B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1978/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).
D-1978/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Am 9. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A1 [nachfolgend:
BzP]) und am 13. Dezember 2016 vom SEM eingehend zu den Asylgrün-
den nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. A14 [nachfol-
gend: BA]). Am 20. Dezember 2017 erfolgte eine ergänzende Anhörung
(vgl. A16 [nachfolgend: EA]).
A.a.a Bezüglich ihrer Person, des Beziehungsnetzes und ihres Gesund-
heitszustands brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP im We-
sentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie,
stamme aus C._______, D._______, habe die Schule bis zur achten
Klasse besucht und sei ledig. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe drei
Geschwister. Nur noch ihr Bruder E._______ lebe in C._______. Ihre
Schwester lebe in F._______ und ihr Halbbruder in G._______. In der
Schweiz habe sie keine Bezugspersonen. Sie sei gesund (vgl. A1).
A.a.b Anlässlich der BA brachte sie in dieser Hinsicht im Wesentlichen vor,
ihr Bruder E._______ sei (…)-krank. Er kümmere sich um seine Kinder,
nachdem seine Frau verstorben sei. Ansonsten würden nur noch ein Onkel
und drei Cousins, in deren Haus sie öfters übernachtet habe, in Eritrea
leben. Ihr in G._______ lebender Halbbruder habe die ganze Familie finan-
ziell unterstützt. Mit dessen Unterstützung habe sie die Ausreise finanziert,
die insgesamt USD 3800.– gekostet habe. Zu ihrem Bruder E._______ und
seinen Kindern habe sie immer noch Kontakt. Gesundheitlich gehe es ihr
gut (vgl. A14).
A.a.c Bei der EA führte sie in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
aus, ihre Eltern seien verstorben als sie noch ein Kind gewesen sei. Vor
sechs oder sieben Jahren sei sie zum Arbeiten nach H._______ gegangen.
Während dieser Zeit sei ihre Schwester ebenfalls gestorben, respektive
diese sei schwer krank. Als sie im Jahr 2015 von H._______ nach Eritrea
zurückgekehrt sei, sei nur noch ihr Bruder dort gewesen. Sie seien in einen
Streit geraten, in dessen Verlauf er versucht habe, sie zu würgen, und sie
ihm auf den Kopf geschlagen habe. Nachdem er sie des Hauses verwiesen
habe, habe sie einen Monat bei einer Freundin, die für sie wie ein Famili-
enmitglied sei, in I._______ gewohnt und dann beschlossen, Eritrea erneut
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zu verlassen. Hierzulande habe sie Familienangehörige. Gesundheitlich
gehe es ihr Gott sei Dank gut. Vor längerer Zeit habe ihr Kopf geschmerzt
und sie sei deshalb beim Arzt gewesen, der ihr Tabletten gegeben habe.
Heute habe sie Gott sei Dank keine Kopfschmerzen. Aber sie sei am Mor-
gen auf der Treppe ausgerutscht. Als danach ihr Handgelenk angeschwol-
len sei, habe sie Eis darauf gelegt. Zum Arzt gehe sie deswegen nicht. Ihr
gehe es gut (vgl. A16).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A3, A14 und A16).
B.
Am 22. Dezember 2017 nahm das SEM mit dem vom Kanton beauftragten
Betreuer der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf. Nach dessen
Einschätzung handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verhal-
tensunauffällige, eher stille Person. Sie sei einmal wegen einer Erkältung
medizinisch behandelt worden. Der von ihr thematisierte Sturz habe sich
vor ungefähr drei Wochen ereignet; dabei sei ihr Knie etwas angeschwollen
gewesen, sie habe jedoch nicht zum Arzt gehen wollen (vgl. A17).
C.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin auf, bis zum 24. Januar 2018 Fragen zu von ihr anlässlich der
EA vom 20. Dezember 2017 erstmals erwähnten Familienangehörigen in
der Schweiz zu beantworten, und allfällige Anmerkungen zur EA und der
dabei geltend gemachten Vorbringen mitzuteilen. Das SEM wies die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass bei ungenutztem Fristablauf oder nicht
stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.
D.
D.a Mit weiterem Schreiben vom 27. Dezember 2017 forderte das SEM die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beurteilung ihres physischen und
psychischen Gesundheitszustands auf, bis zum 24. Januar 2018 einen
ärztlichen Bericht einzureichen.
D.b Am 17. Januar 2018 ging beim SEM ein Bericht des behandelnden
Facharztes für Allgemeinmedizin vom 12. Januar 2018 ein. Demzufolge
habe ihn die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 konsultiert und dabei
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den Unfall vom 20. Dezember 2017 erwähnt. Sie sei morgens beim Verlas-
sen des Wohnhauses ausgerutscht und beim Sturz auf das Gesäss und
die Rückenpartie geprallt. Sie habe während zwei bis drei Tagen stärkere
Schmerzen verspürt, sich aber nicht in ärztliche Kontrolle begeben. Bei der
Konsultation vom 10. Januar 2018 habe sie vollständige Beschwerdefrei-
heit geäussert und eine medizinische Untersuchung abgelehnt. Sie habe
erwähnt, dass sie sich völlig gesund fühle und keine medizinische Hilfe in
Anspruch nehmen wolle, da sie vollständig auf Gottes Hilfe vertraue. Im
Juli 2017 hätten drei Konsultationen wegen (…) und einem (…) stattgefun-
den. Weitere Behandlungen seien nicht erfolgt (vgl. A20).
D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 liess das SEM der Be-
schwerdeführerin den ärztlichen Bericht vom 12. Januar 2018 zukommen
und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 27. Februar 2018
schriftlich zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Ak-
tenlage entschieden.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2018 – eröffnet am 7. März 2018 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie
den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
am 28. März 2018 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug.
Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung vom 26. März 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. April 2018 den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 6. März 2018). Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der
Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechts-
kraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu
Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung im Wesentlichen an, dieser sei durchführbar. Da die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung gelangen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar. In Eritrea herrsche
weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus
den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Die Beschwerdefüh-
rerin verfüge über Arbeitserfahrung. Fragen zum Beziehungsnetz und ih-
rem gesundheitlichen Zustand hätten aufgrund widersprüchlicher Aussa-
gen und der Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht nicht vollständig abge-
klärt werden können. Sie könne aber auf eine Bekannte in I._______ zäh-
len, bei der sie sich nach der Rückkehr aus H._______ aufgehalten habe,
womit ein Anknüpfungspunkt vorhanden sei. Gemäss wiederholter Aus-
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sage verfüge sie zudem über einen guten Gesundheitszustand und benö-
tige keine medizinische Betreuung. Aufgrund der Aktenlage seien somit
keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach
Eritrea sprechen würden. Angesichts dessen, dass ein Bruder die Ausreise
mit USD 3800.– finanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grund-
lage gegeben. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen.
6.2 Die Rechtsvertreterin machte in der Beschwerdeeingabe vom 4. April
2018 im Wesentlichen geltend, im Rahmen der EA hätten sich bei der Be-
schwerdeführerin Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Störung
ergeben; die damals anwesende Hilfswerksvertretung habe auf den
schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin hingewiesen
(vgl. den beiliegenden Kurzbericht der HWV vom 24. Dezember 2017). Es
entspreche auch der Einschätzung der Rechtsvertretung, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Aussage nicht um eine ge-
sunde Person handle. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei
bisher nicht medizinisch untersucht worden; dies insbesondere deshalb,
weil sie sich selbst gegen eine Untersuchung wehre. Dem beiliegenden
Vortrag einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychothera-
pie mit eritreischen Wurzeln vom 10. November 2016 könne entnommen
werden, dass psychisch Kranke in Eritrea isoliert seien, nicht psychiatrisch
behandelt würden, und anhaltende postmigratorische Stressfaktoren einen
Einfluss auf die Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Symptome
haben könnten. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht psychiatrisch
therapiert worden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
sie in Eritrea entsprechend behandelt werden könnte. Auch könne auf-
grund der Aktenlage nicht auf ein gefestigtes Beziehungsnetz in Eritrea ge-
schlossen werden. Mit ihrem Bruder und anderen Familienangehörigen
habe sie offensichtlich Probleme gehabt und über die Bekannte, bei der sie
sich nach der Rückkehr aus H._______ aufgehalten habe, seien keine wei-
teren Informationen vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar zu erachten. Eventualiter sei die
Sache zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens und allenfalls er-
neuter Anhörung sowie anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-1978/2018
Seite 8
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung
vom 6. März 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3
EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
7.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu ge-
wärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem
Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und of-
fenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch wür-
den die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-
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Seite 9
dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bun-
desverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen da-
von auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die
Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber
dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“
offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wie-
der wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete
Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens be-
straft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe,
könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein
bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Mög-
lichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Eritrea zwischen Februar und
Mai 2015 verlassen zu haben. Damals war sie (…) Jahre alt. Mittlerweile
ist sie (…) Jahre alt. Sie gab an, Militärdienst geleistet zu haben. Die Nati-
onaldienstpflicht trifft grundsätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen
18 und 40 Jahren (vgl. a.a.O. E. 12.4). Die bei der BA vorgebrachte Deser-
tion im Jahr 2013 vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu
machen; vielmehr gab sie bei der EA zu Protokoll, infolge Krankheit aus
dem Militärdienst entlassen worden zu sein, worauf sie zwischen 2010 und
2011 aus wirtschaftlichen Gründen nach H._______ gegangen sei. Vor die-
sem Hintergrund und in Anbetracht ihres Alters ist davon auszugehen, dass
sie regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Darüber hinaus hält sie sich
seit (bald) mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre
Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des
„Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass sie bei
einer Rückkehr wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder
in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine dro-
hende Haftstrafe sind nicht zu erkennen.
7.1.3 Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
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Seite 10
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 kam das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.2.2 Der Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der
Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar einzustufen, kann nicht ge-
folgt werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-
jährige, kinderlose Frau, die ihren Angaben zufolge acht Jahre die Schule
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Seite 11
besuchte und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([…]) ver-
fügt. Soziale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar
(Freundin in I._______, die sie beherbergt habe und die für sie wie ein Fa-
milienmitglied sei; Onkel und Cousins, in deren Haus sie oft übernachtet
habe; grosszügige finanzielle Unterstützung durch Halbbruder). Von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen
ist praxisgemäss nur auszugehen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3;
2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich im vorinstanz-
lichen Verfahren durchgehend als gesund; ihre Kopfschmerzen seien er-
folgreich behandelt worden und das nach einem Sturz im Dezember 2017
angeschwollene Handgelenk bedürfe keiner ärztlichen Versorgung. Im
Rahmen der BzP und der BA zeigte sie keinerlei psychische Auffälligkeiten.
Nachdem sie sich am Tag der EA in einer psychisch labilen Verfassung und
teils unkonzentriert und ausfällig gezeigt hatte, kam das SEM seiner Un-
tersuchungspflicht nach. Es kontaktierte den Betreuer der Beschwerdefüh-
rerin und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Arztbe-
richts auf. Die Abklärungen des SEM ergaben keine gesundheitlichen
Probleme, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Der Betreuer beschrieb die Beschwerdeführerin am 22. Dezember
2017 als verhaltensunauffällig und still (vgl. A17). Laut dem Bericht des be-
handelnden Arztes vom 12. Januar 2018, welchen die Beschwerdeführerin
aufforderungsgemäss am 10. Januar 2018 konsultiert hatte, wurden die im
Sommer 2017 aufgetretenen körperlichen Beschwerden medizinisch be-
handelt ([…]) und die Schmerzen nach dem Sturz im Dezember 2017 von
der Beschwerdeführerin als nicht behandlungsbedürftig respektive bereits
vollständig auskuriert beschrieben (vgl. A20). Der Arzt sah bei der Konsul-
tation vom 10. Januar 2018 keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen
oder eine Überweisung an einen Facharzt. Aufgrund der Aktenlage ist da-
mit nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen. Ins-
gesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde
bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Si-
tuation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Voll-
zug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
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von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Ar-
beitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermö-
gen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar und der Eventualantrag um Rückweisung zu weiteren Abklä-
rungen ist abzuweisen.
7.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der
belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D-1978/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: