Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1977/2011
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Lebenspartnerin,
welche damals im siebten Monat schwanger war (siehe Verfahren […]) –
am 13. September 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die gemeinsame Tochter namens B._______ am (…) zur Welt kam,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 29. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und in
Anwendung der Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Amt
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der
Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er überdies einen Artikel von Pro Asyl "Zur Situation von
Flüchtlingen in Italien – Ein Bericht von Maria Bethke & Dominik Bender"
– vom 28. Februar 2011 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die rechtzeitig und auch formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am 27.
Oktober 2009 und am 20. November 2009 in Italien registriert
beziehungsweise daktyloskopiert worden war und um Asyl nachsuchte,
am 21. September 2010 anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
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dass er dabei geltend machte, die italienischen Behörden seien nicht
zuständig für die Beurteilung seines Asylgesuches,
dass er nur für ein Jahr eine Genehmigung erhalten habe und die
"Permesso" auch nur für ein Jahr gültig sei,
dass richtige Flüchtlinge aus Eritrea hingegen Aufenthaltsbewilligungen
für fünf Jahre und einen Reisepass erhalten hätten,
dass er zwar eine "Permesso" erhalten habe, jedoch auf die Strasse
gestellt worden sei sowie kein Essen und keine Unterkunft erhalten habe,
dass er deshalb, um sein Auskommen zu finanzieren, Arbeit gesucht
habe,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er dort Schlimmes
erlebt habe,
dass wenn ihn die italienischen Behörden wie einen richtigen Flüchtling
behandelt hätten, er nicht in die Schweiz hätte kommen müssen,
dass er schon in seiner Heimat die Schweiz als sein Zielland erachtet
habe,
dass er sein Leben lieber hier beenden, als nach Italien zurückkehren
würde,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die
oben erwähnten EURODAC-Treffer am 17. Februar 2011 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme innert Frist nicht beantwortet haben, womit die
Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der
so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. April 2011
vorbringt, in diversen Berichten werde darauf hingewiesen, dass
Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien derzeit unter
menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten,
dass nach aktuellem Informationsstand begründete Anhaltspunkte
vorlägen, Italien verletze die durch die EMRK garantierten Rechte,
dass gemäss beigebrachtem Bericht von Pro Asyl denn auch zahlreiche
europäische Rechtsprechungsorgane auf die Situation in Italien reagiert
hätten,
dass eine grosse Anzahl deutscher Verwaltungsgerichte
Aussetzungsbeschlüsse bezüglich der Rückführung nach Italien gefasst
hätten und ausserdem mehrere vorläufige Massnahmen des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ergangen
seien (vgl. oben genannter Bericht von Pro Asyl S. 10),
dass gemäss dem zitierten und sich in der Beilage befindenden Bericht
von Pro Asyl die Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens in der
Regel in Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA) untergebracht würden,
dass sie nach wenigen Monaten – wenn ihr Asylverfahren abgeschlossen
sei – den Anspruch auf jede Art von Unterbringung verlieren würden,
dass wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauere, die betroffene
Person das CARA bereits vor der Entscheidung über den Asylantrag
verlassen müsse,
dass die allermeisten mit der Entlassung aus dem CARA obdachlos
würden, unabhängig davon, ob ihr Asylantrag positiv, negativ oder nicht
beschieden worden sei (vgl. oben genannter Bericht von Pro Asyl S. 8),
dass aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme von Nordafrika nach
Italien mit einer weiteren Verschärfung der Situation von Asylsuchenden
und anerkannten Flüchtlingen zu rechnen sei,
dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers in Italien, die er bei der
Befragung und dem rechtlichen Gehör zu Protokoll gegeben habe, obige
Schilderung betreffend die Situation in diesem Land bestätigten,
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dass er – nachdem ihm in C._______ eine "Permesso" ausgestellt, und
er nach D._______ geschickt worden sei – weder Essen noch eine
Unterkunft erhalten habe,
dass er daher nach E._______ zurückgekehrt sei, wo ihm jemand eine
Arbeit angeboten habe,
dass ein Mann ihn aufs Feld in ein unbewohntes Gebiet gebracht, ihn
geschlagen, vergewaltigt und immer wieder mit Messer und Pistole
bedroht habe (vgl. A1, S. 10),
dass dieser Mann – der ihm zudem auch seine "Permesso" abgenommen
habe – auch Freunde mitgenommen habe, die ihn ebenfalls vergewaltigt
hätten,
dass da ihm niemand hätte helfen können, er aus Angst geflohen sei,
dass er lieber hier in der Schweiz sein Leben beenden würde, als nach
Italien zurückzukehren,
dass er noch heute in seiner Asylunterkunft nachts nicht schlafen könne,
und er es in der Dunkelheit ohne brennendes Licht nicht aushalte,
dass er psychisch und physisch sehr angeschlagen sei,
dass sich aus den vorhandenen Berichten zur Situation von Flüchtlingen
in Italien und aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe,
dass er im Fall einer Wegweisung nach Italien Gefahr laufen würde, unter
menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und
sozialer Versorgung zu leben,
dass nach momentanem Informationsstand hinreichend begründete
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK durch Italien
vorlägen,
dass aus diesem Grund ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzulässig und unzumutbar erscheine und ein solcher insbesondere
auch eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seiner Tochter zur
Folge hätte,
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dass es sich entgegen der von der Vorinstanz verschiedentlich
geäusserten Ansicht beim Selbsteintrittsrecht oder der
Souveränitätsklausel nicht um eine reine "Kann-Bestimmung" handle,
dass bei klaren Verstössen gegen Menschenrechte ein einklagbarer
Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, was sich
aus verschiedenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebe,
dass die Mitgliedstaaten sich daher ihren Verpflichtungen nicht dadurch
entledigen dürften, indem sie sich gegenseitig darauf beriefen, dass sie
menschenrechtliche Verpflichtungen beachten würden,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und das BFM
anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers somit darin
erschöpft, auf Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren und
erlittene Gewalt durch Dritte zu verweisen sowie auf die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit einer Wegweisung in diesen Drittstaat verweist,
ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen
Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den
Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-Verordnung nunmehr in der
Verantwortung von Italien liegt, das Asylverfahren betreffend den
Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und
Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die
Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der
Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu
prüfen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch
der Europäischen Menschenrechtskommission ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
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dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci von Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu seiner anderen
Einschätzung führen würde,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
anzuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen)
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache der Verfahrensantrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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