Abtei lung IV
D-1977/2008
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, Tunesien, alias
B._______, geboren _______, Marokko, alias
C._______, geboren _______, Marokko, alias
D._______, geboren _______, Marokko,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1977/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 in _______ polizeilich
angehalten wurde und im Rahmen der Einvernahme um Asyl nach-
suchte,
dass er am 25. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
_______ summarisch befragt wurde,
dass er dabei angab, aus _______ (Marokko) zu stammen,
dass seine Eltern vor langer Zeit ohne ihn aus politischen Gründen ins
Ausland geflohen seien,
dass er vorerst bei Nachbarn aufgewachsen sei,
dass er in Marokko nicht als Bürger anerkannt worden sei und das
Land im Alter von 12 Jahren ebenfalls verlassen habe,
dass er fortan in verschiedenen europäischen Ländern gelebt habe,
dass er durch Marokkaner in Italien, wo er sich jahrelang aufgehalten
habe, über den mutmasslichen Aufenthalt seiner Eltern in der Schweiz
in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass er deshalb im Januar 2008 in die Schweiz weitergereist sei,
dass er seine Eltern bisher nicht gefunden habe,
dass ein externer Gutachter der Vorinstanz am 30. Januar 2008 mit
dem Beschwerdeführer einen Test im Hinblick auf die Erstellung eines
Lingua-Gutachtens durchführte,
dass der Gutachter dabei zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei
eindeutig nicht in Marokko, sondern in Tunesien sozialisiert worden,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. März 2008 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte und ihm dabei das
rechtliche Gehör zum Testergebnis und zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte,
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dass der Beschwerdeführer an seiner marokkanischen Herkunft fest-
hielt,
dass er ferner die Befürchtung äusserte, im Falle der Rückschiebung
in sein Heimatland inhaftiert zu werden,
dass in Italien nichts gegen ihn vorliege, er aber auch dort mit der Ab-
schiebung in sein Heimatland rechnen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 - eröffnet am selben
Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit
dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, wo er vor der Einrei-
se in die Schweiz während mehrerer Jahre gelebt habe,
dass Italien ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprä-
chen,
dass seine Angaben, wonach sich die Eltern in der Schweiz aufhalten
würden, nicht glaubhaft seien, zumal auch amtliche Recherchen zu
keinem Ergebnis geführt hätten,
dass der Beschwerdeführer gemäss Lingua-Gutachten über seine tat-
sächliche Herkunft getäuscht habe, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle,
dass überdies keine Anhaltspunkte bestünden, wonach vorliegend in
Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2008 (Datum
der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materiel-
ler Prüfung des Gesuchs und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, das Lingua-Gutachten sei
ihm offen zu legen,
dass ihm ferner Gelegenheit einzuräumen sei, ein Gegengutachten
einzureichen,
dass die italienischen Behörden entgegen der vorinstanzlichen Be-
hauptung nicht gewillt seien, ihn rückzuübernehmen,
dass sich seine Eltern in der Schweiz aufhielten und er entsprechend
eine besondere Beziehung zu diesem Land habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Marokko weder zulässig, zu-
mutbar noch möglich sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
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Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige und langjährige Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in Italien unbestritten ist,
dass Italien (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezem-
ber 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente, die geeig-
net wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu
widerlegen, vorbringt,
dass er dort während Jahren lebte und sein Beschwerdevorbringen,
zur Ausreise gezwungen worden zu sein, durch die vorliegenden Akten
nicht gestützt wird,
dass diese Behauptung im Übrigen auch durch die zugesicherte Rück-
übernahme der italienischen Behörden widerlegt wird,
dass gemäss Aktenlage der angebliche Aufenthalt der Eltern des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erhärtet werden konnte und
demnach keine engen sozialen Anknüpfungspunkte für dieses Land
ersichtlich sind,
dass das erwähnte Gutachten eines Länderexperten in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise die angeblich marokkanische Herkunft
des Beschwerdeführers widerlegte,
dass dem Beschwerdeführer dieses Abklärungsergebnis im Rahmen
der Bundesanhörung entgegen seiner Sichtweise rechtsgenüglich of-
fengelegt wurde,
dass seine Gegenargumente als substanzlos bezeichnet werden müs-
sen und in Anbetracht der klaren Aktenlage kein Anlass besteht, Frist
für die Einreichung eines Gegengutachtens anzusetzen, zumal die
Frage der Herkunft für die Wegweisung nach Italien nur eine
untergeordnete Rolle spielt,
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dass vor diesem Hintergrund und mangels erkennbarer aktuell drohen-
der Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers je-
denfalls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass zudem entgegen der wiederum nicht stichhaltigen Beschwerde-
vorbringen ohnehin davon auszugehen ist, Italien würde gegebenen-
falls seinen Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-Gebotes
nachkommen,
dass demnach keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorlie-
gen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vor-
liegenden Fall ausschliessen würden,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
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dass weder die in Italien oder einem anderen Schengen-Staat herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt hat,
dass daran die inzwischen abgelaufene Frist zur Rückübernahme
nichts ändern dürfte, zumal bereits ein Gesuch um Fristerstreckung
gestellt wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers - als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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