B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1972/2012
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).
D-1972/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
27. September 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreich-
te. Dazu wurde er am 14. Oktober 2011 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 6. Januar 2012 in C._______ angehört (Anhö-
rung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und
habe in der Türkei in D._______ (Provinz E._______) gelebt. Er stamme
aus einer politischen Familie. Einer seiner Onkel sei 1993 im Haus seiner
Familie getötet worden. Anschliessend habe man seinen Vater verhaftet
und drei Jahre lang inhaftiert. Nach dessen Entlassung seien bei der Fa-
milie zu Hause häufig Razzien durchgeführt worden, bei denen die ganze
Familie auch bedroht worden sei. Er habe mehrere Verwandte, die wegen
ihrer politischen Tätigkeiten im Gefängnis (gewesen) seien. Auch sein Va-
ter habe wegen der Repressionen die Türkei verlassen und in die
Schweiz fliehen müssen. Er (Beschwerdeführer) sei seit zirka Herbst
2010 Mitglied des Jugendverbandes der BDP (Partei des Friedens und
der Demokratie). Er habe an sehr vielen kurdischen Kundgebungen teil-
genommen, wo er auch im Ordnungsdienst eingeteilt gewesen sei. In der
Folge sei er mehrere Male von der Gendarmerie festgenommen und auf
deren Posten gebracht worden, wo man ihn verhört und geschlagen ha-
be. An die Daten könne er sich nicht erinnern. Er habe auch keine Fest-
nahmebestätigungen erhalten. Nach maximal zwei Tagen sei er jeweils
wieder freigelassen worden. Aus Angst vor Verfolgung habe er sich immer
wieder in F._______ versteckt, weswegen er 2008 die Schule habe ab-
brechen müssen. Es sei zwar kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wor-
den, er werde aber von den türkischen Behörden gesucht, nachdem er
am 4. April 2011 an einer Geburtstagsfeier zu Ehren von A. Öcalan teilge-
nommen habe, weshalb er sich von Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im
September 2011 bei seinen Verwandten in F._______ versteckt habe. An-
lässlich der letzten Festnahme habe man ihm gesagt, dass er noch Mili-
tärdienst leisten müsse und man ihn im Dienst verschwinden lassen wer-
de. Da viele kurdischstämmige Soldaten während des Militärdienstes ge-
tötet oder gegen Kurden eingesetzt würden, nehme er diese Drohung
ernst. Zudem wolle er auch gar keinen Militärdienst leisten. Aus diesen
Gründen habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen.
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Seite 3
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokol-
le bei den Akten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz zwei
fremdsprachige Berichte vom 28. und 30. Oktober 2011 über Verhaftun-
gen in der Provinz E._______ (inklusive deutsche Übersetzungen), einen
fremdsprachigen Bericht vom 30. Dezember 2011 über den Militärdienst
in der Türkei, zwei Farbfotos (in Kopie), ein Antragsformular für die Mit-
gliedschaft bei der BDP sowie ein Bestätigungsschreiben des Kreisvor-
stehers der BDP ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 19. März 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwer-
deführer mache geltend, er sei wegen der Teilnahme an Kundgebungen
mehrere Male verhaftet worden. Zudem werde er gesucht. Auch die
Schule habe er abbrechen müssen. Die Schilderungen dieser Vorbringen
seien einerseits tatsachenwidrig, andererseits unsubstanziiert und wider-
sprüchlich. So habe der Beschwerdeführer behauptet, es seien ihm an-
lässlich der Festnahme keine Dokumente ausgehändigt worden. Dem
BFM sei bekannt, dass in der Türkei bei Festnahmen auf einem Polizei-
oder Gendarmerieposten den betroffenen Personen immer und unverzüg-
lich eine Festnahmebestätigung ausgestellt werde. Dass der Beschwer-
deführer zwei Tage auf einem Posten festgehalten worden sei, ohne dass
ihm eine Festnahmebestätigung ausgehändigt worden sei, müsse daher
als praktisch unmöglich bezeichnet werden. Er mache weiter geltend, es
sei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Unter den von ihm
geschilderten Bedingungen hätte aber zwingend ein Strafverfahren einge-
leitet werden müssen, da er behaupte, es sei ihm vorgehalten worden,
anlässlich der Geburtstagsfeier von A. Öcalan Slogans zu Gunsten der
PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) skandiert zu haben, und die Veranstal-
tung zudem gefilmt worden sei. Solche Handlungen bildeten in der Türkei
Straftatbestände und führten regelmässig zur Einleitung eines Strafver-
fahrens wegen "Propaganda für eine Terrororganisation". Überdies seien
die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
Verhaftungen unsubstanziiert und widersprüchlich. Auch die Beschrei-
bung der angeblichen Verhöre sei ausgesprochen unsubstanziiert ausge-
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fallen. Aufgrund dieser tatsachenwidrigen, unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Ausführungen könnten dem Beschwerdeführer weder die
geltend gemachten Verhaftungen noch die Suche oder der angeblich er-
zwungene Schulabbruch geglaubt werden. Es erübrige sich daher, die
Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
Der Beschwerdeführer mache im Weiteren geltend, nicht in den Militär-
dienst einrücken zu wollen. Er befürchte, umgebracht oder gegen Kurden
eingesetzt zu werden. Mit der Einberufung zum Militärdienst liege keine
Verfolgung aufgrund einer der im Asylgesetz geschützten Eigenschaften
vor. Zudem würden im direkten Einsatz gegen die PKK in der Regel Elite-
truppen eingesetzt, die sich aus loyalen und freiwilligen Kräften zusam-
mensetzen würden. Was die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürch-
tung anbelange, im Militärdienst umgebracht zu werden, sei Folgendes
festzuhalten: Es sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer in der türkischen Armee Schikanen durch seine Kamera-
den und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnte. Dabei würde es sich aber
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln. Es
könne somit festgehalten werden, dass die Furcht des Beschwerdefüh-
rers wegen seiner kurdischen Herkunft umgebracht zu werden, objektiv
nicht begründet sei. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Zu-
dem sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszu-
gehen, dass er noch gar kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten ha-
be, zumal er keine substanziierten Angaben dazu habe machen können
und trotz Aufforderung den Musterungsbefehl nicht eingereicht habe.
Ausserdem bringe der Beschwerdeführer vor, ein Grossteil seiner Familie
sei politisch aktiv. Auch sein Vater habe in die Schweiz fliehen müssen.
Es seien immer Razzien durchgeführt worden. 1993 sei zudem sein On-
kel getötet worden. Gegenwärtig befänden sich Verwandte aus politi-
schen Gründen im Gefängnis. Es treffe zu, dass Anfang der 1990er Jahre
der Druck auf die kurdische Bevölkerung gross gewesen sei. Es sei zu
Vertreibungen, Massenverhaftungen, willkürlichen Strafverfahren und
aussergesetzlichen Tötungen gekommen. Die Sicherheitslage und allge-
meine Menschenrechtssituation hätten sich seither in der Türkei stark ge-
bessert. Die aufgezählten Menschenrechtsverletzungen gehörten der
Vergangenheit an. Dass der Beschwerdeführer als kleiner Junge solche
Praktiken miterlebt habe, sei zwar möglich und denkbar, aber insofern
nicht relevant, da kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen
diesen Ereignissen und seiner Ausreise mehr bestehe. Der Vater des Be-
schwerdeführers (G._______, N (…)) habe ebenfalls ein Asylgesuch in
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der Schweiz gestellt, das abgelehnt worden sei. Die Abklärungen im Zu-
sammenhang mit diesem Asylgesuch hätten ergeben, dass der Vater
nicht gesucht werde und nichts gegen ihn vorliege. Es bestehe daher im
Hinblick auf seinen Vater kein überzeugendes Verfolgungsinteresse sei-
tens der türkischen Behörden. Eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor Reflexverfolgungsmassnahmen sei daher ebenfalls nicht ge-
ben. Somit hielten seine Vorbringen weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Überdies sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 13. April 2012 (Poststempel: 14. April 2012) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und die Anerkennung als Flüchtling (recte: die vorläu-
fige Aufnahme) sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
te der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem
sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden drei Printscreen-Ausdrucke zu den Ak-
ten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte,
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Seite 6
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 4. Mai 2012 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss
ging am 25. April 2012 bei der Gerichtskasse ein.
E.
Am 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine "Beschwerdeergän-
zung", datiert vom 2. Mai 2012, zu den Akten. Auf den Inhalt dieser Ein-
gabe wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Beschwerdeergänzung wurden zwei Printscreen-Ausdrucke zu
den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
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Seite 7
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbegeh-
ren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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Seite 8
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. BVGE 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der
Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine
Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Per-
sonen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten
A 3/10 S. 2, 8, A 9/17 S. 1).
5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprü-
che dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3
5.3.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt der Beschwerde-
führer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Asylgründe vor. So
führt er in der Rechtsmittelschrift sowie in der Eingabe vom 2. Mai 2012
aus, in der Türkei habe er in seinem Dorf einen Radiosender betrieben.
Er sei Gründer sowie Inhaber dieses Senders gewesen und habe auch
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als Moderator gearbeitet. Das Zielpublikum des Radiosenders seien die
Kurden auf der ganzen Welt gewesen. Auf der Website des Radiosenders
habe man kurdische Fernsehsender und Guerilla-Filme schauen sowie
kurdische Radios hören können. Seine Aktivitäten seien auch den Behör-
den bekannt gewesen. Sie hätten ihn unter der Bedingung freigelassen,
dass er für sie als Informant arbeite.
5.3.2 Diese erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Asylvorbringen
sind als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Anlässlich
der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass
er ein kurdisches Radio gegründet sowie betrieben habe und er von den
türkischen Behörden unter der Bedingung freigelassen worden sei, dass
er für sie als Informant arbeite, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu
gehabt hätte. Da es sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente
bezüglich seiner Asylgründe handelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen,
dass er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, zu-
mal er anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung aus-
drücklich auf seine Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam
gemacht worden war (A 3/10 S. 2, A 9/17 S. 1) und die Protokolle mit sei-
ner Unterschrift genehmigte sowie die Frage, ob es noch weitere Gründe
gebe, verneinte (A 9/17 S.14). Die Behauptung des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift, er habe bei den Befragungen unter dem Schock
der Einreise nicht alles erzählen können, überzeugt das Gericht deshalb
nicht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer –
trotz Zumutbarkeit – auch keine Beweise dafür vorlegte, dass er in der
Türkei ein kurdisches Radio gegründet sowie betrieben hat. An dieser
Einschätzung ändert auch die Angabe einer Internetadresse nichts, zumal
daraus nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Gründer und In-
haber eines kurdischen Radios war. Nach dem Gesagten ist zu schlies-
sen, dass es sich bei diesen erst auf Beschwerdestufe geltend gemach-
ten Vorbringen lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um
seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen.
5.4
5.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, er sei wegen der
Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen mehrmals kurzzeitig festge-
nommen worden, wobei man ihn verhört und geschlagen habe. Seit er
am 4. April 2011 an einer Geburtstagsfeier zu Ehren von A. Öcalan teilge-
nommen habe, werde er von den türkischen Behörden gesucht, weshalb
er sich bei Verwandten in F._______ versteckt habe. Dazu ist festzuhal-
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Seite 10
ten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich dieser Verfolgungsvor-
bringen widersprüchlich äusserte. So sagte er anlässlich der Kurzbefra-
gung aus, er sei drei Mal festgenommen worden (A 3/10 S. 7), während
er bei der Anhörung zuerst zu Protokoll gab, er sei drei bis vier Mal ver-
haftet worden, bevor er kurz darauf vorbrachte, er sei vier Mal festge-
nommen worden (A 9/17 S. 7). Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen eine übereinstimmende An-
zahl an Festnahmen genannt hätte, hätten sie sich tatsächlich zugetra-
gen, handelt es sich dabei doch um sehr einprägsame Erlebnisse. Über-
dies sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, seit er am
4. April 2011 an einer Geburtstagsfeier zu Ehren von A. Öcalan teilge-
nommen habe, werde er von den türkischen Behörden gesucht, weshalb
er sich von Mai 2011 bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in
F._______ versteckt habe (A 9/17 S. 5 f.). Dies erwähnte er bei der
Kurzbefragung jedoch mit keinem Wort, obwohl es sich bei dieser be-
haupteten Suche doch um einen wesentlichen Asylgrund handelt.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner geltend ge-
machten politischen Tätigkeiten, der behaupteten Verhaftungen und Ver-
höre sowie der vorgebrachten Suche nach seiner Person wenig detailliert
und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 3/10 S. 7, A 9/17 S. 4, 6, 8).
Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die not-
wendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusse-
rungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erleb-
ten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nach-
vollziehbar ist, handelt es sich insbesondere bei Verhaftungen und Verhö-
ren doch um einschneidende Erlebnisse. Diesbezüglich ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbe-
fragung nicht einmal annähernd in der Lage war, den Zeitpunkt der be-
haupteten Festnahmen zu benennen (A 3/10 S. 7).
Unglaubhaft erscheinen die behaupteten Verhaftungen durch die Gen-
darmerie auch deshalb, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung vorbrachte, es seien ihm bei seinen Festnahmen keine Dokumente
ausgehändigt worden (A 9/17 F52, F67), zumal diese Aussage den Er-
kenntnissen der Asylbehörden widerspricht, wonach in der Türkei bei
Festnahmen auf einem Polizei- oder Gendarmerieposten den verhafteten
Personen eine Festnahmebestätigung ausgestellt wird. Auf dieser Bestä-
tigung werden unter anderem die Rechte der Angeschuldigten oder Ver-
dächtigten aufgeführt sowie in der Regel der Grund für die Festnahme.
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Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich
gewesen wäre, Festnahmebefehle als Belege für die behaupteten Fest-
nahmen zu den Akten zu reichen, wäre er tatsächlich mehrmals festge-
nommen worden. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezügli-
chen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts, zumal sie in keiner Wei-
se belegt werden.
Realitätsfremd erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden
sein soll, obwohl er anlässlich von prokurdischen Demonstrationen Slo-
gans zu Gunsten der PKK skandiert habe, was von der Polizei auch ge-
filmt und ihm anlässlich seiner Festnahmen auch vorgeworfen worden sei
(A 9/17 S.7). Das Skandieren von Slogans zu Gunsten der PKK stellt in
der Türkei eine strafbare Handlung dar und führt in aller Regel zur Einlei-
tung eines Strafverfahrens wegen Propaganda, weshalb gegen den Be-
schwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ein solches Strafverfahren
eingeleitet worden wäre, hätten sich die Dinge tatsächlich wie behauptet
zugetragen. Die (sinngemässe) Behauptung des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung, wonach gegen ihn nur deshalb kein Strafverfahren
eingeleitet worden sei, da er ausser Landes geflohen sei (A 9/17 F66),
geht fehl, zumal in der Türkei Strafverfahren auch in Abwesenheit eröffnet
werden.
5.4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland wegen der Teilnahme
an prokurdischen Kundgebungen mehrmals kurzzeitig festgenommen
worden sei, wobei man ihn verhört, geschlagen und bedroht habe, un-
glaubhaft sind. Folglich kann auch seine Aussage, anlässlich der letzten
Festnahme habe man ihm gedroht, ihn im Militärdienst verschwinden zu
lassen, nicht geglaubt werden; ebenso wenig seine Äusserung, er habe
die Schule abgebrochen, da er sich habe verstecken müssen, aus Angst,
dass ihm etwas zustosse, beziehungsweise er werde von den türkischen
Behörden gesucht, da er am 4. April 2011 an einer Geburtstagsfeier zu
Ehren von A. Öcalan teilgenommen habe. Daran ändert auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts, wonach
ihm seine Mutter mitgeteilt habe, dass die Polizei in letzter Zeit zu Hause
mehrmals nach ihm gesucht habe, zumal diese Aussage in keiner Weise
belegt wird.
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Seite 12
5.5
5.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs andererseits vor, nicht in den Militär-
dienst einrücken zu wollen, da er befürchte, dort umgebracht oder gegen
Kurden eingesetzt zu werden.
5.5.2 Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsan-
gehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass
dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des
Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwer-
deführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich
nicht relevant zu qualifizieren. Im Weiteren ist zwar bekannt, dass wäh-
rend des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und
Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können, diese sind jedoch in der
Regel nicht derart gravierend, dass es sich um ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Zudem sind seit mehreren Jah-
ren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes mehr
bekannt geworden. Überdies ist die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische
Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige
ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, sehr gering, und es kann jeden-
falls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise ge-
schieht. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen,
dass zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei überhaupt Militärdienst leisten müsste,
da zweifelhaft ist, ob er tatsächlich – wie behauptet – bereits einen Mus-
terungsbefehl erhalten hat, da er weder substanziierte Aussagen zu dem
von ihm angeblich erhaltenen Musterungsbefehl machten konnte (A 9/17
F96 ff.), noch diesen einreichte, obwohl er anlässlich der Anhörung aus-
drücklich dazu aufgefordert worden war (A 9/17 F142). Es gibt somit hin-
sichtlich des geltend gemachten Militärdienstes keine Hinweise für das
Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. An dieser
Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb es sich erüb-
rigt, weiter darauf einzugehen.
5.6
5.6.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politisch op-
positionellen Familie stamme. Sein Vater habe ins Ausland fliehen müs-
sen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei in letzter Zeit
D-1972/2012
Seite 13
mehrmals die Familienwohnung nach ihm und seinem Vater durchsucht
habe.
5.6.2 Der Vater des Beschwerdeführers G._______ (N (…)), der Onkel
des Beschwerdeführers H._______ sowie dessen Ehefrau I._______
(beide N (…)) haben in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfahrensakten zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde beigezogen.
5.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – davon
aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach ei-
nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit
weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Be-
hörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen
haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsu-
chungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen
und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Be-
hörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin,
dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum
heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem be-
sonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr
kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die ge-
samte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Ver-
mutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren
Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu-
schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen
D-1972/2012
Seite 14
fern halten (EMARK, a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen).
Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob
die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
5.6.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers
sowie den beigezogenen Akten nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei
nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahn-
det wird, weshalb schon deshalb kein Grund für eine Reflexverfolgung
gegeben sein dürfte. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5595/2011 vom 13. Feb-
ruar 2013 bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers G._______ fest-
gestellt hat, dass dieser in der Türkei keine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten hat. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die Polizei in letzter
Zeit zu Hause mehrmals nach seinem Vater gesucht habe, unglaubhaft,
zumal sie in keiner Weise belegt wird. Im vorliegenden Fall ist zudem
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner
Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinen oppositionell tätigen
Verwandten gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund
nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde deswegen gesucht.
Dass er sich offen für seine (angeblich) politisch aktiven Verwandten ein-
gesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist auch
nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerde-
führers selbst für eine illegale Organisation auszugehen. Schliesslich
machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, vor seiner Ausreise
aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus be-
hördlicher Ermittlungen geraten zu sein, was ebenfalls gegen eine (zu-
künftige) Reflexverfolgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach
dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfol-
gung zu befürchten.
5.7
5.7.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe vor,
er habe in der Schweiz eine Website erstellt, auf der man kurdische Fern-
sehsender und Guerilla-Filme schauen, kurdische Radios hören sowie
Nachrichten lesen könne. Auf dieser Website sei ein Bild aufgeschaltet,
das ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zu Ehren von A. Öca-
lan zeige. Ausserdem unterhalte er ein Facebook-Profil, auf dem er kurdi-
schen Rap bekannt mache. Ab und zu werde dieses Profil zur Zielscheibe
der türkischen Nationalisten, die ihn beschimpften. Zum Beweis seiner
D-1972/2012
Seite 15
Vorbringen reichte er mehrere Printscreen-Ausdrucke zu den Akten. Es
ist im folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe relevant sind.
5.7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die türkischen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG).
5.7.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von Bedeu-
tung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpo-
litischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie
seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Ein-
satz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des tür-
kischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegen-
den Akten zu verneinen, macht er doch lediglich geltend, eine Website
sowie eine Facebook-Seite mit kurdischen Inhalten zu unterhalten. Insge-
samt besteht nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Falle ei-
ner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Daran ändert auch seine
Behauptung nichts, wonach er ab und zu von türkischen Nationalisten
beschimpft werde.
5.7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend in Bezug auf den
Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
hätten führen können. An dieser Beurteilung vermögen weder die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel
etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
D-1972/2012
Seite 16
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfüllt der Beschwerde-
führer somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
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Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1972/2012
Seite 18
8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde.
8.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge und – soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung
verfügt, hat bis zu seiner Ausreise im September 2011 immer in der Tür-
kei gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens
vertraut. Gemäss den Akten leben seine Mutter, seine drei Geschwister
sowie mehrere Onkel und Tanten in seinem Heimatdorf, weshalb er dort
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (A 3/10 S. 4). Davon ist umso
mehr auszugehen, da mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 auch das Asylgesuch seines Vaters
G._______ rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb anzunehmen ist,
der Beschwerdeführer und sein Vater könnten gemeinsam in ihr Heimat-
land zurückkehren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ge-
nügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-1972/2012
Seite 19
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des
Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer sepa-
raten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist fest-
zustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden
weitergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1972/2012
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: