Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1974/2011/wif
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Stefan Hery,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (A._______) – welche damals im siebten
Monat schwanger war – zusammen mit ihrem Lebenspartner (siehe
Verfahren […]) am 13. September 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Tochter namens B._______
gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 25. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und in
Anwendung der Dublin-II-Verordnung die Beschwerdeführerinnen nach
Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 1. April 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten, es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass sie überdies einen Artikel von Pro Asyl "Zur Situation von
Flüchtlingen in Italien – Ein Bericht von Maria Bethke & Dominik Bender"
– vom 28. Februar 2011 zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die rechtzeitig und auch formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tatsache, dass sie am
27. Oktober 2009 und am 20. November 2009 in Italien registriert
beziehungsweise daktyloskopiert worden war und um Asyl nachsuchte,
am 29. September 2010 anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
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Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass sie dabei geltend machte, die italienischen Behörden hätten ihnen
(gemeint sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner) keinen
Entscheid gegeben, und hätten sich nicht um sie gekümmert,
dass sie gesehen habe, wie die Flüchtlinge dort leben müssten, und sie
so nicht leben könne,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die
oben erwähnten EURODAC-Treffer am 17. Februar 2011 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin beziehungsweise der
Beschwerdeführerinnen stellte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme innert Frist nicht beantwortet haben, womit die
Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der
so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 1. April 2011
vorbringen, in diversen Berichten werde darauf hingewiesen, dass
Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien derzeit unter
menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten,
dass nach aktuellem Informationsstand begründete Anhaltspunkte
vorlägen, Italien verletze die durch die EMRK garantierten Rechte,
dass gemäss beigebrachtem Bericht von Pro Asyl denn auch zahlreiche
europäische Rechtsprechungsorgane auf die Situation in Italien reagiert
hätten,
dass eine grosse Anzahl deutscher Verwaltungsgerichte
Aussetzungsbeschlüsse bezüglich der Rückführung nach Italien gefasst
hätten und ausserdem mehrere vorläufige Massnahmen des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ergangen
seien (vgl. oben genannter Bericht von Pro Asyl S. 10),
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dass gemäss dem zitierten und sich in der Beilage befindenden Bericht
von Pro Asyl die Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens in der
Regel in Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA) untergebracht würden,
dass sie nach wenigen Monaten – wenn ihr Asylverfahren abgeschlossen
sei – den Anspruch auf jede Art von Unterbringung verlieren würden,
dass wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauere, die betroffene
Person das CARA bereits vor der Entscheidung über den Asylantrag
verlassen müsse,
dass die allermeisten mit der Entlassung aus dem CARA obdachlos
würden, unabhängig davon, ob ihr Asylantrag positiv, negativ oder nicht
beschieden worden sei (vgl. oben genannter Bericht von Pro Asyl S. 8),
dass aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme von Nordafrika nach
Italien mit einer weiteren Verschärfung der Situation von Asylsuchenden
und anerkannten Flüchtlingen zu rechnen sei,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vorgebracht habe, sie
sei ohne Asylentscheid aus der Erstaufnahmeeinrichtung weggewiesen
worden,
dass sie ohne Papiere, Aufenthaltsstatus und Wohnung sich selbst
überlassen worden sei,
dass sie sehr verzweifelt sowie psychisch angeschlagen gewesen und es
auch heute noch sei,
dass sich aus den vorhandenen Berichten zur Situation von Flüchtlingen
in Italien und aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergebe,
dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Wegweisung nach Italien
Gefahr laufen würden, unter menschenunwürdigen Bedingungen bei
fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben,
dass nach momentanem Informationsstand hinreichend begründete
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK durch Italien
vorlägen,
dass aus diesem Grund ein Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerinnen als unzulässig und unzumutbar erscheine und
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ein solcher insbesondere auch eine konkrete Gefährdung des
Kindeswohls zur Folge hätte,
dass es sich entgegen der von der Vorinstanz verschiedentlich
geäusserten Ansicht beim Selbsteintrittsrecht oder der
Souveränitätsklausel nicht um eine reine "Kann-Bestimmung" handle,
dass bei klaren Verstössen gegen Menschenrechte ein einklagbarer
Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, was sich
aus verschiedenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebe,
dass die Mitgliedstaaten sich daher ihren Verpflichtungen nicht dadurch
entledigen dürften, indem sie sich gegenseitig darauf beriefen, dass sie
menschenrechtliche Verpflichtungen beachten würden,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und das BFM
anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sich die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerinnen somit
darin erschöpft, auf Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren zu
verweisen sowie auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer
Wegweisung in diesen Drittstaat verweist, ohne in überzeugender Weise
auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass die Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen den
vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den
Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-Verordnung nunmehr in der
Verantwortung von Italien liegt, das Asylverfahren betreffend die
Beschwerdeführerinnen nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln
und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die
Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der
Menschenrechte zu beachtende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen
zu prüfen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch
der Europäischen Menschenrechtskommission ist,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci von Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu seiner anderen
Einschätzung führen würde,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
anzuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
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zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen)
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache der Verfahrensantrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: