B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1977/2014
law/joc
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, angeblich geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 von Österreich her-
kommend mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags we-
gen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (illegale Einreise ohne
Pass und ohne Visum) verhaftet wurde,
dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. November
2013 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2013 aus der Haft entlas-
sen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu-
geführt wurde,
dass die am 29. November 2013 durch das BFM mittels der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen er-
gaben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Bulgarien dak-
tyloskopisch erfasst worden war (vgl. act. A7/1),
dass das BFM am 2. Dezember 2013 aufgrund der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Minderjährigkeit (zum damaligen Zeitpunkt
[…] Jahre) eine medizinische Knochenaltersanalyse in Auftrag gab, deren
Befund vom 10. Dezember 2013 ergab, dass beim Beschwerdeführer ein
Skelettalter von 19 Jahren oder älter (gemäss der Untersuchungsmetho-
de nach Greulich und Pyle) vorliege (vgl. act. A12/2),
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 im EVZ Kreuzlingen
zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde, wobei er unter anderem darlegte, er sei am (…) (afghanische
Zeitrechnung; (…) nach gregorianischer Zeitrechnung) geboren und sei
(…) Jahre und einige Monate alt (vgl. act. A13/17 S. 3),
dass er sich in Bulgarien und Ungarn aufgehalten habe, wo ihm die Fin-
gerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch in keinem anderen
Land als in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. act. A13/17
S. 9 und 14),
dass dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2013 der wesentliche In-
halt der Altersbestimmungsanalyse vom 10. Dezember 2013 widergege-
ben und ihm das rechtliche Gehör dazu sowie zu weiteren Gründen für
die vom BFM bezweifelte Minderjährigkeit gewährt wurde (vgl. act. A16/6
S. 1 f.),
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dass er dabei erklärte, er wisse sein Geburtsdatum im Moment nicht re-
spektive er sei (…) Jahre und vielleicht ein zwei Monate alt und vielleicht
habe sich sein Skelett wegen den Schwierigkeiten in seiner Kindheit
schneller entwickelt und er werde, sobald er die Taskara erhalten habe,
den Beweis für seine Minderjährigkeit erbringen (vgl. act. A16/6 S. 3 und
9),
dass dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom 24. Dezember 2013
zugleich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Bulgarien, Un-
garn und Österreich gewährt wurde, wobei er wiederholt erwähnte, in kei-
nem der genannten Länder um Asyl nachgesucht zu haben sowie ein-
wendete, Bulgarien sei sehr schlecht, die Leute, die Polizisten seien
schlimme Menschen und mit Ungarn verhalte es sich ebenso, dort habe
er mit seinem Freund B._______ auf der Strasse leben müssen (vgl. act.
A19/3 S. 3),
dass das BFM am 14. Januar 2014 die ungarischen Behörden um Mittei-
lung darüber ersuchte, ob der Beschwerdeführer ihnen bekannt sei und
falls ja unter welcher Identität (vgl. act. A24/2),
dass die ungarischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 29. Januar
2014 antworteten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am
23. November 2013 um Asyl ersucht und geltend gemacht, er sei minder-
jährig, er sei aber aufgrund einer medizinischen Untersuchung als volljäh-
rige Person erfasst worden (vgl. act. A29/1),
dass das BFM am 27. Januar 2014 die bulgarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte und Bulgarien mit Antwort an
das BFM vom 26. März 2014 der Überstellung zustimmte (vgl. act. A26/6
S. 1 ff., act. A31/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 4. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bul-
garien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte (vgl. act. A32/9 S. 2 ff.),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des
BFM vom 26. März 2014 sei aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, das
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären, eventualiter sei das Verfahren zur Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugs-
behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheiden worden sei, es
seien die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April
2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per
sofort aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur
Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
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dass demgegenüber die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, sofern der Antrag auf interna-
tionalen Schutz vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass allerdings ungeachtet des Zeitpunkts des Antrags auf internationa-
len Schutz die Dublin-III-VO für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten
Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme (im Sinne von Art. 21 – 23
Dublin-III-VO) gilt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO dritter Satz),
dass demnach die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) an-
wendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als
auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar
2014 gestellt wurden respektive diese Verordnung nicht anwendbar ist,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass sich aus Art. 49 Dublin-III-VO im Weiteren ergibt, dass, sofern das
Wiederaufnahme- oder Aufnahmeersuchen ab dem 1. Januar 2014, der
Asylantrag jedoch noch vor dem 1. Januar 2014 erfolgte, sich der für die
(materielle) Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat grund-
sätzlich nach den in der Kapitel III der Dublin-II-VO aufgestellten Kriterien
bestimmt, ansonsten jedoch grundsätzlich die Bestimmungen der Dublin-
III-VO zur Anwendung gelangen,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Aufnahmeersuchen des BFM an Bulgarien am
27. Januar 2014 erfolgte, weshalb sich vorliegend die Bestimmung des
für die materiellen Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates
nach Art. 5–14 Dublin-II-VO richtet, im Übrigen jedoch grundsätzlich die
Dublin-III-VO gilt,
dass Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO besagt, dass wenn aufgrund von Be-
weismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO ge-
nannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der
Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber
aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines an-
deren Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf
Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet,
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dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Bulgarien daktylosko-
pisch erfasst wurde (vgl. act. A7/1) und bei der Befragung im EVZ Kreuz-
lingen bestätigte, er sei von der Türkei her zu Fuss durch den Wald nach
Bulgarien marschiert, wo man ihn und seinen Begleiter "geschnappt" ha-
be und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch
nicht um Asyl nachgesucht habe (vgl. act. A13/17 S. 9 und 15),
dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM die bulgarischen Behör-
den am 27. Januar 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A26/6
S. 1 ff.),
dass sich – wie vorstehend aufgezeigt – die Bestimmung des für die ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates nach
Art. 5–14 Dublin-II-VO richtet, weshalb vorliegend nicht – wie vom BFM
angenommen – Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO zur Anwendung gelangt,
dass sich erwähnte Normen inhaltlich jedoch entsprechen (vgl. dazu: An-
hang II der Dublin-III-VO) und daher im Ergebnis die vom BFM getroffene
Feststellung, Bulgarien sei zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens
zuständig, zu stützen ist, zumal Bulgarien gestützt auf dieselbe Bestim-
mung einer Überstellung des Beschwerdeführers mit Antwort vom
26. März 2014 ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. act. A31/1),
dass hingegen in der Beschwerde die Zuständigkeit Bulgariens mit der
Argumentation bestritten wird, beim Beschwerdeführer handle es sich
entgegen der Auffassung des BFM um einen unbegleiteten Minderjähri-
gen, womit nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/23) die Zuständigkeit erst mit der Einreichung eines Asylge-
suches begründet werde und daher die Schweiz, wo er erstmals um Asyl
nachgesucht habe, und nicht etwa Bulgarien, oder Ungarn – wo er entge-
gen den Angaben der ungarischen Behörden (vgl. act. A29/1) kein Asyl-
gesuch gestellt habe – zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei,
dass dieser Argumentation – wie nachstehend dargelegt – nicht gefolgt
werden kann,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, die Asylbehörde mithin den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das
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Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevan-
ten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss,
dass die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG jedoch gleichzeitig
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht
hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mit-
wirkungspflicht insbesondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei
besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der
Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, m.w.H.),
dass der Name und das Geburtsdatum bzw. zumindest das Geburtsjahr
solche Tatsachen sind,
dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung
ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von
19 Jahren oder älter entspricht (vgl. act. A12/2 S. 1),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende
Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung – wie in der
Beschwerde zu Recht eingewendet – keine sicheren Schlüsse auf die
Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten
Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen und
sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach
das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter inner-
halb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit wei-
teren Hinweisen),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderun-
gen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag,
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dass zwar der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer ange-
gebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) ( )Jahren und einigen Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder älter nicht
grösser als drei Jahre ist,
dass somit aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annä-
herungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen
werden können, diese aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz
für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass im Übrigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine überwiegenden Hin-
weise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
dass der Beschwerdeführer bei den bulgarischen Behörden mit dem Ge-
burtsdatum (…) verzeichnet ist, woraus zu schliessen ist, dass er sich
dort ebenfalls als Minderjähriger ausgegeben hat,
dass das dort verzeichnete Geburtsdatum jedoch nicht demjenigen ent-
spricht (…), welches er dem BFM gegenüber genannt hat (vgl. act. A31/1,
act. A13/17 S. 3),
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben minderjährig zu
sein, auch durch Ungarn als volljährige Person erachtet wurde (vgl. act.
A29/1),
dass zudem nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer sein Geburts-
datum erst zu Beginn seiner Schulzeit – und nicht schon früher – durch
seine Eltern erfahren habe, obwohl diese bereits nach seiner Geburt sein
Geburtsdatum in den Koran geschrieben hätten (vgl. act. A13/17 S. 3,
act. A16/6 S. 3),
dass der Beschwerdeführer bis dato keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht hat und seine Begründung für dieses Unterlassen
nicht stichhaltig erscheint, da insbesondere nicht nachvollziehbar ist,
weshalb er seine Eltern, bei denen sich das afghanische Identitätszertifi-
kat in Form einer sogenannten Taskara befinden soll, nicht erreichen re-
spektive diese via seinen in der Heimat wohnhaften Onkel nicht dazu be-
wegen kann, ihm die Taskara zukommen zu lassen,
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dass seine diesbezüglichen Aussagen ungereimt und damit nicht glaub-
haft erscheinen, indem er etwa zunächst davon spricht, er kenne die
Nummer seines Onkels nicht, dann erklärt, nur sein Freund kenne diese
auswendig, und alsdann wiederum zu Protokoll gibt, er habe die Nummer
auf seinem Mobiltelefon gespeichert und diese befinde sich auch auf sei-
nem Zimmer, und schliesslich darlegt, er habe nun mit seinem Onkel tele-
fonieren können, dieser vertröste ihn jedoch ständig (vgl. act. A13/17
S. 5 f., act. A 16/6 S. 1 f.),
dass weder plausibel erscheint, dass es, wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet, einem Minderjährigen in Afghanistan möglich ist, selber eine
Taskara zu beantragen, noch nachvollziehbar ist, dass er die Taskara aus
Angst, sie zu verlieren, nicht mit auf die Reise genommen hat, obwohl er
diese erst kurz vor seiner Ausreise hat erneuern respektive ausstellen re-
spektive umtauschen lassen (vgl. act. A 13/17 S. 10, act. A16/6 S. 2),
dass aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der unterbliebenen Abgabe
von Identitätspapieren überwiegende Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das BFM
– da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit
zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als
volljährige Person behandelte,
dass in der Beschwerde im Weiteren auf diverse kritische Berichte zum
bulgarischen Asylsystem respektive den dort herrschenden prekären Auf-
nahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen
hingewiesen und geltend gemacht wird, eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Bulgarien würde eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
darstellen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintritts-
recht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen,
dass Bulgarien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, und
vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde
sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu
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entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights
Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar
2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und
den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem – auch in der Beschwerde zitierten – Bericht des
UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Up-
date) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben
und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard
bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbes-
serungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren,
Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für
besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kin-
derfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt
werden,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zudem zu entnehmen ist,
dass die vom BFM in der Verfügung erwähnte Zusammenarbeit der bul-
garischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO),
andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden
verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und ent-
sprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR
insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäi-
scher oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
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von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechter-
halten lasse,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung
des Non-Refoulementgebots nach Afghanistan zurücküberstellt,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstel-
lung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass aufgrund der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache die am
15. April 2014 superprovisorisch verfügte Aussetzung der Überstellung
des Beschwerdeführers nach Bulgarien dahinfällt,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist
und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: