Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1972/2011
law/mah
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
17. Oktober 2003 mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Januar
2006 mit Urteil vom 14. Juni 2006 abwies,
dass das BFM daraufhin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum
18. August 2006 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Schweiz am
18. August 2006 verlassen hatte, in die Türkei zurückgekehrt war, um den
Jahreswechsel 2008/2009 sein Heimatland erneut verlassen hat und am
12. Februar 2011 in die Schweiz eingereist ist,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2011
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2011
nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der
Kanton (…) sei verpflichtet die Wegweisung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 (Datum
Poststempel) mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das
Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführer dem Kanton (…)
zuzuweisen, eventualiter sei der Streitgegenstand zur ergänzenden und
rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
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Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen,
dass er ferner beantragte, das BFM sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter
die Akten (inklusive Akten des ersten Asylverfahrens) zwecks
Akteneinsicht zukommen zu lassen und nach Eingang der Akten eine
angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und
schliesslich sei ihm eine ausreichende Frist zu gewähren, um
Beweismittel einzureichen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 11. April 2011 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, feststellte, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das BFM anwies, dem
Beschwerdeführer die Akten des ersten Asylverfahrens offen zu legen,
und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, innert fünf Tag ab Versand
der Akten durch das BFM eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 dem Kanton (…)
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2011 durch
seinen Rechtsvertreter mitteilte, das BFM habe lediglich das
Aktenverzeichnis, das Personalienblatt und das Befragungsprotokoll vom
27. März 2003 zugestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht
werde, erneut das BFM anzuweisen, die gesamten Verfahrensakten des
ersten Asylverfahrens offen zu legen,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2011 den verlangten
Kostenvorschuss leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2011 seines
Rechtsvertreters eine Kopie eines Haftbefehls vom 24. März 2011
einreichen liess,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2011 das BFM
anwies, dem Beschwerdeführer sämtliche bisher nicht editierten Akten
des ersten Asylverfahrens zur Einsicht zuzustellen, und diesem
Gelegenheit gab, innert fünf Tagen ab Versand der vom BFM zu
eröffnenden Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 durch seinen
Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des Haftbefehls vom
24. März 2011 und am 15. Juli 2011 die Beschwerdeergänzung
einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet
wurde,
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe dem Rechtsvertreter lediglich den Entscheid und das Protokoll vom
14. März 2011 vorlegen können, weshalb das BFM anzuweisen sei, die
gesamten Akten (inkl. die Akten des ersten Asylverfahrens) innert
nützlicher Frist zuzustellen,
dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt
der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch
darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben
der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete
Verfügungen nicht und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene
Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert
werden darf,
dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörde
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie
Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der
Behörde vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für
die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich
Hilfsmittel zur Entscheidfindung darstellen,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. April 2011 feststellte,
dem Beschwerdeführer seien gemäss Verfügung vom 25. März 2011 die
editionspflichtigen Akten des zweiten Asylverfahrens ausgehändigt
worden, weshalb diesbezüglich dem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge
getan sei, es ihm jedoch unbenommen bleibe, das BFM zu ersuchen, ihm
allfällige Aktenstücke des zweiten Asylverfahrens – allenfalls gegen
Erhebung einer Gebühr – nochmals zuzustellen,
dass er gleichzeitig das BFM anwies, dem Beschwerdeführer die Akten
des ersten Asylverfahrens zuzustellen,
dass das BFM gemäss seinem Schreiben vom 12. April 2011 unter dem
Hinweis, dass die Behörde die Einsicht in Akten verweigern darf, wenn
wesentliche öffentlich oder private Interessen an der Geheimhaltung das
Recht auf Einsicht überwögen oder weil es sich um interne Akten handle,
die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht
unterstünden, dem Beschwerdeführer eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der editionspflichtigen Akten des
ersten Asylverfahrens zustellte,
dass daraufhin der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 18. April 2011 mittels seines Rechtsvertreters mitteilte,
das BFM habe lediglich das Aktenverzeichnis, das Personalienblatt und
das Befragungsprotokoll vom 27. Oktober 2003 zugestellt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, erneut das BFM anzuweisen,
die gesamten Verfahrensakten des ersten Asylverfahrens offen zu legen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2011 feststellte,
das BFM habe auch die von ihm als unwesentlich bezeichnete Akten (D)
zu eröffnen, insofern sie geeignet seien, im konkreten Verfahren als
Beweismittel zu dienen,
dass das BFM zudem anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer, nachdem
er nun bereits zum zweiten Mal darum ersucht habe, auch die ihm bereits
bekannten Akten (E) zu edieren,
dass die erste Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen am
15. Dezember 2003 gestützt auf Art. 29 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 zwar vom (…) des Kantons (…) durchgeführt worden sei,
das im Original dem Bundesamt übermittelte Anhörungsprotokoll (Original
act. A14/19 im Dossier N 457 749; Kopie act. A11/19 im Dossier N 553
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506) jedoch Bestandteil der vorinstanzlichen Akten geworden sei,
weshalb dieses vom BFM zwecks Einsichtnahme zu edieren sei,
dass das BFM somit erst nach der zweiten Anweisung durch das Gericht,
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten eröffnet hat,
dass in der Verfügung vom 25. März 2011 mehrmals Bezug auf das erste
Asylverfahren genommen wird, weshalb die Akten des ersten
Asylverfahrens – insbesondere das nicht eröffnete Anhörungsprotokoll
mit der einlässlichen Schilderung der Asylgründe im ersten Asylverfahren
– entscheiderheblich sind,
dass das BFM deshalb das Recht auf Akteneinsicht des
Beschwerdeführers verletzt hat,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass das BFM dem Beschwerdeführer nach der zweiten Aufforderung
durch das Gericht Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens
gewährte und der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer jeweils
Gelegenheit bot, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, wovon er
durch seinen Rechtsvertreter Gebrauch machte,
dass deshalb der Umstand, dass ihm die Akten des ersten
Asylverfahrens nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für den
Beschwerdeführer mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden gewesen
ist,
dass daher die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu
betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
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aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass bezüglich des in der Beschwerde geltend gemachten
Rückweisungsantrags festzustellen ist, dass aufgrund der Akten und
mangels näherer diesbezüglicher Ausführungen in der Beschwerde nicht
ersichtlich ist, inwiefern das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Prüfungs und
Begründungspflicht verletzt haben soll,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2003 mit
Verfügung vom 8. Dezember 2005 ablehnte und dieser Entscheid durch
das Urteil der ARK vom 14. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung geltend machte, er sei
Kurde und nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz in
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die Türkei zurückgekehrt, wo er eine Woche später der Partei BDP (Barış
ve Demokrasi Partisi; zu Deutsch: Partei für Frieden und Demokratie)
beigetreten sei und Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe,
dass er im März 2007 in Z._______ bei Ankara seinen Militärdienst
angetreten habe, aus welchem er wegen einer Disziplinarstrafe erst im
Juli 2008 entlassen worden sei,
dass er wegen den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Gründen nach seiner Rückkehr in die Türkei erneut schlecht behandelt
und schikaniert worden sei und sieben Mal von der Gendarmerie jeweils
für ein bis drei Tage festgenommen und befragt worden sei, letztmals
Ende 2008,
dass er sich Ende 2008 oder Anfang 2009 mit der Identitätskarte seines
Cousins nach Nordzypern begeben habe, von wo er am 6. Februar 2011
via Italien in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführte und
in der Verfügung vom 25. März 2011 nicht verkannte, dass der
Beschwerdeführer auch andere Asylgründe als im ersten Asylverfahren
geltend machte, und ausführlich darlegte, aus welchen Gründen es auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das BFM nicht in Frage gestellt hat, dass es nach seiner Rückkehr
in die Türkei zu den geschilderten Verhaftungen gekommen ist,
dass das BFM jedoch zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer
habe einzig aufgrund dieser kurzzeitigen Verhaftungen noch keine
begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung,
zumal er nur ein einfaches Parteimitglied sei, es sich bei der BDP um
eine legale Partei handle und bei den sechs von sieben Verhaftungen
und Einvernahmen ein Anwalt der BDP zugegen gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar erklärte, er sei
zwischen dreieinhalb und vier Jahren in der Schweiz gewesen, und man
habe bei den Festnahmen von ihm wissen wollen, wo er während dieser
Zeit gewesen sei, zudem habe man ihm vorgeworfen, er mache wie sein
Vater, der kurdischer Musiker gewesen sei, bei der "kurdischen Sache"
mit (vgl. B7/15 S. 6 f.),
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dass indes unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem angeblich kulturellen und politischen
Engagement seines Vaters für die kurdische Volksgruppe in der Türkei,
verhaftet worden sein soll, zumal schon die anlässlich des ersten
Asylverfahrens geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Vater
von der ARK als unglaubhaft beurteilt wurde (vgl. Urteil der ARK vom
14. Juni 2006 E. 5.1. und 5.2.),
dass die Behörden den Beschwerdeführer offenbar auch nicht
verdächtigten, konkrete Straftaten begangen zu haben, andernfalls hätten
sie gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet und ihn nicht nach jeweils
kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt,
dass der Beschwerdeführer nach der letzten Festnahme die Türkei nicht
verlassen, sondern in die Türkische Republik Nordzypern gegangen ist,
wo er während rund zwei Jahren unbehelligt leben und arbeiten konnte
(vgl. act. B7/15 S. 6 F5154), bevor er via Italien in die Schweiz gelangt
ist,
dass er mit diesem Verhalten dokumentiert, dass er selbst nicht mit ihm in
absehbarer Zukunft drohenden erheblichen Nachteilen seitens der
Behörden rechnete, andernfalls er sich nach der letzten Festnahme
ausserhalb der Türkei beziehungsweise Nordzyperns in Sicherheit
gebracht hätte,
dass auch zum heutigen Zeitpunkt nichts darauf hindeutet, dass der
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei mit asylrechtlich
erheblichen Nachteilen seitens der Behörden zu rechnen hätte,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene
eingereichte Kopie eines am 24. März 2011 in Y._______ ausgestellten
Haftbefehls nichts zu ändern vermag,
dass es sich bei einem Haftbefehl um behördeninterne Mitteilungen
handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht
gelangen kann,
dass er keinerlei Angaben dazu macht, wie es ihm dennoch möglich war,
den eingereichten Haftbefehl in der Heimat zu beschaffen,
dass darüber hinaus aufgrund der Akten und seiner bisherigen Angaben
in keiner Weise plausibel wird, weshalb der Beschwerdeführer aktuell,
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das heisst seit dem 24. März 2011 mittels Haftbefehl gesucht werden
sollte, weil ihm – so gemäss Haftbefehl – zur Last gelegt wird, er habe
der PKK Hilfe und Unterschlupf gewährt beziehungsweise er sei Mitglied
dieser Organisation, obschon er sich seit Ende 2008 oder Anfang 2009
nicht in der Provinz Y._______, sondern in Nordzypern aufgehalten hat,
und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er habe sich in dieser
Zeit politisch betätigt,
dass unter diesen Umständen dem – ohnehin nur in Form einer
manipulierbaren Kopie – eingereichten Haftbefehl kein Beweiswert
zuerkannt werden kann,
dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM deshalb zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2011
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E.
9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen und in der Beschwerde und deren
Ergänzungen bezüglich Zumutbarkeit des Vollzug nichts eingewendet
wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar unterlegen ist, jedoch zu
berücksichtigen ist, dass die Rüge, das BFM habe sein Recht auf
Akteneinsicht verletzt, begründet ist,
dass von der Kassation der angefochtenen Verfügung lediglich deshalb
abgesehen wurde, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für
den Beschwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nachteil
verbunden war,
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die ihm im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Urteil entstandenen Kosten zu entschädigen (vgl.
BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109),
dass dem Beschwerdeführer der am 20. April 2011 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten ist,
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat,
weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) unter
Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE)
auf Fr. 1050.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1050.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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