B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1977/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat
im Jahr 2014 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, nach ei-
nem zirka (…) Aufenthalt in C._______ weiterreiste und von dort auf dem
Seeweg nach D._______ und anschliessend wieder auf dem Landweg
über ihm unbekannte Länder am 9. November 2015 von E._______ her
illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, wo am 24. November 2015 die
Kurzbefragungen (BzP) stattfand,
dass die vom SEM veranlasste radiologische Untersuchung von Dr. med.
G._______, vom 30. November 2015 ein Knochenalter von 18 Jahren für
den Beschwerdeführer ergab, welcher ein Alter von (…) Jahren angegeben
hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des SEM vom 10. Dezember
2015 dem Kanton H._______ für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
gewiesen wurde, welcher dem unbegleiteten, damals als minderjährig be-
trachteten Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 eine Vertrauensper-
son bestimmte (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
dass er am 14. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Ethnie und in I._______ im Gouvernement J._______ ge-
boren und aufgewachsen,
dass er im Alter von ungefähr zehn Jahren mit seiner Familie nach
K._______ umgezogen sei und dort die Schule von der (…) bis zur (…)
Klasse besucht habe,
dass er den Schulbesuch aufgrund der schlechten Sicherheitssituation in
K._______ im Jahr 2011 abgebrochen habe und im Jahr 2012 mit seiner
Familie nach I._______ zurückgekehrt sei,
dass ein Kollege von ihm von der YPK beziehungsweise den kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert worden sei und seine Mutter
informiert habe, dass der Beschwerdeführer ebenfalls rekrutiert werden
würde,
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dass er sich aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG entschlossen
habe, aus Syrien zu fliehen und deshalb (…) Monate nach der Warnung
des Kollegen, im Jahr 2014, zusammen mit seiner Familie Syrien in Rich-
tung B._______ verlassen habe,
dass er auch wegen der schlechten Sicherheitslage in Syrien und aus
Furcht vor einem Aufgebot zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes
aus seinem Heimatstaat ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, einen Antrag zur
Ausstellung einer solchen und einen Zivilregisterauszug im Original sowie
eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2017 – eröffnet am 2. März 2017
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die YPG im Juli 2014 im Gebiet von „Westkurdistan“, genannt Rojava,
eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18
und 30 Jahren eingeführt habe, diese Pflicht zum „Defense Service“ jedoch
nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpfe und
daher nicht als asylrelevant einzustufen sei,
dass bei dieser Sachlage offenbleiben könne, ob die im erwähnten Erlass
enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen „disziplinarischen Mass-
nahmen“, von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht
betroffen wären, – wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 festgehalten – intensiv genug wären, um
asylrelevante Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzu-
stellen,
dass allgemein zugänglichen Informationen zufolge für Kurden ein sozialer
Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen, jedoch davon
auszugehen sei, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige
Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierung angewiesen sei,
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dass auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht davon aus-
zugehen sei, dass die YPG ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter An-
wendung von Zwangsmassnahmen habe rekrutieren wollen, sei er doch
noch minderjährig und somit aus Sicht der kurdischen Streitkräfte noch
nicht dienstpflichtig gewesen,
dass er diesbezüglich nur angegeben habe, über einem Kollegen erfahren
zu haben, dass man ihn rekrutieren wolle, jedoch nach dieser Nachricht
noch (…) Monate in Syrien geblieben sei, ohne dass etwas passiert sei,
und ausserdem erwähnt habe, persönlich nie Probleme mit den kurdischen
Streitkräften und Behörden gehabt zu haben,
dass demzufolge eine mögliche Rekrutierung durch die YPG die Anforde-
rungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass er zudem erklärt habe, aus Syrien ausgereist zu sein, weil er befürch-
tet habe, sich zwecks militärischer Aushebung bei den offiziellen syrischen
Militärbehörden melden zu müssen,
dass angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden könne, dass
er bei einem Verbleib in Syrien nach Erreichen der Volljährigkeit militärisch
ausgehoben worden wäre,
dass er Syrien im Jahr 2014 im Alter von (…) oder (…) Jahren verlassen
und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe,
dass gemäss seinen Aussagen weder er selbst noch seine Familie je ein
Aufgebot für den obligatorischen Militärdienst erhalten hätten und er auch
nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe,
dass demnach die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm
in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst einzuberufen,
dass damit seine damalige Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch
die syrischen Behörden als nicht begründet einzustufen sei und dieses Vor-
bringen somit keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge,
dass er im Zusammenhang mit der Sicherheitslage erklärt habe, in Syrien
nie persönliche Probleme gehabt zu haben,
dass er somit keine konkreten, persönlich gegen ihn gerichteten Nachteile
geltend gemacht habe und die von ihm vorgebrachten Nachteile – der
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Schulabbruch, der Umzug nach I._______ und seine Ausreise aus Syrien
aufgrund der schlechten Sicherheitslage – in der Bürgerkriegssituation und
den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begrün-
det lägen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen
würden,
dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um Nachteile handle, die im Sinne
von Art. 3 Asylrelevanz entfalten würden,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dor-
tigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls
und Wegweisung an sich), die Gutheissung des Asylgesuchs und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der drei Dispositivziffern und
Rückweisung der Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuen
Entscheidung an das SEM, beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung durch seinen
Rechtsvertreter und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen
sinngemäss wiederholte,
dass gleichzeitig eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. April 2015, zwei Internetartikel und
(…) auf einem USB-Stick eingereicht wurden und unter Bezugnahme da-
rauf namentlich eingewandt wurde, der Beschwerdeführer wäre entweder
von der YPG oder dem syrischen Militär rekrutiert worden, zumal die Rek-
rutierung von Minderjährigen durch die der Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD) und deren bewaffneten Arm YPG von verschiedenen internationalen
Organisationen sowie von mehreren Nachrichtenorganisationen in den
letzten Jahren dokumentiert worden sei,
dass unter diesen Umständen die Auffassung des SEM, dass bei einer
Dienstverweigerung bloss „disziplinarische Massnahmen“ zu befürchten
seien, haltlos sei,
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dass nämlich bei der Rekrutierung nicht auf das Alter abgestellt werde,
sondern darauf, ob jemand körperlich reif genug sei und eine Waffe tragen
könne, wobei auch das SEM den Eindruck gehabt habe, dass der Be-
schwerdeführer reifer sei als das in seinen Papieren ausgewiesene Alter,
weshalb es eine Handknochenanalyse durchführen lassen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 6. April 2017 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwer-
deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 21. April
2017 angesetzt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Einwände des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geeignet sein dürften, bezüg-
lich der von ihm geltend gemachten Furcht vor einer Rekrutierung als Min-
derjähriger zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
dass sich zum einen seine Befürchtung einzig auf das Hörensagen aus
seinem Umfeld abstütze und er sich nach Erhalt der Nachricht betreffend
zukünftiger Rekrutierung noch während (…) Monaten weiterhin in Syrien
aufgehalten habe, weshalb in keiner Weise belegt oder ausreichend wahr-
scheinlich sein dürfte, dass die befürchtete Rekrutierung durch die YPG
trotz seiner damaligen Minderjährigkeit unmittelbar bevorgestanden habe,
dass zum anderen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen
Gruppe der Minderjährigen gegeben wäre, wenn die YPG gezielt Kinder
rekrutieren würde,
dass er selbst aber in der Beschwerde seine Befürchtung nicht mit der Min-
derjährigkeit, sondern mit dem aufgrund seiner körperlichen Reife erweck-
ten Eindruck begründe,
dass die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung
als eines Minderjährigen lediglich auf Spekulation beruhe,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen, womit es – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewie-
senen prozessualen Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen
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zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass den Akten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letz-
ter Satz VwVG zu entnehmen seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder
teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
dass der Kostenvorschuss am 21. April 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlingen grundsätzlich Asyl zu gewähren ist (Art. 2 Abs. 1 AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. April
2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene –
da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten festzuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizufüh-
ren,
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dass insbesondere die Befürchtung einer künftigen Rekrutierung durch die
YPG oder das syrische Militär nicht asylrechtlich relevant ist,
dass er zudem nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 21. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: