B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1976/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Kinder,
B._______, geboren am (…),
und
C._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern am 27. November 2015 il-
legal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 7. Dezember 2015 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asyl-
gründen befragte (sogenannte Befragung zur Person [BzP]),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen
Glaubens und stamme aus Bagdad,
dass er nach Abschluss seines Studiums in (…) den regulären Militärdienst
geleistet und in (…) gearbeitet habe,
dass er ab dem Jahre 1999 bis zur Auflösung der Administration (…) gear-
beitet und unter anderem bei der Gründung eines (…) mitgewirkt und beim
(…) gearbeitet habe,
dass er nach dem Sturz von Saddam Hussein ein Geschäft für (…) geführt
und anschliessend Mitte 2006 aufgrund ethnischer Spannungen mit seiner
Familie den Irak in Richtung Syrien verlassen habe, wobei er an einem
Projekt zur Verlegung von (…) im Irak gearbeitet habe,
dass er sich im Jahre 2009 in D._______ niedergelassen habe, wo er als
(…) für den (…) gearbeitet habe, bis er nach einem Anschlag auf das Ge-
bäude des (…) im Jahre (…) nach Bagdad zurückgekehrt sei,
dass er als Mitarbeiter der Regierung unter Saddam Hussein, als Baathist
und Sunnite aus D._______ von der neuen Regierung als Feind betrachtet
werde und auch von Seiten des IS (Islamischer Staat), der verschiedenen
schiitischen Milizgruppen und der Terrorbanden gefährdet sei,
dass er alle Eigenschaften besitze, welche zu seinem Tod führen könnten,
dass er im Jahr (…) erfahren habe, dass sein im Jahre 2006 entführter
Bruder – ein (…) – getötet worden sei,
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dass er von Seiten der Behörden schikaniert und beschimpft und sein Haus
regelmässig von Armeeeinheiten umstellt und durchsucht worden sei,
dass im Jahre (…) (…) eine Liste der Organisation (…) veröffentlicht wor-
den sei, auf welcher er mit Namen und Tätigkeit während der Zeit Saddam
Husseins aufgeführt gewesen sei,
dass er in seinem Heimatstaat in ständiger Angst um sich, seine Kinder
und seine Angehörigen gelebt habe,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren seinen alten irakischen Reisepass,
irakische Reisepässe in Kopie, irakische Identitätskarten, irakische Natio-
nalitätenausweise, eine Geburtsurkunde, einen Führerschein, Schuldoku-
mente, Bestätigungen des Zivilstandsamtes in Kopie, eine Arbeitsbestäti-
gung in Kopie, eine Lebensmittelkarte, einen Militärausweis in Kopie, einen
(…) in Kopie sowie diverse Fotos und (…) als Beweismittel einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2018 – eröffnet am 5. März 2018
– feststellte, der Beschwerdeführer und seine Kinder würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen [Dispositiv-Ziffer 1], das Asylgesuch vom
27. November 2015 ablehnte [Dispositiv-Ziffer 2], die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete [Dispositiv-Ziffer 3], den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob [Dispositiv-Ziffern 4-6],
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Be-
schwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den
Dispositionspunkten 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechts-
vertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde – nebst einer Vollmacht, dem angefochtenen Ent-
scheid, einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und einer Kostennote
– folgende Beweismittel beilagen: eine Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 4. Mai 2015 zu „Irak: Verfolgung durch die Schiiten“ sowie drei
Auskünfte der SFH-Länderanalyse vom 19. April 2012, 4. Dezember 2007
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und 27. Januar 2006 mit den Titeln „Irak: Anhänger des ehemaligen Re-
gimes“, „Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär einer Baath-
Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war“ und „Irak: Gefähr-
dung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei“,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2018 den Eingang der Be-
schwerde vom 4. April 2018 bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 3. Mai 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage
von Fr. 750.− einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 24. April 2018 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2018 (vgl. S. 3 f.) ausge-
führt hat, weshalb es zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass die prekäre Sicherheitslage im Zusammenhang mit der Präsenz des
IS und diverser schiitischer Milizen die gesamte lokale Bevölkerung be-
treffe und Ausdruck der allgemein schwierigen Rahmenbedingungen in der
Heimatregion des Beschwerdeführers sei,
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dass die religiöse Zugehörigkeit alleine und damit verbundene Anfeindun-
gen und Diskriminierungen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermöchten,
dass die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Annahme einer Kollektivverfolgung gegeben
sein müssten, im Falle von Sunniten und ehemaligen Baathisten im Irak
nicht erfüllt seien,
dass weder die Hausdurchsuchungen und Schikanen zu Hause noch die
Vorkommnisse mit dem Bruder eine begründete Furcht vor asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermöchten, da kein zeitlicher Zu-
sammenhang mit der Ausreise zu erkennen sei und die Hausdurchsuchun-
gen der Kontrolle und Schikane gedient hätten,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor-
handen seien, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf
dem subjektiven Empfinden des Betroffenen basieren würden,
dass an dieser Einschätzung die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste
nichts zu ändern vermöge, da solche Listen mangels Fälschungsmerkma-
len kaum auf deren Echtheit zu prüfen seien und überdies fraglich sei, ob
er anhand der aufgeführten Informationen zu identifizieren sei,
dass im Übrigen die Erwähnung in einer solchen Liste, insofern er deshalb
keine Nachteile erfahren habe, nicht als konkreter Hinweis auf Verfolgungs-
massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingestuft werden könne,
dass in der Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz eingewen-
det wird, der Beschwerdeführer sei als ehemaliges Mitglied der Baath-Par-
tei in einer höheren Funktion und als sunnitischer Araber in erhöhtem Mass
gefährdet,
dass er seit dem Jahre 2003 Hausdurchsuchungen, einem faktischen Ar-
beitsverbot und weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, welche bis
zu seiner Ausreise im Jahr (…) nie aufgehört hätten,
dass sich der Druck noch wesentlich erhöht habe und vollends unerträglich
geworden sei, als sein Name auf einer Liste der ehemaligen und (…) Mit-
arbeiter des Baath-Regimes (…) aufgetaucht sei, wobei Name, der ehe-
malige Arbeitsplatz, dessen Region und weitere Details der ehemaligen
Funktion genannt würden,
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dass er, würde er sich (…) melden, mit willkürlichen Massnahmen der Re-
gierung rechnen müsste,
dass er praktisch unmittelbar nach der Publikation der Liste ausgereist sei
und sich deshalb zum Zeitpunkt der Flucht für keine der Verfolgergruppen
bereits eine genügende Gelegenheit für einen Anschlag geboten haben
dürfte,
dass es das SEM unterlasse, vertieft darzulegen, dass beziehungsweise
ob der Beschwerdeführer als ehemaliges Baath-Parteimitglied, welches
(…) in einer öffentlichen Liste der (…) der ehemaligen (…) figuriert habe
und dessen Bruder im selben Zusammenhang ermordet worden sei, sowie
als sunnitischer Araber bei seiner Rückkehr zukünftig gefährdet wäre und
inwiefern die Angst vor zukünftiger Verfolgung einerseits objektiv, anderer-
seits subjektiv begründet sei,
dass Kadermitglieder und Intellektuelle unter den ehemaligen Baath-Mit-
gliedern, wozu der Beschwerdeführer gehöre, besonders gefährdet seien,
dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, inwiefern die ununterbrochenen ge-
zielten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, die Kenntnis der Er-
mordung seines Bruders sowie die Publikation seines Namens auf einer
(…)liste des Baath-Regimes zu einer asylrelevanten Situation unerträgli-
chen psychischen Drucks geführt haben könnten, weshalb die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass indessen weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die
sich bei den Akten befindenden Beweismittel und Unterlagen geeignet
sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen
des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, und diesbezüglich vorab auf
die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Be-
schwerdeführers im Irak zu verkennen noch das Ausmass des psychischen
Druckes zu unterschätzen sind, welchem der Beschwerdeführer ausge-
setzt war, die vorgebrachten Nachteile und Probleme indessen die hohe
Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht erreichen (vgl.
BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1),
dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam
Hussein gelten, zwar Opfer von Gewalthandlungen werden können, eine
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kollektive Verfolgung dieser Gruppierung jedoch nicht vorliegt (vgl. BVGE
2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGer) E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.3.1),
dass es für die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, nicht genügt, auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich al-
lenfalls früher oder später ereignen könnten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6,1;
2010/57 E. 2.5),
dass deshalb der pauschale Hinweise, der Beschwerdeführer sei als ehe-
maliges Mitglied der Baath-Partei in einer höheren Funktion und als sunni-
tischer Araber in erhöhtem Mass gefährdet, nicht genügt, um von einer
asylrelevanten Gefährdung auszugehen,
dass auch aus der Entführung und Ermordung des Bruders – unabhängig
von der Frage des (fehlenden) zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise
des Beschwerdeführers – angesichts der grundsätzlich prekären Situation
im Irak nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu
schliessen ist,
dass auch aus der vorgelegten Liste (…) keine asylrelevante Gefährdung
abzuleiten ist, zumal abgesehen von der kaum überprüfbaren Echtheit und
der fraglichen Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers dieser in der An-
hörung angab, die Liste sei nicht mehr (…) und es stehe auf keinem Doku-
ment, dass er (…) gearbeitet habe (vgl. Akten SEM A33/16 S. 10 f. A61 und
A64),
dass insgesamt den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine
unmittelbar oder in nächster Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung
hinweisen,
dass das SEM der allgemeinen Lage im Irak im Wegweisungsvollzugs-
punkt Rechnung getragen hat, indem es den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar beurteilt hat,
dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ab-
klärungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich sind,
weshalb der Antrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
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dass sich zusammenfassend weder aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben, weshalb
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 24. April 2018 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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