B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1972/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Afghanistan,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im De-
zember 2016 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am
14. November 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 6. Dezember 2017 wurde er anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Februar
2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme ur-
sprünglich aus der afghanischen Provinz B._______, kenne seinen ge-
nauen Geburtsort aber nicht. Als er noch ein Kind gewesen sei, seien seine
Eltern von den Taliban getötet worden. Nach ihrem Tod habe sich sein On-
kel um ihn gekümmert und er sei mit jenem und dessen Familie aus Si-
cherheitsgründen in den Iran übersiedelt. Dort habe er mit seinem Onkel
und dessen Familie auf einer (…) gelebt und gearbeitet. Er habe weder
eine Aufenthaltsbewilligung gehabt noch jemals die Schule besucht. Zwei
Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich nach Teheran bege-
ben und dort in einer (…) gearbeitet. Den Iran habe er wegen der prekären
Situation verlassen, um seine Zukunft zu sichern. Seine Verwandten lebten
zwischenzeitlich alle in Kabul.
Der Beschwerdeführer gab keine beweisbildenden Unterlagen, insbeson-
dere keine Identitätsausweise zu den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer deklarierte auf dem Personalienblatt des Emp-
fangszentrums, er sei am (…) geboren. Aufgrund von Zweifeln an der Kor-
rektheit der Altersangabe wurde am 30. November 2017 eine Knochenal-
tersbestimmung durchgeführt. Diese ergab ein wahrscheinliches Alter von
19 Jahren oder mehr. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. Er
erklärte sich damit einverstanden, dass er im weiteren Verfahren als voll-
jährige Person behandelt und ihm folglich keine Vertrauensperson zur
Seite gestellt werde.
C.
Mit am 1. März 2018 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2018 lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine be-
vollmächtigte Rechtsvertreterin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragt er die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache
zur konkreten Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse und zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 5. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung und Kopien samt jeweils deutscher Übersetzung der
Tazkiras seiner Onkel Ahmad Javid, Ahmad Omed und Ahmad Javad und
zwei Schulbestätigungen von Nargis Sherifi und Sara Sherifi zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft
gemacht habe. Er sei auf Nachfrage auch nicht in der Lage gewesen, sei-
nen Geburtsort zu nennen, sondern habe pauschal behauptet, aus der af-
ghanischen Provinz B._______ zu stammen. Es sei aber realitätsfremd,
dass ihm sein Herkunftsort nicht bekannt sei, wenn man bedenke, dass
seinen Aussagen zufolge seine Eltern dort beerdigt seien, ein grosser Teil
seiner Verwandtschaft von dort stamme und dieser Ort in unterschiedlichen
Zusammenhängen immer wieder zur Sprache gekommen sein dürfte.
Dass er im Iran auch seinen Onkel nie nach seinem afghanischen Her-
kunftsort gefragt habe, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Zudem spre-
che auch die Tatsache, dass seine Verwandten alle in Kabul lebten, gegen
seine geltend gemachte Herkunft. Auch sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, seinen angeblich mehrjährigen Aufenthalt im Iran «sub-
stantiiert darzulegen». Er habe zwar auf Nachfrage gewisse Angaben zur
Stadt C._______ machen können und einige Wörter in (…) gekannt. Sol-
che Kenntnisse könne sich eine Person aber ohne weiteres anlernen, um
so den Anschein zu erwecken, aus der behaupteten Gegend zu stammen.
Vom Beschwerdeführer wäre deshalb eine «vertiefte Darstellung» seiner
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«individuellen Eindrücke» zu erwarten gewesen; stattdessen habe er aber-
mals auf seine angeblich prekäre Situation im Iran hingewiesen. Auch
seine Schilderungen zum geltend gemachten Aufenthalt in Teheran seien
substanzlos ausgefallen. Bis zuletzt sei kein anschauliches Bild der ge-
nauen Umstände seines dortigen Aufenthalts entstanden. Es müsse somit
davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer länger als
von ihm angegeben in Afghanistan aufgehalten habe und wahrscheinlich
aus Kabul stamme. Durch die Verheimlichung und Verschleierung seiner
wahren Identität und Herkunft verletze er die ihm obliegende Mitwirkungs-
plicht und erschüttere seine persönliche Glaubwürdigkeit.
4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen gehalten,
dass er von seinem Onkel nie erfahren habe, aus welchem Dorf in Afgha-
nistan er ursprünglich stamme. Auch habe er seinen Onkel nie über die
Umstände des Todes seiner Eltern gefragt, weil er solche Nachfragen für
«morbide und unangemessen» halte. Heute wisse er aber, dass er aus der
afghanischen Ortschaft D._______ stamme. Ihm sei zugute zu halten, dass
er nie versucht habe, seine Verwandten in Kabul zu verheimlichen. Er hätte
auch zu Protokoll geben können, dass sich seine Verwandten allesamt in
der afghanischen Provinz E._______ befänden. Seine Aussagen über die
derzeitige Situation seiner Angehörigen sei wie folgt zu ergänzen: Zu sei-
nen drei Tanten väterlicherseits habe er keinen Kontakt mehr, weil eine
Frau in Afghanistan nach der Heirat kulturbedingt in die Familie des Ehe-
mannes übergehe. In Kabul habe er zudem nicht vier, sondern drei Onkel,
die alle in beengten Verhältnissen im Mietshaus seines Grossvaters lebten.
Nur ein Onkel habe eine Arbeitsstelle im Spital. Zum «behelfsmässigen
Beleg» seiner Schilderungen reiche er die Tazkiras seiner Onkel und die
seines Grossvaters zu den Akten. Sodann habe er entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz weder behauptet, dass seine Angehörigen in Kabul
in guten Verhältnissen lebten, noch dass er zu diesen einen guten Kontakt
pflege. Er habe lediglich gesagt, dass er mit seinem ältesten Onkel in
freundlichem aber unregelmässigem Kontakt stehe. Dass er zunächst Ka-
bul, später B._______ als Herkunftsort seiner Grosseltern bezeichnet
habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. An der Anhörung habe er
starke Kopfschmerzen gehabt und wisse bis heute nicht, ob er oder der
Dolmetscher sich widersprochen hätten. Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz habe er zudem nicht «die ganze Zeit» bei seinem Onkel im Iran
gelebt, sondern sei zwei Jahre vor seiner Ausreise nach Teheran gezogen
und habe dort in einer (…) gearbeitet. Seinen Lohn habe er entgegen der
vorinstanzlichen Argumentation regelmässig, vollständig und pünktlich er-
halten. Der Dolmetscher habe seinen Dialekt als (…), «gespickt» mit «einer
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grossen Zahl» (…) Wörter beschrieben. Somit sei auch sein sprachlicher
Ausdruck als «Element der Glaubhaftigkeit» seines Vorbringens zu werten,
dass er einen Grossteil seines Lebens im Iran verbracht habe. Hinsichtlich
seines Alters habe er aus «schwer zu erklärenden Gründen» in der
Schweiz zunächst an seiner Altersangabe von sechzehneinhalb Jahren
festgehalten, im Asylverfahren dann aber seine Volljährigkeit eingestan-
den. Allerdings sei sein Asylverfahren «ausgesprochen kurz» und «nicht
zu seinen Gunsten» ausgefallen. Es habe ihn überrascht, dass er bereits
einen Monat nach der BzP einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wor-
den sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar keinem Kanton zugewie-
sen gewesen sei. Aufgrund der erschwerten Bedingungen im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ), habe er «nur eingeschränkt» die Möglich-
keit gehabt, innert Frist sein Asylgesuch besser zu begründen. So sei etwa
der Kontakt zu seinem Onkel nur abends und nur via «Messenger» möglich
gewesen und erst nach seiner Anhörung zustande gekommen. Wegen
starker Kopfschmerzen habe er sich im EVZ verschiedentlich an das me-
dizinische Personal gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht solle deshalb
prüfen, ob sich aus seinen Akten nicht Hinweise für einen «medizinischen
Sachverhalt» ergäben.
5.
Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, das SEM habe den Sachverhalt «im Hinblick auf die
Tragweite des getroffenen Asylentscheids» ungenügend abgeklärt und un-
richtig gewürdigt.
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12
VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel-
ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So
gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn
nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder
wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch
daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N
40). Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
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Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung beim SEM auf Nachfrage anführte, er habe seinen Ausführungen
nichts mehr hinzuzufügen, was ihm wichtig sei, und er habe alle seine
Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt. Er bestätigte im
Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des
Protokolls (vgl. A24/25, S. 24). Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine
wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung
ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst die Vorinstanz im Sachverhalt,
welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers korrekt zusammen und führt unter anderem die von
ihm angegebene Herkunft und den Ausreisegrund an (vgl. A27/11, S. 2).
Betreffend den Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit hält die
Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer keine
Identitätspapiere eingereicht habe, welche diese Behauptung in irgendei-
ner Form stützen respektive belegen könnten (vgl. A27/11, S. 3). Sodann
hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die
Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsas-
pekte aufgeführt und gewürdigt (vgl. A27/11, S. 3 ff.). Es ist vorliegend nicht
ersichtlich, inwieweit das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollstän-
dig festgestellt haben soll. Dass er anlässlich der Anhörung auf die wieder-
holten Fragen nach seiner Herkunft, seiner Identität und seinen persönli-
chen Verhältnissen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen
Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht
als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachver-
haltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen
Ungunsten anrechnen lassen. Äussert sich ein Asylgesuchsteller im Rah-
men der durchgeführten Anhörung – wie vorliegend – auch auf Nachfragen
überwiegend in Allgemeinplätzen respektive in einförmiger und stereotyper
Weise, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Unter-
suchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch
weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
in Form einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
zeigt solches in seiner Beschwerde denn auch nicht auf, sondern übt viel-
mehr inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, indem er die Glaub-
haftigkeitsprüfung des SEM und damit die Sachverhaltswürdigung bemän-
gelt, worauf bei der materiellen Abhandlung einzugehen ist (vgl. nachste-
hend E. 6). Es drängen sich somit keine weitergehenden Abklärungen des
Sachverhaltes auf.
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6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wie zuvor die Vorinstanz, zum
Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Her-
kunft, Alter, persönliche sowie familiäre Situation, verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermögen. Nach der Aufforderung, anzugeben, aus welcher Ortschaft in
Afghanistan er stamme, sind die folgenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers protokolliert: «Ich weiss nicht, wo in Afghanistan ich geboren wurde,
ich weiss nur dass ich in der Provinz E._______ geboren wurde.» (vgl.
A2/13, Ziff. 2.01); «Das weiss ich eben nicht. Ich stamme aus dem gleichen
Dorf wie mein Vater. Aber ich kenne den Namen nicht.» (vgl. A24/25, F44).
Hätte der Beschwerdeführer seine Kindheit tatsächlich in der Provinz
B._______ verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese Zeit
und diese Orte hätte anschaulich Auskunft geben können, wenn man be-
denkt, dass es sich eigenen Angaben zufolge um den ursprünglichen Her-
kunftsort nahezu seiner gesamten Verwandtschaft handelt und seine ver-
storbenen Eltern dort beerdigt sind (vgl. A24/25, F226/227). Weshalb es,
wie in der Beschwerde behauptet, «morbide und unangemessen» gewe-
sen sein sollte, wenn sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel nach
den Umständen des Todes und mithin nach dem Herkunftsort seiner eige-
nen Eltern erkundigt hätte, ist nicht einzusehen. Ebenfalls zu Recht hat die
Vorinstanz weiter festgehalten, dass vom Beschwerdeführer, der gemäss
seiner Angabe einen Grossteil seines Lebens im iranischen C._______
verbracht haben will, detailliertere und insbesondere authentischer wir-
kende Antworten zu erwarten gewesen wären. Seine Schilderungen in die-
sem Zusammenhang fallen durch Unkenntnis und einen ausgeprägten
Mangel an Realitätskennzeichen – namentlich persönlicher Färbung – auf.
Insbesondere seine Ausführungen zu seiner angeblichen Arbeitstätigkeit
und seinem Leben auf der (…) müssen mit Blick auf den geltend gemach-
ten, mehrjährigen Aufenthalt dort als ungenügend bezeichnet werden. So
wäre es vernünftigerweise und der Logik entsprechend zu erwarten gewe-
sen, dass der Beschwerdeführer den Besitzer der (…) gekannt hätte (vgl.
A24/25, F94). Ebenfalls als kaum tiefergehend sind seine Schilderungen
der Stadt C._______ zu bezeichnen. So gab er auf entsprechende Frage
an, es gebe einen grossen Park, Geschäfte und eine Polizeistation (vgl.
A24/25, F102). Auch diese Aussagen sind jedoch auf viele Ortschaften
übertragbar und erweisen sich für sich allein genommen als Typisierung
und Herkunftsnachweis als nicht tauglich respektive nicht genügend. Auch
sein geltend gemachter Aufenthalt in Teheran ist nicht mit lebensechten,
greifbaren Schilderungen unterlegt, was bei einem tatsächlich mehrjähri-
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gen Aufenthalt in der Stadt zu erwarten gewesen wäre. So bleibt dem Ge-
richt wie der Vorinstanz unklar, wie er zu seiner Arbeitsstelle im Iran ge-
kommen sein soll und um wen es sich bei seinem Arbeitgeber überhaupt
gehandelt hat. Sein diesbezüglich spärliches Wissen wirkt vielmehr ange-
lernt, nicht aber gelebt respektive erlebt. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich seiner Familienangehöri-
gen in Kabul sind weitestgehend als nachgeschobene Sachverhaltsanpas-
sungen zu qualifizieren. So stehen seinen Beschwerdevorbringen, dass er
in Afghanistan nur drei Onkel habe, diese nicht in Kabul, sondern im Ort
Paghman lebten, sein ältester Onkel «F._______» heisse, verheiratet sei
und einen Sohn habe und die anderen beiden Onkel arbeitslos seien, die
unzweideutigen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung ent-
gegen, dass seine vier Onkel in Kabul lebten und berufstätig seien und sein
ältester Onkel «G._______» heisse und zwei Söhne und eine Tochter habe
(vgl. A24/25, F163, F165, F170, F176, F180, F185). Gleiches gilt für die
auf Beschwerdeebene vorgebrachte «beengte» Wohnsituation seiner An-
gehörigen in Kabul, die er anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort
erwähnt hatte. Zudem hat das SEM auch zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine beweisbildenden Unterlagen
zu seiner Person, namentlich in Form eines Identitätsausweises, beige-
bracht hat. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft muss da-
von ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Um-
stände verheimlichen und verschleiern will. Daran vermögen auch die als
Kopien eingereichten Tazkiras seiner Verwandten und die Schulbestätigun-
gen nichts zu ändern, zumal diesen Schriftstücken angesichts der damit
verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. So-
dann untergräbt auch das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten
des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters seinen gesamten Sachver-
haltsvortrag. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und vollumfänglich
zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwie-
sen werden (vgl. A27/11, S. 3 f.). Und schliesslich ist seine Einwendung, er
habe im Asylverfahren zu wenig Zeit gehabt, sein Gesuch besser zu be-
gründen, als Schutzbehauptung abzutun, zumal sich in den Befragungs-
protokollen keine Hinweise darauf finden und der Beschwerdeführer auf
Nachfrage anlässlich der Anhörung beim SEM bestätigte, dass er alles
habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte,
und mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Proto-
kolls bestätigte (vgl. A24/25, S. 24).
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Seite 10
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer seine Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen
konnte.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 8.2 und
E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2). Entzieht der Asylsuchende mit
seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere ein und seine Angaben zur Herkunft sind weitestgehend unglaubhaft
ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie
seine persönlichen Verhältnisse stehen – wie oben ausgeführt (vgl. E. 6) –
bis heute nicht abschliessend fest. Durch die Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft verunmöglicht er auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit
er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort
hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer
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Seite 11
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive an den bisheri-
gen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
genstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Soweit in der Be-
schwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Afgha-
nistan Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nach dem Gesagten nicht
weiter einzugehen respektive ist angesichts seiner Angabe im erstinstanz-
lichen Verfahren, die er sich entgegenhalten muss, dass er in Kabul über
zahlreiche Verwandte verfüge und mithin über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, das ihm auch bei der beruflichen und sozialen Integration
behilflich sein wird (vgl. A24/25, S. 16 ff. und E. 6 vorstehend), zu seinen
Ungunsten davon auszugehen, dass er aus Kabul stammt oder dorthin zu-
mindest im Sinne einer zumutbaren Wohnsitzalternative zurückkehren
kann und ein allfälliger Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auch im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenz-
urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) durchführbar ist. Insbe-
sondere sind die auf Beschwerdeebene erwähnten gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers unsubstanziiert und durch nichts be-
legt und stellen ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Entge-
gen der Beschwerde besteht für das Gericht kein Anlass für entsprechende
Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer die Substanziierungslast trägt.
Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar
erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht
dem Vollzug der Wegweisung ebenso wenig entgegen, da dieses nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall ist. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
7.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung,
soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde
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Seite 12
vom 4. April 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind dem-
nach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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