Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1975/2011/wif
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Transitzentrum B._______ vom 9. Februar 2011 im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater habe sich als viel beschäftigtes Mitglied der
politischen Bewegung C._______ nicht um ihn gekümmert, weshalb er
(der Beschwerdeführer) sein Heimatland zirka im Jahr 2001 – zusammen
mit seiner Schwester – verlassen und fortan in D._______ (E._______)
gelebt habe,
dass er im Jahr 2005 nach Italien gereist sei und dort um Asyl
nachgesucht habe, nachdem die (…) Behörden begonnen hätten,
afghanische Flüchtlinge auszuschaffen,
dass er in Italien zwar einen positiven Asylentscheid erhalten habe, die
Aufenthaltsbewilligung nach vier Jahren jedoch nicht mehr verlängert
worden sei, da er sich trotz seines Asylgesuchs für die Ausstellung eines
Passes an die heimatlichen Behörden gewendet habe,
dass er letztmals am 12. Januar 2011 eine Aufforderung zum Verlassen
des Landes erhalten habe, was gegen eine Wegweisung von der
Schweiz nach Italien spreche,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A6),
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
dessen Daktyloskopierung (Eurodac) in Italien am 28. Februar 2011 ein
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches
unbeantwortet blieb,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 21. März 2011 – eröffnet am 28. März 2011 – nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), auf Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 15. September
2011 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
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dass dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe Italien verlassen
müssen, entgegenzuhalten sei, dass ein abgeschlossenes Asyl- und
Wegweisungsverfahren in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu
bewirken vermöge (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), und betreffend
Unterbringungsstrukturen anzumerken sei, dass Italien die
Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und der
Beschwerdeführer sich daher an die dort zuständigen Behörden wenden
könne,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an das Bundesamt, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erachten, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. April 2011 eingereicht
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er laufe bei
einer Wegweisung nach Italien Gefahr, unter menschenunwürdigen
Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung leben
zu müssen, weshalb die schweizerischen Behörden das Recht auf
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben hätten,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu
prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
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dass Italien wie jeder Dublin-Staat die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht
umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, dass der
Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung und
medizinische Versorgung findet,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesbezüglichen Klagen an die
zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass sich sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweisen,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: