B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1975/2014, D-1973/2014
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
Pakistan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N _______ und
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Pakistan stammenden Beschwerdeführenden eigenen An-
gaben zufolge am 21. August 2013 in die Schweiz einreisten und am dar-
auffolgenden Tag um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer, ein Moslem, anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 4. September 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 14. Februar 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, aufgrund der Religionszugehörigkeit seiner
Partnerin, einer F._______, habe er Probleme mit seiner Familie gehabt,
dass sein Vater, vier seiner Brüder sowie zwei Cousins versucht hätten,
ihn von seinem Vorhaben, eine Nicht-Muslimin zu heiraten, abzubringen,
zumal er eine Cousine väterlicherseits hätte heiraten sollen,
dass er von den Vorgenannten am 5. Januar 2013 verprügelt und am
17. März 2013 von seinem Vater enterbt worden sei,
dass ihn die Taliban telefonisch bedroht hätten,
dass er seine Partnerin trotz der familiären Widerstände am 1. August
2013 geheiratet habe,
dass er und seine Partnerin am 9. August 2013 auf dem Weg zum Bazar
beschossen worden seien,
dass sie glücklicherweise nicht getroffen worden seien und den Vorfall in
der Folge bei der Polizei gemeldet hätten, diese sich aber geweigert ha-
be, eine Anzeige aufzunehmen,
dass er am darauffolgenden Tage einen Drohanruf erhalten habe, worauf
er sich mit Freunden beraten habe und dabei zum Schluss gekommen
sei, dass ihnen in jedem Teil des Landes Gefahr drohe, weshalb sie sich
zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 12. September
2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 auf
die vorgenannten Asylgründe ihres Partners stützte,
dass das BFM mit Verfügungen vom 11. März 2014 – eröffnet am folgen-
den Tag – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. August
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2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die asylbegründen-
den Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass das BFM in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zahlrei-
che Unstimmigkeiten feststellte und unter anderem festhielt, der Be-
schwerdeführer habe sich bereits bezüglich des Kennenlernens seiner
Partnerin widersprüchlich geäussert sowie das Fehlen einer Heiratsur-
kunde nicht überzeugend zu begründen vermögen,
dass er sich sodann sowohl zur behaupteten Enteignung durch seinen
Vater, zur angeführten Schussabgabe auf dem Weg zum Bazar sowie
zum darauffolgenden Drohanruf widersprüchlich geäussert und diese Un-
stimmigkeiten auf Vorhalt hin nicht zufriedenstellend habe zu erklären
oder gar aufzulösen vermögen,
dass er anlässlich der BzP eine am 29. Juli 2009 in G._______ ausge-
stellte Wohnsitzbestätigung zu den Akten gereicht habe, woraus ersicht-
lich sei, dass er seit Januar 2008 an der aufgeführten Adresse in
G._______ wohnhaft gewesen sei,
dass er in Widerspruch dazu ausgesagt habe, seit 2007 bis zu seiner
Ausreise in H._______ und davor im Dorf I._______ gewohnt zu haben,
dass seine Rechtfertigung, er sei nicht gefragt worden und habe es des-
halb nicht erwähnt, nicht zu überzeugen vermöge, habe er doch auch,
ohne gefragt worden zu sein, erklärt, vor 2007 in I._______ gewohnt zu
haben,
dass er sodann auch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage
gewesen sei, überzeugend zu begründen, weshalb seine Familie so ve-
hement gegen die Heirat gewesen sei,
dass auch die Angaben bezüglich des Kennenlernens seiner Partnerin
nur zögerlich und vage ausgefallen seien, so dass man erst nach mehr-
maligem Nachfragen eine ungefähre Vorstellung habe erhalten können,
und bezeichnenderweise die diesbezüglichen Angaben der Beschwerde-
führerin prompt widersprüchlich seien,
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dass die Angaben zum Geschehen auf dem Polizeiposten ebenfalls spär-
lich und in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin ausge-
fallen seien,
dass sodann auch die Schilderung der Heiratszeremonie, trotz wiederhol-
ter Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, nur sehr knapp dargelegt
worden sei,
dass auch die Angaben zum Geschehen auf dem Bazar äusserst vage
und derart widersprüchlich seien, dass nie ein klares Bild der Ereignisse
und auch nicht der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführenden
hätten das Geschilderte selbst erlebt,
dass es keinen Sinn ergebe, dass der Vater, der ihn mittels unterzeichne-
ten Dokuments enterbt und aus der Familie verstossen habe, dennoch
Leute beauftragt haben soll, ihn zu bedrohen und auf ihn zu schiessen,
dass auch unlogisch erscheine, die auf ihn angesetzten Leute hätten sich
derart unbedarft angestellt, dass er ihnen so leicht und zudem unbescha-
det hätte entkommen können, zumal die Schussdistanz sehr gering ge-
wesen sei,
dass ebenso unplausibel anmute, dass der Vater seiner Partnerin auf-
grund seiner Religionszugehörigkeit gegen eine Heirat gewesen sein soll,
da dieser bereits zuvor mit ihm befreundet gewesen sein soll,
dass sodann nicht zu überzeugen vermöge, die Polizei habe die Anzeige
ohne Namen nicht entgegengenommen,
dass zudem die Aussagen bezüglich der Ereignisse auf dem Polizeipos-
ten widersprüchlich und somit unglaubhaft seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 11. April 2014 gegen
diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die Verfahren N _______ und N _______ seien zu ver-
einigen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren,
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dass eventualiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei weder
zulässig noch zumutbar,
dass sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, insbesondere sei ihnen eine
amtliche Anwältin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 die
Beschwerdeverfahren D-1975/2014 (N _______) und D-1973/2014
(N _______) aus prozessökonomischen Gründen vereinigte und die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe einer amtlichen Verbeiständung ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum
10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, in den Be-
schwerdeschriften würden keine Argumente vorgebracht, welche an den
in den angefochtenen Entscheiden aufgezeigten Schlussfolgerungen
Zweifel aufkommen lassen dürften,
dass unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhaltes an der Wahr-
heit der gemachten Aussagen festgehalten und ergänzend angeführt
werde, die von der Vorinstanz genannten Widersprüche seien entweder
leicht erklärbar oder liessen sich mit dem Schockzustand erklären, unter
welchem die Beschwerdeführenden gelitten hätten, nachdem auf sie ge-
schossen worden sei,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es gerichtsnoto-
risch sei, dass Personen, welche in einem Schockzustand seien, unter
einer verzerrten Wahrnehmung litten, weshalb die leicht widersprüchli-
chen Schilderungen der Geschehnisse auf dem Polizeiposten der Glaub-
haftigkeit der übrigen Aussagen nicht abträglich seien, als unbeholfener
Erklärungsversuch zu qualifizieren sein und nicht zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen dürfte, insbesondere da die Beschwerdeführen-
den die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung
der Protokolle unterschriftlich bestätigt hätten (vgl. A5/11, S. 9; A20/17,
S. 16; A 5/12, S. 10; A19/14, S. 12),
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dass es die Beschwerdeführenden vollständig unterlassen hätten, sich zu
den vom BFM angeführten massiven Unstimmigkeiten betreffend Wohn-
sitzangabe zu äussern,
dass nämlich der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sie hät-
ten seit 2007 bis zu ihrer Ausreise in H._______ gewohnt, indessen aus
der eingereichten Wohnsitzbestätigung hervorgehe, dass sie seit Januar
2008 in G._______ Wohnsitz gehabt hätten, weshalb an den Schlussfol-
gerungen des BFM diesbezüglich festgehalten werden dürfte,
dass sodann die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, auch jene be-
züglich des Wegweisungsvollzuges, nicht geeignet sein dürften, zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass daher die Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich
geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren,
dass der Kostenvorschuss am 10. Juni 2014 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 5., 12. und 26. Juni
2014 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in den angefochtenen Asylentscheiden festhielt, die asyl-
begründenden Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass sodann der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich beurteilt wurde,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in den angefochtenen
Verfügungen – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wer-
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den – als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in
den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 dargelegt wurde, wes-
halb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen vermöchten, weshalb ihre Begehren als aussichtslos
zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass an dieser Einschätzung auch die nach Erlass der Zwischenverfü-
gung vom 26. Mai 2014 eingereichten Dokumente nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Beschwerdeführenden in diesen Eingaben im Wesentlichen den
bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt anführen und an der Wahr-
heit der gemachten Angaben festhalten,
dass sie sodann zur Untermauerung der Wohnsitzangaben zahlreiche
Beweismittel in Kopie – Schulzeugnisse sowie Kartenausschnitte – ein-
reichten und ausführten, der Beschwerdeführer habe von 2008 bis Sep-
tember 2012 in G._______ gelebt, jedoch habe er stets von H._______
gesprochen, da G._______ ein Vorort von H._______ sei und zwischen
diesen beiden Städten keine Grenze gezogen werden könne,
dass hierzu festzuhalten ist, dass es sich – entgegen den diesbezügli-
chen Vorbringen auf Beschwerdeebene – bei G._______ um die
J._______ Stadt von Pakistan handelt, welche mit rund K._______ Millio-
nen Bewohnern mehr als doppelt so gross als das benachbarte
H._______ ist, weshalb die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er
stets von H._______ gesprochen habe, weil G._______ lediglich ein Vor-
ort von H._______ sei, als realitätsfremd zu werten ist und die festgestell-
ten Widersprüche nicht aufzulösen vermag,
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dass auch der Umstand, dass H._______ direkt an G._______ angrenzt
– so wie dies bei Ortschaften in dichter besiedelten Gegenden auf der
ganzen Welt zu beobachten ist –, keinen nachvollziehbaren Grund dafür
darstellt, dass der offenbar in G._______ wohnhaft gewesene Beschwer-
deführer ausschliesslich und wiederholt H._______ als seinen Wohnsitz
angab und auch anlässlich der Erfassung seiner Personalien explizit er-
klärte, in H._______ gelebt zu haben und dort auch angemeldet gewesen
zu sein (vgl. A 5/11 S. 4),
dass dem Beschwerdeführer selber die Unterscheidung zwischen
G._______ und H._______ geläufig ist, sagte er in der Anhörung doch
aus, der L._______ Bazar liege zwischen H._______ und G._______
(vgl. A 20/17 S. 9 F63), weshalb umso mehr seine widersprüchlichen
Ortsangaben unverständlich sind,
dass sodann die auf Beschwerdeebene gemachten Präzisierungen be-
züglich Zeitangaben der Vorkommnisse auf dem Polizeiposten nicht ge-
eignet sind, die festgestellten Widersprüche in ihren Aussagen plausibel
zu erklären und die insgesamt sehr vagen und kaum substanziierten An-
gaben zu präzisieren vermögen, beziehungsweise den Eindruck vermit-
teln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte tatsächlich erlebt,
dass die Beschwerdeführenden ferner zwei undatierte Dokumente zur
Untermauerung der behaupteten Gefährdungssituation einreichten, die
vom Bürgermeister der Region, in welcher der Vater der Beschwerdefüh-
rerin lebe, ausgestellt worden seien,
dass in den erwähnten Schreiben in rudimentärer Art und Weise der be-
reits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und auf die angeblich immer
noch bestehende Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden hin-
gewiesen wird,
dass diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, da aus
diesen nicht ersichtlich ist, dass der Autor den darin erwähnten Sachver-
halt in eigener Wahrnehmung feststellte, sondern vielmehr davon auszu-
gehen ist, dieser sei ihm aus dem Umfeld der Beschwerdeführenden mit-
geteilt worden,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann – auch in Anbetracht der geltend gemachten interreligiösen
Ehe – keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 8 EMRK ersichtlich
sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Menschenrechtslage in Pakistan zwar angespannt ist, jedoch
aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg
herrscht, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefahr darstellen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Gefährdungssitua-
tion als unglaubhaft qualifiziert wurde,
dass die jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdefüh-
renden über eine universitäre Ausbildung verfügen und bis zu ihrer Aus-
reise als M._______ beziehungsweise N._______ mit jeweils eigenem
Geschäft tätig waren,
dass sie sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz
in Pakistan verfügen, weshalb ihnen der Wiederaufbau einer wirtschaftli-
chen Existenz in ihrem Heimatland möglich sein dürfte,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1–5 VwVG) und der am 10. Juni 2014 in der gleichen Höhe geleiste-
te Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: