Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1976/2008
Urteil vom 3. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am
31. Oktober 2006 befragt (Kurzbefragung) und am 21. März 2007 vom
Ausländeramt des Kantons C._______ angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei
Angehöriger der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______. Im Juni 2003 seien zwei Soldaten zu
seinem Haus in D._______ gekommen, wo er mit seiner Familie gelebt habe, und hätten ihn nach
E._______ in ein Gefängnis gebracht. Nach einem Gefängnisaufenthalt von zwei Wochen sei er nach
F._______ verlegt worden, wo er die militärische Grundausbildung habe absolvieren müssen. Nach deren
Absolvierung sei er bei einer Militärpolizeieinheit in G._______ stationiert worden, wo es unter anderem
seine Aufgabe gewesen sei, im dortigen Gefängnis Gefangene zu bewachen. Nachdem Anfang 2006 zwei
Häftlinge aus dem Gefängnis in G._______ entflohen seien, habe man ihn und einen Kollegen dafür
verantwortlich gemacht und sie beide im Gefängnis inhaftiert. Nach etwa ein beziehungsweise zwei
Monaten sei es ihnen gelungen, zu Fuss zu fliehen, als sie ausserhalb des Gefängnisses Arbeiten
verrichtet hätten. Am 1. April 2006 habe er sein Heimatland verlassen und sei zu Fuss nach Kassala
(Sudan) gegangen, von wo er per Auto nach Khartum gefahren sei, wo er sich während zirka dreier Monate
aufgehalten habe. Anschliessend sei er mit einem Auto nach Tripolis gefahren, wo er während zirka
zweieinhalb Monaten geblieben sei. Von dort sei er per Motorboot und Zug via Italien am 10. Oktober 2006
in die Schweiz gelangt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
beziehungsweise der Anhörung eine eritreische Identitätskarte, einen Führerschein, ein Abschlusszeugnis
der 11. Klasse, einen Sportausweis, eine Quittung, datiert vom 14. Dezember 2006 (in Kopie) sowie vier
Fotos zu den Akten.
Die eingereichte Identitätskarte wurde am 1. November 2006 vom Urkundenlabor der Kantonspolizei
H._______ einer Ausweisprüfung unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass es sich bei diesem Ausweise
um ein gefälschtes Dokument handle. Bezüglich dieses Untersuchungs- ergebnisses wurde dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch jedoch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
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Mit Beschwerde vom 25. März 2008 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2008 bei.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud
er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. April
2008 ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen
führte die Vorinstanz aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte gefälscht sei. Zudem habe
der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit sagen können, wie alt er
gewesen sei, als er die Schule abgeschlossen habe, und er habe
unterschiedliche Angaben über seine letzte Wohnadresse gemacht, was
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. So etwa zum
Zeitpunkt seiner Zwangsrekrutierung, zum Datum der Flucht der beiden
Häftlinge, zur Dauer seines Gefängnisaufenthalts vor seiner Flucht sowie
zur Bezeichnung seiner militärischen Einheit.
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Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Aus den
Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 1. April 2006 illegal verlassen habe und im
militärdienstpflichtigen Alter sei. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die
Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat
zum Flüchtling geworden sei.
3.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei anderen eritreischen
Asylsuchenden eine Desertion beziehungsweise eine
Zwangsrekrutierung im Gegensatz zu seinem Fall für glaubhaft halte,
obwohl diese Personen ihre Desertion - und in vielen Fällen auch den
Kontakt mit der eritreischen Armee - nicht belegen könnten. Dadurch
verletzte das BFM offensichtlich das Gleichbehandlungsgebot.
Bezüglich der eingereichten Identitätskarte hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich dabei entgegen
der Meinung der Vorinstanz um ein echtes Original handle. Was sein Alter zum Zeitpunkt des
Schulabschlusses betreffe, sei festzuhalten, dass er während des letzten Schuljahres das neunzehnte
Lebensjahr erreicht habe. Bezüglich seiner Adresse sei zu bemerken, dass er lediglich irrtümlicherweise
die falsche Hausnummer aufgeschrieben habe. Im Weiteren führte der Beschwerde-führer aus, gegen die
Einschätzung der Vorinstanz sprächen vor allem die von ihm eingereichten Fotos, die ihn während des
Militärdienstes in Eritrea zeigen würden. Es handle sich dabei um eindeutige Beweise für einen konkreten
Kontakt seinerseits zur eritreischen Armee. Ferner handle es sich sogar um einen Beweis für seine
Desertion, zumal der Militärdienst in Eritrea zeitlich unbegrenzt und er im militärdienst-tauglichen Alter sei,
weshalb nicht anzunehmen sei, dass er zum Zeitpunkt der illegalen Ausreise im April 2006 bereits wieder
aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er habe nachweisen
können, dass seine Desertion für seine Mutter nicht ohne Folgen geblieben sei, da sie zu einer Busse von
10'000 Nakfa verurteilt worden sei.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder
die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
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asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen
angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung
aus, er sei zirka am 1. Juni 2003 zwangsrekrutiert worden (Akten BFM A
1/12, S. 2), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, dies sei am
15. Juni 2003 geschehen (Akten BFM A 19/18, S. 4). Zudem machte er
anlässlich der Kurzbefragung geltend, die zwei Häftlinge seien im März
2006 aus dem Gefängnis in G._______ geflohen (Akten BFM A 1/12, S.
7), wogegen er bei der Anhörung vorbrachte, diese seien Ende Januar
oder Anfang Februar 2006 aus dem Gefängnis entwichen (Akten BFM A
19/18, S. 10). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung zu Protokoll, er sei vor seiner Flucht aus dem Gefängnis
in G._______ während eines Monats dort in Haft gewesen (Akten BFM A
1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, er habe vor seiner
Flucht etwa zwei Monate im Gefängnis verbracht (Akten BFM A 19/18, S.
12). Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Befragungen auch
hinsichtlich der Bezeichnung der militärischen Einheit, der er angehört
haben will, widersprüchlich geäussert. So machte er bei der
Kurzbefragung geltend, er sei der 33. Division zugeteilt worden, wobei es
dort keine weiteren Unterteilungen gegeben habe, da er bei der
Militärpolizei gewesen sei (Akten BFM A 1/12, S. 2), während er
anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei bei der 33. Police-Kefle
Serawit, 1. Ganta, 1. Mesree eingeteilt gewesen (Akten BFM A 19/18, S.
8). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen die soeben aufgeführten
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
rechtsgenüglich zu erklären. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (act. A 2/2) beziehungs-
weise anlässlich der Kurzbefragung bezüglich seines Wohnortes
unterschiedliche Angaben gemacht hat, deutet darauf hin, dass es sich
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bei seinen Asylvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An der
Tatsache der unglaubhaft gebliebenen Desertion vermögen auch die auf
erstinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien, welche den
Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, nichts zu ändern, zumal
auch diese die geltend gemachte Desertion nicht nachzuweisen
beziehungsweise zu belegen vermögen. Entgegen der Behauptung in der
Beschwerde erbringen die eingereichten Fotografien daher keinen
Beweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers; vielmehr ist
aufgrund der teilweise erheblichen Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er ordentlich aus den
eritreischen Streitkräften entlassen worden und nicht desertiert ist. An
dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift, wonach die Mutter wegen der Desertion des Beschwerdeführers
eine Busse von 10'000 Nakfa habe bezahlen müssen, nichts zu ändern,
zumal die Glaubhaftigkeit dieser Aussage schon deshalb fraglich ist, da
es sich bei der als Beweismittel eingereichten Quittung vom 14.
Dezember 2006 lediglich um eine Kopie handelt, deren Beweiswert
ohnehin nur als gering einzustufen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 7
AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen des BFM daher als unbegründet. Ebenso ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit
seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung eines
subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flücht-ling geworden ist. Der
Entgegnung in der Beschwerde, die Vorgehens-weise des BFM sei
unzulässig, widerspreche mithin dem Gleich-behandlungsgebot, kann
nicht gefolgt werden, erweist sich der Verweis auf ähnlich gelagerte
Verfahren doch als unbehelflich, zumal sich die Sachlage im vorliegenden
Verfahren in entscheidenden Punkten anders darstellt, als bei den in der
Beschwerde erwähnten. So erachtete die Vorinstanz beispielsweise bei
den Verfahren N (…) und N (…) die geltend gemachte Desertion - im
Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - als glaubhaft.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Rechtsanwendung gebietet, zwei tatsächlich
gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf
nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht
erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber
besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis
bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn
ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und
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das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere -
allenfalls fehlerhafte - Entschei-de sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176
ff.). Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im
Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen,
weshalb in casu das Gleichbehandlungsgebot selbst dann nicht verletzt wäre, wenn der vorliegende
Sachverhalt tatsächlich gleich im Rechtssinne wäre, wie bei den in der Beschwerde erwähnten Verfahren,
bei denen Asyl gewährt wurde.
Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Identitätskarte das
Abklärungsergebnis des BFM, wonach es sich um eine Fälschung handle, zu bestätigen, weshalb weder
seine Identität noch sein wahres Alter verbürgt ist. Die Identitätskarte ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen.
5.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2006 und
in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 21. März 2007 vollständig
und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM
gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der
entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten
erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde
beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen
Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungs-
verfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung
in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
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142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete
damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der
Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine
Begehren nicht als aussichtslos erscheinen.
8.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die
Beschwerde als aussichtslos. Aus der Datenbank des "Zentralen
Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS; vgl. ZEMIS-
Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513] ist zudem ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer seit September 2010 erwerbstätig ist. Mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte eritreische Identitätskarte wird
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per
Kurier; in Kopie)
- (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: