Abtei lung IV
D-1974/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1974/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Mai 1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute Bestandteil des Bundesamtes für Migration [BFM]) fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 27. Mai 1991 ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
21. Juni 1994 ab.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 trat das BFF auf ein erneutes Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1999 nicht ein. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren sofor-
tigen Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Verfügung eingereich-
te Beschwerde vom 28. Juni 1999 mit Urteil vom 19. Februar 2003 ab.
C.
Am 21. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein drittes Mal um Asyl. Anlässlich der summarischen Befra-
gung vom 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen (EVZ) und der Anhörung durch das BFM vom 13. Februar
2008 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei
nach Abschluss seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nicht nach
Sri Lanka zurückgekehrt, sondern nach Deutschland gegangen, wo er
sich von 1995 bis 1999 aufgehalten habe. Dort habe er einen Asylan-
trag gestellt, welcher im Jahr 1999 abgelehnt worden sei. Nach Ab-
schluss seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich vor-
erst bis März 2005 illegal in der Schweiz aufgehalten. Danach sei er
nach Frankreich ausgereist, wo er sich bis Dezember 2007 aufgehal-
ten habe. Er habe auch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt; dieses
sei im März 2007 ebenfalls abgelehnt worden.
D.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
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E.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Be-
schwerde und beantragte, der Wegweisungsentscheid des BFM vom
13. März 2008 sei aufzuheben; eventuell sei von einer Wegweisung
abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. Der Beschwerdeführer reichte mit der Eingabe die Kopie einer
Vermisstenanzeige, welche seine Mutter ihren Ehemann bzw. Vater
des Beschwerdeführers betreffend bei der Polizei in B._______ am 18.
März 2008 eingereicht haben soll, inklusive einer deutschen Überset-
zung dieses Dokumentes zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 3. April 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das ihm zustehen-
de Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu
können. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und räumte dem BFM die Gelegenheit ein, zur Beschwerde
vom 25. März 2008 innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 23. April 2008 brachte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und
räumte ihm die Möglichkeit ein, innert Frist schriftlich zu dieser Stel-
lung zu nehmen.
I.
In der Replik vom 7. Mai 2008 (Poststempel) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte er eine Bestätigung
der C._______ vom 18. März 2008, eine Todeserklärung der Familie
betreffend seinen am 11. April 2008 verstorbenen Vater inklusive
deutscher Übersetzung, eine Todesanzeige aus der Zeitung
D._______ inklusive deutscher Übersetzung, ein als E._______
bezeichnetes Dokument vom 12. März 2008 inklusive deutscher
Übersetzung, sowie drei Fotos ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine ausländi-
sche Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Dem Be-
schwerdeführer ist es nicht gelungen, Ereignisse darzutun, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gleichzeitig erge-
ben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
Dies gelingt ihm jedoch nicht, zumal die in der Beschwerde erhobene
Behauptung, aufgrund des Todes seines Vaters sei auch er in
Lebensgefahr (vgl. Replik vom 22. März 2008), bloss spekulativer
Natur ist. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3
EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, lässt sich kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die
Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
4.4 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, der angefochte-
ne Entscheid halte fest, dass "somit unter gebührender Berücksichti-
gung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den
Heimatstaat als zumutbar erachtet werde, wobei insbesondere auch
keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit sprechen". Dieser
Satz deute darauf hin, dass von der Vorinstanz keinerlei weitere Unter-
suchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen worden
seien. Der Entscheid verletze somit Art. 12 und Art. 18 AsylG, Art. 14a
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aANAG sowie Art. 12 und 35 VwVG. Er gehe von einer unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes aus und sei
unangemessen.
Die Behauptung, das BFM habe sich bloss in der erwähnten knappen
Form zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert,
trifft nicht zu. Dieses hat in der angefochtenen Verfügung weitaus
ausführlicher und differenzierter begründet, weshalb es den Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar erachte. Die
unzutreffenden Einwände des Beschwerdeführers lassen sich nur
dadurch erklären, dass seine Beschwerde in wesentlichen Teilen auf
einer (veralteten) von anonymer dritter Hand standardisiert
formulierten Vorlage beruht. Es ist deshalb ohne weitere Erörterungen
festhalten, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
beziehungsweise eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes oder eine Verletzung der Begründungspflicht nicht
festgestellt werden kann.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 eine umfassende
Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei un-
ter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asyl-
gesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinoch-
chi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort
herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden
Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-
mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders
begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie na-
mentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine
gesicherte Wohnsituation.
4.6 Das BFM beurteilte in der angefochtenen Verfügung den Vollzug
der Wegweisung als zumutbar. Im Wesentlichen hält es zur Begrün-
dung fest, aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nor-
den und Osten des Landes sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers
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in diese Landesteile nicht zumutbar. Er könne jedoch in einem anderen
Teil des Heimatlandes Wohnsitz nehmen. Im Süden und Westen des
Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der
Wegweisung könne unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar bezeichnet werden. Es würden zudem individuelle Gründe
für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo
bzw. im Südwesten des Landes und damit des Wegweisungsvollzuges
sprechen. Namentlich deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer
um einen gesunden jungen Mann handle, der über eine solide
Schulbildung, Erfahrung im Gastgewerbe sowie über Deutsch- und
Französischkenntnisse verfüge. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass
er kein Singhalesisch spreche und in Colombo bzw. im Südwesten des
Landes aktuell noch über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
erscheine es zumutbar, dass er nach seiner Rückkehr - zum Beispiel
in den Grossraum Colombo, wo Millionen ethnischer Tamilen leben
würden - den Versuch unternehme, sich dort ein solches aufzubauen,
zumal er sich mehrere Monate in Colombo aufgehalten habe. Es sollte
ihm auch möglich sein, Arbeit und Auskommen - zum Beispiel im
Gastgewerbe - zu finden. Dabei könne für die erste Zeit nach seiner
Rückkehr von einer finanziellen und logistischen Unterstützung seitens
seiner begüterten Eltern ausgegangen werden, die auch seinen
Aufenthalt in Frankreich finanziert hätten.
4.7 Der Beschwerdeführer verweist auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka und macht geltend, sein Vater sei getötet worden. Die Wegwei-
sung sei aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes und seiner per-
sönlichen Situation unzumutbar.
4.8 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Jaffna District;
Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von Geburt bis 1990
lebte und die Schule besucht hat. Vor seiner Ausreise am 3. Mai 1991
im Alter von knapp 16 Jahren hat er sich während rund fünf Monaten
in Colombo aufgehalten, wo er in einer Lodge gewohnt haben soll (act.
A4/16 3 f. und 11). Nachdem sein erstes Asylgesuch in der Schweiz
rechtskräftig abgelehnt wurde, hat er sich noch bis Ende 1994 in der
Schweiz aufgehalten - jedenfalls wurde er gemäss Mitteilung der zu-
ständigen kantonalen Behörde vom 29. November 1996 als per 28.
Februar 1995 verschwunden gemeldet. Gemäss Auskunft der deut-
schen Behörden vom 21. Januar 2008 (act. C7/1) ist der Beschwerde-
führer am 28. Februar 1995 in Deutschland eingereist, wo er unter der
Identität G._______, geboren, (...), erfasst wurde. Sein Asylantrag sei
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am 24. Februar 1999 abgelehnt und sein Fortzug nach Unbekannt am
24. Februar 1999 gemeldet worden. Am 6. Mai 1999 reichte er in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Die damals anlässlich der
Anhörung erhobene Behauptung, er sei am 16. Januar 1999 nach Sri
Lanka zurückgekehrt (4/9, S. 4) und habe sich bis zu seiner
Wiederausreise am 22. April 1999 (4/9, S. 6) dort aufgehalten, hat der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2008
widerrufen und eingeräumt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche
(C14/17, S. 10); er habe sich in Frankreich aufgehalten (act. C1/12, S.
2). Dies deckt sich mit den Angaben der französischen Behörden vom
20. Februar 2008 (act. C20/1), wonach der Beschwerdeführer unter
der Identität G._______, geboren (...), am 28. April 2005 ein
Asylgesuch gestellt habe, welches am 9. Juni 2005 abgelehnt worden
sei; dieser Entscheid sei am 25. November 2005 durch den nationalen
Gerichtshof für Asylrecht bestätigt worden.
Ungeachtet dessen bleibt unklar, ob sich der Beschwerdeführer - wie
naheliegenderweise aufgrund der obigen Erwägungen zu schliessen
wäre - seit 1991 ununterbrochen als Asylbewerber in der Schweiz und
anderen europäischen Staaten aufgehalten hat. Es ist keineswegs
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend nach Sri
Lanka zurückgekehrt ist, zumal er in der Beschwerde im Widerspruch
zu seinen Angaben in der Befragung vom 16. Januar 2008 (vgl. act.
C1/12, S. 2) und der Anhörung vom 13. Februar 2008 (vgl. act. C14/17,
S. 10) erneut behauptet, er sei mit Hilfe eines Freundes von der
Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe dort anschliessend
kein ruhiges Leben gehabt (vgl. Beschwerde S. 3). Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügt, welche
am 27. März 2003 in Colombo ausgestellt wurde, bildet ein Indiz für
einen Aufenthalt in Sri Lanka - wiewohl der Beschwerdeführer
behauptet, sein Vater habe diese für ihn besorgt (C1/12, S. 6; C14/17,
S. 10). Mit seinen widersprüchlichen Angaben bezüglich seines
Aufenthalts erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht die
Wahrheit zu sagen, sondern den Behörden jeweils diejenige Version
der eigenen Biografie vorzutragen, welche er im Hinblick auf die
Erwirkung einer Aufenthaltsberechtigung im Gaststaat
situationsbedingt als die günstigste erachtet. Dieser Eindruck wird
auch durch seine unbegründeten und - soweit das zweite Asylgesuch
vom 6. Mai 1999 betreffend - eingestandenermassen auf unwahren
Angaben beruhenden (act. C1/12, S. 7; C14/17, S. 10) Asylgesuche
untermauert, welche er in der Schweiz, in Deutschland und in
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Frankreich gestellt hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers ist dadurch von vornherein erheblich erschüttert.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass der
Vater des Beschwerdeführers - wie auf Beschwerdeebene behauptet -
am 11. April 2008 tatsächlich getötet worden ist, zumal die
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, den Tod des Vaters
zweifelsfrei zu belegen. Der von der Mutter des Beschwerdeführers am
18. März 2008 eingereichten Polizeianzeige und der ebenfalls von ihr
veranlassten Bestätigung der Sri Lanka Red Cross Society vom
18. März 2008 ist lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Ehemann
(beziehungsweise den Vater des Beschwerdeführers) vermisse,
nachdem dieser nicht - wie am 10. März 2008 telefonisch angekündigt
- innerhalb von zwei Tagen aus Batticaloa nach Hause zurückgekehrt
sei. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Polizeianzeige und
die Bestätigung exakt an jenem Tag ausgefertigt wurden, an welchem
dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 13. März
2008 eröffnet worden ist. Es fällt schwer, das zeitliche
Zusammentreffen dieser Ereignisse als Zufall zu interpretieren.
Vielmehr entsteht angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers der Verdacht, dass es sich bei der
Vermisstenanzeige betreffend seinen Vater um eine von ihm mit Hilfe
seiner Mutter kurzfristig arrangierte Inszenierung handelt. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise bereits am
22. März 2008 im Besitze der - bloss vier Tage früher datierten -
Polizeianzeige seiner Mutter war, was sich aus der Tatsache ergibt,
dass er der Beschwerde eine deutsche Übersetzung der von der
Polizei am 18. März 2008 schriftlich aufgenommenen
Vermisstenanzeige seiner Mutter beifügen konnte, welche von einem
in Zürich domizilierten Beratungs- und Übersetzungsbüro angefertigt
wurde. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass die Polizeianzeige
auf Absprache und Bestellung hin in die Schweiz geschickt wurde. Im
Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Vater
zwar eine Todesmeldung der Familie und eine in einer Zeitung
platzierte Todesanzeige eingereicht hat, nicht aber eine amtliche
Todesbescheinigung oder andere amtliche Dokumente, welche
schlüssig belegen würden, dass der Vater tatsächlich wie behauptet
gewaltsam ums Leben gekommen ist. Dazu passt, dass die
Gesichtszüge des auf den eingereichten drei Fotos abgebildeten
erschossen Mannes, bei dem es sich darstellungsgemäss um den
Vater des Beschwerdeführers handeln soll, nicht zu erkennen sind. Es
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besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund davon auszugehen,
dass der Vater des Beschwerdeführers auf den Fotos abgebildet ist,
dies auch deshalb, weil der abgebildete Leichnam einen deutlich
volleren Haarwuchs aufweist als der in der Zeitungsannonce
abgebildete Mann, bei dem es sich um den Vater des
Beschwerdeführers handeln soll. Unerklärlich ist zudem, dass der
Vater des Beschwerdeführers gemäss Todesmeldung der Familie bzw.
Todesanzeige Wohnsitz in H._______, Batticaloa gehabt haben soll,
während aufgrund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in
der Vermisstenanzeige zu schliessen ist, der Wohnsitz der Eltern des
Beschwerdeführers befinde sich in F._______, Jaffna. Ergänzend
bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat,
Klarheit darüber zu schaffen, durch wen und über welche Kanäle er
die eingereichten Dokumente zugestellt erhalten hat. So bleibt
namentlich im Dunkeln, wie die am 12. März 2008 in Batticaloa
ausgestellte, an den Vater des Beschwerdeführers gerichtete
Aufforderung der E._______ (I._______), am 13. März 2008 um 10.00
Uhr in deren Büro zu erscheinen um wichtige Dinge zu besprechen, in
die Hände des Beschwerdeführers gelangt ist, weshalb bezüglich der
Authentizität dieses Dokuments erhebliche Zweifel bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in freier
Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG)
davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Sri
Lanka lebt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann
sodann angenommen werden, dass die in Sri Lanka lebenden Eltern
des Beschwerdeführers - sein Vater ist Bauunternehmer mit 150
Angestellten (vgl. act. C14/17, S. 14) - vermögend und deshalb in der
Lage sind, ihm im Süden des Landes eine angemessene Unterkunft zu
verschaffen und ihn beim Aufbau einer neuen Existenz finanziell zu
unterstützen, zumal sein Vater ihn offenbar bereits während seines
Aufenthalts in Frankreich finanziell unter die Arme gegriffen haben soll
(vgl. act. C14/17, S. 8). Sollte der Vater des Beschwerdeführers wider
Erwarten tatsächlich verstorben sein, wird der Beschwerdeführer
ohnehin über einen erheblichen Teil der Hinterlassenschaft des Vaters
verfügen können und damit ohne weiteres in der Lage sein, sich im
Süden Sri Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz
aufzubauen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen
Seite 11
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Gründen sozialer oder gesundheitlicher Art in eine
existenzbedrohende Situation. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer
verfügten Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unter-
legen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihm zu aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gereichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
Seite 13