Abtei lung IV
D-1974/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1974/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender kamerunischer Staatsangehöriger vom Volks-
stamm der C._______, seinen Heimatstaat am 15. September 2008
auf dem Seeweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Län-
der sei er am 29. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im E._______ ein Asylge-
such einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2008 wurde
er mit Verfügung vom 14. November 2008 für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 7. Januar
2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, bis (...) unregelmässig als G._______ gearbeitet zu
haben. Da bereits sein – mittlerweile verstorbener – Vater Mitglied der
H._______ gewesen sei, sei auch er seit vielen Jahren Mitglied dieser
Partei. Mit seiner Partei habe er verschiedentlich an Protesten gegen
die Regierungspartei "CPDN" teilgenommen, wobei er insgesamt unter
zwei Malen verhaftet worden sei. So erstmals nach den Wahlen vom
Y._______, als er (...) im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden
sei. Das zweite Mal habe man ihn nach Protestveranstaltungen im
Z._______ inhaftiert, wobei er während der Haft Probleme mit (...) be-
kommen und sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert re-
spektive er sogar einen Kollaps erlitten habe. Ein Parteimitglied der
H._______ habe in der Folge seine Befreiung aus dem Gefängnis or-
ganisiert, worauf er am W._______ von Unbekannten an einen ande-
ren Ort gebracht und von dort mit dem L._______ nach D._______
ausgeflogen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den
Akten. Anlässlich beider Befragungen wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er gemäss Abklärungen bei den (...) Behörden regist-
riert sei. Der Beschwerdeführer verneinte frühere Aufenthalte in Euro-
pa.
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D-1974/2009
B.
Mit Schreiben des BFM vom 9. Januar 2009 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, zu den geltend gemachten medizinischen Proble-
men innert angesetzter Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen so-
wie mittels schriftlicher Erklärung die behandelnden Ärzte dem BFM
gegenüber vom Arztgeheimnis zu entbinden.
C.
Mit Erklärung vom 7. Januar 2009 (Eingang beim BFM: 14. Januar
2009) hatte der Beschwerdeführer die behandelnde Ärztin, I._______,
von ihrem Arztgeheimnis gegenüber dem BFM und seinen Vertretern
bereits entbunden. Am 3. Februar 2009 holte die Vorinstanz bei der be-
handelnden Ärztin eine telefonische Auskunft zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers ein. Sodann wurde mit Eingabe vom
29. Januar 2009 ein ärztlicher Bericht inklusive weiterer medizinischer
Unterlagen zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 5. Februar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer zum Abklärungsergebnis, wonach er am V._______ in
M._______ einen Asylantrag gestellt habe, das Asylverfahren am
U._______ abgeschlossen worden sei, er am S._______ durch (...)
wegen (...) verurteilt worden sei und sich – entgegen den Angaben in
der Bundesanhörung vom 7. Januar 2009 – während längerer Zeit in
Europa aufgehalten habe, das rechtliche Gehör gewährt.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Februar 2009 Stel-
lung.
E.
Mit Verfügung vom 2. März 2009 – eröffnet am 5. März 2009 – lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
F.
Mit Eingabe vom 26. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behör-
de vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits durchgeführter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Aufzählung der eingereichten medizinischen Unterlagen)
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten.
1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
und eine solche wurde vom BFM denn auch nicht entzogen. Mangels
Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Eventualantrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, seit seiner frühesten Kindheit Mitglied einer Partei mit der
Bezeichnung H._______ gewesen zu sein und im Rahmen dieser Par-
tei die Politik der "CPDN"-Regierung bekämpft zu haben, weshalb er in
den Jahren (...) im Gefängnis gewesen und im W._______ von seiner
Partei, der H._______, aus dem Gefängnis befreit und mit einem
L._______ nach D._______ geflogen sei. Diese Vorbringen habe der
Beschwerdeführer aber in keiner Weise substanziiert darlegen können.
So nenne er beispielsweise Parteien, die es in Kamerun nicht gebe.
Die eigene Partei bezeichne er mit H._______, welche aber in Kame-
run unbekannt sei. Hingegen spiele in Kamerun die SDF (Social De-
mocratic Front) seit Jahren eine wichtige Rolle als Oppositionspartei.
Die Partei, die er, weil sie so viele Jahre an der Macht gewesen sei,
bekämpft haben wolle, nenne er "CPDN". Eine solche Partei gebe es
aber in Kamerun auch nicht. Die Regierungspartei heisse RDPC (Ras-
semblement Democratique du Peuple Camerounais). Dem Beschwer-
deführer gelinge es somit in keiner Weise, sein angebliches politisches
Engagement glaubhaft darzulegen, kenne er doch nicht einmal die Na-
men seiner eigenen Partei und derjenigen Partei, gegen deren Politik
er demonstriert habe. Weiter handle es sich bei den Beschreibungen
zu den angeführten Gefängnisaufenthalten nicht um differenzierte
Schilderungen über einen selber erlebten Aufenthalt in einem kameru-
nischen Gefängnis. Die Gefängnisse in Kamerun würden bei Perso-
nen, die darin tatsächlich eine gewisse Zeit inhaftiert gewesen seien,
tiefe Eindrücke hinterlassen, die sehr persönlich, detailliert und sub-
stanziiert dargelegt würden. Die allgemeinen Schilderungen des Be-
schwerdeführers würden jedoch darauf hindeuten, dass er nie in ei-
nem Gefängnis in Kamerun gewesen sei. Auch die Schilderung der
Flucht aus dem Gefängnis wirke merkwürdig, habe ihn doch ein Mann
der Partei plötzlich aus dem Gefängnis geholt und zu einem
L._______ geführt, der nach D._______ geflogen sei. Diese ausseror-
dentlichen Ereignisse könne der Beschwerdeführer aber nur sehr vage
schildern, wobei er dafür immer wieder seinen damals schlechten Ge-
sundheitszustand geltend mache, was ebenfalls nicht überzeugend
wirke. Überdies seien erhebliche Zweifel an der Identität des Be-
schwerdeführers anzubringen, zumal die im schweizerischen Asylver-
fahren geltend gemachte Namensangabe und das Geburtsdatum den
Daten, welche die (...) Behörden dem BFM übermittelt hätten, wider-
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sprechen würden. Bei den (...) Behörden sei der Beschwerdeführer un-
ter anderem unter der Identität J._______, geboren R._______, be-
kannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber in seiner Stellung-
nahme vom 18. Februar 2009 abgestritten, je in M._______ gewesen
zu sein, was aber gemäss offizieller Mitteilung der (...) Behörden nicht
zutreffen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden dem-
nach in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
3.2 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der
Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schil-
derungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte
vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend erheblich
gewichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfol-
gung sprechen könnten.
So wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst ein, der frühere Name der Regierungspartei sei "CPDN" gewe-
sen und die Leute würden diese meist nach dem früheren Namen be-
nennen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So
soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aktiv gegen diese
Regierungspartei demonstriert und versucht haben, Leute von den
schlechten Machenschaften der Regierungspartei zu überzeugen (vgl.
Protokoll direkte Anhörung, S. 5), weshalb gerade bei ihm mit Fug da-
von ausgegangen werden dürfte, er wisse den korrekten Parteinamen
der im Land herrschenden Regierungspartei. Überdies stellt die RDPC
seit über zwanzig Jahren die Regierungspartei Kameruns dar und
auch deren englische Umschreibung lässt sich nicht mit dem vom Be-
schwerdeführer im Asylverfahren angegebenen Namen respektive
Kürzel vereinbaren. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wo-
nach die H._______ und die Social Democratic Front das Gleiche sei-
en, weil es sich bei der Social Democratic Front um eine Partei handle,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Schon alleine aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren – und vor
ihm schon sein Vater – Mitglied der H._______ gewesen sein soll,
müsste er zwingend in der Lage sein, den korrekten Namen seiner
Partei zu bezeichnen.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz angezweifelten Gefängnisaufent-
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halte infolge undifferenzierter und vager Schilderungen bringt der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weitere Details vor: So
hätten die Gefangenen auf dem Boden geschlafen, der Raum sei zirka
20 m2 gross gewesen, am Morgen und am Abend seien das Essen und
Tee gebracht worden, oben an der Wand sei ein kleines Fenster gewe-
sen und ausserhalb der Zelle habe sich die Toilette befunden, welche
man durch eine kleine Türe, die nicht abgeschlossen gewesen sei, er-
reicht habe. Ferner hätten sich an anderen Orten lange Toiletten-Rei-
hen befunden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese erst auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten zusätzlichen Details die Unglaubhaftig-
keit der angeführten Gefängnisaufenthalte nicht in einem anderen
Licht erscheinen lässt, handelt es sich doch um Details, die in ihrer All-
gemeinheit von jedermann vorgebracht beziehungsweise nacherzählt
werden könnten, selbst von Personen, welche noch nie einen Gefäng-
nisaufenthalt selber erleiden mussten. Zudem werden durch diese De-
tails keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen des
angeblich erlebten Gefängnisalltags spürbar, lassen diese doch effek-
tiv jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) vermissen.
Weiter bleiben auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Flucht aus dem Gefängnis vage und stereotyp. Der in der Beschwerde-
schrift gemachte Hinweis, wonach er den Mann, der ihm zur Flucht ge-
holfen habe, nie zu Gesicht bekommen habe, steht überdies im Wider-
spruch zu der anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachten
Aussage, wonach er von einer unbekannten Person herausgebracht
worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7 unten). Zudem gab
der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch an, der Gefängnis-
wärter habe ihn aufgefordert, ihm zu folgen, was wiederum mit den
Ausführungen der Bundesanhörung nicht in Übereinstimmung ge-
bracht werden kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
hinweist, dass er eine Person namens J._______ nicht kenne bezie-
hungsweise es sich bei dieser Person nicht um ihn handle, kann auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollum-
fänglich anschliesst. In diesem Zusammenhang muss festgehalten
werden, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nach
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wie vor nicht feststeht, hat dieser doch den schweizerischen Asyl-
behörden weder ein Identitätsdokument abgegeben noch auf Vorhalt
zugegeben, sich unter anderer Identität und entgegen eigenen Ausfüh-
rungen in M._______ aufgehalten zu haben (vgl. auch Buchstabe A.
oben). Dadurch wird auch die generelle Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers an sich in erheblichem Masse erschüttert.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitli-
chen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus-
gesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche
ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstan-
ces“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. ge-
gen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwar-
tung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen
Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und
D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die
neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das BFM hielt fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerde-
führers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kamarun
sprechen. Auch stünden keine individuellen Gründe einem Wegwei-
sungsvollzug entgegen. So seien eine medikamentöse Behandlung
der angeführten Beschwerden (...) und regelmässige Kontrollen durch
medizinisches Personal auch im Heimatland des Beschwerdeführers
möglich und es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungs-
stelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese
könne durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorgani-
Seite 11
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sation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr ge-
währt werden.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber auf Beschwerde-
ebene vor, er sei schwer krank und die Vorinstanz wisse über seinen
Gesundheitszustand Bescheid, zumal diese mit seinen Ärzten Kontakt
aufgenommen habe. Es sei unzutreffend, dass seine Erkrankung in
Kamerun behandelt werden könne. So gebe es in seiner Heimat weder
eine Krankenkasse noch Sozialhilfe. Er könne somit eine Behandlung
nicht bezahlen. Er sei aber auf eine regelmässige Medikamentenein-
nahme angewiesen, ansonsten er in wenigen Tagen in Lebensgefahr
sei. Da seine (...) durch die Krankheit bereits in Mitleidenschaft gezo-
gen worden seien, werde es für ihn sehr schwer sein, überhaupt zu ar-
beiten. Auch habe er keine Familie, die ihn unterstützen könne. Der
nächste Arzttermin sei am 16. April 2009 und er werde weitere Arztbe-
richte einreichen. In seiner Eingabe vom 2. April 2009 hielt er fest, zur-
zeit stehe nicht fest, unter welchen Krankheiten er leide, weshalb er
darum bitte, weitere Arztberichte abzuwarten.
5.3.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununter-
brochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungs-
änderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzu-
schaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen
Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung
wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbe-
sondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Fol-
ge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in
Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen
Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwi-
schen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen
seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf ver-
schiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung
von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am
11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs be-
treffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Be-
züglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde, gesprochen werden.
Seite 12
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5.3.5 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so
kann den Akten Folgendes entnommen werden:
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ und arbeitete bis (...) viele Jahre als G._______ (vgl. Proto-
koll direkte Anhörung, S. 4). Seine Eltern seien (...) gestorben. Seine
Schwester lebe (...) in B._______ und er verfüge noch über Onkel und
Tanten im Heimatland, mit denen er jedoch keinen engen Kontakt pfle-
ge (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3).
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei-
ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Not-
lage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen:
Dem in den Akten liegenden neusten ärztlichen Bericht der behandeln-
den Ärztin (I._______) vom 29. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass
(Darlegungen im ärztlichen Bericht). Gemäss einer vom BFM eingehol-
ten telefonischen Auskunft bei der behandelnden Ärztin vom 3. Febru-
ar 2009 (Darlegung der Auskunft). Das Vorbringen in der Eingabe vom
2. April 2009, wonach zurzeit nicht feststehe, an welchen Krankheiten
er leide, wird durch den Arztbericht vom 29. Januar 2009 widerlegt. Bei
dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Eingang weiterer Arztberich-
te abzuwarten.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der
Zugang der Bevölkerung Kameruns zu medizinischer Versorgung in
den letzten Jahren beachtlich verbessert und es bestehen in den grös-
seren Städten eine ausreichende Anzahl von Apotheken, welche in der
Regel alle wichtigen Medikamente führen. Auch wenn das Gesund-
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heitssystem Kameruns weiterhin gewisse Unzulänglichkeiten aufweist
(fehlendes Krankenversicherungssystem; keine staatliche Sozialhilfe;
regionale Unterschiede bezüglich Qualität und Zugang zu medizini-
scher Versorgung), ist hinsichtlich der vorliegend zu beachtenden ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers anzuführen,
dass (...) in Kamerun auf zwei Ebenen behandelt werden kann: (Darle-
gung der Behandlungsmethoden).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (...) aufweist
und als arbeitsfähig zu erachten ist, ist es ihm möglich und zumutbar,
die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung in seiner Hei-
mat (...) fortzusetzen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist da-
rauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der als gegeben zu erachtenden Arbeitsfä-
higkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer kön-
ne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwie-
rigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit auf-
und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen
Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber
übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Aus-
richtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate be-
fristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und
wirtschaftliches Netz aufzubauen respektive das bestehende soziale
Netz in der Heimat in Anspruch zu nehmen, um seine medizinische
Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die
schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen.
Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen
die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Si-
tuation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reinte-
grationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht ent-
gegenstehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der in Fra-
ge gestellten Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise der als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen und der
nicht feststehenden Identität auch die Angaben zum Bestand eines fa-
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miliären Beziehungsnetzes (so insbesondere hinsichtlich der [...] El-
tern) grundsätzlich zu bezweifeln sind. Dies umso mehr, als der Be-
schwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen (Darlegungen zum
Beziehungsnetz). Aufgrund dieser Ungereimtheiten geht das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer
in seiner Heimat allenfalls über seine Eltern oder über weitere Ange-
hörige der Kernfamilie verfügt, welche ihm bei einer Reintegration Un-
terstützung bieten können. Bei allem Verständnis für die schwierige Si-
tuation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen ange-
sichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten
Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort
auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände
die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Kamerun.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
insgesamt als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. So wären vorsorg-
liche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens wirksam.
Weiter geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz bereits
Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag
auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung
abzuweisen ist.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen.
9.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die
Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In
Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfah-
ren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirk-
samen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich.
Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen
gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
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Schwierigkeiten bestehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
9.3 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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