B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1976/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 19. August 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP)
und am 16. März 2017 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung
seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am
12. Oktober 2014 habe man ihm eine Vorladung für den Militärdienst über-
reichen wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Seine
Eltern hätten die Annahme der Vorladung verweigert, weshalb er sich in
der Folge während dreier Tage bei einem Freund versteckt und anschlies-
send das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise seien die Behörden
noch drei weitere Male bei ihm zu Hause erschienen und hätten versucht,
ihm eine Vorladung für den Militärdienst auszuhändigen. Beim dritten Be-
hördenbesuch im November 2014 sei der Quartierchef von Soldaten be-
gleitet worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er wegen
Nichtbefolgung der Vorladung und der illegalen Ausreise in Haft genom-
men zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am 20. März 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hielt der damals zuständige In-
struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) dem Beschwerdeführer die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
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E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 16. April 2019 zur Behandlung auf Richterin Claudia Cotting-
Schalch übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. März 2019 eingereicht
wurde, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung
des SEM vom 17. März 2017 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und
Anordnung der Wegweisung) – wie bereits vom damals zuständigen
Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 12. April 2017
festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).
4.2 Bei Rügen im Bereich von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vor-
instanz stellte in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Wider-
sprüche und Ungereimtheiten fest. Sodann qualifizierte sie seine Aussagen
streckenweise als realitätsfremd und führte aus, seinen Schilderungen
fehle es durchgehend an Substanz und Detailreichtum. Seine Aussagen
seien trotz mehrmaliger Aufforderung, detaillierter über die Geschehnisse
zu berichten, oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Weiter
habe er sich in zahlreiche Ungereimtheiten betreffend seinen Angaben zum
Schulbesuch verwickelt. Mit seinen korrigierten Angaben habe er sich in
weitere Unklarheiten und Widersprüche verstrickt. Sodann sei es ihm nicht
gelungen, die Widersprüche und Differenzen in seinen Asylbegründungen
logisch zu erklären beziehungsweise vollständig auszuräumen. Den Voll-
zug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als möglich, zulässig
und zumutbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
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und 4 EMRK als unzulässig anzusehen. Aus diesem Grund sei dem Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Unter Verweis auf
verschiedene Quellen sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Natio-
naldienst nicht um eine freiwillige Arbeit handle, welche unter Androhung
von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die
Entlöhnung der Arbeit sei gering, reiche in der Regel nicht für den Lebens-
unterhalt aus und die Dauer des Dienstes sei unabsehbar. Daraus er-
schliesse sich, dass der eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren sei. Sodann sei in casu nicht aus-
zuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen würden,
dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch
den Einzug in den Militärdienst in Eritrea einem erheblichen, tatsächlichen
Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden,
womit der Vollzug der Wegweisung nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren
sei.
6.
Wie in Erw. 3 bereits festgestellt, betrifft der hier vorliegende Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 und 3 beziehungsweise 4 AlG [SR 142.20]).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AlG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AlG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
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vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer diesbezüglich den Entscheid des SEM nicht angefochten
hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
Art. 5 AsylG verletzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt der vorerwähnten Bestimmung
rechtmässig.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AlG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AlG) betrachtet werden kann. Das Gericht kam nach eingehender
Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritrei-
schen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritrei-
schen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies
sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes
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Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK be-
stehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht
(vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei auch, dass die Erwägungen lediglich die
Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen wür-
den, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der
Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfäl-
ligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz
und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie
sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Erit-
rea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie
keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu
regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.2.4 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst, wie
in der Beschwerde geltend gemacht wurde, im Falle einer freiwilligen Rück-
kehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
(Art. 83 Abs. 3 AlG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
erweist sich als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom
10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Not-
lage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwie-
gend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen
oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
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Seite 8
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar, was auf Beschwerdeebene denn auch nicht gerügt wurde,
weshalb auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AlG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AlG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 12. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin
wurde in der Ernennungsverfügung vom 12. April 2017 über den Kosten-
rahmen informiert.
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Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine
Honorarnote ein, welche einen zeitlichen Aufwand von 6.5 Stunden bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 150.– und somit einen Betrag von Fr. 975.–
ausweist. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsäch-
lichen Kosten auszuzahlen. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte
Spesenpauschale von Fr. 50.– ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine
besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pau-
schalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Vergütet wer-
den demnach lediglich die aktenkundigen Portospesen von total Fr. 5.30.
Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt
(gerundet) Fr. 981.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Ursina Bernhard, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 981.‒ zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
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