeit hängig.
4.4. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis (BGE 135 II
377) den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von
Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist
(a.a.O. S. 379 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Nach dieser
Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich
seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet,
ist im Fall des Beschwerdeführers das Kriterium der Verurteilung zu
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einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Dies würde im Übrigen
selbst dann gelten, wenn die Grenze, oberhalb derer von einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zu sprechen ist, im Sinne der teilweise
etwas relativierenden Literatur tendenziell höher anzusetzen sein
sollte (MARC SPESCHA/ HANSPETER THÜR/ ANDREAS ZÜND /PETER
BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 6 zu Art. 62, S.148:
"deutlich über einem Jahr"; vgl. auch SILVIA HUNZIKER IN: Martina
Caroni/ Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr, Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62
N. 24 ff.), liegt es doch auf der Hand, dass die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von
22 Monaten diese Grenze überschreitet. Zum gleichen Ergebnis
gelangt man auch im Lichte des neuesten – zur Publikation
vorgesehenen – Urteils des Bundesgerichts 2C_415/2010 vom
15. April 2011, wonach beim Begriff der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" nach Art. 62 Bst. b AuG nicht kürzere
Freiheitsstrafen zusammengerechnet werden dürfen, sondern das
Kriterium erst erfüllt ist, wenn für sich allein eine sich aus einem
einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr
überschreitet (a.a.o. E. 2.3). Es ist gerade der Sinn der im Urteil des
Kantonsgerichts L._______ vom 2. April 2009 angewendeten
Bestimmungen von Art. 47 und Art. 49 StGB, nicht die einzelnen
Strafen einfach zu addieren, sondern bei einer Zusatzstrafe eine
gesamthafte Würdigung vorzunehmen ("in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären", Art. 49 Abs. 2
StGB).
Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG
ist somit bereits unter dem Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62
Bst. b AuG) gegeben.
4.5. Eine gesonderte Prüfung unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG ist daher an sich entbehrlich. Dennoch sei der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das fortwährende
delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowohl das Kriterium
des erheblichen als auch des wiederholten Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung offensichtlich erfüllt.
5.
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5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses
Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns
bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den
vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG
spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
5.2. In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von
Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG,BS 1 121), welche durch die vorstehend in E. 4 genannten
neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die
massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So hat die Praxis
der Asylrekurskommission (ARK) bei der Anwendung von Art. 14a
Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des
Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz
an seiner Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interessen des
Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt.
Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6 S. 325 ff., 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 347 ff.,
2006 Nr. 11 E. 7.2 S. 125 ff., 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3
E. 3a S. 26, 1997 Nr. 24, 1995 Nr. 10 und 11). Auch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG – in
Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art.
10 Bst b ANAG – wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine
Interessenabwägung vorausgesetzt, d.h. die Massnahme muss
nach den gesamten Umständen angemessen, also
verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser
Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 371 E. 4.3,
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134 II 1, E. 2.2, m.w.H.: vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1808/2010 vom 21. September 2010,
E. 6.1). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen
Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
5.3. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei nicht ersichtlich, dass
sich der Beschwerdeführer in seinem bisher zehnjährigen Aufenthalt
in der Schweiz in sozialer oder beruflicher Hinsicht massgeblich in
die schweizerischen Verhältnisse integriert hätte. Vielmehr sei sein
Lebensweg durch eine wiederholte, im jugendlichen Alter
begonnene und nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzte, in der
Tendenz stärker werdende Delinquenz geprägt. In diesem
Zusammenhang lasse der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme ausführen, er sei immer wieder mit den falschen
Leuten in Kontakt geraten und auf diese Weise in Straftaten
verwickelt worden. Dies stelle einen unbehelflichen Versuch dar, die
Verantwortung für sein deliktisches Verhalten auf Drittpersonen
abzuwälzen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom
25. März 2003 gehe hervor, dass es oftmals gerade der
Beschwerdeführer war, der die Initiative für die Verübung von
Straftaten ergriffen habe. Wegen seiner geringen Körpergrösse,
mangelnder Anerkennung, ungenügender sprachlicher Kenntnisse
und bescheidener finanzieller Möglichkeiten habe er immer wieder
körperliche Gewalt eingesetzt, um sich durchzusetzen oder materiell
zu bereichern. Auch der Führungsbericht der Strafanstalt I.______
vom 29. Dezember 2008 führe zu keiner anderen Einschätzung des
Charakters des Beschwerdeführers [s. vorstehend Sachverhalt Bst.
F]. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
selbst im Strafvollzug immer wieder Anlass zu Klagen gebe. Der
Führungsbericht halte ihm zwar kleine Fortschritte zugute; die
Regelverstösse hätten sich jedoch wiederholt, was auf persönliche
Defizite schliessen lasse. Ob sich der Beschwerdeführer nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug in einer sozialtherapeutischen
Einrichtung einbinden lasse, sei fraglich.
Nach seinen wiederholten, wegen verschiedenster Delikte und über
einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten Verurteilungen habe der
Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende Uneinsichtigkeit
gezeigt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er
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auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut mit dem
Gesetz in Konflikt geraten werde. Insbesondere wegen dieser
Rückfallgefahr habe die Schweiz ein erhöhtes Interesse an einer
Entfernung des Beschwerdeführers. Seine wiederholten
Beteuerungen, sich ändern zu wollen und inskünftig ein geordnetes
und straffreies Leben zu führen, habe er bisher nicht eingehalten
und stattdessen von seiner eigenen Verantwortung abzulenken
versucht. So könne er insbesondere nichts aus einer angeblichen
Vergangenheit als Kindersoldat zu seinen Gunsten ableiten, da sich
dieses Vorbringen aufgrund der Asylakten in keiner Weise
bestätigen lasse. Bezeichnenderweise gehe auch aus dem Urteil
des Bezirksgerichts B.______ vom 25. März 2003 hervor, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar in einfachsten
Verhältnissen, aber dennoch behütet in einem Familienclan in
Afghanistan aufgewachsen sei.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine deshalb als
verhältnismässig. Abgesehen von seinen in der Schweiz
wohnhaften Familienangehörigen seien keine weiteren
Bezugspersonen bekannt. Dass der Beschwerdeführer geltend
mache, er habe seine Muttersprache verlernt und besitze in
Afghanistan kein familiäres Beziehungsnetz, sei unerheblich.
Einerseits dürfte der Beschwerdeführer seine Muttersprache im
Familienkreis durchaus gepflegt haben, andererseits könne von ihm
erwartet werden, seine Kenntnisse nach der Rückkehr nach
Afghanistan aufzufrischen. Sodann könne erwartet werden, dass die
in der Schweiz lebende Familie dem Beschwerdeführer zumindest
in der Anfangsphase eine gewisse (finanzielle) Unterstützung
zukommen lassen könne. Schliesslich sei auch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Afghanistan
üblicherweise bestehenden Familienclans auch ausserhalb seiner
nächsten Angehörigen auf ein minimales soziales Beziehungsnetz
werde zurückgreifen können.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift
hauptsächlich vor, er sei im Alter von 9 Jahren von den Taliban als
Kindersoldat zwangsrekrutiert worden. Durch die dabei erlittenen
Kriegsverletzungen und die ihm von den Taliban zugefügten
Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sei er derart traumatisiert,
dass er noch längere Zeit fachliche Hilfe und einen stabilen Rahmen
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benötige, was nur hier möglich sei. Ohne diese Hilfe werde er
seelisch verkümmern und könne kein normales Leben führen. Sein
bisher unglücklich verlaufener Einstieg in die Erwachsenenwelt sei
Folge seiner schrecklichen Erlebnisse in der Kindheit; diese
müssten nun aufgearbeitet werden. Dazu benötige er fachliche
Hilfe, aber auch einen stabilen Rahmen und den Willen, etwas zu
ändern. Schon kleine Schritte in diese Richtung bedeuteten für ihn
eine grosse Anstrengung. Dass solche Schritte möglich seien, zeige
aber der Führungsbericht der Strafanstalt I._______. Zwar habe es
immer wieder Regelverstösse gegeben. Der Beschwerdeführer
mache aber auch Fortschritte. Er habe gelernt,
Unterstützungsangebote und Therapien anzunehmen. Zwar
bestünden gewisse Fragezeichen bezüglich der Möglichkeiten, den
Beschwerdeführer in eine sozialtherapeutische Einrichtung
einzubinden. Allerdings müsse dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit gegeben werden, sich zu bewähren, und es könne
nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, dass er sich
auch dieses Mal nicht bewähren werde. Auch wenn es offensichtlich
schwierig sei, eine geeignete Fachperson zu finden, so bemühe
sich insbesondere der Strafvollzug L._______ sehr darum, dass der
Beschwerdeführer endlich die richtige Therapie bekomme und dann
hoffentlich seinen Weg in kleinen Schritten Richtung straffreies
Leben weiter gehen könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei
der Beschwerdeführer auf fachliche psychiatrische Hilfe
angewiesen, welche in der Heimat zu erhalten unmöglich sei. Daher
werde die Erstellung eines Gutachtens über die erlittenen
Verletzungen und über den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers beantragt.
5.4.2. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe zu seiner Heimat keinerlei Beziehungen
mehr; die "afghanische" Sprache habe er weitgehend verlernt. Er
könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Afghanistan nicht
wieder in seinen bestehenden Familienclan integriert werden, da
ungewiss sei, ob die im Zeitpunkt der Flucht zurückgebliebenen
Verwandten – ein Onkel, eine Grossmutter sowie der ältere
Bruder –, mit welchen es seither keinen Kontakt mehr gegeben
habe, überhaupt noch am Leben seien. Hingegen lebe seine ganze
Familie hier in der Schweiz und sei hier integriert. Zudem sei der
Beschwerdeführer im Jahre 2008 eine Beziehung mit Frau E.B.
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eingegangen, welche zu ihm stehe und ihm nach der Entlassung
den nötigen Halt geben werde; sie sei dazu als Zeugin zu befragen.
5.4.3. Überdies hält der Beschwerdeführer seine Sicherheit in
Afghanistan als nicht gewährleistet. Die Feststellung der Vorinstanz,
es drohe ihm keine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe, beruhe
auf keinen entsprechenden Abklärungen und sei falsch. Der
Beschwerdeführer sei aus den Fängen der Taliban geflüchtet und
würde bei einer Rückkehr wegen der Flucht bestraft oder gar
getötet. Überdies sei die Rückkehr auch aufgrund der aktuellen
Bürgerkriegssituation unzumutbar.
5.5. Das Vorbringen, die Ursache des deliktischen Verhaltens des
Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, dass er als Kindersoldat
von den Taliban zwangsrekrutiert und dabei derart misshandelt
worden sei, dass er eine Traumatisierung erlitten habe, erscheint
als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung.
5.5.1. So finden sich weder im Sachverhalt in der unangefochten
gebliebenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2000 noch
in den Befragungsprotokollen der Mutter des Beschwerdeführers
(…) irgendwelche Anhaltspunkte für eine Entführung,
Zwangsrekrutierung oder sonstige Übergriffe der Taliban auf ihre
Söhne. Ebenso wenig finden sich solche Ansatzpunkte in den
Anhörungsprotokollen des Vaters des Beschwerdeführers (…). Es
war zwar dort die Rede davon, dass die Taliban es auf den Vater
des Beschwerdeführers wegen dessen früherem Engagement für
die Mujaheddin abgesehen hätten (was allerdings in der Folge vom
BFF als unglaubhaft erachtet wurde). Von den Söhnen ist jedoch im
Zusammenhang mit den Taliban nicht die Rede. Es ist aber kaum
vorstellbar, dass weder Vater noch Mutter des Beschwerdeführers
solche Vorkommnisse erwähnt hätten, wenn tatsächlich ihr Sohn
zum Opfer der Taliban geworden wäre. Es fällt auch auf, dass im
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2003, in welchem
die persönliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers rekapituliert
wird, sich nichts derartiges findet wie nun nachträglich vorgebracht
wird. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, geht aus diesem Urteil
hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in einfachsten
Verhältnissen, aber in seinem Familienclan behütet aufgewachsen
ist. In den im Urteil des Bezirksgerichts zitierten ärztlichen
Berichten, die sich auch auf die Angaben der Eltern stützen, ist
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keine Rede von einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers
durch die Taliban, sondern bloss von Kriegserlebnissen
(Bombardement und dabei erlittene Verletzung an der Schulter;
gewaltsamer Tod des Grossvaters; s. dazu S. 17 f. des Urteils).
5.5.2. Erstmals in seiner Stellungnahme vom 6. September 2004 an
das BFM aus Anlass des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme schreibt der
Beschwerdeführer, er sei "schon mit 7 Jahren in den Krieg geschickt
worden". Danach findet sich auch in den späteren Eingaben des
Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreterin in solcher oder
ähnlicher Form die Behauptung, er sei als Kindersoldat durch die
Taliban rekrutiert worden.
5.5.3. Aufgrund der festgestellten offensichtlichen Aktenwidrigkeit,
der geringen Plausibilität und der wenig glaubwürdigen
Persönlichkeit des Beschwerdeführers sind die nachträglichen
Vorbringen einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als
Kindersoldat und dabei erlebter Misshandlungen und Übergriffe als
unglaubhaft zu erachten. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift,
der Beschwerdeführer sei "nach gelungener Flucht aus den Fängen
der Taliban" in die Schweiz eingereist, nachdem er dort
"unglaubliche Grausamkeiten" erlebt habe, ist daher nicht bloss als
Dramatisierung der tatsächlichen Umstände der Ausreise des
Beschwerdeführers, sondern als eine jeglicher tatsächlicher
Grundlage entbehrende Erfindung zu bezeichnen. Was nicht völlig
ausgeschlossen werden kann, sind allenfalls gewaltsame
Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.5.1) –
wobei auch in diesem Zusammenhang schwer erklärbar scheint,
weshalb ein erlittenes Bombardement mit der Folge einer
Schulterverletzung bei den Anhörungen unerwähnt blieb. Auf die
Frage von allfälligen psychischen Auswirkungen von
Kriegserlebnissen ist in nachstehender Erwägung
zurückzukommen.
5.6. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei behandlungsbedürftig; er benötige über einen
längeren Zeitraum fachliche Hilfe und Therapie, ohne die er seelisch
verkümmern werde und kein normales Leben werde führen können.
Diese therapeutische Hilfe sei nur in der Schweiz möglich.
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Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner
psychischen Verfassung beeinträchtigt und in seinem sozialen
Verhalten gestört ist. Eine eigentliche Geisteskrankheit, welche die
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für seine Handlungen
wegen verminderter Urteilsfähigkeit bzw. Zurechnungsfähigkeit
ernstlich in Frage stellen würde (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 des früheren ANAG; s. dazu EMARK 2001/17), liegt
indessen nicht vor.
Die Behauptung, die psychischen Auffälligkeiten des
Beschwerdeführers seien auf traumatisierende Erlebnisse in seiner
Kindheit durch die von den Taliban erfolgte Zwangsrekrutierung und
dabei erlittene schwere Misshandlungen zurückzuführen, wurde
bereits in vorstehender Erwägung als Schutzbehauptung erkannt.
Eine medizinische bzw. psychiatrische Begutachtung, wie in der
Beschwerdeschrift beantragt, erübrigt sich daher schon aus diesem
Grund. Dass andere Kriegserlebnisse in der Kindheit des
Beschwerdeführers seine psychische Gesundheit beeinträchtigt
haben könnten, ist zwar mangels Konsistenz mit den Angaben im
Asylverfahren und den Strafverfahren (vgl. vorstehend E. 5.5.3)
nicht sehr wahrscheinlich, kann allerdings angesichts der Situation
in der Heimat des Beschwerdeführers auch nicht ganz
ausgeschlossen werden. Doch selbst wenn dem so sein sollte, kann
dies kein Grund sein, den Vollzug der Wegweisung als
unverhältnismässig zu erachten. Von den Behörden und der
Bevölkerung des Gastlandes, welches einer aus einem von Krieg
und Gewalt heimgesuchten Land stammenden Person hier Schutz
bietet, kann wohl kaum dafür Verständnis erwartet werden, wenn
diese Person Gewalterlebnisse in ihrer Heimat als
Entschuldigungsgrund anführen will, um ihrerseits an Drittpersonen
im Gastland Gewalttätigkeiten auszuüben.
Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Annahme, es müsse nur
endlich die richtige Therapie gefunden werden, dann werde der
Beschwerdeführer bald ein deliktsfreies Leben führen, muss
aufgrund der bisherigen Erfahrungen als illusorisch bezeichnet
werden. Die bisherigen – umfangreichen – therapeutischen
Bemühungen im Strafvollzug sind offensichtlich weitestgehend
erfolglos geblieben. Dass schon kleine Schritte in die Richtung einer
Verhaltensänderung für den Beschwerdeführer eine grosse
Anstrengung darstellen, spricht nicht etwa zu seinen Gunsten,
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sondern ist gegenteils Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich unfähig ist, sein Verhalten zu ändern. Angesichts
dessen erscheint es praktisch aussichtslos, von weiteren Therapien
eine Verbesserung zu erwarten. Auch unter diesem Aspekt besteht
kein Anlass zu einer psychiatrischen Begutachtung; dem
entsprechenden Beweisantrag in der Beschwerde wird somit nicht
stattgegeben.
Es bestehen somit auch in Bezug auf die psychische Verfassung
des Beschwerdeführers keine Gründe, welche gegenüber dem
öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen
würden.
5.7. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei als Folge
seiner "Flucht aus den Fängen der Taliban" nunmehr von
Verfolgung bedroht, ist auf das zur angeblichen Vergangenheit als
Kindersoldat in E. 5.5. Gesagte zu verweisen. Im Übrigen ist in der
unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Dezember 2000
rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt; darauf ist nicht mehr
zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer die Rückkehr in
seine Heimat wegen der dortigen Kriegssituation als unzumutbar
bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass Unzumutbarkeitsgründe
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (konkrete Gefährdung wegen
Situationen von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) nach
der ausdrücklichen Bestimmung von Abs. 7 desselben
Gesetzesartikels nicht angerufen werden können, wenn – wie
vorliegend – Gründe für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme
gegeben sind.
5.8. Eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann ein Indiz für
eine fortgeschrittene Integration darstellen, was nach den
vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) für die erforderliche
Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer
hält sich zwar nunmehr schon seit zwölf Jahren in der Schweiz auf.
Dennoch kann in seinem Fall keineswegs von einer
fortgeschrittenen Integration gesprochen werden; aufgrund seines
delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil zu
schliessen. Auf der anderen Seite sind die vom Beschwerdeführer
begangenen Straftaten und sein Verschulden erheblich. Er hat in
den zurückliegenden rund 10 Jahren, seit seinem 14. Altersjahr,
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unablässig delinquiert, wobei die verübten Straftaten zu einem
beträchtlichen Teil mittelschweren, zum Teil gar schwereren
Charakters sind. Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen,
therapeutischen Massnahmen im Strafvollzug und mehrfachen
Verwarnungen durch das BFM haben offensichtlich keine
nachhaltige Wirkung auf den Beschwerdeführer. Insbesondere ist
hervorzuheben, dass das BFM ihm mehrmals eine Chance gewährt
und ihm gegenüber eine ausgesprochen verständnisvolle Haltung
an den Tag gelegt hat. Demgegenüber ist die Haltung des
Beschwerdeführers von wenig Einsicht gekennzeichnet. Er pflegt
zwar bei Bedarf jeweils seine guten Absichten zu beteuern, nun sein
Leben ändern und nicht mehr gegen das Gesetz verstossen zu
wollen; eine echte Einsicht in die Problematik seines Verhaltens ist
jedoch nicht zu erkennen. Er versucht sich als Opfer darzustellen
(die Taliban sind schuld, die falschen Gefährten, die ihn verleitet
haben, sind schuld usw.), statt Verantwortung für sein eigenes
Verhalten zu übernehmen. Dies bestätigt auch der Bericht der
Strafvollzugsanstalt K.______ vom 29. Dezember 2009, der dem
Beschwerdeführer die Fähigkeit zu einer eigenständigen und
eigenverantwortlichen Lebensführung abspricht. Dem
Beschwerdeführer kann daher keine gute Prognose gestellt werden.
Angesichts seiner unkontrollierten Aggressivität und seiner
mangelnden Bereitschaft und Fähigkeit, sein Verhalten zu
reflektieren, geschweige denn zu ändern (vgl. Führungsbericht der
Strafanstalt K._______), stellt er für seine Umgebung und damit für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein erhebliches
Gefährdungspotential dar. Es besteht daher ein gewichtiges
öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
5.9. Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der
Beschwerdeführer als Folge der Wegweisung nach Afghanistan zu
gewärtigen hat, gemessen am öffentlichen Interesse am Vollzug der
Wegwiesung nicht als übermässig zu bezeichnen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Heimat
desintegriert, so habe er seine ursprüngliche Muttersprache
verlernt, kann auf die diesbezüglichen, als zutreffend zu
bestätigenden Ausführungen in E. 8 der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Diese Einwände fallen für die Frage der
Verhältnismässigkeit nicht ins Gewicht, ebensowenig wie die –
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wenig glaubhafte – Behauptung, vom Verbleib seiner Verwandten in
Afghanistan sei seit der Ausreise nichts mehr bekannt geworden.
Ebensowenig kann der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang aus dem Argument der fehlenden Sicherheit etwas
zu seinen Gunsten ableiten. Es kann auf das bereits zuvor Gesagte
verwiesen werden (E. 5.7).
5.10. Gemäss der zitierten Praxis ist bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene
Angehörige in der Schweiz hat, welche durch seine Wegweisung
mitbetroffen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der
Beschwerdeführer habe, nach den Ausführungen im Bericht der
Strafanstalt K.______, eine starke Bindung zu seiner
Herkunftsfamilie. Allerdings hat dem Beschwerdeführer auch dieser
familiäre Rückhalt offensichtlich nicht die nötige Stabilität geben
können.
Zu der in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 15) angeführten
Beziehung zu Frau E.B. liegen weder zur Art, Intensität und Dauer
nähere Angaben vor, noch ist ersichtlich, inwiefern diese (angeblich
im Jahr 2008 eingegangene) Beziehung im jetzigen Zeitpunkt noch
aktuell ist. Mangels hinreichender Substanziierung ist davon
auszugehen, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die behauptete Beziehung unter dem Schutzaspekt
von Art. 8 EMRK relevant sein oder bei der Abwägung im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung ins Gewicht fallen könnte.
Die – zumindest sinngemäss gestellten – Beweisanträge auf
Befragung von Frau E.B. sowie der Familienangehörigen des
Beschwerdeführers sind daher mangels Relevanz abzuweisen.
5.11. Die von der Vorinstanz angeordnete Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme hat für den Beschwerdeführer zur Folge,
dass er sich von seinen – im Gegensatz zu ihm in der Schweiz gut
integrierten – Familienangehörigen trennen und nach nunmehr
zwölfjährigem Aufenthalt in der Schweiz in ein von Krieg und
Bürgerkrieg versehrtes Land zurückkehren muss, das er als Kind
verlassen hat und kaum noch kennt. Dies ist zweifellos hart,
erscheint indessen trotzdem nicht als übermässig, da der
Beschwerdeführer angesichts seiner an den Tag gelegten
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Aggressivität, Neigung zu fortwährender Delinquenz – bis hin zu
Gewalttätigkeit –, und seiner offensichtlichen Unverbesserlichkeit
eine erhebliche Gefährdung darstellt. Gemessen daran erscheinen
demgegenüber die Nachteile, welche der Beschwerdeführer bei
Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen hat, in Anbetracht
seiner persönlichen Verhältnisse und seines Verhaltens als
hinnehmbar. Das öffentliche Interesse an der Wegwiesung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt daher.
5.12. In gesamthafter Würdigung aller Umstände gelangt deshalb
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die von der
Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. März
2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind ihm trotz des Unterliegens mit seinen
Beschwerdeanträgen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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