B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1974/2017
wiv
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
D-1974/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge Ende Oktober 2014 zu Fuss in Richtung Äthiopien und
reiste am 29. Juli 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein.
Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach und wurde anschliessend ins EVZ C._______
transferiert. Am 10. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dort zu sei-
ner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheit-
lichen Problemen sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwer-
deführer am 16. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe im Juni 2013 die Schule (zuletzt die Technische
Schule) abgeschlossen und sei danach vom Bildungsministerium im Rah-
men des Nationaldienstes in eine mehlverarbeitende Fabrik nach
F._______ geschickt worden. Dort habe er mehrere Monate lang Waren
verpacken und bei der Reparatur von Maschinen mithelfen müssen. Diese
Arbeit habe nicht seiner Ausbildung als Automechaniker entsprochen, wes-
halb er mehrfach um eine Arbeitsstelle in seinem erlernten Beruf ersucht
habe. Da er sich deswegen mit seinem Vorgesetzten gestritten habe, sei
er einmal für zwei bis drei Tage in Arrest genommen worden. Im April 2014
habe er dann das Aufgebot für die militärische Grundausbildung in Sawa
erhalten, diese habe bis Ende Juli 2014 gedauert. Seine Vorgesetzten
seien sehr streng mit ihm gewesen und hätten ihm nie Urlaub gewährt.
Anschliessend sei er nach einem kurzen Aufenthalt zuhause nach
H._______ beordert worden, wo er ab August 2014 in einer grossen Ga-
rage, welche der Regierung gehöre, als Mechaniker habe arbeiten müs-
sen. Im September 2014 habe er seine Vorgesetzten darauf hingewiesen,
dass er schon ein Jahr Nationaldienst geleistet habe. Er habe um Aushän-
digung seines Diploms von der Technischen Schule ersucht und darum ge-
beten, zwecks Weiterbildung an die Schule zurückkehren zu dürfen, wie
ihm dies zu Beginn des Nationaldienstes versprochen worden sei. Man
habe ihm jedoch sein Diplom nicht abgegeben und gesagt, er müsse noch
länger im Dienst bleiben. Zudem sei ihm Ende Oktober 2014 eine Waffe
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ausgehändigt worden, und man habe ihm gesagt, er solle sich für den Ab-
marsch am nächsten Tag bereithalten. Ihm sei damit klar geworden, dass
man ihn dem Militär zuteilen und ihm nicht mehr erlauben würde, weiter zu
studieren. Aus diesen Gründen habe er H._______ noch am selben Abend
verlassen und sei zu seiner Tante gegangen. Zwei Tage später sei er zu-
sammen mit anderen Jugendlichen aus Eritrea ausgereist. Der Beschwer-
deführer fügte an, seine Mutter sei nach seiner Ausreise von Soldaten nach
seinem Verbleib gefragt worden. Ausserdem habe er ungefähr im August
2016 erfahren, dass seine Partnerin von Soldaten abgeholt worden sei. Er
stehe in Kontakt mit ihren Eltern, aber diese wüssten nicht, wo sie inhaftiert
sei. Er vermute, dass seine Partnerin seinetwegen festgenommen worden
sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Dokumente zu den Akten: seine eritreische Identitätskarte,
Unterlagen zu einem von ihm besuchten Computerkurs im Jahr 2011, ein
Heiratszertifikat vom 29. Juni 2013 (Kopie), eine Kopie der Identitätskarte
seiner Frau und ein Abschlusszertifikat sowie einen Notenausweis der (…)
Technical School (Kopien).
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 3. März 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2017 liess der
Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm infolge Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 8. März 2017, zwei
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Fotos (in Kopie) sowie eine Mittellosigkeitserklärung des zuständigen So-
zialamts vom 9. März 2017.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
6. April 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde seine damalige Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung
einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2017 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Mai 2017 und ersuchte um Gutheis-
sung der Beschwerde. Der Eingabe lag ein Schreiben des UNHCR-Büros
für die Schweiz und Liechtenstein vom 5. April 2017 (Kopie) bei.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin
um Entbindung vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einset-
zung des bei derselben Beratungsstelle tätigen aktuellen Rechtsvertreters.
Diesem Gesuch gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni
2018 statt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Sache sei zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Zur Begründung wird le-
diglich ausgeführt, die Vorinstanz habe die zu befürchtenden ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sowie das konkrete und reale Gefähr-
dungsrisiko nicht „im Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Eritrea“ ge-
würdigt (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 5 der formellen Begründung). Damit
wird die vom SEM vorgenommene Würdigung des Sachverhalts kritisiert;
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
gestellt haben soll, ergibt sich aus dieser Begründung indessen nicht, wes-
halb auf den Rückweisungsantrag nicht mehr weiter einzugehen ist.
4.
In der Beschwerde wird auf Seite 11 f., Ziff. 2.2.5 der materiellen Begrün-
dung, bezüglich der Erwägungen des SEM zur Frage der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten illegalen Ausreise Folgendes festgehalten: „Zu die-
sem Punkt wird um Einreichung einer Nachbegründung ersucht.“ Es ist
nicht ganz klar, was mit dieser Aussage gemeint ist. Das SEM hat das Ge-
such offensichtlich auf sich bezogen (vgl. dazu die Ausführungen in der
Vernehmlassung vom 12. April 2017). Sollte es sich bei diesem Antrag in-
dessen um ein an die Beschwerdeinstanz gerichtetes sinngemässes Ge-
such um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung betreffend Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise handeln, wäre die-
ses abzuweisen, da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen
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Seite 6
ohne weiteres genügt und zudem nicht dargelegt wird, weshalb es der
Rechtsvertretung nicht möglich war, zur Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise bereits innerhalb der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, es sei zwar überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
die militärische Ausbildung in Sawa absolviert habe und im zivilen Natio-
naldienst tätig gewesen sei. Jedoch seien seine Schilderungen zum Erhalt
einer Waffe respektive den Umständen, wie er seinen angeblichen Arbeits-
ort verlassen habe, widersprüchlich ausgefallen. Seinen Angaben zufolge
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sei er ab Juli 2013 im Nationaldienst gewesen und Ende Oktober 2014
ausgereist. Diese Zeitspanne umfasse 15 Monate. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) habe er indessen im Widerspruch dazu erklärt, er
habe die gesetzlichen 18 Monate Nationaldienst absolviert. Ausserdem
habe er in der Anhörung ausgesagt, er habe im September 2014 den ein-
jährigen Dienst beendet. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht auf-
lösen können. Ferner habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe
für den Erhalt der Waffe angegeben. Auch diesen Widerspruch habe er auf
Vorhalt nicht klären können. Auch hinsichtlich der Frage, wie lange er die
Waffe bei sich gehabt habe, bestünden Ungereimtheiten. In der BzP habe
der Beschwerdeführer angegeben, er habe das Gewehr zwei Tage bei sich
behalten. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er habe die Waffe
nach dem Frühstück erhalten und noch am selben Abend zurückgelassen,
als er zur Tante gegangen sei. Seine auf Vorhalt des Widerspruchs vorge-
tragenen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Aufgrund der dar-
gelegten widersprüchlichen Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die behauptete Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu
machen. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann nicht asylrele-
vant, da gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige auf-
grund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, welche
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, seien auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise –
welche ohnehin überwiegend unglaubhaft erscheine – vermöge daher
keine Furcht vor einer zukünftigen relevanten Verfolgung zu begründen.
Angesichts der nicht glaubhaften Desertion aus dem Nationaldienst und
der weder glaubhaften noch asylrelevanten angeblichen illegalen Ausreise
sei im Übrigen der sinngemäss geltend gemachten Reflexverfolgung der
Mutter und der Verlobten der Boden entzogen. Insgesamt erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei
abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als
zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In indivi-
dueller Hinsicht sei festzustellen, dass die Eltern und Geschwister des Be-
schwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort lebten und es ihnen gut
gehe. Zudem verfüge er über eine gute Ausbildung sowie über qualifizierte
D-1974/2017
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Berufserfahrung. Es bestünden somit begünstigende Umstände hinsicht-
lich seiner Reintegration in Eritrea.
6.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt sowie die Prozess-
geschichte wiedergegeben und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zur illegalen Ausreise aus Eritrea dargelegt. Zur Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers wird sodann vorab darauf verwie-
sen, dass das SEM es als überwiegend glaubhaft erachtet habe, dass der
Beschwerdeführer die militärische Ausbildung in Sawa absolviert habe und
im Nationaldienst tätig gewesen sei. Dies werde auch durch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Fotos belegt. Hingegen habe es das SEM
nicht als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer eine Waffe erhal-
ten und seinen Arbeitsort verlassen habe, weil er dazu widersprüchliche
Aussagen gemacht habe. Die vom SEM aufgezählten Widersprüche seien
indessen zu relativieren: Aus dem Kontext der Aussagen anlässlich der
BzP ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer offensichtlich habe
sagen wollen, er habe die notwendigen 12 Monate Dienst absolviert, um
sein Diplom zu erhalten; er habe nämlich gleichzeitig erwähnt, dass man
das Schuldiplom nach einem Jahr Dienst erhalte, und dass er diese Anfor-
derung erfüllt, aber trotzdem sein Diplom nicht erhalten habe. Die protokol-
lierte Aussage bezüglich der 18 Monate sei somit ein Versprecher. Auch
anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach bestätigt,
dass er den einjährigen Dienst absolviert habe. Entsprechend heftig habe
er zudem bestritten, in der BzP von 18 Monaten gesprochen zu haben. Es
sei zu berücksichtigen, dass aus kleineren Unstimmigkeiten, insbesondere
anlässlich der summarischen Befragung, nicht auf die Unglaubhaftigkeit
der Aussagen geschlossen werden könne. Zudem sei der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP noch von seinen traumatisierenden Erlebnissen auf der
Flucht geprägt gewesen, was sich auf die Qualität seiner Aussagen ausge-
wirkt habe. Ferner treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer be-
züglich des Grundes, weshalb er ein Gewehr erhalten habe, widerspro-
chen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei den vom SEM zitier-
ten Antworten auf jeweils unterschiedliche Fragestellungen geantwortet.
Sodann sei es richtig, dass der Beschwerdeführer die Waffe, welche er er-
halten habe, am selben Abend zurückgelassen habe. Seine anderslau-
tende Aussage in der BzP habe sich auf den zweitägigen Aufenthalt bei der
Tante bezogen. Es sei erneut auf die schwierige Situation des Beschwer-
deführers anlässlich der BzP zu verweisen. Ausserdem handle es sich bei
diesem Widerspruch um ein Detail. Die Vorinstanz habe selber eingeräumt,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Nationaldienst glaubhaft habe
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darlegen können. Aufgrund von kleinen Unstimmigkeiten, welche sich alle-
samt gestützt auf die Aussagen in der summarischen Erstbefragung erge-
ben hätten, spreche ihm die Vorinstanz dagegen die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Desertion ab. Dies, obwohl diversen Quellen zufolge
ein freiwilliger Ausstieg aus dem Nationaldienst in jungem Alter und nach
einer Dienstzeit von lediglich 16 Monaten nicht möglich sei. Vielmehr könne
man frühestens nach 18 Monaten aus dem Nationaldienst entlassen wer-
den, was aber äusserst unwahrscheinlich sei, da der Dienst jeweils um un-
bestimmte Zeit verlängert werde. Die durchschnittliche Dauer des Natio-
naldienstes betrage 5,8 Jahre. In der Beschwerde werden anschliessend
die Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
illegalen Ausreise wiederholt und um „Einreichung einer Nachbegründung“
ersucht. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Verlob-
ten des Beschwerdeführers wird ausgeführt, die Verlobte befinde sich wei-
terhin in Haft, ihr Vater versuche herauszufinden, wo sie festgehalten
werde. Sie sei 21-jährig und somit im militärdienstpflichtigen Alter. Unter
Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wird ferner gel-
tend gemacht, beim Beschwerdeführer lägen mehrere zusätzliche Fakto-
ren vor, welche zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea führen würden: er sei im militärdienstpflichtigen Alter, er sei
aus dem Nationaldienst desertiert, sein Vater sei Soldat, seine Verlobte,
welche ebenfalls im dienstpflichtigen Alter sei, befinde sich in Haft und er
habe ausserdem erfahren, dass sein Halbbruder vor kurzem ebenfalls in
den Nationaldienst eingezogen worden sei. Insgesamt erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zumindest sei
der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizie-
ren. Das SEM habe im Rahmen der Prüfung der Vollzugshindernisse nicht
gewürdigt, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter in den Na-
tionaldienst eingezogen worden und danach desertiert sei. Dies, obwohl
das Bundesverwaltungsgericht im vorstehend erwähnten Grundsatzent-
scheid die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Aspekt von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK relevant sein könnte, aus-
drücklich offengelassen habe. Ferner sei zu beachten, dass das UK Upper
Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) in seinem Urteil MST and
Others (national service – risk categories) Eritrea CG, [2016] UKUT 00443
(IAC) vom 7. Oktober 2016 zum Schluss gekommen sei, dass Personen,
welche im oder kurz vor dem dienstpflichtigen Alter illegal ausgereist seien,
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Seite 10
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit als Wehr-
dienstverweigerer betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Das
Upper Tribunal stelle zudem fest, dass der eritreische Nationaldienst
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle und keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Im Weiteren sei die hu-
manitäre Situation in Eritrea desolat (Verweis auf EMARK 2005/12,
E. 10.8). Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer in Eritrea eine reale
Gefahr wegen seiner Desertion und seinem im Ausland gestellten Asylge-
such sowie ausserdem wegen seiner inhaftierten Verlobten. Dies sei von
der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden. Aus diesen Gründen sei
der Vollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar.
6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zunächst aus, es habe in der
angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachte illegale Aus-
reise festgestellt, diese sei nicht asylrelevant, weshalb auf die bestehenden
Unglaubhaftigkeitselemente nicht vertieft einzugehen sei. Dennoch sei
summarisch begründet worden, weshalb die entsprechenden Schilderun-
gen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer
verlange in der Beschwerde nun eine Nachbegründung. Darauf könne in-
dessen verzichtet werden, da die illegale Ausreise, wie bereits dargelegt,
nicht asylrelevant sei. Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend
die Inhaftierung der Verlobten des Beschwerdeführers merkt das SEM an,
der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wo sich
seine angebliche Verlobte befinde, er vermute lediglich, dass sie in Haft
sei.
6.4 In der Replik wird entgegnet, die illegale Ausreise sei sehr wohl rele-
vant, insbesondere im Zusammenhang mit der Desertion des Beschwer-
deführers. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Waffe an einem 24. Tag (an den Monat könne er sich nicht mehr genau
erinnern) erhalten und habe sich aufgrund des Erhalts der Waffe zur Flucht
entschlossen. Er sei am Abend aufgebrochen und die ganze Nacht mar-
schiert, und als er im Grenzgebiet angekommen sei, sei es – wahrschein-
lich wegen der Morgendämmerung – heller geworden. Am 17. Oktober
2014 sei der Beschwerdeführer im UNHCR-Camp in Hintsats, Äthiopien,
registriert worden (vgl. das eingereichte Beweismittel). Die Registrierung
habe erst ungefähr zwei Wochen nach seiner Ankunft im Camp stattgefun-
den. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Ende
Oktober, sondern bereits Ende September 2014 aus Eritrea ausgereist sei.
Sinngemäss wird vorgebracht, diese Diskrepanz vermöge nicht zur An-
nahme der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu führen, zumal sie nicht
D-1974/2017
Seite 11
einen wesentlichen Punkt betreffe. Ausserdem sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz von seinen
Erlebnissen auf der Flucht (u.a. Folter) geprägt gewesen sei, was sich auf
die Qualität seiner Aussagen ausgewirkt habe. Er habe in der Anhörung
indessen offenkundig von real erlebten Vorfällen gesprochen und zudem
zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe denn auch zu
Recht nicht bezweifelt, dass er die militärische Ausbildung in Sawa absol-
viert und im zivilen Nationaldienst tätig gewesen sei. Zum Aufenthalt der
Verlobten des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer von deren Eltern erfahren habe, dass sie inhaftiert sei. Er wisse aber
nicht wo. Es bestehe in diesem Punkt kein Widerspruch. Es sei klar, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea auch aufgrund der
wahrscheinlichen Reflexverfolgung seiner Verlobten in Haft genommen
würde.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
7.1 Der Beschwerdeführer hat anschaulich und detailliert dargelegt, dass
er nach dem Abschluss der Technischen Schule im Juni 2013 in den Nati-
onaldienst eingezogen wurde und in der Folge zunächst zu einem Arbeits-
einsatz nach F._______ geschickt worden sei, anschliessend von April
2014 bis Ende Juli 2014 die militärische Grundausbildung in Sawa absol-
viert habe und in der Folge nach H._______ beordert worden sei, wo er ab
August 2014 in einer Garage habe arbeiten müssen. Aufgrund seiner Aus-
sagen sowie der eingereichten Beweismittel erscheint es daher als über-
wiegend glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise Nationaldienst geleistet hat.
Wie das SEM indessen im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, muss die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem zivilen Nati-
onaldienst bezweifelt werden. Zwar werden die vom SEM in der angefoch-
tenen Verfügung aufgezählten Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers durch die Ausführungen in der Beschwerde teilweise auf-
gelöst: So ist dem Beschwerdeführer insbesondere darin Recht zu geben,
dass es sich bei seiner Aussage gemäss BzP, wonach er 18 Monate Dienst
geleistet habe, vermutlich um einen Versprecher oder allenfalls um einen
Protokollierungsfehler handelt. Es ist ferner einleuchtend, dass die unter-
schiedlichen Antworten des Beschwerdeführers betreffend die Frage, wes-
halb er eine Waffe erhalten habe, auf die jeweils unterschiedlichen Frage-
stellungen zurückzuführen sind (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in
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Seite 12
der Beschwerde), weshalb auch in diesem Punkt nicht von einem echten
Widerspruch ausgegangen werden kann. Weitere Ungereimtheiten wurden
durch die Ausführungen in der Beschwerde indessen nicht aus dem Weg
geräumt und lassen sich im Übrigen auch nicht durch die Erlebnisse des
Beschwerdeführers auf seiner Reise nach Europa erklären. Ein wesentli-
cher Widerspruch ist insbesondere in dem Umstand zu erblicken, dass der
Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber machte, wie lange er
die erhaltene Waffe bei sich behalten habe. Während er in der BzP aus-
drücklich erklärte, er habe das Gewehr zwei Tage lang bei sich gehabt (vgl.
A5 S. 8), sagte er in der Anhörung aus, er habe die Waffe noch am selben
Abend in der Unterkunft zurückgelassen und sei fortgegangen (vgl. A22
F115). Auch hinsichtlich der Frage, wann er die Waffe erhalten habe, äus-
serte sich der Beschwerdeführer uneinheitlich. In der BzP sagte er aus, er
habe die Waffe am 22. Oktober 2014 erhalten (vgl. A5 S. 8). In der Anhö-
rung machte er zunächst keine Angaben zu Monat und Jahr, sondern er-
klärte lediglich, er habe „am 24. eine Waffe bekommen“ (vgl. A22 F82).
Später führte er auf Nachfrage aus, er habe die Waffe am 24. Oktober er-
halten (vgl. A22 F112 und F113). In der Replik wird schliesslich geltend
gemacht, der Beschwerdeführer könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, in
welchem Monat er die Waffe erhalten habe. Diese Behauptung überzeugt
indessen nicht, zumal es sich beim angeblichen Erhalt der Waffe den An-
gaben des Beschwerdeführers zufolge um dasjenige Ereignis handelt, wel-
ches unmittelbar fluchtauslösend war. Auch in Bezug auf die Dauer des
vom Beschwerdeführer geleisteten Nationaldienstes sind die Aussagen in-
konsistent: Einerseits erklärte er, er habe den einjährigen Dienst eigentlich
schon im September (2014) beendet und habe somit (im Oktober 2014) die
verlangte einjährige Dienstdauer schon um einen Monat überschritten,
weshalb er sich entschieden habe, die Waffe zurückzulassen und wegzu-
gehen (vgl. A22 F112). An anderer Stelle machte er andererseits geltend,
er sei Anfang Juli 2013 in den Nationaldienst eingezogen worden (vgl. A5
S. 4); damit hätte er aber seine einjährige Dienstzeit bereits im Juli 2014
beendet und nicht erst im September 2014. Weitere Widersprüche ergeben
sich sodann in Bezug auf das Ausreisedatum. Sowohl in der BzP als auch
in der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 26. Oktober 2014
aus Eritrea ausgereist (vgl. A5 S. 7 sowie A22 F125, F132). Diese eindeu-
tigen mündlichen Angaben stehen indessen in krassem Widerspruch zur
eingereichten Bestätigung seiner Registrierung bei UNHCR in Äthiopien;
denn demnach wurde er bereits am 17. Oktober 2014 im Camp Hintsats
registriert und war demnach im Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der
Waffe und der darauffolgenden Ausreise gar nicht mehr in Eritrea. Entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde betrifft diese Diskrepanz sehr
D-1974/2017
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wohl einen wesentlichen Punkt, zumal der angebliche Erhalt der Waffe als
fluchtauslösendes Ereignis dargestellt wurde und die Ausreise angeblich
nur zwei Tage später erfolgte. Zudem ist entgegen den entsprechenden
Bemerkungen aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die
Strapazen der Flucht das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers
wesentlich beeinträchtigt haben. Aufgrund der dargelegten Ungereimthei-
ten muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er kurz vor der
Ausreise eine Waffe erhalten habe, daraufhin umgehend aus dem Natio-
naldienst desertiert und zwei Tage später aus Eritrea ausgereist sei, insge-
samt als überwiegend unglaubhaft qualifiziert werden. Die vom Beschwer-
deführer eingereichten Schulunterlagen bestätigen diese Einschätzung.
Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang zunächst aus,
man erhalte das Diplom von der Technischen Schule nur, wenn man den
Nationaldienst abgeschlossen habe. Man erhalte das Diplom nach einem
Jahr Dienst. Er habe den Nationaldienst zwar abgeschlossen, habe aber
trotzdem das Diplom nicht erhalten (vgl. A5 S. 6 und 8). Im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens reichte er dann aber dennoch Kopien des Dip-
loms und des Notenblattes der Technischen Schule ein. Dies weist darauf
hin, dass er entgegen seinen Angaben das Diplom ausgehändigt bekom-
men hat, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er den Nationaldienst
ordentlich abgeschlossen hat und nicht unter den von ihm dargelegten Um-
ständen aus dem Dienst desertiert ist. Im Ergebnis ist es daher als un-
glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Aus-
reise aus Eritrea aus dem Nationaldienst desertiert ist. Damit ist auch das
– im Übrigen nicht näher substanziierte – Vorbringen, wonach seine Mutter
deswegen von den Behörden behelligt worden sei, als unglaubhaft zu er-
achten. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine vor
der Ausreise bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden
glaubhaft zu machen.
7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung rechnen.
7.2.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu nament-
lich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indes-
sen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das
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Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiede-
ner Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen
Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die
Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter be-
trachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Ri-
siko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven er-
folge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im
Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte illegale Ausreise vermag den vorstehenden Ausführungen zufolge
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Entgegen
den Vorbringen in der Beschwerde bestehen im vorliegenden Fall auch
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des
Profils des Beschwerdeführers führen könnten. Die geltend gemachte De-
sertion aus dem Nationaldienst ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, als
unglaubhaft zu qualifizieren, ebenso die damit verbundene angebliche Be-
helligung der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. dazu bereits vorstehend
E. 7.1 in fine). Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, die
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen können. Insbesondere kann aus dem Um-
stand, dass der Vater des Beschwerdeführers Soldat ist und auch sein Bru-
der in den Militärdienst eingezogen wurde, nicht geschlossen werden, dass
für den Beschwerdeführer deshalb ein flüchtlingsrechtlich beachtliches
Verfolgungsrisiko besteht. Die Asylgesuchstellung im Ausland stellt per se
ebenfalls kein Risikofaktor dar. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die angebliche Verhaftung seiner Verlobten weder substanziiert
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noch belegt und überdies auch den von ihm vermuteten Zusammenhang
zwischen der angeblichen Verhaftung und seiner Person nicht glaubhaft
dargelegt hat. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter dem Ge-
sichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergan-
genen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen)
zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch an-
gesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizie-
ren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner
müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4
Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).
9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
9.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
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Seite 17
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer allfälligen erneuten Ein-
ziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst (vgl.
ebenda, E. 6.1.6).
9.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea
akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz)
Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon aus-
zugehen ist, dass ihm aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise aus
Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend
E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass ihm aufgrund der
illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernst-
haftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko
einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu vernei-
nen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig erschei-
nen.
9.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
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Seite 18
dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes
sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen.
Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen
Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird
– in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende
individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen
allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von beson-
deren Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Ein-
zelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann
mit guter Schulbildung sowie einer Ausbildung als Automechaniker und
entsprechender Berufserfahrung handelt, welcher an keinen aktenkundi-
gen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt am Herkunftsort über
ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich
sein kann. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asyl-
verfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe ent-
nommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden,
dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Insbesondere führt auch die bei seiner Rückkehr
allenfalls drohende erneute Einziehung in den Nationaldienst nicht zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; denn es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der im Na-
tionaldienst herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle
Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im
Falle seiner erneuten Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu
erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu er-
achten.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1974/2017
Seite 19
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
6. April 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen.
Zwar erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Wechsel
in der Person des amtlichen Beistands (vgl. dazu vorstehend Bst. F), je-
doch ist die Zahladresse dieselbe geblieben (Beratungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht Schaffhausen; vgl. die Eingabe vom 12. Juni 2018). Die
Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11
sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf
die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 6. April 2017). Unter Berücksichtigung
der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Hono-
rar demnach im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 1‘000.– festzusetzen
und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1974/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: