Abtei lung IV
D-1972/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1972/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 19. August 2008 von den Behörden
am Flughafen Genf ohne Ausweispapiere und Flugticket aufgegriffen
und unter der Identität B._______ erkennungsdienstlich erfasst. Am
21. August 2008 wurde er am Badischen Bahnhof bei der Einreise von
der Schweiz nach Deutschland von der deutschen Bundespolizei
kontrolliert, wobei er angab, C._______ zu heissen. Da der
Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorlegen konnte, wurde ihm
die Einreise nach Deutschland verweigert und er wurde den
schweizerischen Behörden übergeben. Am 23. August 2008 suchte er
unter der Identität A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde er durch das BFM am 5.
September 2008 im EVZ E._______ befragt (Kurzbefragung) und am
11. September 2009 in F._______ angehört (Anhörung). Eine
Anhörung vom 13. November 2008 musste wegen Verständigungs-
problemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin
abgebrochen werden.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus G._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise
zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Im März 2004 habe er in
G._______ an einem Umzug anlässlich der Unruhen zwischen Kurden
und den Sicherheitskräften teilgenommen, bis Schüsse gefallen seien
und er nach Hause geflüchtet sei. Im April 2008 sei er von einem Mit -
arbeiter des politischen Sicherheitsdienstes an seiner Arbeitsstelle in
einem Coiffeurgeschäft aufgesucht und insbesondere über seine
politischen Aktivitäten befragt worden. Man habe dabei auch seine
Teilnahme an den Unruhen im März 2004 erwähnt. Wenige Wochen
später sei der gleiche Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes
erneut im Coiffeurgeschäft vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt,
dass er sich auf dem Sektionsposten des Sicherheitsdienstes melden
müsse. Dort sei er insbesondere über seine Kontakte zu politischen
Parteien und bezüglich seiner Freunde befragt worden. Während des
Verhörs habe man ihn zudem bedroht, beschimpft und geohrfeigt.
Nach einer halben Stunde respektive eineinhalb Stunden sei das Ver-
hör beendet gewesen und er sei wieder nach Hause zurückgekehrt.
Später habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er - der Be-
schwerdeführer - noch zwei weitere Male im Coiffeursalon gesucht
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worden sei, weshalb er nicht mehr zur Arbeit kommen solle. Im Juni
2008 sei er vom politischen Sicherheitsdienst während seiner Ab-
wesenheit zu Hause gesucht worden, worüber ihn seine Mutter
informiert habe. Da er sich vom Sicherheitsdienst gefürchtet habe, sei
er in der Folge zu seinem Onkel gegangen, wo er sich während zirka
zweier Monate aufgehalten habe. Im August 2008 habe er sich mit der
Hilfe eines Schleppers in die Türkei beziehungsweise in den Libanon
begeben, von wo er (via Abu Dabi) nach Genf geflogen sei. Von Genf
habe er mit dem Zug nach Hamburg reisen wollen, sei jedoch an der
Grenze aufgehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden.
Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 reichte der Be-
schwerdeführer eine syrische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 ersuchte das BFM die
Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen betreffend den
Beschwerdeführer.
C.
In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM
bezüglich des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt: Er sei
syrischer Staatsbürger und Inhaber des syrischen Reisepasses Nr.
(...), er sei am 12. August 2008 legal aus Syrien in den Libanon
ausgereist und werde in Syrien nicht gesucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit bis zum 17. Februar 2010 eingeräumt, eine
Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 15. Februar
2010 nahm er dazu Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 - eröffnet am 26. Februar 2010 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug.
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Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten
Suche durch den politischen Sicherheitsdienst nach seiner Person
einen wesentlichen Sachverhalt widersprüchlich dargelegt habe. So
habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, die Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen
zusammenarbeite und ihnen Informationen über Personen liefere, die
das Coiffeurgeschäft aufsuchten. Bei der Anhörung vom 11. Septem-
ber 2009 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er sei über seine
Person, über sein Umfeld und allfällige politische Tätigkeiten befragt
worden. Auf Nachfrage habe er ergänzt, man habe von ihm verlangt,
dass er Informationen liefere, wenn er "mit einer Partei befreundet sein
sollte". Diese Aussagen seien mit den Vorbringen anlässlich der
Kurzbefragung nicht vereinbar, zumal es dem Beschwerdeführer auf
Vorhalt hin nicht gelungen sei, die Widersprüche plausibel aufzulösen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch die Dauer des
angeblichen Verhörs beim Staatssicherheitsdienst in G._______
widersprüchlich dargestellt. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen
des Beschwerdeführers kämen erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen auf. Angesichts des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Profils - gemäss seinen Aussagen habe er bei-
spielsweise keine politischen Aktivitäten ausgeübt - sei ohnehin nicht
nachvollziehbar, weshalb sich der Staatssicherheitsdienst für ihn
interessiert haben solle. Entgegen der Behauptung des Beschwerde-
führers hätten Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft in
Damaskus ergeben, dass er von den heimatlichen Behörden nicht
gesucht werde. In der diesbezüglich gewährten Stellungnahme vom
15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei
"verfolgt und mehrere Male von Sicherheitskräften aufgegriffen und
bedroht" worden. Diese nicht näher ausgeführte Aussage sei nicht
vereinbar mit seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen, wo er nie
angegeben habe, von Sicherheitskräften aufgegriffen worden zu sein,
und daher nicht geeignet, eine angeblich bestehende Gefährdung zu
belegen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers auch deshalb angeschlagen sei, da er
anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, er besitze
keinen Reisepass und habe Syrien illegal verlassen, indem er zu Fuss
in die Türkei gelangt sei. Zwar habe er anlässlich der Anhörung vom
11. September 2009 von sich aus zugegeben, mit seinem eigenen
Reisepass behördlich kontrolliert in den Libanon ausgereist zu sein.
Seine diesbezügliche Erklärung - er habe bei der Kurzbefragung auf
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Anraten des Schleppers falsche Aussagen gemacht - vermöge nicht zu
überzeugen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthalts in der Schweiz in Erfahrung gebracht
habe, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen über die
Schweizerische Botschaft in Damaskus durchführen würden. Weil er
folglich damit habe rechnen müssen, dass dies auch in seinem Fall
passiert sei, habe er die Reiseumstände bei der Anhörung von sich
aus offengelegt. Um jedoch auch heute den Eindruck einer in ihrem
Heimatland verfolgten Person zu erwecken, habe der Beschwerde-
führer in seiner Stellungnahme ausgeführt, eine solche - scheinbar
legale - Ausreise sei ihm nur dank Bezahlung eines hohen Geld-
betrages möglich gewesen. Diese Erklärung sei jedoch als reine
Anpassung an die veränderten Reiseumstände und folglich als
Schutzbehauptung einzustufen. Vielmehr dränge sich - auch in Ge-
samtwürdigung des vorliegenden Gesuches - der Schluss auf, dass er
auf normalem Weg und behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist
sei. Somit würden die oben dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers durch diese Ungereimtheiten
bestätigt, weshalb seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden
könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanz-
liche Verfügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 26. März 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ersucht. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er -
wägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 9. März 2010 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 teilte der zuständige
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Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kosten-
vorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14.
April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der
Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
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haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung falsch übersetzt
worden seien, weshalb die Befragung nur unter erschwerten Um-
ständen habe durchgeführt werden können, was zu fehlerhaften Ein-
trägen im Protokoll geführt habe, findet in den Akten keine Stütze.
Vielmehr ist aus dem Kurzbefragungsprotokoll ersichtlich, dass die
Befragung auf kurdisch - der Muttersprache des Beschwerdeführers -
durchgeführt wurde. Zudem geht aus dem Protokoll der ab-
gebrochenen Anhörung vom 13. November 2008 hervor, dass der an
der Kurzbefragung übersetzende Dolmetscher neben der kurdischen
auch die arabische Sprache beherrschte, so dass der hauptsächlich
arabisch sprechende Beschwerdeführer jeweils problemlos nachfragen
konnte, wenn er etwas nicht verstand (Akten BFM A 1/10. S. 5). Aus
dem Kurzbefragungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass der
Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstanden hat (Akten BFM A
1/8, S. 6). Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter
Einträge im Kurzbefragungsprotokoll ist daher lediglich als Schutz-
behauptung des Beschwerdeführers zu werten, um die in der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu
rechtfertigen.
5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen an-
gesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
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Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Em-
pfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vor-
stehend). Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht zudem der Um-
stand, dass die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 durch die
Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwerdeführer
legal und behördlich kontrolliert mit seinem eigenen Pass in den
Libanon ausgereist ist, zumal dieses Verhalten nicht einer gesuchten
Person entspricht. Die in der Stellungnahme vom 15. Februar 2010
respektive in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach er Syrien nur deshalb über einen
offiziellen Grenzübergang Richtung Libanon habe verlassen können,
da sein Schlepper Beamte bestochen habe, überzeugt das Gericht
nicht, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11.
September 2009 die Zahlung von Bestechungsgeld mit keinem Wort
erwähnte, obwohl er damals explizit gefragt wurde, weshalb er mit
einem Schlepper in den Libanon gereist sei (Akten BFM A 13/13, S. 9).
An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmittelschrift nichts, zumal auch sie nicht
plausibel zu machen vermögen, weshalb der Beschwerdeführer nicht
bereits bei der Anhörung vom 11. September 2009 die Bezahlung von
Bestechungsgeld erwähnt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer gemäss der Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 von den
syrischen Behörden nicht gesucht wird, spricht ebenfalls gegen die
behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner
Person, da vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige
Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus ergeben könnten, weshalb die diesbezüg-
lichen Einwendungen in der Beschwerde respektive in der Stellung-
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nahme vom 15. Februar 2010 das Abklärungsergebnis nicht umzu-
stossen vermögen.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien vom
politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, um ein Sachverhalts-
konstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland von den syrischen Behörden etwas
zu befürchten hätte. Das BFM hat aufgrund offensichtlicher Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz
des geltend gemachten Sachverhalts zu prüfen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den
Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch
die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als
Coiffeur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat
wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben
Seite 12
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überdies seine Eltern sowie seine fünf Geschwister nach wie vor in
seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13.
April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1972/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 13. April 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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